Regelwerk |
SächsFAG - Sächsisches Finanzausgleichsgesetz
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 1. Januar 2007
(GVBl. Nr. 1 vom 29.01.2007 S. 2; 07.11.2007 S. 486 07; 29.01.2008 S. 102 08; 11.12.2008 S. 887 08a;12.01.2009 S. 24 09)
Erster Abschnitt
Grundsätze des Finanzausgleichs
§ 1 Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise tragen alle Verwaltungs- und Zweckausgaben, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze eine abweichende Regelung getroffen ist.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen und zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben sowie der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen.
(3) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten außerdem Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel außerhalb der kommunalen Finanzausgleichsmasse aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. Diese werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2 Allgemeiner Steuerverbund 08a
(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
1. im Jahr 2009 | 820.240.000 EUR, |
2. im Jahr 2010 | 754.091.000 EUR, |
3. im Jahr 2011 | 692.353.000 EUR, |
4. im Jahr 2012 | 626.205.000 EUR, |
5. im Jahr 2013 | 564.466.000 EUR, |
6. im Jahr 2014 | 498.317.000 EUR, |
7. im Jahr 2015 | 436.579.000 EUR, |
8. im Jahr 2016 | 370.431.000 EUR, |
9. im Jahr 2017 | 308.692.000 EUR, |
10. im Jahr 2018 | 242.544.000 EUR und |
11. im Jahr 2019 | 180.806.000 EUR. |
Darüber hinaus bleiben die Bundesergänzungszuweisungen unberücksichtigt, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält. Weiterhin bleibt von den Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 3a FAG erhält, ein Betrag in Höhe von 268.000.000 EUR unberücksichtigt. Bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407) entsprechen:
1. im Jahr 2009 | 5.000.000 EUR, |
2. im Jahr 2010 | 10.000.000 EUR, |
3. im Jahr 2011 | 17.500.000 EUR, |
4. im Jahr 2012 | 25.000.000 EUR, |
5. ab dem Jahr 2013 | 35.000.000 EUR. |
Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im Verhältnis zwischen dem Freistaat Sachsen und den Gemeinden und Landkreisen das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 2 anzupassen ist.
(2) Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Er berechnet sich nach dem Grundsatz gemäß Absatz 1 Satz 2. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Falle eines die Finanzausgleichsmasse vermindernden Ausgleichs, den sich nach Satz 1 ergebenden Ausgleichsbetrag mit dem Mittelansatz für Bedarfszuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c oder nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich ( § 34) mit den Zahlungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S.167, 177) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anteilig zu verrechnen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.
§ 3 Verwendung der Finanzausgleichsmasse 07 08a
(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:
(2) Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden. In Vorjahren nicht verausgabte Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 werden im Jahr 2010 in Höhe von 70.000.000 EUR zur Erhöhung der Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 1 eingesetzt.
Zweiter Abschnitt
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse
§ 4 Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse 07 08a
(1) Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse) wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohner gleichmäßig entwickelt. Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist.
(2) Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. Zur Ermittlung der Finanzkraft 2009 wird die Finanzkraft des Jahres 2008 des kreisangehörigen Raumes mit 849,86 EUR je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1.296,60 EUR je Einwohner angesetzt. Das sich daraus ergebende Verteilungsverhältnis ist Grundlage für die Berechnung der Verteilung der Schlüsselmasse ab dem Jahr 2009 zwischen dem kreisangehörigen und kreisfreien Raum. Es wird die nach § 30 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zugrunde gelegt.
(3) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner. Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2009 wird für die kreisangehörigen Gemeinden eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 294,65 EUR je Einwohner und für die Landkreise eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 202,52 EUR je Einwohner bestimmt. Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß Satz 2 wird
(4) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird verwendet für
Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
1. kreisangehörigen Gemeinden
a) im Jahr 2009 | 12,00 Prozent, |
b) ab dem Jahr 2010 | 13,92 Prozent; |
2. Landkreisen
a) im Jahr 2009 | 8,80 Prozent, |
b) ab dem Jahr 2010 | 9,10 Prozent; |
3. Kreisfreien Städten
a) im Jahr 2009 | 12,00 Prozent, |
b) ab dem Jahr 2010 | 13,92 Prozent. |
Die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse sind für die Folgejahre im Jahr 2010 auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung zu überprüfen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die im allgemeinen Steuerverbund gemäß § 2 Abs. 1 anzusetzenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach Abzug des Anteils für den Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft für aufbaugerechte investive Ausgaben, insbesondere zur Schließung der Infrastrukturlücke einzusetzen sind. Die Entwicklung der Einnahmen bei den Gemeinden und Landkreisen an allgemeinen Deckungsmitteln aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen ist zu berücksichtigen.
