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NUVPG - Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Niedersachsen -
Vom 18. Dezember 2019
(Nds.GVBl. Nr. 25 vom 27.12.2019 S. 437; 22.09.2022 S. 578 22)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz trifft
§ 2 Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach Landesrecht 22
(1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben sowie die in der Anlage 2 aufgeführten Pläne und Programme bedürfen nach den Absätzen 2 bis 5 einer Umweltprüfung oder Vorprüfung.
(2) Auf die Vorhaben, Pläne und Programme nach Absatz 1 sind § 1 Abs. 2 bis 4, die §§ 2 bis 12, 14 bis 19, 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 5, die §§ 21 bis 46, 49, 50, 54 bis 57, 60, 61, 64, 72 und 73 sowie die Anlagen 2 bis 4 und 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden; dabei ersetzen die Anlage 1 die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Anlage 2 die Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(3) Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 4 sind nur dann kumulierende Vorhaben im Sinne des § 10 UVPG, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 UVPG ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
(4) Zu den besonders zu berücksichtigenden Gebieten nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG, auch in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.6 UVPG, gehören auch gesetzlich geschützte Biotope nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) und Grabungsschutzgebiete nach § 16 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes.
(5) Erfüllt die Begründung zu einem Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan oder Landschaftsplan die Anforderungen nach § 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 UVPG, so ist ein Umweltbericht nicht erforderlich.
(6) Auf Linienbestimmungen für Landesstraßen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die für Linienbestimmungen nach § 47 UVPG, solche vorgelagerten Verfahren und diesbezügliche vorgelagerte Umweltprüfungen gelten, entsprechend anzuwenden.
§ 3 Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die in Anlage 1 Nr. 13.2.1.1 UVPG aufgeführten Vorhaben unterliegen der UVP-Pflicht, wenn sie in einem Gewässer ausgeführt werden sollen, für das das Niedersächsische Wassergesetz gilt.
(2) Abweichend von Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG besteht für die dort aufgeführten Vorhaben keine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls und keine UVP-Pflicht.
(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 2.7 UVPG ist bei Operationellen Programmen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung mit Ausnahme der Programme zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit und aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, soweit sie vom Land aufgestellt werden, eine Strategische Umweltprüfung auch dann durchzuführen, wenn sie für Entscheidungen über die Zulässigkeit der in
(Stand: 25.10.2023)
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