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§ 104 Sonderkassen
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 98 Abs. 5 und § 99 gelten entsprechend.
§ 105 Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Gemeinde in Bezug auf Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 90 freistellen, soweit die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.
§ 106 Gemeindegliedervermögen
(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht den Gemeinden, sondern anderen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), bleiben die bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten in Kraft.
(2) Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Den Betroffenen ist eine angemessene Entschädigung in Geld oder in Grundbesitz oder mit ihrem Einverständnis in anderer Weise zu gewähren.
(3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.
§ 107 Stiftungen
(1) Liegt der Zweck einer rechtsfähigen Stiftung im Aufgabenbereich einer Gemeinde, so hat die Gemeinde sie zu verwalten, wenn dies in der Stiftungssatzung bestimmt ist. Verwaltet die Gemeinde eine Stiftung des öffentlichen Rechts, so sind die §§ 6 bis 8 und 19 Abs. 2 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Ist einer Gemeinde Vermögen zur dauernden Verwendung für einen bestimmten Zweck zugewendet worden, so ist, wenn nichts anderes bei der Zuwendung bestimmt worden ist oder aus der Art der Zuwendung hervorgeht, das Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und so zu verwalten, dass es für den Verwendungszweck möglichst hohen Nutzen bringt. Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde den Bestand des Vermögens angreifen, wenn der Zweck anders nicht zu verwirklichen ist. Ist die Verwirklichung des Zwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde das Vermögen anderweitig verwenden. § 87 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Unternehmen und Einrichtungen
§ 108 Wirtschaftliche Betätigung
(1) Die Gemeinden dürfen sich zur Erledigung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen. Sie dürfen Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn und soweit
(2) Unternehmen der Gemeinden können geführt werden
(3) Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind insbesondere nicht
(4) Abweichend von Absatz 3 können Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und der Straßenreinigung sowie Einrichtungen, die aufgrund gesetzlich vorgesehenen Anschluss- und Benutzungszwangs, gesetzlicher Überlassungspflichten oder gesetzlicher Andienungsrechte Abfälle entsorgen, als Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden. Diese Einrichtungen können in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften über die Mehrheit der Anteile verfügt. Andere Einrichtungen nach Absatz 3 können als Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse daran besteht. Diese Einrichtungen dürfen in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran besteht und in einem Bericht zur Vorbereitung des Ratsbeschlusses ( § 40 Abs. 1 Nr. 10) unter umfassender Abwägung der Vor- und Nachteile dargelegt wird, dass die Aufgabe im Vergleich zu den zulässigen Organisationsformen des öffentlichen Rechts wirtschaftlicher durchgeführt werden kann. In den Fällen der Sätze 2 und 4 ist § 109 entsprechend anzuwenden.
(5) Bankunternehmen dürfen die Gemeinden nicht errichten. Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften.
§ 109 Maßgaben für die Führung von Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts
(1) Die Gemeinden dürfen Unternehmen im Sinne von § 108 in einer Rechtsform des privaten Rechts nur führen oder sich daran beteiligen, wenn
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unternehmen oder eine Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, sich an einer Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen oder eine solche gründen will.
(3) Soweit bei Einrichtungen der Abfallentsorgung, die in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, Gemeinden abfall- oder bodenschutzrechtlich verantwortliche Person für Altlasten sein können, haben diese sich vertraglich zur Übernahme dieser Verantwortung zu verpflichten; Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 gilt insoweit nicht.
§ 110 Selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen
(1) Einrichtungen nach § 108 Abs. 3 können abweichend von § 85 Abs. 1 Satz 1 wirtschaftlich selbständig geführt werden, wenn dies wegen der Art und des Umfangs der Einrichtung erforderlich ist.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium hat durch Verordnung die selbständige Wirtschaftsführung zu regeln. Es kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Arten von Einrichtungen wirtschaftlich selbständig zu führen sind.