(5) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Euro zu runden.
Dritter Abschnitt
Allgemeine Schlüsselzuweisungen
§ 5 Grundsätze
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen. Allgemeine Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft. Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. Mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen sind alle Lasten ausgeglichen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Erster Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder
Steuerkraft an kreisangehörige Gemeinden
§ 6 Allgemeines
(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden bemisst sich für die einzelnen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf den Einwohner und den Schüler bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl ( § 7) und der Steuerkraftmesszahl ( § 8) nach Maßgabe des § 9 ermittelt.
(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.
(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl ( § 30) zutreffenden Prozentsatz gemäß der Anlage 1 bestimmt. Liegt die Einwohnerzahl zwischen zwei Stufen gemäß der Anlage 1, so wird der Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) durch Interpolation ermittelt; er wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet. Die Prozentsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfs in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden.
(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie für die Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges zugrunde gelegt. Der Ausgleich für Schülerbeförderungskosten erfolgt über die Kreisumlage. Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler bei
1. | Grundschulen | mit 100 Prozent, |
2. | Mittelschulen, Abendmittelschulen | mit 100 Prozent, |
3. | Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs | mit 85 Prozent, |
4. | Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien (Vollzeit) | mit 112 Prozent, |
5. | Berufsbildenden Förderschulen | mit 112 Prozent, |
6. | Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen (Teilzeit) | mit 45 Prozent, |
7. | Allgemeinbildenden Förderschulen | |
a) zur Lernförderung | mit 165 Prozent, | |
b) für geistig Behinderte | mit 498 Prozent, | |
c) für Erziehungshilfe | mit 297 Prozent, | |
d) für Körperbehinderte | mit 595 Prozent, | |
e) für Blinde und Sehbehinderte | mit 444 Prozent, | |
f) für Hörgeschädigte | mit 484 Prozent, | |
g) Sprachheilschulen | mit 166 Prozent, | |
h) Klinik- und Krankenhausschulen | mit 89 Prozent. |
Bei im Rahmen von Schulversuchen geführten Schulen mit besonderem pädagogischen Profil oder Gemeinschaftsschulen werden deren Schüler gemäß Satz 5 wie die Schülerzahlen in Grundschulen und Mittelschulen angesetzt. Förderschüler, die eine Schule mit besonderem pädagogischen Profil oder Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches in einem ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Bildungsgang besuchen, werden zu den Zahlen der Förderschüler des jeweiligen Förderschultyps gerechnet.
Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Förderschülern in allgemeinen Schulen werden die integrierten Schüler wie die Zahl der Schüler der entsprechenden Förderschulart angesetzt. Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Der Schüleransatz beträgt 179 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 5 bis B.
(5) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag wird zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 5 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 berechnet und auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet festgesetzt.
(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer und der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer zusammengezählt werden.
(2) Es werden angesetzt:
(3) Bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer ist das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer a und B sowie Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. Bei der Berechung der Steuerkraftzahlen für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer ist das vom Staatsministerium der Finanzen festgestellte Ist-Aufkommen des Anteils der Gemeinden des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Die Steuerkraftmesszahl wird nach dem Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt.
(4) Hat eine Gemeinde die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Steuerkraftzahl der betreffenden Steuerart für jeden Einwohner gemäß § 30 der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt der betreffenden Steuerkraftzahl der kreisangehörigen Gemeinden je Einwohner im Ausgleichsjahr entspricht.
(5) Werden in einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 und § 9 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens für den nach § 8 Abs. 3 bestimmten Zeitraum getroffen, sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. § 31 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 9 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
Ist die Bedarfsmesszahl ( § 7) höher als die Steuerkraftmesszahl ( § 8), erhält die kreisangehörige Gemeinde 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.
Zweiter Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft
an Kreisfreie Städte
§ 10 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte 08a
(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Abs. 1 berücksichtigt.
(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden ( § 6; § 7 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 5 bis 9, Abs. 5; § § 8 und 9). Der Schüleransatz beträgt 83 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Satz 5 bis 8.
Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der
1. Grundsteuer A | 307,5 Prozent, |
2. Grundsteuer B | 540 Prozent, |
3. Gewerbesteuer | 450 Prozent. |
(3) Der Prozentsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte
1. Dresden | 102,5 Prozent, |
2. Leipzig | 102,5 Prozent, |
3. Chemnitz | 100 Prozent. |
Dritter Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft
an Landkreise
§ 11 Allgemeines
(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemisst sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seinem auf den Einwohner ( § 30) und den Schüler ( § 7 Abs. 4 Satz] bis 9) bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 12 ) und der Umlagekraftmesszahl ( § 13) nach Maßgabe des § 14 ermittelt.
