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Regelwerk

Änderungstext

Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)

Vom 28. Oktober 2009
(GVBl Nr. 22 vom 30.10.2009 S. 366)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

§ 133 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28: Oktober 2006-(Nds. GVBl. S. 473),/zu letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Worte "drei Monaten" durch die Worte "eines Monats" ersetzt.

2. Es werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:

"Für Genehmigungen nach § 91 Abs. 4, § 92 Abs. 2 und 6, § 93 Abs. 2 und 3, § 94 Abs. 2 sowie § 116 Abs. 2 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 91 Abs. 4 und des § 92 Abs. 2 jedoch nur, wenn die Genehmigung besonderer Prüfung bedarf. Ein besonderer Prüfungsbedarf liegt vor, wenn

  1. in der letzten bestandskräftigen Entscheidung nach § 92 Abs. 2 festgestellt worden ist, dass die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen,
  2. der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen höher als die zu leistende ordentliche Tilgung ist oder
  3. zugleich eine Genehmigungspflicht nach § 94 Abs. 2 besteht.

Die Sätze 4 und 5 gelten für Genehmigungen, die nach § 102 Abs. 3 für die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe der Gemeinde erteilt werden, mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der besondere Prüfungsbedarf nach Satz 5 Nrn. 1 bis 3 auch auf die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe beziehen kann."

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

§ 77 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 510), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Worte "drei Monaten" durch die Worte "eines Monats" ersetzt.

2. Es werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:

"Für Genehmigungen nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 91 Abs. 4, § 92 Abs. 2 und 6, § 93 Abs. 2 und 3, § 94 Abs. 2 sowie § 116 Abs. 2 NGO gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 91 Abs. 4 und des § 92 Abs. 2 NGO jedoch nur, wenn die Genehmigung besonderer Prüfung bedarf. Ein besonderer Prüfungsbedarf liegt vor, wenn

  1. in der letzten bestandskräftigen Entscheidung nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 92 Abs. 2 NGO festgestellt worden ist, dass die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Landkreises nicht in Einklang stehen,
  2. der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen höher als die zu leistende ordentliche Tilgung ist oder
  3. zugleich eine Genehmigungspflicht nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 94 Abs. 2 NGO besteht-.

Die Sätze 4 und 5 gelten für Genehmigungen, die nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 Abs. 3 NGO für die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe des Landkreises erteilt werden, mit der Maßgabe entsprechend; dass sich der besondere Prüfungsbedarf nach Satz 5 Nrn. 1 bis 3 auch auf die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe beziehen kann."

Artikel 3

Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung Vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vqm 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

1. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
10. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Beamtin oder der Beamte ihr nicht zustimmt, "10. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 30. Kilometer von der bisherigen Dienststätte entfernt liegt, die Umsetzung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Beamtin oder der Beamte ihr nicht zustimmt,.

bb) In Nummer 17 werden nach den Worten "Ausnahme von" die Worte "Sonderurlaub und" eingefügt.

.b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
Umsetzung innerhalb der Dienststelle, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die oder der Beschäftigte ihr nicht zustimmt, "8. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 30 Kilometer von der bisherigen Dienststätte entfernt liegt, die Umsetzung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihr nicht zustimmt,"

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