§ 111 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, werden vom Rat gewählt. Sie haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses gebunden. Der Auftrag an sie kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Sofern mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde zu benennen oder vorzuschlagen sind, muss die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dazu zählen, sofern sie oder er nicht zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt ist. Auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kann an ihrer oder seiner Stelle eine andere Gemeindebedienstete oder ein anderer Gemeindebediensteter benannt oder vorgeschlagen werden. Nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts kann sich die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine nach Satz 2 zur Vertretung der Gemeinde berechtigte Person durch andere Gemeindebedienstete vertreten lassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Gemeindedirektorin oder den Gemeindedirektor nach § 70 entsprechend.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ einer Gesellschaft, an der Gemeinden und Gemeindeverbände mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, dürfen der Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nur mit Genehmigung des Rates zustimmen.
(6) Werden Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat die Gemeinde sie von der Schadenersatzverpflichtung freizustellen, es sei denn, dass sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde regresspflichtig, wenn sie nach Weisung gehandelt haben.
(7) Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Der Rat setzt für jede Vertretungstätigkeit die flöhe der angemessenen Aufwandsentschädigung fest. "Der Beschluss ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Tätigkeit als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen Organen der Unternehmen und Einrichtungen sowie der kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten, wenn das Mitglied in diese Organe nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Rat der Gemeinde gewählt worden ist.
§ 112 Monopolmissbrauch
Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
(1) Die Gemeinde hat für ihre Eigenbetriebe Betriebssatzungen zu erlassen.
(2) Für die Eigenbetriebe sind Betriebsausschüsse zu bilden.
(3) Der Rat kann durch die Betriebssatzung den Betriebsausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Auffassung, dass ein Beschluss des Betriebsausschusses das Gesetz verletzt, die Befugnisse des Ausschusses überschreitet oder das Wohl der Gemeinde gefährdet, so hat sie oder er eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses herbeizuführen.
(4) Die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs führt die Betriebsleitung.
(5) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe richtet sich im Übrigen nach den gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verordnungsregelungen für Eigenbetriebe.
§ 113a Errichtung von kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts
(1) Die Gemeinde kann Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) errichten oder bestehende Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. Zulässig ist eine solche Umwandlung auch von Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 108 Abs. 1 und 2 oder nach § 108 Abs. 4 als Eigenbetrieb geführt werden können, und von Einrichtungen, die nach § 110 wirtschaftlich selbständig geführt werden oder geführt werden können. Die Umwandlung nach Satz 2 muss auf der Grundlage einer Eröffnungsbilanz erfolgen. Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform, an denen die Gemeinde über die Anteile verfügt, können in kommunale Anstalten umgewandelt werden. In eine Umwandlung nach Satz 4 können Unternehmen und Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 einbezogen werden. Für die Umwandlungen nach den Sätzen 4 und 5 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel entsprechend.
(2) Auf kommunale Anstalten sind, soweit sich aus dieser Vorschrift oder den §§ 113b bis 113g nichts anderes ergibt, die Vorschriften des § 109 entsprechend anzuwenden.
(3) Die kommunale Anstalt kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn der öffentliche Zweck der kommunalen Anstalt dies rechtfertigt. Auf eine Beteiligung nach Satz 1 sind die §§ 109 und 111 entsprechend anwendbar, § 111 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde die kommunale Anstalt, an die Stelle des Rates der Verwaltungsrat sowie an die Stelle des Verwaltungsausschusses und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Vorstand tritt.
§ 113b Unternehmenssatzung der kommunalen Anstalt
Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt durch eine Unternehmenssatzung. Diese muss Bestimmungen über den Namen und den Zweck des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Höhe des Stammkapitals enthalten.
§ 113c Aufgabenübergang auf die kommunale Anstalt
(1) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann zugunsten der kommunalen Anstalt nach Maßgabe des § 8 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. Sie kann der kommunalen Anstalt auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle nach Maßgabe der §§ 6 und 8 Satzungen, einschließlich der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang, für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.
(2) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt zur Finanzierung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben durch die Unternehmenssatzung das Recht übertragen, von den Nutzern und den Leistungsnehmern der kommunalen Anstalt Gebühren, Beiträge und Kostenerstattungen nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken.