§ 12 Bedarfsmesszahl
(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.
(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl ( § 30).
(4) Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. Die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 9 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt 220 Prozent der Schülerzahl.
(5) § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 13 Umlagekraftmesszahl
Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden ( § 26 Abs. 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage ( § 26 Abs. 2) vervielfältigt werden. Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres durch die Summe der Umlagegrundlagen für kreisangehörige Gemeinden für das vergangene Jahr ( § 26 Abs. 3) geteilt wird.
§ 14 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
Ist die Bedarfsmesszahl ( § 12) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 13), erhält der Landkreis 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.
Vierter Abschnitt
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen
§ 15 Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen 08
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zur Ergänzung ihrer investiven Finanzmittel. Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Investitionsbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung.
(2) Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen und in entsprechender Anwendung der § § 6 bis 14 berechnet und ausgezahlt. Sie sind im Vermögenshaushalt zweckgebunden zu veranschlagen.
Sie können zur außerordentlichen Tilgung von Krediten, die für infrastrukturelle Maßnahmen aufgenommen worden sind, eingesetzt werden; der Einsatz für diesen Zweck ist bei der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie können in einer Rücklage zur investiven Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden. Bei Entscheidungen über Anträge nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 kann ihr Einsatz für andere Zwecke zugelassen werden.
(3) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die Verwendung zweckgebundener investiver Schlüsselzuweisungen nachzuweisen. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die zuständige Landesdirektion die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil investiver Schlüsselzuweisungen zurück zu fordern.
Fuenfter Abschnitt
Ausgleich für übertragene Aufgaben
§ 16 Ausgleich für übertragene Aufgaben 08a
(1) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung nach Artikel 85 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) für nach deren Inkrafttreten übertragene Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen in Höhe von
1. kreisangehörige Gemeinden | 0,66 EUR, |
2. Große Kreisstädte | 9,34 EUR, |
3. Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinde von Verwaltungsgemeinschaften | 9,32 EUR, |
4. Kreisfreie Städte | 35,02 EUR, |
5. Landkreise. | 22,95 EUR |
Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 5 mit der nach § 30 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl gemäß Satz 1 Nr. 3 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft.
(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand übertragener Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge anzupassen sind. Im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist das Finanzverteilungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 an die Veränderung des Aufgabenbestandes anzupassen, indem die Finanzausgleichsmasse im Falle des Satzes 3 um die zusätzlichen Zuweisungen erhöht und im Falle des Satzes 4 entsprechend vermindert wird. Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Abs. 1 SächsVerf eine Aufgabe übertragen, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. Entfällt eine den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Abs. 1 SächsVerf übertragene Aufgabe, so verringern sich die Zuweisungen gemäß Absatz 1 entsprechend.
Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, sofern der Ausgleich der Mehrbelastung in einem gesonderten Gesetz geregelt ist. Von einer Anpassung des Finanzverteilungsverhältnisses gemäß Satz 2 ist abzusehen, wenn der saldierte Betrag nach den Sätzen 3 und 4 zu einer Absenkung der Finanzausgleichsmasse von weniger als 1.000.000 EUR führen würde.
Sechster Abschnitt
Ausgleich von Sonderlasten
§ 17 Ausgleich von Sonderlasten
(1) Der Freistaat Sachsen gewährt zum Ausgleich besonderer Belastungen Zuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b:
(2) Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen des Freistaates zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden zu verwenden. Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 3 und 4 SächsStrG) verwendet werden.
Erster Unterabschnitt
Straßenlastenausgleich
§ 18 Zuweisungen für Kreisstraßen 08a
(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Kreisstraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 3 675 EUR, soweit sie Träger der Baulast sind. Zusätzlich erhalten sie, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 1,50 EUR je Kilometer Kreisstraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.
(2) Die Landkreise als Träger der Baulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Baulastträger sind.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Zahl der Straßenkilometer nach dem Straßenbestandsverzeichnis und die Durchschnittshöhe durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells DGM200 mit Stand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres bestimmt.
§ 19 Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen
(1) Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80.000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 10.455 EUR. Dies gilt auch für Städte mit über 50.000 Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), in der jeweils geltenden Fassung, Träger der Straßenbaulast sind. Zusätzlich erhalten Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Ortsdurchfahrt von Bundesstraßen für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.
(2) Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30.000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 6 255 EUR. Dies gilt auch für Städte mit über 10.000 Einwohnern, die gemäß § 44 SächsStrG Träger der Baulast sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 20 Zuweisungen für Gemeindestraßen
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Gemeindestraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 2 355 EUR. Zusätzlich erhalten kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Gemeindestraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.
