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SVVollzG NRW - Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Wesstfalen -
Vom 30. April 2013
(GV. NRW. Nr. 14 vom 17.05.2013 S. 211; 14.06.2016 S. 310 16; 07.04.2017 S. 511 17; 12.10.2018 S. 555 18; 02.07.2019 S. 339 19; 01.12.2021 S. 1353 21; 13.04.2022 S. 543 22)
Gl.-Nr.: 46
Abschnitt 1
Grundsätze
§ 1 Ziele des Vollzuges
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten. Die Gefahren, die von den Untergebrachten für die Allgemeinheit ausgehen, sind so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Die Untergebrachten sollen zugleich befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
§ 2 Gestaltung des Vollzuges 22
(1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestalten.
(2) Den Untergebrachten sind geeignete Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten.
(3) Die Gestaltung des Vollzuges ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben außerhalb der Einrichtung ist zu erhalten. Fähigkeiten der Untergebrachten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu stärken. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft sowie die familiären und sozialen Beziehungen werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.
§ 3 Mitwirkung und Motivierung
(1) Zur Erreichung der Vollzugsziele ist die Bereitschaft der Untergebrachten zur Mitwirkung fortwährend zu wecken und zu fördern.
(2) Zur Motivierung können auch besondere Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte besondere Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(3) Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
§ 4 Stellung der Untergebrachten
Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung oder zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten unerlässlich sind.
§ 5 Einbeziehung Dritter
(1) Die Einrichtung arbeitet mit öffentlichen Stellen sowie freien Trägern und Personen zusammen, die der Eingliederung der Untergebrachten förderlich sein können.
(2) Die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer werden bei der Förderung der Untergebrachten unterstützt. Sie sind verpflichtet, außerhalb ihrer Tätigkeit über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
§ 6 Hilfe während des Vollzuges
(1) Die Untergebrachten werden dazu angehalten und dabei unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben und angebotene Hilfe anzunehmen. Die Hilfe soll die Untergebrachten in die Lage versetzen, ihre Angelegenheiten eigenständig zu ordnen und zu regeln. Möglichkeiten der Schuldenregulierung sollen aufgezeigt und vermittelt werden.
(2) Während des Vollzuges werden die Untergebrachten in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen und dazu angehalten, ihre Pflichten zu erfüllen, insbesondere ihr Wahlrecht auszuüben und für Unterhaltsberechtigte zu sorgen.
§ 7 Opferbezogene Gestaltung 17 18
(1) Die berechtigten Belange der Opfer sind bei der Gestaltung der Unterbringung, insbesondere bei der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen sowie bei der Entlassung der Untergebrachten, zu berücksichtigen. Dem Schutzinteresse gefährdeter Dritter ist Rechnung zu tragen.
(2) Die Einsicht der Untergebrachten in das Unrecht der Tat und deren Folgen für die Opfer soll geweckt und vertieft werden. Die Untergebrachten sollen durch geeignete Behandlungsmaßnahmen dazu angehalten werden, Verantwortung für ihre Tat zu übernehmen. Die Untergebrachten sind dabei zu unterstützen, den verursachten materiellen und immateriellen Schaden auszugleichen.
(3) Für Fragen des Opferschutzes und des Tatausgleichs soll eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner in der Einrichtung zur Verfügung stehen.
(4) Opfer, die sich an die Einrichtung wenden, sind in geeigneter Form, auch durch die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner, auf ihre Rechte nach diesem Gesetz hinzuweisen.
Abschnitt 2
Aufnahme und Behandlung
§ 8 Aufnahmeverfahren
(Stand: 28.08.2023)
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