§ 113d Unterstützung durch die Gemeinde
(1) Die Gemeinde unterstützt die kommunale Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der kommunalen Anstalt gegen die Gemeinde oder eine sonstige Verpflichtung der Gemeinde, der kommunalen Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(2) Die kommunale Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Gemeinde haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
§ 113e Organe der kommunalen Anstalt 09a
(1) Organe der kommunalen Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Der Vorstand leitet die kommunale Anstalt in eigener Verantwortung, soweit nicht durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die kommunale Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten Bezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs sind im Jahresabschluss der kommunalen Anstalt offen zu legen.
(3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über
Entscheidungen im Sinne des Satzes 3 Nrn. 1 und 4 bedürfen der Zustimmung des Rates. Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass der Rat den Mitgliedern des Verwaltungsrats in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. Entscheidungen des Verwaltungsrats werden in ihrer Wirksamkeit nicht dadurch berührt, dass seine Mitglieder Weisungen nicht beachtet haben.
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, den übrigen Mitgliedern sowie mindestens einer bei der kommunalen Anstalt beschäftigten Person. Bedienstete der Kommunalaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die kommunale Anstalt befasst sind, können nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein.
(5) Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten darf ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrats nicht übersteigen. Die Unternehmenssatzung trifft Bestimmungen über die Wahl und das Stimmrecht der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten nach Maßgabe des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung.
(6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann der Rat eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen.
(7) Das vorsitzende Mitglied nach Absatz 6 Satz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Rat für fünf Jahre bestellt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Unternehmenssatzung trifft Bestimmungen über die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrats und die Amtsausübung bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder.
§ 113f Dienstherrnfähigkeit der kommunalen Anstalt
Die kommunale Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein, wenn ihr nach § 113c hoheitliche Aufgaben übertragen sind. Wird sie aufgelöst, so hat die Gemeinde die Beamtinnen und Beamten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übernehmen. Wird das Vermögen der kommunalen Anstalt ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der kommunalen Anstalt Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
§ 113g Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt 09a
(1) Auf kommunale Anstalten sind § 15 Abs. 1, die §§ 26, 80, 82 Abs. 1 und 2, die §§ 83, 88, 90 und 123 sowie die Vorschriften des Siebenten Teils entsprechend anzuwenden.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über Aufbau, Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und die Prüfung kommunaler Anstalten.
§ 114 Wirtschaftsgrundsätze
(1) Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinden abwerfen, soweit das mit ihrer Aufgabe der Erfüllung des öffentlichen Zwecks in Einklang zu bringen ist. Die Gemeinde hat Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, so zu steuern und zu überwachen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt und die Unternehmen wirtschaftlich geführt werden; bei einer geringeren Beteiligung soll die Gemeinde darauf hinwirken.
(2) Die Erträge jedes Unternehmens sollen mindestens alle Aufwendungen einschließlich der marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals decken und die Zuführungen zum Eigenkapital (Rücklagen) ermöglichen, die zur Erhaltung des Vermögens des Unternehmens sowie zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung notwendig sind. Zu den Aufwendungen gehören auch angemessene Abschreibungen, die Steuern, die Konzessionsabgabe, die Zinsen für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Schulden, die marktübliche Verzinsung der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie die angemessene Vergütung der Leistungen und Lieferungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Gemeinde für das Unternehmen.
§ 114a Beteiligungsmanagement
Die Gemeinde hat ihre kommunalen Anstalten, sonstigen Unternehmen oder Einrichtungen sowie Beteiligungen an ihnen im Sinne der von der Gemeinde zu erfüllenden öffentlichen Zwecke zu koordinieren und zu überwachen. Die Gemeinde ist berechtigt, sich jederzeit bei den jeweiligen kommunalen Anstalten, sonstigen Unternehmen, Einrichtungen und Gesellschaften zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 109 Abs. 2. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit ihnen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.