(2) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
Zweiter Unterabschnitt
Kulturlastenausgleich
§ 21 Kulturlastenausgleich
Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen Zuweisungen gemäß § 6 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz - SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 353), in der jeweils geltenden Fassung, aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse in Höhe von 30.677.500 EUR.
Siebenter Abschnitt
Bedarfszuweisungen
§ 22 Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs 08 08a
(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 50.000.000 EUR zur Verfügung gestellt.
(2) Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:
Aue | 433.627 EUR, |
Delitzsch | 391.130 EUR, |
Dippoldiswalde | 432.555 EUR, |
Döbeln | 279.299 EUR, |
Glauchau | 423.765 EUR, |
Grimma | 433.022 EUR, |
Großenhain | 397.226 EUR, |
Hoyerswerda | 150.000 EUR, |
Marienberg | 339.407 EUR, |
Kamenz | 483.711 EUR, |
Mittweida | 439.434 EUR, |
Niesky | 364.846 EUR, |
Stollberg/Erzgeb. | 344.361 EUR, |
Werdau | 413.686 EUR, |
Zittau | 433.929 EUR. |
§ 15 Abs. 3 gilt entsprechend;
im Jahr 2009 vorab 150.000 EUR. Die Summe wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen ( § 30) aufgeteilt. Im Jahr 2009 erhalten die Kreisfreien Städte 829.008 EUR, die kreisangehörigen Gemeinden 1.360 815 EUR und die Landkreise 660.177 EUR. Im Jahr 2010 erhalten die Kreisfreien Städte 872.640 EUR, die kreisangehörigen Gemeinden 1.432 436 EUR und die Landkreise 694.924 EUR. Die Verteilung innerhalb der Gebietskörperschaftsgruppen erfolgt nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen ( § 30). Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert;
Achter Abschnitt 08a
Kommunales Vorsorgevermögen
§ 23 Kommunales Vorsorgevermögen 08a
(1) Es wird ein kommunales Vorsorgevermögen gebildet. Diesem werden 274.562.000 EUR im Jahr 2009 und 97.586.000 EUR im Jahr 2010 zugeführt. Das Vorsorgevermögen soll bis zum Jahr 2015 aufgelöst werden.
(2) Der Freistaat Sachsen bildet gemäß dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Vorsorgefonds" vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 875) den kommunalen Vorsorgefonds. Von dem Betrag gemäß Absatz 1 werden diesem 137.281.000 EUR im Jahr 2009 und 57.150.000 EUR im Jahr 2010 zugeführt. Über die Entnahmen aus dem Vorsorgefonds wird durch Gesetz entschieden.
(3) Jede Kommune bildet in ihrem Haushalt eine Vorsorgerücklage. Diesen Vorsorgerücklagen werden von dem Betrag gemäß Absatz 1 insgesamt 137.281.000 EUR im Jahr 2009 und 40.436.000 EUR im Jahr 2010 durch Zuweisungen nach diesem Gesetz zugeführt. Der Anteil jeder Kommune an den Beträgen gemäß Satz 2 ergibt sich aus ihrem Anteil an der Schlüsselmasse des jeweiligen Jahres der Bildung. Hiervon ist ein Anteil gemäß § 4 Abs. 4 investiv zu binden. Die Vorsorgerücklage ist zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Das Nähere kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung regeln. Die Zinsen sind vollständig investiv zu binden. Die Vorsorgerücklage wird zu je 20 Prozent des Gesamtbetrages gemäß Satz 3, zuzüglich der sich aus dem vorvergangenen Ausgleichsjahr ergebenden Zinsen gemäß Satz 5, ab dem Jahr 2011 jeweils zum 30. Juni aufgelöst. Der jeweils aufgelöste Betrag ist Teil der Umlagegrundlagen (§ § 26 bis 28), soweit er nicht investiv gebunden ist. Dieses Gesetz kann hiervon abweichende Auflösungsbeträge bestimmen oder den investiven Anteil an der Vorsorgerücklage ändern. Die vorübergehende Inanspruchnahme der Mittel der Vorsorgerücklage für innere Darlehen im Vermögenshaushalt ist unzulässig. Soweit die Mittel zur Liquiditätssicherung eingesetzt werden, sind sie auf den Höchstbetrag der Kassenkredite gemäß § 84 SächsGemO anzurechnen. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Rücklagenbestand nachzuweisen.
Neunter Abschnitt 08a
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen
§ 24 Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen 08a
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e für
(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.
Zehnter Abschnitt 08a
Interkommunaler Finanzausgleich
§ 25 Grundsätze
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben mit überörtlicher oder überregionaler Bedeutung soll ein direkter Lastenausgleich zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, soweit notwendig und geboten, erfolgen.
