Regelwerk, Allgemeines

SächsAGBMG - Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
- Sachsen -

Vom 9. Juli 2014
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 30.07.2014 S. 376 ber. 30.03.2015 S. 290 15; 26.10.2016 S. 504 16; 05.04.2019 S. 245 19; 04.06.2024 S. 496 24)



(Zur vorherigen Regelung: SächsMG)

§ 1 Meldebehörden, Aufgaben und Zuständigkeiten 24

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden und die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD).

(2) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz ( BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.

(3) Die Gemeinden sind zuständig für alle Aufgaben im Meldewesen mit Ausnahme der Aufgaben, die nach § 2 der SAKD übertragen sind.

§ 2 Aufgaben der SAKD 24

(1) Die SAKD ist zuständig für die Aufgaben der

  1. Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Bundesmeldegesetz
  2. regelmäßigen Datenübermittlungen nach Abschnitt 4 der Sächsischen Meldeverordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515), die durch die Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, das Bundeszentralregister und das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 4, 7 und 8 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 34a des Bundesmeldegesetzes,
  4. Datenbestätigungen gemäß § 39a und § 49a des Bundesmeldegesetzes,
  5. Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes,
  6. Plausibilitätsprüfung der im Sächsischen Melderegister gespeicherten Daten, ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines gemeindlichen Melderegisters im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegen, und für eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden hierüber.

(2) Die SAKD hält die Daten und informationstechnischen Systeme vor, die zur Erfüllung der Aufgaben der gemeindlichen Meldebehörden nach § 23 Abs. 3 und § 23a Absatz 1 BMG (vorausgefüllter Meldeschein) notwendig sind.

(3) Die SAKD darf mit Hilfe der Daten des Sächsischen Melderegisters Verwaltungsstatistiken für die Behörden und öffentlichen Stellen der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung erstellen, wenn diese zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich sind, insbesondere wenn sie der Erfüllung einer Rechtspflicht dienen. § 7 Abs. 1 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 führt die SAKD das Sächsische Melderegister. Es enthält die nach § 8 Abs. 1 bestimmten Daten der meldepflichtigen Einwohnerinnen und Einwohner im Freistaat Sachsen.

(5) Die SAKD ist zentral abrufende Stelle für den länderübergreifenden automatisierten Meldedatenabruf nach § 34a des Bundesmeldegesetzes.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

Die SAKD ist für das Gebiet des Freistaates Sachsen zuständig. Im Übrigen ist örtlich zuständig

  1. für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet,
  2. für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war,
  3. für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach den §§ 44, 45 und 48 BMG die Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war; wird der Antrag bei der Meldebehörde gestellt, bei der der Betroffene gemeldet war und ist eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG im Melderegister eingetragen, erteilt diese die den Anforderungen des § 51 Abs. 2 Satz 3 BMG entsprechende Auskunft,
  4. für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 50 BMG die Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist,
  5. wenn der Betroffene keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland hat oder sich seine Wohnung nicht feststellen lässt, die Meldebehörde, bei der er zuletzt gemeldet war.

§ 4 Aufsicht 24

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