§ 115 Umwandlung und Veräußerung von Unternehmen und Einrichtungen
(1) Die Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Eigengesellschaft, die Veräußerung eines Eigenbetriebs, einer Eigengesellschaft oder eines Teils der in Besitz der Gemeinde befindlichen Anteile an einem Unternehmen oder einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Beteiligung von Privatpersonen oder Privatgesellschaften an Eigengesellschaften, der Zusammenschluss von gemeindlichen Unternehmen und Einrichtungen mit privaten Unternehmen sowie andere Rechtsgeschäfte, durch die die Gemeinde ihren Einfluss auf das Unternehmen, die Einrichtung oder die Gesellschaft verliert oder mindert, sind nur zulässig, wenn die Maßnahme im wichtigen Interesse der Gemeinde liegt. Dasselbe gilt für den Abschluss eines Verpachtungs-, Betriebsführungs- oder Anlagenüberlassungsvertrages über einen Eigenbetrieb, eine Eigengesellschaft sowie über ein Unternehmen oder eine Einrichtung, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist. § 109 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Gemeindeeigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt sind. Dasselbe gilt für die Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie für eine wichtige Änderung derartiger Verträge. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der Gemeinde auf deren Kosten das Gutachten einer oder eines Sachverständigen einholen, wenn nur dies noch zur Ausräumung erheblicher Bedenken im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 führen kann.
§ 116 Anzeige und Genehmigung
(1) Entscheidungen der Gemeinde über
sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. "Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verkürzen oder verlängern.
(2) Entscheidungen der Gemeinde über
bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Für die Tätigkeit kommunaler Anstalten gelten Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 entsprechend.
§ 116a Berichtspflichten
Die Gemeinde hat einen Bericht über ihre Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts und die Beteiligung daran sowie über ihre kommunalen Anstalten zu erstellen und jährlich fortzuschreiben. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über
Die Einsicht in den Bericht ist jedermann gestattet. Wird der Beteiligungsbericht durch den konsolidierten Gesamtabschluss nach § 100 Abs. 6 Satz 4 ersetzt, so ist die Einsichtnahme nach Satz 3 auch hierfür sicherzustellen. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.
Vierter Abschnitt
Prüfungswesen
§ 117 Rechnungsprüfungsamt
In kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden muss ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet werden; andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
§ 118 Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts 09a
(1) Das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde ist dem Rat unmittelbar unterstellt und nur diesem verantwortlich. Der Verwaltungsausschuss hat das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Rat beruft die Leiterin oder den Leiter und erforderlichenfalls die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie ab. Für die Berufung und Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamts ist die Mehrheit der Ratsmitglieder erforderlich. Die Abberufung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf nicht mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten und der Kassenleitung bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbunden sein.
(4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts vereinbar ist und die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.
§ 119 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 Nr. 4 ist auch bei Sondervermögen nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden.
(3) Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
(4) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt.
(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht ( § 117), prüft dieses den Jahresabschluss mit allen Unterlagen dahin,
Das Rechnungsprüfungsamt kann sich im Rahmen seiner Aufgaben bei einer kommunalen Anstalt der Gemeinde unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der kommunalen Anstalt einsehen. Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtmäßigen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
(2) Haben Gemeinden kein Rechnungsprüfungsamt und haben sie die Rechnungsprüfung nicht vollständig nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit übertragen, so wird die Rechnungsprüfung ( § 119 Abs. 1) vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde durchgeführt.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammenzufassen.
(4) Der um die Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ergänzte Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts ist frühestens nach seiner Vorlage im Rat ( § 101 Abs. 1 Satz 2) an sieben Tagen öffentlich auszulegen; die Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen. Dabei sind die Belange des Datenschutzes zu beachten. Bekanntmachung und Auslegung können mit dem Verfahren nach § 101 Abs. 2 verbunden werden. Die Gemeinde gibt Ausfertigungen des öffentlich ausgelegten und um die Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ergänzten Schlussberichts gegen Kostenerstattung ab.
§ 121 Überörtliche Prüfung
Die Gemeinden und kommunalen Anstalten unterliegen der überörtlichen Prüfung nach Maßgabe des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes.
§ 122 Übertragung der Rechnungsprüfung 09a
Die Rechnungsprüfung kann ganz oder zum Teil in den Formen kommunaler Zusammenarbeit nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Rechnungsprüfung gesichert ist. Hat eine kommunale Körperschaft die Aufgabe der Rechnungsprüfung vollständig übertragen, so braucht sie kein eigenes Rechnungsprüfungsamt einzurichten.
§ 123 Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben
Die Jahresabschlussprüfung eines Eigenbetriebes obliegt dem für die Gemeinde zuständigen Rechnungsprüfungsamt. Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen oder zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt unmittelbar durch den Eigenbetrieb erfolgt. Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Eigenbetrieb.
§ 124 Prüfung des Jahresabschlusses bei privatrechtlichen Unternehmen
(1) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem rechtlich selbständigen, privatrechtlichen Unternehmen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) bezeichneten Umfang beteiligt, so hat sie dafür zu sorgen, dass in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung nach den Vorschriften über die Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben vorgeschrieben und ein zuständiges Rechnungsprüfungsamt bestimmt wird. Dies gilt nicht, wenn der Jahresabschluss aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu prüfen ist. "In diesen Fällen hat die Gemeinde eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu wählen und die Rechte nach § 53 HGrG auszuüben. Der Kommunalaufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichts zu übersenden.
(2) Bei einer Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
(3) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem rechtlich selbständigen, privatrechtlichen Unternehmen nicht in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang beteiligt, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass ihr in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG sowie ihr und den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt das nur, wenn die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang an einem Unternehmen beteiligt ist, dessen Anteil an einem anderen Unternehmen wiederum den vierten Teil aller Anteile übersteigt.
§ 125 - aufgehoben -
§ 126 - unbesetzt -
Siebenter Teil
Durchführung der Aufsicht
§ 127 Aufgaben der Aufsicht
(1) Die Aufsicht schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellt sicher, dass die Gemeinden die geltenden Gesetze beachten (Kommunalaufsicht) und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt werden.
(2) Soweit die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen gebunden sind, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden Gesetzen.
§ 128 Kommunalaufsichtsbehörden und Fachaufsichtsbehörden 09a
(1) Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte führt das für Inneres zuständige Ministerium als Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte führen der Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Ist in einer vom Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an seine Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde; diese entscheidet auch darüber, ob die Voraussetzung für ihre Zuständigkeit gegeben ist:
(3) Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Fachaufsicht
wahrgenommen. Soweit die Landkreise die Aufgaben der Fachaufsicht gegenüber den selbständigen Gemeinden wahrnehmen, erstreckt sich diese auch auf die Erfüllung der nach § 12 Abs. 1 Satz 3 übertragenen Aufgaben. Die Kommunalaufsichtsbehörden unterstützen die Fachaufsichtsbehörden.
§ 129 Unterrichtung
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinden unterrichten. Sie kann durch Beauftragte an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte, Niederschriften des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse des Rates sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.
(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann in Ausübung der Fachaufsicht Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Geschäftsprüfungen durchführen.
§ 130 Beanstandung
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen einer Gemeinde sowie Bürgerentscheide beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(2) Enthalten Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Teilen Rechtsverletzungen in ihren nicht genehmigungspflichtigen Teilen, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Wirkung der Beanstandung auf die betroffenen nicht genehmigungspflichtigen Teile beschränken.
§ 131 Anordnung und Ersatzvornahme
(1) Erfüllt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
(2) Kommt eine Gemeinde einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
§ 132 Bestellung von Beauftragten
Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung einer Gemeinde nicht gewährleistet ist und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 129 bis 131 nicht ausreichen, kann die Kommunalaufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde oder eines Gemeindeorgans auf Kosten der Gemeinde wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat im Rahmen ihres oder seines Auftrages die Stellung eines Organs der Gemeinde.
(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über sie nicht binnen eines Monats nach Eingang des Genehmigungsantrags bei der für die Genehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde entschieden ist und die Gemeinde einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat; der Gemeinde ist hierüber auf Antrag eine Bescheinigung zu erteilen. Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen.Für Genehmigungen nach § 91 Abs. 4, § 92 Abs. 2 und 6, § 93 Abs. 2 und 3, § 94 Abs. 2 sowie § 116 Abs. 2 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 91 Abs. 4 und des § 92 Abs. 2 jedoch nur, wenn die Genehmigung besonderer Prüfung bedarf. Ein besonderer Prüfungsbedarf liegt vor, wenn
Die Sätze 4 und 5 gelten für Genehmigungen, die nach § 102 Abs. 3 für die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe der Gemeinde erteilt werden, mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der besondere Prüfungsbedarf nach Satz 5 Nrn. 1 bis 3 auch auf die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe beziehen kann.
(2) Absatz 1 gilt für die Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, entsprechend.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und stattdessen die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde vorschreiben.
(4) Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote des § 92 Abs. 7 und des § 112 verstoßen, sind nichtig.
§ 134 - aufgehoben -
§ 135 - aufgehoben -
§ 136 Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren 09a
(1) Die Einleitung der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung muss die Gläubigerin oder der Gläubiger der Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Vollstreckung darf erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Anzeige beginnen. Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Vermögensgegenstände, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht, sowie in Vermögensgegenstände, die im Sinne des § 107 Abs. 2 zweckgebunden sind.
(2) Über das Vermögen einer Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.
Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 137 Maßgebende Einwohnerzahl
(1) Als Einwohnerzahl der Gemeinde gilt das von der Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den Stichtag des Vorjahres ermittelte Ergebnis. Stichtag ist der 30. Juni, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung.
(2) Für die Bestimmung der Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren nach § 32 ist die Einwohnerzahl maßgebend, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer Volkszählung oder deren Fortschreibung für einen mindestens zwölf Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegenden Stichtag ermittelt hat. Hat nach dem Stichtag eine Gebietsänderung stattgefunden, so gilt das Gemeindegebiet am Wahltag als Gemeindegebiet am Stichtag.
(3) Für die Bestimmung der Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren nach § 32 werden die nach den Absätzen 1 und 2 maßgebende Einwohnerzahl sowie die für die Bestimmung der Bedarfsansätze und die Aufteilung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich nach Absatz 1 maßgebende Einwohnerzahl erhöht um drei Personen für jede von nicht kaserniertem Personal der Stationierungsstreitkräfte und dessen Angehörigen am 30. Juni des vergangenen Jahres belegte und der Landesstatistikbehörde gemeldete Wohnung, soweit das Personal von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt wird.
§ 138 - aufgehoben -
§ 139 - aufgehoben -
§ 140 - aufgehoben -
Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 142 Ausführung des Gesetzes 09a
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Inneres zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung.
(4) Die Landesstatistikbehörde stellt einen Kontenrahmen und einen Produktrahmen auf und benennt die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien. Die Gemeinden sind zur Verwendung der Buchführungshilfen nach Satz 1 verpflichtet.
Neubekanntmachung
der Niedersächsischen Gemeindeordnung
Vom 28. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 27 vom 02.11.2006 S. 473)
Aufgrund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203) wird nachstehend der Wortlaut der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der ab 1. November 2006 geltenden Fassung unter Berücksichtigung
der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382),des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 503),
des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 539),
des Artikels 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 710),
des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. März 1999 (Nds. GVBl. S. 74),
des Artikels 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2001 (Nds. GVBl. S. 15),
des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. März 2001 (Nds. GVBl. S. 112),
des § 80 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348),
des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701),
des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36),
des Artikels 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 446),
des § 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63),
des Artikels 6 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394),
des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634),
des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638),
des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110),
des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296),
des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342),
des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 352),
des Artikels 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 202) und
des Artikels 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203)
bekannt gemacht.
ENDE |
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