(2) Bei der Bemessung des direkten Lastenausgleichs ist der Vorteil jeder beteiligten Gebietskörperschaft aus der überörtlichen oder überregionalen Aufgabenerfüllung angemessen zugrunde zu legen.
§ 25a Finanzausgleichsumlage 08a
(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl ( § 8) die Bedarfsmesszahl ( § 7) übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.
(2) Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung 30 Prozent, im zweiten Jahr der Erhebung 40 Prozent und ab dem dritten Jahr der Erhebung 50 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. Im Falle von Eingliederungen oder Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Abs. 3 und 4 SächsGemO wird die Gemeinde so gestellt, als wäre die Finanzausgleichsumlage bislang nicht erhoben worden. Ihr Aufkommen fließt in Höhe des landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes ( § 13 Satz 2) dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Der verbleibende Betrag fließt der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden ( § 4 Abs. 3) zu.
(1) Die Landkreise erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Die Höhe der Kreisumlage wird vom Kreistag festgelegt.
(2) Die Umlage bemisst sich durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Gemeinden eines Landkreises gleich festzusetzen.
(3) Umlagegrundlagen sind:
Die Umlagegrundlagen werden durch die Landesdirektionen bekannt gemacht.
(4) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein. Satz 3 gilt nicht, wenn eine Änderung des Umlagesatzes durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen erforderlich ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu berücksichtigen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlager noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung statt.
(5) Die Kreisumlage ist vierteljährlich zum Achtzehnten des zweiten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fordern.
(6) Die Kreisumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn der Umlagesatz 25 Prozent übersteigt. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(1) Die ländlichen Kulturräume erheben, soweit vertretbar und geboten, entsprechend § 4 Abs. 6 SächsKRG von ihren Mitgliedern eine Kulturumlage zur Deckung des Finanzbedarfs für ihre kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung. Bei Festsetzung der Kulturumlage ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Kulturraumes sowie auf die Erfordernisse der ihnen obliegenden übrigen öffentlichen Aufgaben Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Höhe der Kulturumlage nach § 4 Abs. 6 SächsKRG ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Mitglieder zu bestimmen. Tritt nach § 7a SächsKRG eine kreisangehörige Gemeinde einem Kulturraum als Mitglied bei, so sind die Umlagegrundlagen des für sie zuständigen Landkreises um die Umlagegrundlagen dieses Mitgliedes zu kürzen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Umlagepflichtigen eines Kulturraumes gleich festzusetzen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kulturraum vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.
(3) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.
(4) Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind:
Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.
(5) Die Kulturumlage ist von den Mitgliedern für ihr Gebiet an die Kulturkassen gemäß § 11 Abs. 1 SächsKRG zu zahlen. Sie ist vierteljährlich zum Fünfzehnten des zweiten Monats mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages fällig. § 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Finanzbedarfs eine Umlage nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKom-SozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), in der jeweils geltenden Fassung, deren Höhe durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Kreisfreien Städte und Landkreise nach Absatz 2 zu bestimmen ist. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Kreisfreien Städte und Landkreise gleich festzusetzen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kommunale Sozialverband Sachsen vorläufig entsprechend Absatz 4 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt. Der nicht durch eigene Einnahmen gedeckte Finanzbedarf gemäß Satz 1 erhöht sich im Jahr 2006 um 85 Prozent, im Jahr 2007 um 70 Prozent, im Jahr 2008 um 55 Prozent und im Jahr 2009 um 40 Prozent der Ausgaben des Landeswohlfahrtverbandes Sachsen im Jahr 2004 für die delegierten Hilfen sowie für sonstige Leistungen der Sozialhilfe, die Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar zugeordnet werden können. Diese Mittel werden auf die Landkreise und Kreisfreien Städte entsprechend ihrem Anteil an den in Satz 5 genannten Ausgaben nach Maßgabe des gewöhnlichen Aufenthalts der Leistungsempfänger und die Ausgaben für die delegierten Hilfen entsprechend der Delegationsabrechnung aufgeteilt und jeweils mit der nach Satz 1 erhobenen Umlage verrechnet.
(2) Umlagegrundlagen nach Absatz 1 sind:
Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.
(3) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.
(4) Die Sozialumlage ist vierteljährlich zum Zehnten jeden dritten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. § 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Sozialumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Elfter Abschnitt 08a
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen von Freistaat
und Kommunen
§ 29 Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen 08a
(1) Der Beitrag des Freistaates Sachsen zu den Zins- und Tilgungsleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (Altschuldenregelungsgesetz - ARG) vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung, wird zu gleichen Teilen aus Mitteln des Staatshaushaltes und aus der Finanzausgleichsmasse in Höhe von jeweils 842.211 EUR geleistet.
(2) Die Beiträge nach Absatz 1 erhöhen oder ermäßigen sich zu gleichen Teilen um den Betrag, der sich für den Freistaat Sachsen als Differenz zwischen der Anrechnung nach § 3 Abs. 2 ARG und der jährlich tatsächlich erfolgten Anrechnung ergibt.
(3) Mit der Leistung des Beitrages nach den Absätzen 1 und 2 werden die Gemeinden und Landkreise vom Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen freigestellt.
Die Kommunen beteiligen sich an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit 60 Prozent der jährlich entstehenden Kosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebskosten beträgt
1. im Jahr 2009 | 2.056 745 EUR und |
2. im Jahr 2010 | 2.525 047 EUR. |
Überzahlungen oder Nachzahlungen sind bei der Bemessung künftiger Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 4.
§ 29b Sanktionszahlungen
(1) Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 des Grundgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, (Länderanteil nach der Einwohnerzahl) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit entsprechend dem kommunalen Anteil an der gemäß § 2 Abs. 1 im Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden gesamten Finanzmasse aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Erstattung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.
(2) Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, (Verursachungsbeitrag) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen entsprechend dem Anteil der Kommunen am Verursachungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz - SZAG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), in der jeweils geltenden Fassung, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Absatz il Satz 2 gilt entsprechend.
Zwoelfter Abschnitt 08a
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten
§ 30 Einwohnerzahl
Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres, sofern nicht in diesem Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 31 Berechnung, Festsetzung und Auszahlung 08 08a
(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den § § 21, 22 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 8 und 10 sowie § 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzen die Landesdirektionen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a. Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 werden von den Landesdirektionen, nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 durch die Landesdirektion Dresden und nach § 22 Abs. 2 Nr. 10 durch die Staatskanzlei bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für ihre Erteilung bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 5 ganz oder zum Teil verzichten. § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt.
(2) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach § § 5, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie über die Finanzausgleichsumlage nach § 25a, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Auf eine Berichtigung kann dann verzichtet werden, wenn die Fehlerhaftigkeit des Festsetzungsbescheides von der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft durch fehlende, nicht rechtzeitige oder falsche Angaben zu vertreten ist und dies zu niedrigeren Leistungen für diese Gebietskörperschaft geführt hat. Bei der Berichtigung bleiben der festgestellte Grundbetrag nach § 7 Abs. 5 und die landesdurchschnittlichen Hebesätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 unverändert. Stellen sich Unrichtigkeiten heraus, ist ein Ausgleich für das Entstehungsjahr im Folgejahr im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe nach § 4 ermittelten Schlüsselmasse vorzunehmen. Von einem Ausgleich soll abgesehen werden, wenn er zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 2 500 EUR, bei Landkreisen von nicht mehr als 5.000 EUR und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als 10.000 EUR führen würde.
(3) Die Zuweisungen nach den § § 5, 15 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 Nr. 7 werden am Achten eines jeden Monats mit einem Zwoelftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den § § 16, 21 und 22 Abs. 2 Nr. 6 und 8 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den § § 18 bis 20 werden zu 75 Prozent des Gesamtbetrages am 15. Februar und zu 25 Prozent am 15. November ausgezahlt. Die Zuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 9 werden am 30. Juni 2009 und am 30. Juni 2010 ausgezahlt. Die Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 werden am 30. Juni 2009 und am 30. Juni 2010 ausgezahlt. Die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a ist am Achten eines jeden Monats fällig. Die zahlungspflichtige Gemeinde zahlt den fälligen Betrag an den für sie zuständigen Landkreis. Der Anteil der Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a Abs. 2 Satz 4 wird von den Schlüsselzuweisungen der Landkreise abgesetzt, soweit sie den Anspruch aus Schlüsselzuweisungen der betroffenen Landkreise ( § 14) unterschreitet. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird für den Fall, dass der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen zu Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht beschlossen ist, ermächtigt, Abschlagszahlungen im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres in der Höhe zu leisten, in der im Haushalt des vergangenen Jahres Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz erfolgten. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkt der vorläufigen oder der endgültigen Festsetzung nach Absatz 1 Abschlagszahlungen auf Zuweisungen nach den § § 5, 15 Abs. 2, § § 16 und 17 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres auf der Grundlage der zum 1. Januar des Ausgleichsjahres vom Statistischen Landesamt ermittelten voraussichtlichen Bemessungsgrundlagen für das Ausgleichsjahr zu leisten und auf dieser Basis Zahlungen gemäß § 25a zu erheben. Die Abschlagszahlungen nach Satz 2 werden mit der Festsetzung der Zuweisungen und Zahlungen verrechnet.
(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälliger Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat Sachsen nach den geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.
(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag von Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Zuweisungen an die Mitglieder dieser Zweckverbände um den Betrag rechtskräftig festgestellter oder bestandskräftiger Forderungen, die fällig sind, zu kürzen und den beantragenden Zweckverbänden zuzuweisen. Vor Anordnung einer Kürzung ist der Beirat nach § 34 zu hören.
(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die sich aus Schulträgerwechsel mit Wirkung zum 1. Januar des Ausgleichsjahres ergebenden Veränderungen der Schlüsselmassen nach § 4 Abs. 1 vorzunehmen.
(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich nach § 34 die sich für das Ausgleichsjahr ergebenden Schlüsselmassen gemäß § 4 Abs. 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzusetzen.
(9) Sofern sich durch Änderung von Bundesrecht wesentliche Veränderungen gegenüber den der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse zu Grunde liegenden Berechnungsgrundlagen oder wesentliche Veränderungen bei den Ausgaben des Freistaates oder der Kommunen ergeben, kann durch Gesetz nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich ( § 34) die Finanzausgleichsmasse während des Ausgleichsjahres entsprechend den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes verändert werden. Eine Veränderung ist wesentlich, wenn die bundesrechtlichen Maßnahmen im Ausgleichsjahr
§ 32 Durchführungsvorschriften 08a
(1) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Beirates nach § 34.
(2) Für kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, die gemäß § 131 Abs. 2 SächsGemO, und Landkreise, die gemäß § 131 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 anwenden, gilt Folgendes:
(3) Landkreise, die gemäß § 131 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO, das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 anwenden, erheben von den kreisangehörigen Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 2 bis 6 eine Kreisumlage, soweit ihre sonstigen Erträge nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die Höhe des Finanzbedarfs der Landkreise bestimmt sich nach § 131 Abs. 6 SächsGemO.
§ 33 Mitwirkungspflichten
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind verpflichtet, bei Vorbereitung und Vollzug des Finanzausgleichs auf Anforderung durch das Staatsministerium der Finanzen oder beauftragte nachgeordnete Behörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte zeitgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt bereitzustellen.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Zahlungen nach diesem Gesetz für einzelne kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise nach erfolgter Mahnung so lange auszusetzen, bis die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden.
(1) Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an:
Der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zum Anpassungsbedarf nach Absatz 3 und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen.
Er ist zu hören bei:
(3) Der Beirat prüft im Abstand von zwei Jahren den Anpassungsbedarf
(4) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i 50.000 EUR aus der Finanzausgleichsmasse.
§ 35 Verjährung
(1) Alle Ansprüche der kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise gegenüber dem Freistaat Sachsen nach diesem Gesetz und den vorangegangenen Finanzausgleichsgesetzen verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht in dem Ausgleichsjahr, für das Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind. Im Übrigen gelten für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz die allgemeinen Vorschriften.
(2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.
§ 36 (Inkrafttreten)
Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren) nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 7 Abs. 3 |
Anlage 1 08a (zu § 7 Abs. 3) |
Einwohner | Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) |
bis 1.500 | 100 |
4.000 |
112 |
7.500 |
122 |
12.500 | 133 |
17.500 | 144 |
25.000 | 152 |
40.000 | 160 |
55.000 | 165 |
75.000 | 173 |
105.000 | 200 |
Bedarfszuweisungen zum vorübergehenden Ausgleich von Schlüsselzuweisungsverlusten | Anlage 2 08a (zu § 22 Abs. 2 Nr. 7) |
1. Vogtlandkreis
im Jahr 2009 | 1.309 359 EUR, |
im Jahr 2010 | 1.309 359 EUR, |
im Jahr 2011 | 1.309 359 EUR, |
im Jahr 2012 | 1.145 689 EUR, |
im Jahr 2013 | 982.019 EUR, |
im Jahr 2014 | 818.349 EUR, |
im Jahr 2015 | 654.680 EUR, |
im Jahr 2016 | 491.010 EUR, |
im Jahr 2017 | 327.340 EUR, |
im Jahr 2018 | 163.670 EUR; |
2. Landkreis Zwickau
im Jahr 2009 | 3.507 352 EUR, |
im Jahr 2010 | 3.507 352 EUR, |
im Jahr 2011 | 3.507 352 EUR, |
im Jahr 2012 | 3.068 933 EUR, |
im Jahr 2013 | 2.630 514 EUR, |
im Jahr 2014 | 2.192 095 EUR, |
im Jahr 2015 | 1.753 676 EUR, |
im Jahr 2016 | 1.315 257 EUR, |
im Jahr 2017 | 876.838 EUR, |
im Jahr 2018 | 438.419 EUR; |
3. Landkreis Görlitz
im Jahr 2009 | 631.493 EUR, |
im Jahr 2010 | 631.493 EUR, |
im Jahr 2011 | 631.493 EUR, |
im Jahr 2012 | 552.556 EUR, |
im Jahr 2013 | 473.620 EUR, |
im Jahr 2014 | 394.683 EUR, |
im Jahr 2015 | 315.747 EUR, |
im Jahr 2016 | 236.810 EUR, |
im Jahr 2017 | 157.873 EUR, |
im Jahr 2018 | 78.937 EUR; |
4. Stadt Plauen
im Jahr 2009 | 69.100 EUR, |
im Jahr 2010 | 69.100 EUR, |
im Jahr 2011 | 69.100 EUR, |
im Jahr 2012 | 60.463 EUR, |
im Jahr 2013 | 51.825 EUR, |
im Jahr 2014 | 43.188 EUR, |
im Jahr 2015 | 34.550 EUR, |
im Jahr 2016 | 25.913 EUR, |
im Jahr 2017 | 17.275 EUR, |
im Jahr 2018 | 8.638 EUR; |
5. Stadt Zwickau
im Jahr 2009 | 273.432 EUR, |
im Jahr 2010 | 273.432 EUR, |
im Jahr 2011 | 273.432 EUR, |
im Jahr 2012 | 239.253 EUR, |
im Jahr 2013 | 205.074 EUR, |
im Jahr 2014 | 170.895 EUR, |
im Jahr 2015 | 136.716 EUR, |
im Jahr 2016 | 102.537 EUR, |
im Jahr 2017 | 68.358 EUR, |
im Jahr 2018 | 34.179 EUR; |
6. Stadt Görlitz
im Jahr 2009 | 1.408 580 EUR, |
im Jahr 2010 | 1.408 580 EUR, |
im Jahr 2011 | 1.408 580 EUR, |
im Jahr 2012 | 1.232 508 EUR, |
im Jahr 2013 | 1.056 435 EUR, |
im Jahr 2014 | 880.363 EUR, |
im Jahr 2015 | 704.290 EUR, |
im Jahr 2016 | 528.218 EUR, |
im Jahr 2017 | 352.145 EUR, |
im Jahr 2018 | 176.073 EUR; |
7. Stadt Hoyerswerda
im Jahr 2009 | 405.059 EUR, |
im Jahr 2010 | 405.059 EUR, |
im Jahr 2011 | 405.059 EUR, |
im Jahr 2012 | 354.427 EUR, |
im Jahr 2013 | 303.794 EUR, |
im Jahr 2014 | 253.162 EUR, |
im Jahr 2015 | 202.530 EUR, |
im Jahr 2016 | 151.897 EUR, |
im Jahr 2017 | 101.265 EUR, |
im Jahr 2018 | 50.632 EUR. |
Bedarfszuweisungen zur Unterstützung von vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übernahme der kreislichen Aufgaben | Anlage 3 08a (zu § 22 Abs. 2 Nr. 8) |
1. Vogtlandkreis
im Jahr 2009 | 1.431.000 EUR, |
im Jahr 2010 | 954.000 EUR, |
im Jahr 2011 | 477.000 EUR; |
2. Landkreis Zwickau
im Jahr 2009 | 10.595.000 EUR, |
im Jahr 2010 | 7.856.000 EUR, |
im Jahr 2011 | 5.117.000 EUR, |
im Jahr 2012 | 2.378.000 EUR, |
im Jahr 2013 | 1.784.000 EUR, |
im Jahr 2014 | 1.189.000 EUR, |
im Jahr 2015 | 595.000 EUR; |
3. Landkreis Görlitz
im Jahr 2009 | 9.915.000 EUR, |
im Jahr 2010 | 7.594.000 EUR, |
im Jahr 2011 | 5.272.000 EUR, |
im Jahr 2012 | 2.950.000 EUR, |
im Jahr 2013 | 2.213.000 EUR, |
im Jahr 2014 | 1.475.000 EUR, |
im Jahr 2015 | 738.000 EUR; |
4. Landkreis Bautzen
im Jahr 2009 | 4.280.000 EUR, |
im Jahr 2010 | 3.215.000 EUR, |
im Jahr 2011 | 2.150.000 EUR, |
im Jahr 2012 | 1.084.000 EUR, |
im Jahr 2013 | 813.000 EUR, |
im Jahr 2014 | 542.000 EUR, |
im Jahr 2015 | 271.000 EUR. |
Bekanntmachung
der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes
Vom 1. Januar 2007
(GVBl. Nr. 1 vom 29.01.2007 S. 2)
Aufgrund von Artikel 2 des Fuenften Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 527) wird nachstehend der Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion