umwelt-online: Archivdatei - HSG 2007 - Hochschulgesetz (SH) (2)

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§ 40 Immatrikulationshindernisse, Rückmeldung und Beurlaubung 11 16

(1) Die Einschreibung zum Studium ist zu versagen,

  1. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber für einen zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist,
  2. wenn und solange die Studienbewerberin oder der Studienbewerber durch unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid vom Studium an allen Hochschulen eines Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes ausgeschlossen ist,
  3. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber eine nach einer Prüfungsordnung erforderliche Prüfung an einer Hochschule in Deutschland in einem Studiengang endgültig nicht bestanden hat, für den jeweiligen Studiengang der jeweiligen Hochschulart,
  4. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Erfüllung der Beitragspflicht zum Studentenwerk und zur Studierendenschaft nicht nachgewiesen hat oder
  5. die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Voraussetzungen des § 254 Sozialgesetzbuch Fuenftes Buch nicht erfüllt.

(2) Die Einschreibung zum Studium kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber

  1. die für den Zulassungsantrag vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht einhält,
  2. keine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweist,
  3. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt ist, die Strafe noch nicht getilgt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs zu erwarten ist,
  4. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  5. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer Studierender gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich beeinträchtigen würde; in diesen Fällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(3) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium fortsetzen wollen, melden sich bei der Hochschule zurück.

(4) Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

(5) Näheres zur Immatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung, insbesondere das Verfahren sowie die Gründe, die eine Beurlaubung rechtfertigen, regelt der Senat in der Einschreibordnung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.

(6) Während der Beurlaubung können Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht abgelegt werden; eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. Abweichend von Satz 1, erster Halbsatz kann in Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 1.550), und von Elternzeit im Sinne von § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), eine Prüfung auch erstmals abgelegt werden.

§ 41 Verwaltungsgebühren, Beiträge 11

Die Hochschule kann aufgrund von Satzungen für Dienstleistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen angemessene Gebühren und die Erstattung von Auslagen erheben. Dies gilt für

  1. die ersatzweise oder nachträgliche Ausstellung einer Urkunde,
  2. die Bearbeitung der Einschreibung und der nicht fristgerechten Rückmeldung,
  3. eine Amtshandlung, die nicht dem Studium oder einer Hochschulprüfung dient,
  4. eine besondere Dienstleistung der Hochschulbibliotheken,
  5. eine besondere Dienstleistung im Rahmen virtueller Studienangebote der Hochschulen,
  6. die Teilnahme am Hochschulsport,
  7. die Nutzung einer Hochschuleinrichtung außerhalb des Studiums und der Hochschulprüfungen,
  8. (gestrichen)
  9. die Teilnahme an einem Studienangebot als Gaststudierende oder Gaststudierender, es sei denn, die oder der Studierende ist nach § 38 Abs. 4 Satz 2 gleichzeitig an einer anderen Hochschule eingeschrieben, und
  10. die Durchführung von Eignungsprüfungen.

Die Hochschule erhebt aufgrund einer Satzung Beiträge für die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot der Hochschule nach § 58 Abs. 1 mit Ausnahme von Promotionsstudiengängen und gleichstehenden Studienangeboten Die §§ 3 bis 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sind entsprechend anzuwenden.

§ 42 Entlassung 16

(1) Mit Ablauf des Monats, in dem das Zeugnis über die den Studiengang beendende Prüfung ausgehändigt wurde, spätestens mit Ende des Semesters, in dem die den Studiengang beendende Prüfung bestanden wurde ist die oder der Studierende zu entlassen.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender ist ferner zu entlassen, wenn

  1. sie oder er dies beantragt,
  2. ein Versagungsgrund nach § 40 Abs. 1 nachträglich eintritt,
  3. sie oder er eine für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche studienbegleitende Prüfung, eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, es sei denn" dass sie oder er den Studiengang wechselt oder
  4. in dualen Studiengängen das Ausbildungsverhältnis rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von drei Monaten ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist.

(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann entlassen werden, wenn

  1. ein Versagungsgrund nach § 40 Abs. 2 Nr. 3, 4 oder 5 nachträglich eintritt und eine Beurlaubung nicht möglich oder nicht ausreichend ist,
  2. sie oder er, ohne beurlaubt zu sein, sich vor Beginn eines Semesters nicht ordnungsgemäß zum Weiterstudium zurückgemeldet hat oder
  3. sie oder er vorsätzlich im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die Würde einer anderen Person verletzt oder ihr im Sinne des § 238 des Strafgesetzbuches nachstellt.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 ist mit der Entlassung eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule ausgeschlossen ist.

Sie oder er kann auch entlassen werden, wenn sie oder er durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt

  1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder
  2. ein Mitglied einer Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht.

Gleiches gilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender an den in Satz 2 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt gegen das Hausrecht verstößt, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stört oder die Mitglieder der Hochschule hindert, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen. Über die Entlassung entscheidet das Präsidium im förmlichen Verwaltungsverfahren nach §§ 130 bis 138 Landesverwaltungsgesetz.

(4) Bei einer Einschreibung in mehrere Studiengänge kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Satz 1 die Einschreibung für die Studiengänge bestehen bleiben, für die die Voraussetzungen für die Entlassung nicht vorliegen. Über den Zeitpunkt der Entlassung entscheidet die Hochschule.

§ 43 Doktorandinnen und Doktoranden


Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen und Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Näheres über die Dauer sowie das Verfahren regelt die Hochschule in der Einschreibordnung ( § 40 Abs. 5).

§ 44 Gaststudierende

Außer den Studierenden kann die Hochschule Gaststudierende aufnehmen. Die Hochschule regelt in der Einschreibordnung die Rechtsstellung und die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Gaststudierende oder Gaststudierender sowie die Voraussetzungen, unter denen Gaststudierende zum Besuch von Lehrveranstaltungen, zur Teilnahme an Modulen sowie zur Ablegung von Prüfungen berechtigt sind.

§ 45 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten 16

Die Hochschulen dürfen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Absolventinnen und Absolventen sowie sonstigen Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung, die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Befragung im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Hochschulplanung erforderlich sind. Sie dürfen ferner zum Zwecke der Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erhobene Daten nutzen, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Das Ministerium bestimmt durch Verordnung, welche einzelnen der nach Satz 1 anzugebenden Daten für welche Verwendungszwecke verarbeitet oder sonst verwendet werden dürfen.

Abschnitt 5
Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung

§ 46 Studium

(1) Durch Lehre und Studium sollen die Studierenden wissenschaftliche oder künstlerische Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen sowie soziale Kompetenzen erwerben und sich auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten.

(2) Die Hochschulen haben die Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem Ministerium Inhalte und Strukturen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, den Bedürfnissen der beruflichen Praxis sowie die Schaffung eines einheitlichen europäischen Hochschulraumes weiterzuentwickeln.

(3) Das Studium ist zweistufig aufgebaut. Erster Abschluss eines Hochschulstudiums ist der Bachelor. Abschluss eines weiteren Studiums ist der Master. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingerichtet. Bestehende Diplom- und Magisterstudiengänge laufen aus. Studiengänge mit Staatsexamen oder mit kirchlichem Abschluss können weitergeführt werden, soweit bundesrechtliche Regelungen diese Abschlüsse vorsehen.

(4) Das Ministerium kann durch Verordnung besondere Regelungen über Rechte und Pflichten von Studierenden erlassen, die an einem Fernstudium oder an einem virtuellen Studiengang teilnehmen.

§ 47 Hochschuljahr 16

Die Einteilung des Hochschuljahres, Beginn und Ende der Unterrichtszeit und die Prüfungszeit bestimmt das Ministerium nach Anhörung der Hochschule durch Verordnung. Auf Antrag der Hochschule kann eine Einteilung in Trimester oder, angepasst an den internationalen Hochschulkalender, in Herbst- und Frühjahrssemester vorgesehen werden. Die Unterrichtszeit beträgt mindestens 31 Wochen pro Jahr.

§ 48 Studienberatung 11

Die Hochschule unterrichtet Studieninteressierte und Studierende über Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Dies geschieht durch eine zentrale Studienberatung. Die Fachbereiche unterstützen die Studierenden während ihres gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.

§ 49 Studiengänge 11 16

(1) Ein Studiengang ist ein durch Prüfungsordnung geregeltes, auf einen Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein kirchliches Examen ausgerichtetes Studium. Sind aufgrund der Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, so ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für Teilstudiengänge gelten die Bestimmungen über Studiengänge entsprechend. Die Hochschulen können duale Studiengänge einrichten, in denen eine berufspraktische Ausbildung oder Tätigkeit systematisch mit dem Studium verbunden wird und beide Lernorte strukturell verzahnt sowie inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt sind.

(2) Die Hochschule definiert in der Prüfungsordnung die mit dem Studiengang zu erreichende Qualifikation. Die Qualifikation muss die Befähigung für eine berufliche Tätigkeit oder einen beruflichen Vorbereitungsdienst umfassen und sich an den von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Qualifikationsrahmen 2 für Hochschulen orientieren. Das Nähere über die Umsetzung der Qualifikationsrahmen regelt das Ministerium durch Verordnung.

(3) Studiengänge sind in lernergebnisorientierte Module zu gliedern, die in der Regel mit nur einer, das'Lernergebnis feststellenden, Prüfungsleistung abschließen.Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für Bachelor- und Masterarbeiten werden Leistungspunkte nach einem europäischen Leistungspunkte-System vergeben. Modulkataloge sind in geeigneter Form zu veröffentlichen Das Nähere regelt das Ministerium durch Verordnung.

(4) Bachelorstudiengänge vermitteln grundlegende Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllen. Masterstudiengänge setzen einen ersten Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Berufsakademie voraus. Hochschulabschlüsse, die an einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschule erworben wurden, werden anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den von ihr verliehenen Abschlüssen nachweist. Masterstudiengänge können einen Bachelorstudiengang fachlich fortführen oder fachübergreifend erweitern. Masterstudiengänge, die inhaltlich nicht auf einem bestimmten vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen, müssen ein vergleichbares Qualifikationsniveau erreichen wie Masterstudiengänge nach Satz 4. Für weiterbildende Masterstudiengänge gelten die §§ 58 und 59.

(5) Zur Qualitätssicherung können für den Zugang zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen in der Prüfungsordnung bestimmt werden. Studierenden, die einen Bachelorabschluss an einer Fachhochschule erworben haben, ist im Rahmen der Voraussetzungen nach Satz 1 der Zugang zu Masterstudiengängen an einer Universität zu ermöglichen.

(6) Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Zustimmung zur Einrichtung oder Änderung setzt in der Regel eine Akkreditierung voraus. Vor Einleitung der Akkreditierung holt die Hochschule das grundsätzliche Einverständnis des Ministeriums ein, das sich bei lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen zuvor mit dem für Bildung zuständigen Ministerium ins Benehmen setzt. Dabei berücksichtigt das Ministerium die Stellungnahme des Hochschulrats. Bei Vorliegen der erfolgreichen Akkreditierung und des grundsätzlichen Einverständnisses nach Satz 3 genehmigt das Ministerium die Einrichtung oder Änderung des Studienganges. Die sich aus der Akkreditierung ergebenden Auflagen sind umzusetzen. Die Genehmigung kann befristet erteilt werden. Wird ein Studiengang aufgehoben, ist den eingeschriebenen Studierenden der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit zu ermöglichen.

(7) Das Ministerium kann von einer Hochschule verlangen, einen Studiengang nach Absatz 1 einzurichten, aufzuheben oder zu ändern. Es gibt die entsprechende Erklärung gegenüber dem Präsidium der Hochschule ab und kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Das Verlangen ist zu begründen. Kommt die Hochschule dem Verlangen nicht rechtzeitig nach, kann das Ministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen. Die Hochschule ist vorher zu hören.

(8) Ein Studiengang kann auch von mehreren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen gemeinsam durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Anteile am Lehrangebot jeweils mindestens 30 % betragen und die Hochschulen sich in einer vor der Akkreditierung abzuschließenden Vereinbarung über Gegenstand, Ausbildungsziel, Grundsätze der Finanzierung, Organisation, die von den Hochschulen zu leistenden Beiträge, die Durchführung von Akkreditierungsverfahren, die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen sowie die Beteiligung an Einnahmen verständigen. Die Studierenden können sich nur an jeweils einer der Hochschulen nach Satz 1 einschreiben. Beteiligt sich eine Hochschule an einem Studiengang mit einem Lehranteil von weniger als 30 %, kooperiert sie mit einer oder mehreren Hochschulen nach Satz 1. Über die Einzelheiten der Kooperation schließen die Hochschulen eine Kooperationsvereinbarung.

§ 50 Regelstudienzeit

(1) Die Studienzeit, in der ein Abschluss erworben werden kann, der zu einer beruflichen Tätigkeit oder zu einem beruflichen Vorbereitungsdienst befähigt, ist die Regelstudienzeit. Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Ermittlung der Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt in Studiengängen,

  1. die zu einem Bachelorgrad führen, mindestens drei und höchstens vier Jahre,
  2. die zu einem Mastergrad führen, mindestens ein und höchstens zwei Jahre,
  3. bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden, fachlich fortführenden oder fachübergreifend erweiternden Masterabschluss führen, insgesamt höchstens fünf Jahre.

In den auslaufenden Studiengängen, die zu einem Diplom oder Magistergrad führen sowie in den Studiengängen, die mit dem Staatsexamen oder kirchlichem Examen abschließen, beträgt die Regelstudienzeit

  1. an Universitäten höchstens neun Semester,
  2. an Kunsthochschulen sowie an Fachhochschulen höchstens acht Semester,
  3. bei postgradualen Studiengängen höchstens vier Semester.

Mit Zustimmung des Ministeriums dürfen in besonders begründeten Fällen darüber hinausgehende Regelstudienzeiten festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen, zum Beispiel in Teilzeit, durchgeführt werden.

§ 51 Prüfungen und Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten 11 16

(1) Das Hochschulstudium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder kirchliche Prüfung oder durch eine Kombination von staatlicher Prüfung und Hochschulprüfung abgeschlossen, die studienbegleitend auf der Basis eines Leistungspunktesystems abgelegt wird. Noch bestehende Diplom- und Magisterstudiengänge sowie Studiengänge mit Staatsexamen können abweichend von Satz 1 und von § 49 Abs. 3 eine Abschlussprüfung vorsehen; in diesen Studiengängen findet eine Zwischenprüfung statt.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die an inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachweist. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen anzuwenden. Außerhalb von Hochschulen erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn ihre Gleichwertigkeit mit den Kompetenzen und Fähigkeiten nachgewiesen ist, die im Studium zu erwerben sind und ersetzt werden sollen; insgesamt bis zu 50 % der für den Studiengang erforderlichen Leistungspunkte können angerechnet werden. Die Hochschulen regeln in der Prüfungsordnung, unter welchen Voraussetzungen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, ohne Einstufungsprüfung angerechnet werden. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung zulässig.

(3) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) Abschlussarbeiten, insbesondere die Bachelor-, Master-, Diplom- oder Magisterarbeit sind von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten. Sonstige schriftliche Prüfungsleistungen können von zwei Prüfungsberechtigten bewertet werden; auf eine Zweitbewertung darf nicht verzichtet werden, wenn es sich um eine Wiederholungsprüfung handelt. Mündliche Prüfungen sind in der Regel von mehreren Prüfungsberechtigten oder von einer oder einem Prüfungsberechtigten sowie einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer abzunehmen; Satz 2, 2. Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Bei mündlichen Hochschulprüfungen sind Studierende, die sich der gleichen Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt unterziehen wollen, als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht oder sich die Öffentlichkeit nicht wegen der besonderen Eigenart des Prüfungsfachs verbietet. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 52 Prüfungsordnungen 11 16

(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Der Senat kann für alle Studiengänge der Hochschule in einer Satzung nach Anhörung der Fachbereiche fachübergreifende Bestimmungen für die Prüfungen und das Prüfungsverfahren (Prüfungsverfahrensordnung) erlassen, soweit einheitliche Studien- und Prüfungsbestimmungen unerlässlich sind.

(2) In den Prüfungsordnungen sind die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren zu regeln. Insbesondere müssen die Prüfungsordnungen bestimmen,

  1. welche Regelstudienzeit gilt,
  2. wie sich das Studienvolumen in Semesterwochenstunden und Leistungspunkten bemisst,
  3. wie der Abschlussgrad zu bezeichnen ist,
  4. welche Qualifikation mit dem Studiengang erreicht wird ( § 49 Abs. 2),
  5. welche Module der Studiengang umfasst,
  6. welche Arten von Prüfungsleistungen zu erbringen sind,
  7. (gestrichen)
  8. innerhalb welcher Zeit die Bachelor- und die Masterarbeit oder sonstige schriftliche Abschlussarbeiten anzufertigen sind und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitung eintreten,
  9. wie oft und innerhalb welcher Zeit Prüfungsleistungen wiederholt werden dürfen,
  10. nach welchen Grundsätzen die Prüfungsleistungen zu bewerten sind und wie das Gesamtprüfungsergebnis zu ermitteln ist,
  11. wie sich die Prüfungsausschüsse zusammensetzen,
  12. innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen zu bewerten sind,
  13. in welcher Sprache die Prüfungen abgelegt werden, wenn die Prüfungssprache nicht Deutsch ist,
  14. nach welchen Grundsätzen geeignete Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderung zu gewähren sind.

(3) Die Prüfungsordnung kann regeln, welchen zeitlichen Gesamtumfang das Prüfungsverfahren hat und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitung eintreten. Sie kann auch bestimmen, dass eine erstmals nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurde (Freiversuch). In Diplom- und Magisterstudiengängen, in denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, soll ein Freiversuch zugelassen werden; eine im Rahmen des Freiversuchs bestandene Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Die Prüfungsordnung kann ferner Regelungen treffen, nach denen eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn die oder der Studierende die Regelstudienzeit um mindestens 50 % überschritten hat, ein Studienfortschritt nicht mehr feststellbar ist und trotz einer Studienberatung nicht mit einem Abschluss innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu rechnen ist. An Kommissionen, die eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen haben, ist eine von der Fachschaftsvertretung der Studierenden zu benennende Vertreterin oder ein zu benennender Vertreter der Studierenden zu beteiligen.

(4) War die oder der Studierende

  1. wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 14 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,
  2. wegen Behinderung oder längerer schwerer Krankheit,
  3. wegen Schwangerschaft,
  4. wegen Auslandsstudiums,
  5. wegen Mitgliedschaft in Gremien der Hochschule oder in satzungsmäßigen Organen der Studierendenschaft oder des Studentenwerkes,
  6. wegen des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen während des Studiums zum Nachweis der Studienqualifikation,
  7. wegen der Zurückstellung von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus kapazitären Gründen oder
  8. aus anderen wichtigen, in der eigenen Person liegenden Gründen, die die Einhaltung der vorgegebenen Studienzeit als außergewöhnliche Härte erscheinen lassen,

nachweislich gehindert, die Prüfung innerhalb der in Absatz 3 Satz 2 bis 4 vorgegebenen Zeiträume abzulegen, gilt die in der Prüfungsordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 getroffene Regelung auch dann, wenn die Prüfung in angemessener Frist nach Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, oder es werden entsprechende Zeiten gemäß Absatz 3 Satz 4 nicht auf das Überschreiten der Regelstudienzeit angerechnet.

(5) Wird die Zulassung zur Prüfung davon abhängig gemacht, dass Prüfungsvorleistungen erbracht werden, sind diese in der Prüfungsordnung zu regeln. Hochschulprüfungen können abgelegt werden, sobald diese Leistungen nachgewiesen sind. Die Prüfungsordnungen legen die Fristen für die Meldung zur Prüfung fest.

(6) Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Einzelunterricht im Fach Musik nur in dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Umfang erteilt wird.

(7) Eine Prüfungsordnung darf nur erlassen und genehmigt werden, wenn sie

  1. nicht gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,
  2. eine Regelstudienzeit vorsieht, die § 50 entspricht,
  3. die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gefährdet,
  4. einer Empfehlung oder einer Vereinbarung entspricht, die die Länder geschlossen haben, um die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels zu gewährleisten, und
  5. die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes sowie Zeiten der Elternzeit ermöglicht.

(8) Das Ministerium kann zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen durch Verordnung allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen erlassen.

(9) Für staatliche Prüfungen gelten die Vorschriften über die Zwischenprüfung ( § 51 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz) und die Prüfungsfristen (Absatz 5 Satz 3) entsprechend. Für den Erlass von Prüfungsordnungen für staatliche Prüfungen gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, erlässt das fachlich zuständige Ministerium die Prüfungsordnungen nach Anhörung der Hochschulen durch Verordnung.

(10) Für Studiengänge, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung; für andere Studiengänge können die Fachbereiche Studienordnungen erlassen. In der Studienordnung sind auf der Grundlage der Prüfungsordnung das Studienziel, der Inhalt und der zweckmäßige Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten praktischen Tätigkeit zu regeln. Es sind Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen. Studienordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Hochschulrats. Der Fachbereich kann einen Studienplan erstellen.

(11) Der Fachbereich kann die Teilnahme an den zum erforderlichen Lehrangebot gehörenden Lehrveranstaltungen beschränken, wenn

  1. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit einer Lehrveranstaltung übersteigt,
  2. dies trotz einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums erforderlich ist und
  3. den Studierenden die Teilnahme an einer entsprechenden Lehrveranstaltung in demselben Semester oder bei Vorliegen zwingender Gründe im darauf folgenden Semester ermöglicht wird.

Die Auswahlkriterien werden in der Studienordnung bestimmt.

(12) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung.

(13) Die Prüfungsordnungen der Hochschulen müssen vorschreiben, wie viele Prüfungen Studierende pro Tag höchstens absolvieren sollen.

§ 53 Hochschulgrade und Diploma Supplement 11

(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, die zu einer beruflichen Tätigkeit befähigt, verleiht die Hochschule

  1. den Bachelorgrad als ersten Abschluss,
  2. den Mastergrad als weiteren Abschluss,
  3. den Diplomgrad mit der Angabe der Fachrichtung,
  4. an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie an der Musikhochschule Lübeck den Grad einer Magistra oder eines Magisters.

Die Hochschule kann den Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Hierfür bedarf es einer Satzung des Fachbereichs. Der Diplomgrad, der nach dem Studium an einer Fachhochschule verliehen wird, erhält den Zusatz "Fachhochschule" oder "FH".

(2) Das Ministerium kann der Hochschule durch Verordnung das Recht verleihen, aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in Absatz 1 genannten Grade zu verleihen. Die Berechtigung der Hochschule, ihre bisherigen Hochschulgrade zu verleihen, bleibt unberührt.

(3) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer anerkannten ausländischen Hochschule kann ein Hochschulgrad gemeinsam mit einer oder mehreren ausländischen Hochschulen (Joint Degree) verliehen werden, wenn

  1. der dem Grad zu Grunde liegende Studiengang gemeinsam von den beteiligten Hochschulen entwickelt worden ist und abgestimmt betrieben wird,
  2. die Prüfungsverfahren aufeinander abgestimmt sind und
  3. die oder der Studierende mindestens ein Jahr in einem Bachelorstudiengang oder einem anderen grundständigen Studiengang oder mindestens ein halbes Jahr in einem Masterstudiengang an jeder der beteiligten Hochschulen studiert und mit Prüfungsleistungen erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule kann auch vorsehen, dass ein Hochschulgrad zusätzlich zu einem ausländischen Hochschulgrad verliehen wird (Doppelabschluss), wenn die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 erfüllt sind.

(4) Der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades fügt die Hochschule ein Diploma Supplement und auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden eine Aufstellung der absolvierten Kurse, der erworbenen Leistungspunkte und der einzelnen Noten ("Transcript of Records") bei.

(5) Die Fachhochschulen und die Fachhochschule Wedel sind berechtigt, den Diplomgrad nach Absatz 1 auf Antrag auch nachträglich an Personen zu verleihen, die sich in einem Ausbildungsgang befanden, der in einen Studiengang der Fachhochschule übergeleitet worden ist, und die aufgrund der Abschlussprüfung an der Fachhochschule von dieser graduiert worden sind.

(6) Das Ministerium ist berechtigt, auf Antrag an Personen, die in Schleswig-Holstein

  1. die Ausbildung an einer Ingenieurschule oder an einer in den Fachhochschulbereich einbezogenen gleichrangigen Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und graduiert werden konnten und
  2. eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in dem der jeweiligen Abschlussprüfung entsprechenden Beruf ausgeübt haben,

die Berechtigung zur Führung eines Diplomgrades als staatliche Bezeichnung zu verleihen. Die Diplombezeichnungen entsprechen den Bezeichnungen der von den Fachhochschulen in der jeweiligen Fachrichtung verliehenen Hochschulgrade.

§ 54 Promotion 11 16

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Die Promotion berechtigt zum Führen des Doktorgrades.

(2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt in der Regel einen Master- oder vergleichbaren Abschluss in einem universitären, einem künstlerischwissenschaftlichen oder in einem Fachhochschulstudiengang voraus. Wer einen entsprechenden Studiengang mit einem Bachelorgrad oder einen Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Diplomgrad abgeschlossen hat, kann im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens, das in der Promotionsordnung zu regeln ist, zum Promotionsverfahren zugelassen werden. Professorinnen oder Professoren der Fachhochschulen können an der Betreuung der Promotion beteiligt sowie zu Gutachterinnen und Gutachtern und zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.

(3) Näheres über die Feststellung der Befähigung sowie über das Verfahren auch zur Verleihung einer Ehrenpromotion regelt der Fachbereich in der Promotionsordnung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf. In der Promotionsordnung kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann. Für Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen sind in die Promotionsordnung. Diese Promotionsordnungen werden vom Ministerium genehmigt.

(4) Die Hochschulen sollen für ihre Promovierenden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen die Vertiefung von Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Hochschulen können zur Durchführung von Promotionen aufgrund einer Satzung des Fachbereiches besondere Promotionsprogramme oder Promotionsstudiengänge anbieten und die Verleihung internationaler Doktorgrade erproben; die Programme und Studiengänge bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

(5) Das Recht, Promotionen und Ehrenpromotionen zu verleihen, haben die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die Universität zu Lübeck, die Universität Flensburg, die Musikhochschule Lübeck sowie die Muthesius Kunsthochschule Kiel. Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen können außerdem nach Maßgabe des § 54a Absatz 3 Satz 1 über das Promotionskolleg Schleswig-Holstein promoviert werden. Das Promotionskolleg Schleswig-Holstein kann auch Ehrenpromotionen verleihen.

(6) Die Promotion hochqualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchskräfte und die Entwicklung herausragenden künstlerischen Nachwuchses werden gefördert. Die näheren Regelungen, insbesondere über die Förderungsarten, die Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien, den Umfang und die Dauer der Förderung sowie die Vergabeverfahren, trifft das Ministerium durch Verordnung.

§ 54a Promotionskolleg Schleswig-Holstein 16

(1) Universitäten und Fachhochschulen können gemeinsam unbeschadet des § 18 Absatz 3 auf Grundlage eines zwischen ihnen abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 Landesverwaltungsgesetz mit Zustimmung des Ministeriums ein Promotionskolleg Schleswig-Holstein als hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung zur Durchführung von Promotionsverfahren gründen. Dabei sind insbesondere Regelungen für

  1. Zweck und Aufgabe,
  2. Name, Mitglieder, Sitz und Rechtsform "öffentlich-rechtliche Körperschaft",
  3. Organe, Zuständigkeiten, Verfahrensregelungen, wobei mindestens eine Versammlung der Verbandsmitglieder, der die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten, der Erlass von Satzungen und die Wahl und Überwachung des Vorstands zu übertragen ist, sowie ein Vorstand vorzusehen ist, der die Vertretung des Promotionskollegs gegenüber Dritten und die operativen Aufgaben wahrnimmt,
  4. Finanzierung und
  5. den Fall der Auflösung

vorzusehen. Die Zustimmung des Ministeriums ist abweichend von § 38 Absatz 4 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz im Nachrichtenblatt des Ministeriums bekannt zu machen. Die für die Hochschulen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften gelten entsprechend. Im Rahmen der Gesetze und des öffentlich-rechtlichen Vertrages in der Form des Zustimmungserlasses kann das Kolleg seine Angelegenheiten durch Satzung regeln. § 4 gilt entsprechend; die Gewährleistung dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen sicherzustellen.

(2) Im Rahmen von Kooperationsverträgen können Professorinnen und Professoren nichtstaatlicher Hochschulen nach den §§ 76 bis 81 sowie von Universitäten anderer Bundesländer und des Auslands an Promotionsverfahren des Promotionskollegs Schleswig-Holstein mitwirken. Studierende nichtstaatlicher Hochschulen nach den §§ 76 bis 81 können im Rahmen dieser Kooperationsverträge am Promotionskolleg promoviert werden.

(3) Das Ministerium kann durch Verordnung dem Promotionskolleg nach evaluations- und qualitätsgeleiteten Kriterien das Promotionsrecht verleihen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Einrichtung und Zusammensetzung von Forschungsteams, denen mindestens drei Fachhochschulprofessorinnen oder -professoren sowie mindestens eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor angehören müssen,
  2. Trennung von Betreuung und Begutachtung der Promotion und
  3. besondere Qualifikation, insbesondere Forschungsstärke, Zweitmitgliedschaft an einer Universität oder zusätzliche wissenschaftliche Leistungen nach § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, der beteiligten Fachhochschulprofessorinnen und -professoren.

§ 54 Absatz 5 Satz 1 und § 76 Absatz 6 Satz 6 bleiben unberührt.

(4) Das Erreichen der mit dem Promotionskolleg verfolgten Ziele wird frühestens fünf Jahre und spätestens sieben Jahre nach Gründung evaluiert.

§ 54b Konzertexamen 16

(1) Die an der Musikhochschule Lübeck angebotenen Studiengänge mit dem Ziel des Konzertexamens dienen der zusätzlichen künstlerischen Qualifikation oder Vertiefung des Studiums.

(2) Die Regelstudienzeit der zum Konzertexamen führenden Studiengänge soll höchstens vier Semester betragen. Zugangsvoraussetzung ist mindestens der hervorragende Abschluss eines geeigneten künstlerischen Master- oder Diplomstudiengangs oder eines vergleichbaren Studiengangs. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen. Für die Teilnahme an Studiengängen mit dem Ziel des Konzertexamens können Beiträge gemäß § 41 Satz 3 und 4 erhoben werden.

§ 55 Habilitation

(1) Die Universitäten können Gelegenheit zur Habilitation geben. Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich durch Satzung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.

(2) Mit der Habilitation werden die Lehrbefähigung zuerkannt und das Recht verliehen, dem Grad einer Doktorin oder eines Doktors den Zusatz "habilitata" oder "habilitatus" (abgekürzt "habil") anzufügen. Die nicht promovierten Habilitierten erhalten den akademischen Grad "Dr. habil.".

§ 56 Führen inländischer Grade 16

(1) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden. Sieht die Promotionsordnung einer Hochschule aufgrund von § 54 Absatz 3 Satz 1 oder § 54a Absatz 1 Satz 5 die Verleihung des Doktorgrades in der Form des "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" vor, kann dieser Titel alternativ auch in der abgekürzten Form "Dr." geführt werden; eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph.D." und "Dr." ist nicht zulässig.

(2) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn landesrechtliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden; ihre Verleihung darf nicht vermittelt werden.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen Absatz 2 Satz 1 Grade oder entgegen Absatz 2 Satz 2 zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht oder deren Verleihung vermittelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 57 Führen ausländischer Grade 16

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Dies gilt entsprechend für staatliche und kirchliche Grade. Die Umwandlung in einen inländischen Grad findet nicht statt.

(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Dabei kann die verliehene Form in die lateinische Schrift übertragen werden. Ehrengrade dürfen nicht geführt werden, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 hat.

(3) Die Regelung der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Professorentitel dürfen grundsätzlich nur für die Dauer der Tätigkeit geführt werden.

(4) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. von den Absätzen 1 bis 3 abweichende begünstigende Regelungen, insbesondere für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie für das Führen ausländischer Professorentitel, zu treffen und
  2. Einzelheiten zum Führen ausländischer Grade nach den Absätzen 1 bis 3 und 5, insbesondere zur Verleihungsform und zu Nachweispflichten über Art und Form der Verleihung, zu regeln.

(5) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- oder Titelführung ist untersagt. Durch Entgelt erworbene Titel und Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad, Titel oder eine Hochschulbezeichnung führt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

§ 58 Wissenschaftliche Weiterbildung und berufsbegleitendes Studium 11

(1) Das Angebot der wissenschaftlichen Weiterbildung umfasst

  1. weiterbildende Masterstudiengänge,
  2. Weiterbildungsangebote mit Abschlusszertifikat,
  3. sonstige Weiterbildungsveranstaltungen,
  4. Studiengänge, die berufsbegleitend angeboten werden.

Die Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung richten sich in der Regel an Personen mit qualifizierter berufspraktischer Erfahrung.

(2) Voraussetzung für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 sind grundsätzlich ein Hochschulabschluss sowie berufspraktische Erfahrungen von in der Regel einem Jahr. Abweichend von § 49 Abs. 4 Satz 2 kann in Ausnahmefällen für weiterbildende Masterstudiengänge an die Stelle des Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten. Im Übrigen gelten die §§ 46, 48 bis 53 entsprechend. Für berufsbegleitende Studiengänge, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr.1 fallen, gelten die §§ 38, 39, 48 bis 53.

(3) Weiterbildungsangebote, die mit einem Zertifikat abschließen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) stehen Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Wer am weiterbildenden Studium mit Zertifikat teilnimmt, ist Gaststudierende oder Gaststudierender. Die Hochschule kann Weiterbildungsangebote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten.

(4) Die Hochschulen gewährleisten für ihr wissenschaftliches Personal das Angebot von Weiterbildungsveranstaltungen zur Vermittlung didaktischer Fähigkeiten.

§ 59 Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung 09 11 16

(1) In der Regel führen die Hochschulen Weiterbildungsstudiengänge selbst durch und bieten Weiterbildungsveranstaltungen als eigene Veranstaltungen an. Lehrangebote der wissenschaftlichen Weiterbildung gehören zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschule. Die Verordnung nach § 70 Abs. 1 kann bestimmen, dass bis zu 10 % der vorhandenen Lehrkapazität für Weiterbildungsangebote eingesetzt werden können, wenn die Hochschule die entsprechende Durchführung des Weiterbildungsangebotes gewährleistet.

(2) Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können im Zusammenhang mit dem Hauptamt Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung auch als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Beiträgen und privatrechtlichen Entgelten fest.

(3) Die Hochschulen können für Aufgaben der wissenschaftlichen Weiterbildung ihrem eigenen wissenschaftlichen Personal Lehraufträge erteilen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Ausübung des Nebentätigkeitsrechts nach §§ 70 ff. des Landesbeamtengesetzes sowie der aufgrund § 78 des Landesbeamtengesetzes erlassenen Verordnung erfüllt sind.

(4) In besonderen Fällen können die Hochschulen in der wissenschaftlichen Weiterbildung mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereiches kooperieren. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass es Aufgabe der Hochschule ist, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln und dass Prüfungen in Verantwortung der Hochschule abgenommen werden. Der kooperierenden Einrichtung kann es übertragen werden, die Weiterbildungsangebote zu organisieren, anzubieten und durchzuführen. Für die Leistungen der Hochschule vereinbart sie ein angemessenes Entgelt.

Abschnitt 6
Hochschulpersonal

§ 60 Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 11

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Weiterbildung sowie Wissens- und Technologietransfer in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig war; in der Vorlesungszeit ist die persönliche Anwesenheit am Dienstort in der Regel an mindestens drei vollen Tagen pro Woche in der Zeit von Montag bis Freitag erforderlich.. Sie sind verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihres Fachs in allen Studiengängen und Studienbereichen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse durchzuführen. Sie wirken bei Eignungs-, Feststellungs- und Auswahlverfahren, beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie an akademischen und staatlichen Prüfungen mit; sie übernehmen die wissenschaftliche Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden; sie beteiligen sich an der Selbstverwaltung, an Aufgaben der Studienreform und an der Studienberatung. Soweit einer Hochschule weitere Aufgaben als Landesaufgaben im Sinne des § 6 Abs. 4 übertragen werden, gehört auch deren Wahrnehmung zu den hauptberuflichen Pflichten der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Auf Antrag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers kann die Präsidentin oder der Präsident die Wahrnehmung von Aufgaben in einer Einrichtung der Kunst und Wissenschaft, die überwiegend aus staatlichen Finanzmitteln finanziert wird, zur dienstlichen Aufgabe im Hauptamt erklären, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) Professorinnen und Professoren an Universitäten und Kunsthochschulen kann nach der Stellenbeschreibung von der Präsidentin oder dem Präsidenten als Dienstaufgabe eine überwiegende Tätigkeit in der Lehre (Lehrprofessur) oder ganz oder überwiegend in der Forschung übertragen werden.

(3) Professorinnen und Professoren können nach ihrer Anhörung verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach an einer anderen staatlichen Hochschule abzuhalten und Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots oder im Rahmen des Zusammenwirkens von Hochschulen des Landes erforderlich ist. Die Hochschulen treffen darüber Vereinbarungen. Überschreitungen der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind auszugleichen.

(4) Art und Umfang der von der einzelnen Hochschullehrerin oder dem einzelnen Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 3 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Eine Änderung erfolgt im Benehmen mit dem Fachbereich; die oder der Betroffene ist vorher zu hören.

(5) Die Professorinnen und Professoren bleiben nach ihrem Eintritt in den Ruhestand zur Lehre berechtigt. Die Hochschule kann sie mit ihrem Einverständnis an Prüfungen beteiligen.

§ 61 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren 11 16

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen mindestens

  1. ein zum Zugang für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische und didaktische Eignung,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die gute Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,
  4. in der Regel der Nachweis einer mindestens zweijährigen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer anderen, als der berufenden Hochschule oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung und
  5. darüber hinaus je nach Anforderungen der Stelle
    1. zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
    2. zusätzliche künstlerische Leistungen oder
    3. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 5 Buchst. a werden im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen. Bei Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben ist zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachzuweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Qualifizierung vorgesehen ist.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine mindestens dreijährige Schulpraxis nachweist.

(4) Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c erfüllen; Absatz 1 Nr. 4 findet für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen keine Anwendung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Professorinnen und Professoren eingestellt werden, wenn sie die -Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 5 Buchst. a erfüllen.

(5) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und den Absätzen 2 und 3 an künstlerischen Hochschulen sowie an Fachhochschulen mit Zustimmung des Ministeriums Professorinnen und Professoren eingestellt werden, die hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und sowie pädagogische und didaktische Eignung nachweisen.

§ 62 Berufung von Professorinnen und Professoren 11 16

(1) Ist oder wird eine Stelle für Professorinnen oder Professoren (Professur) frei, prüft und entscheidet das Präsidium, ob und in welcher fachlichen Ausrichtung die Stelle befristet oder unbefristet besetzt werden soll. Die betroffenen Fachbereiche sind zu hören.

(2) Die Hochschule schreibt die Professur öffentlich und in geeigneten Fällen international aus. Die Ausschreibung, in der Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe zu beschreiben sind, wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von drei Wochen nach Eingang widersprechen. Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn

  1. eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, deren oder dessen bisherige Leistung im Rahmen einer Evaluation positiv bewertet worden ist, auf dieselbe Professur bei identischer Vergütung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll oder
  2. Dritte eine Professur personengebunden finanzieren und die oder der zu Berufende zuvor ein berufungsähnliches Verfahren durchläuft, in dem Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geprüft werden.

Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn

  1. durch das Angebot dieser Stelle der Weggang einer Professorin oder eines Professors oder im Einzelfall einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors verhindert werden kann, die oder der einen nachgewiesenen höherwertigen Ruf einer anderen Hochschule erhalten hat,
  2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll und vor der Berufung eine durch Satzung der Hochschule geregelte interne und externe Leistungsevaluation mit positiver Leistungsbewertung durchgeführt worden ist oder
  3. eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit, deren Verbleib an der Hochschule in Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, von einem unbefristeten oder befristeten Amt der Besoldungsgruppe W2 auf ein Amt der Besoldungsgruppe W3 berufen werden soll.

Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 oder 4 trifft das Präsidium auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fachbereichs und der Gleichstellungsbeauftragten. Sie bedarf der Zustimmung durch das Ministerium. Für das Berufungsverfahren nach Satz 4 finden Absatz 4 Satz 2 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1, Satz 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung.

(3) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Fachbereich im Einvernehmen mit dem Präsidium einen Berufungsausschuss. In dem Berufungsausschuss verfügen die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen. Dem Ausschuss gehören mindestens an

  1. drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. eine Angehörige oder ein Angehöriger der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes und
  3. eine Studierende oder ein Studierender.

In dem Berufungsausschuss sollen mindestens zwei Frauen Mitglieder sein, darunter mindestens eine Hochschullehrerin. Dem Berufungsausschuss können auch Mitglieder anderer Fachbereiche oder Hochschulen des In- und Auslands, nach § 35 angegliederter Einrichtungen oder anderer wissenschaftlicher Einrichtungen sowie im Einzelfall auch andere Personen angehören. Mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer soll einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule angehören. Soll die oder der zu Berufende an einer angegliederten Einrichtung tätig sein, die für die Professur überwiegend die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt, wird der Berufungsausschuss zur Hälfte mit Mitgliedern der Einrichtung besetzt.

(4) Der Berufungsausschuss erstellt unter Einholung auswärtiger und mindestens zwei vergleichender Gutachten einen Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Kunsthochschulen und Fachhochschulprofessuren genügen auswärtige Gutachten. Grundlage des Vorschlags soll auch eine studiengangsbezogene (Lehrveranstaltung der Bewerberinnen und Bewerber sein. Der Berufungsvorschlag kann mit deren Einwilligung auch die Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können in einen Berufungsvorschlag für die Besetzung von Stellen von Professorinnen und Professoren nur dann aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. In dem Berufungsvorschlag sind die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend und vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge zu begründen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist in die Beratung des Berufungsausschusses einzubeziehen und zu dem Vorschlag des Berufungsausschusses zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann verlangen, dass eine von ihr benannte Frau oder ein von ihr benannter Mann aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber in die Vorstellung und Begutachtung einbezogen wird; sie kann eine Professorin oder Sachverständige als Gutachterin vorschlagen. Die Studierenden im Fachbereichskonvent sind zu der pädagogischen Eignung der Vorzuschlagenden zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen. Im Übrigen können die einzelnen stimmberechtigten Mitglieder des Berufungsausschusses sowie die Professorinnen und Professoren des jeweils betroffenen Fachbereichs ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag beizufügen ist.

(6) Für das Verfahren zur Besetzung von Professuren in der Medizin gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe:

  1. Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der Medizin-Ausschuss.
  2. Der Ausschreibungstext nach Absatz 2 bedarf auch der Zustimmung des Medizin-Ausschusses.
  3. Einem Berufungsausschuss des Fachbereichs Medizin müssen zwei Mitglieder des Vorstands des Klinikums mit beratender Stimme sowie eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der jeweils anderen medizinischen (Fakultät angehören.
  4. Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer auf den Vorschlag des Fachbereichskonvents nach Stellungnahme des Senats und mit Zustimmung des Medizin-Ausschusses.

(7) (gestrichen)

(8) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer Forschungs- oder Bildungseinrichtung kann auf der Grundlage einer Vereinbarung beider Einrichtungen ein gemeinsames Berufungsverfahren durchgeführt werden. Die Vereinbarung kann insbesondere vorsehen, dass die Forschungs- oder Bildungseinrichtung in bestimmten Berufungsausschüssen der Hochschule vertreten ist. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Vertreterinnen und Vertreter der Forschungs- oder Bildungseinrichtung, die den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam über die absolute Mehrheit der Sitze des Berufungsausschusses verfügen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichskonvents nach Stellungnahme des Senats, im Fall des Absatz 3 Satz 7 im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der angegliederten Einrichtung; die Präsidentin oder der Präsident kann gesonderte Gutachten einholen. Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern, soweit gegen die Vorschläge Bedenken bestehen oder die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ablehnen. Ohne Vorschlag des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn

  1. auch in einer zweiten Vorschlagsliste keine geeignete Person benannt ist oder
  2. wenn der Fachbereich zehn Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze sechs Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat oder der Aufforderung zur Vorlage eines Vorschlags bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist.

(10) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln nur befristet für fünf Jahre und im Rahmen bereitstehender Finanzmittel erteilt werden. Die Zusagen stehen unter dem Vorbehalt struktureller Entscheidungen der Hochschule, der Evaluierung sowie der Entwicklung des Haushalts.

§ 63 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren 09 16

(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt. Vor der ersten Berufung einer Bewerberin oder eines Bewerbers in ein Professorenamt auf Lebenszeit kann das Dienstverhältnis zunächst auf zwei Jahre befristet werden. Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt, wenn nach Ablauf dieser Zeit der Fachbereichskonvent seine entsprechende Zustimmung erteilt.

(2) Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann befristet oder unbefristet begründet werden. Für befristete privatrechtliche Dienstverhältnisse gilt § 117 Abs. 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. Professorinnen und Professoren, die zugleich Leiterinnen oder Leiter einer Abteilung oder Sektion des Klinikums nach § 90 Abs. 5 sind, erhalten die Professur in der Regel auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses.

(3) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis oder der Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist zugleich die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verliehen. Die Professorin oder der Professor darf diese Bezeichnung nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis als Professorin oder Professor ohne Zusatz weiterführen; im Falle eines Ausscheidens vor Erreichen der Altersgrenze gilt dies nur nach einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit als Professorin oder Professor. Die Weiterführung der Bezeichnung kann von dem Präsidium nach Anhörung des Senats aus Gründen untersagt werden, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.

§ 64 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren 09 11 16

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstlichen Voraussetzungen

  1. ein zum Zugang für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische und didaktische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Gebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Bei Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerbildung gilt § 61 Abs. 3 entsprechend.

(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 Wiss-ZeitVG gilt entsprechend.

(4) Die Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind öffentlich auszuschreiben. Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag des Fachbereichs berufen. § 62 Absatz 1 bis 5 und 8 bis 10 gilt entsprechend.

(5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden in der ersten Phase der Juniorprofessur für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung vor dem Ablauf der ersten Phase bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Dies ist durch eine Evaluierung der Leistung in Lehre und Forschung sowie auf der Grundlage von Gutachten festzustellen, die von Professorinnen und Professoren des betreffenden Faches oder fachnaher Professorinnen oder Professoren an anderen Hochschulen eingeholt werden. Anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Verlängerung abweichend von Satz 4 um bis zu zwei weitere Jahre zulässig. Über die Verlängerung des Beamtenverhältnisses entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs. Im Übrigen ist eine weitere Verlängerung nur zulässig

  1. in den Fällen des § 117 Absatz 5 Landesbeamtengesetz oder
  2. für Schwerbehinderte, ihnen Gleichgestellte oder bei einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung auf Antrag, soweit eine Nichtverlängerung eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. In den Fällen des Satzes 7 Nummer 2 darf die Verlängerung insgesamt die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landes mit Zustimmung ihres oder seines Dienstherrn zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor ernannt, ist sie oder er für die Dauer des Dienstverhältnisses als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben; im Falle eines vorherigen privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist ihr oder ihm Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. § 9 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung, sofern die oder der Beschäftigte einen Antrag auf Beurlaubung aus ihrem oder seinem privatrechtlichen Dienstverhältnis gestellt hat.

(6) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist das Recht verbunden, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" als akademische Bezeichnung zu führen. Mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis endet diese Berechtigung.

(7) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 65 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur, Seniorprofessur, Privatdozentinnen und Privatdozenten   11 16

(1) Personen, die sich in Forschung und Lehre an der Hochschule bewährt haben und die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs nach mindestens vierjähriger Lehrtätigkeit den Titel "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen; mit der Verleihung ist ein Wechsel der Mitgliedergruppe nicht verbunden. Der Titel kann in der Form "Professorin" oder "Professor" geführt werden. Die Verleihung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde. Der Widerruf ist auch zulässig, wenn die Lehrbefugnis ohne hinreichenden Grund unangemessen lange Zeit nicht wahrgenommen wurde.

(2) Auf Vorschlag eines Fachbereichs kann die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Senats einer außerhalb der Hochschule hauptberuflich tätigen Person den Titel "Honorar-Professorin" oder "Honorar-Professor" verleihen, wenn sie nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen den Voraussetzungen entspricht, die an Professorinnen und Professoren gestellt werden, und wenn sie bereit ist, an der Hochschule zu lehren. Der Titel kann in der Form "Professorin" oder "Professor" geführt werden. Honorar-Professorinnen und Honorar-Professoren sind berechtigt, in dem Fachgebiet zu lehren, für das sie bestellt sind. Sie können an Prüfungen wie Professorinnen und Professoren der Hochschule mitwirken. Die Hochschule kann ihnen Gelegenheit geben, sich an Forschungsvorhaben zu beteiligen. Für den Widerruf der Verleihung gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Die Hochschule kann in ihre Verfassung Regelungen über die Beschäftigung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern oder anderen Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur nach § 61 erfüllen, und die bereits in den Ruhestand getreten sind oder eine Rente beziehen, aufnehmen. Die in Satz 1 genannten Personen können mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Kunst beauftragt werden. Sie können für die Dauer ihrer Beauftragung die Bezeichnung "Seniorprofessorin" oder "Seniorprofessor" führen und eine Vergütung erhalten. Mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Beauftragung erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Seniorprofessorin" oder "Seniorprofessor".

(4) Auf Antrag erteilt die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Fachbereichs einer oder einem Habilitierten die Lehrbefugnis. Die Befugnis ist mit dem Recht verbunden, die akademische Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu führen. Die Privatdozentinnen und Privatdozenten sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. Sie können an Prüfungen beteiligt werden. Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt diese Regelung nach erfolgreichem Abschluss der sechsjährigen Zeit als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor entsprechend; für die Beurteilung des erfolgreichen Abschlusses gilt § 64 Abs. 5 Satz 3 entsprechend. Für den Widerruf der Verleihung gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 66 Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots, an künstlerischen Hochschulen auch zur Sicherung des Lehrangebots in einem Fach, kann die Hochschule zeitlich befristete Lehraufträge erteilen. Die Hochschulen können vorübergehend Lehraufträge auch zur Sicherung des Lehrangebots erteilen, wenn dies inhaltlich oder aus Kapazitätsgründen geboten ist. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr.

(2) Der Lehrauftrag begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule; ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis entsteht nicht. Die Lehrbeauftragten erhalten eine Vergütung, es sei denn, dass sie von sich aus auf eine Vergütung verzichten oder dass die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.

§ 67 Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16

(1) Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Aufgabe, in Abstimmung mit den zuständigen Professorinnen und Professoren, Studierenden Fachwissen, künstlerische oder praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Hochschulen stellen Lehrkräfte für besondere Aufgaben, insbesondere wenn sie als Lektoren tätig sein sollen, in der Regel als Angestellte ein. Als Lehrkräfte für besondere Aufgaben können ferner Beamtinnen und Beamte tätig sein, die für diese Aufgaben aus dem Schuldienst an eine Hochschule abgeordnet werden. Eine Vollzeit-Abordnung soll vier Jahre, eine Teilzeit-Abordnung soll acht Jahre nicht überschreiten.

§ 68 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 16

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Weiterbildung. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören auch die Durchführung von Lehrveranstaltungen, die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. Soweit es zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist, können wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abweichend von Satz 1 überwiegend Lehraufgaben als Dienstleistung übertragen werden. In einem medizinischen Fachbereich obliegen ihnen auch Dienstleistungen in der Krankenversorgung.

(2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors durchzuführen. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann bei deren Eignung auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden, können im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zu zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erhalten.

(4) Die Hochschule beschäftigt die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet oder unbefristet im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis. Wenn das Beschäftigungsverhältnis aus den Globalzuweisungen finanziert wird, werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die die Promotion oder eine vergleich- bare Qualifikation anstreben, in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt, deren Dauer bei der ersten Anstellung drei Jahre betragen soll. Im Falle einer behinderungsbedingten Verzögerung des Abschlusses soll eine angemessene Überschreitung um bis zu 18 Monate zugelassen werden. Sie sollen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt werden (halbe Stelle). Zur Vorbereitung einer Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation erhalten sie mindestens ein Drittel der jeweiligen Arbeitszeit. Die ihnen übertragenen Aufgaben sollen zugleich der angestrebten Qualifikation förderlich sein. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis aus den Globalzuweisungen finanziert wird und deren Aufgabe auch die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen ( § 61 Absatz 2) oder zusätzlicher künstlerischer Leistungen ist, werden in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder als Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Das Arbeits- oder Dienstverhältnis wird mit ihrer Zustimmung um die erforderliche Zeit nach Maßgabe des § 120 Landesbeamtengesetz verlängert, wenn die bisher erbrachten Leistungen positiv bewertet worden sind und zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erbringen werden. Ihnen ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu gewähren. § 64 bleibt unberührt.

(5) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. bei Einstellung in ein befristetes Beamten- oder Angestelltenverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium; ergänzend kann die Promotion gefordert werden, wenn sie für die vorgesehene Dienstleistung erforderlich ist;
  2. bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgabe entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium und der Nachweis einer qualifizierten Promotion. In besonderen Ausnahmefällen kann eine qualifizierte Zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder auf die Promotion verzichtet werden; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.

§ 69 Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte 11 16

(1) Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen und Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen; dies kann auch in Bibliotheken, Rechenzentren und in der Krankenversorgung geschehen..

(2) Studentische Hilfskräfte sollen in ihrem Studium so weit fortgeschritten sein, dass die ihnen übertragenen Arbeiten zugleich der eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung dienen können; wissenschaftliche Hilfskräfte müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.

(3) Die Beschäftigung als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses für jeweils bis zu zwölf Monate. Sie darf bei studentischen oder wissenschaftlichen Hilfskräften jeweils vier Jahre, zusammen maximal acht Jahre nicht überschreiten. Die Hochschule kann das Nähere durch Satzung regeln.

§ 70 Lehrverpflichtung

(1) Das Ministerium legt den Umfang der regelmäßigen Lehrverpflichtung des hauptamtlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in einer Verordnung fest.

(2) Für die Dauer von in der Regel einem Semester kann die Hochschule Professorinnen und Professoren nach mindestens sieben gelesenen Semestern zur Förderung ihrer dienstlichen Forschungstätigkeit, zur Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben, für eine ihrer Fortbildung dienliche praxisbezogene Tätigkeit oder für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen unter Belassung ihrer Bezüge befreien. Eine Befreiung setzt voraus, dass die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen und die Betreuung der Studierenden und wissenschaftlichen Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen 'und das Verfahren in einer Satzung.

§ 71 Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1) Die Beamtinnen und Beamten und die Angestellten an den Hochschulen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein, das auch deren Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber ist.

(2) Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Präsidiums ist das Ministerium. Die Präsidentinnen oder Präsidenten sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten an ihrer Hochschule.

Abschnitt 7
Studierendenschaft

§ 72 Rechtsstellung, Aufgaben, Organe 16

(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. An der Stiftungsuniversität zu Lübeck ist die Studierendenschaft eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule. Sie nimmt ihre Angelegenheiten selbstständig wahr und untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums.

(2) Die Studierendenschaft hat die Aufgabe, die Interessen der Studierenden wahrzunehmen und bei der Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Ihre Aufgabe ist es insbesondere,

  1. die hochschulpolitischen Belange der Studierenden zu vertreten; dazu gehören auch alle Belange, die das Hochschulwesen berühren, und Stellungnahmen, die erkennbar an hochschulpolitische Fragen anknüpfen,
  2. die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden sowie ihre Bereitschaft zum Einsatz für die Grund- und Menschenrechte und zur Toleranz auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
  3. zu allen Fragen Stellung zu nehmen, die sich mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf und der Abschätzung ihrer Folgen für Gesellschaft und Natur beschäftigen,
  4. die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen; hierzu können auch Maßnahmen gehören, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen,
  5. die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,
  6. den Studierendensport zu fördern,
  7. die überregionalen und internationalen Beziehungen der Studierenden zu pflegen und
  8. an Verfahren zur Qualitätssicherung in der Lehre mitzuwirken.

(3) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. Das Studierendenparlament entscheidet über Angelegenheiten der Studierendenschaft. Es kann im Semester bis zu zwei Vollversammlungen einberufen; in dieser Zeit finden keine Lehrveranstaltungen statt. Die laufenden Geschäfte werden von dem Allgemeinen Studierendenausschuss geführt; er vertritt die Studierendenschaft nach außen.

(4) Die Satzung der Studierendenschaft kann deren Gliederung in Fachschaften vorsehen; in diesem Fall kann das Studierendenparlament mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder die Einrichtung oder Auflösung von Fachschaften für die Studierenden eines Fachbereichs, eines oder mehrerer Studiengänge, Wahlfächer oder Studienabschnitte beschließen. Aufgabe der Fachschaften ist es, die fachlichen Belange der ihnen angehörenden Studierenden zu vertreten. Die zentralen Organe der Studierendenschaft können ihnen keine Weisungen erteilen. Die Angelegenheiten der Fachschaften sind von einem Kollegialorgan (Fachschaftsvertretung) zu entscheiden. Sieht die Satzung der Studierendenschaft deren Gliederung in Fachschaften vor, können die Fachschaften als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verwaltungsakt der Hochschule errichtet werden. Als solche sind sie Gliedkörperschaften der Studierendenschaft und geben sich eine eigene Organisationssatzung, die Namen, Aufgaben, Mitgliedschaft und Organe der Körperschaft und deren Befugnisse festlegt. Die Errichtung ist im Nachrichtenblatt des Ministeriums bekanntzumachen.

§ 73 Satzung

(1) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Präsidiums bedarf.

(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
  2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft,
  3. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft, die Zuweisung von Finanzmitteln an die Fachschaften und die Rechnungslegung.

(3) Die Bestimmungen in Absatz 2 Nr. 1 über die Wahl sowie in Absatz 2 Nr. 3 können auch in besonderen Satzungen getroffen werden.

(4) Für die Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvertretungen gelten die §§ 15 und 17 entsprechend.

§ 74 Beitrag der Studierenden

(1) Die Studierenden leisten finanzielle Beiträge, die der Studierendenschaft zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung stehen (Studierendenschaftsbeitrag).

(2) Das Studierendenparlament erlässt eine Beitragssatzung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf. Sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags nach Absatz 1; Beitragsanteile, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen, sind ebenso gesondert auszuweisen wie Beitragsanteile zur Finanzierung von Kosten, die aufgrund von Erstattungsleistungen im Einzelfall entstehen können. Es ist ferner vorzusehen, dass Studierende von der Verpflichtung zur Zahlung der Anteile des Studierendenschaftsbeitrags, die sich auf die Aufgaben nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, befreit werden können, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls eine unangemessene Belastung darstellen würden.

§ 75 Haushaltswirtschaft, Haftung

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für das Land Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 ff. der Landeshaushaltsordnung, entsprechend anzuwenden. Die Studierendenschaft entscheidet im Rahmen der Rechtsvorschriften über die zweckmäßige Verwendung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel.

(2) Die Studierendenschaft stellt einen Haushaltsplan auf. Die Haushaltsführung der Studierendenschaft ist entweder von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft zu überprüfen.

(3) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.

Abschnitt 8
Hochschulen in freier Trägerschaft

§ 76 Staatliche Anerkennung 10 16

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht in Trägerschaft des Landes Schleswig-Holstein stehen, dürfen nur mit staatlicher Anerkennung des Ministeriums als Hochschulen errichtet und betrieben werden. Die Verwendung der Bezeichnung "Hochschule", "Universität", "Kunsthochschule" oder "Fachhochschule" für eine nicht anerkannte Einrichtung des Bildungswesens allein oder in Wortverbindungen oder in einer entsprechenden fremdsprachlichen Übersetzung in der Öffentlichkeit ist unzulässig.

(2) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass

  1. die Einrichtung Aufgaben nach § 3 wahrnimmt,
  2. die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der staatlichen Ordnung nach dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein erfüllt,
  3. das Studium an dem Ziel nach § 46 Abs. 1 ausgerichtet ist,
  4. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden Studiengängen im Sinne von § 46 Abs. 3 und § 49 an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder in einer zeitnahen Ausbauplanung vorgesehen ist,
  5. das Studium und die Abschlüsse aufgrund der Prüfungsordnungen, des tatsächlichen Lehrangebots und der Regelstudienzeit im Sinne, von § 50 Abs. 2 Satz 1 dem Studium und den Abschlüssen an den staatlichen Hochschulen gleichwertig sind; ihre Gleichwertigkeit ist durch eine Akkreditierung der Studiengänge nach § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 3 vor ihrer jeweiligen Einrichtung nachzuweisen,
  6. die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer entsprechenden staatlichen Hochschule nach den §§ 38 und 39 erfüllen,
  7. die Lehre an Präsenzhochschulen überwiegend von hauptberuflichen Lehrkräften mit den Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 61 erbracht wird, und im Übrigen alle Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
  8. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
  9. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte gesichert ist und
  10. die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule dauerhaft bereitgestellt werden.

Vor der erstmaligen staatlichen Anerkennung soll eine gutachterliche Stellungnahme einer vom Ministerium bestimmten sachverständigen Institution vorgelegt werden, in der das eingereichte Konzept in Hinblick auf die Qualität des Studiums und die Nachhaltigkeit der Organisation und Arbeitsfähigkeit der geplanten Hochschule positiv bewertet wird. Die Anerkennung wird zunächst für fünf Jahre erteilt. Ist die Hochschule während dieses Zeitraums vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden, richtet sich die Dauer der nachfolgenden Anerkennung nach dem Ergebnis dieser Akkreditierung. Wurde die Hochschule während des ersten Anerkennungszeitraums nicht institutionell akkreditiert, kann sie nur noch einmal für höchstens fünf Jahre anerkannt werden; eine weitere Anerkennung ist möglich, wenn ein neuer Akkreditierungsversuch innerhalb dieses Anerkennungszeitraums erfolgreich war. Nach der erfolgreichen Wiederholung der institutionellen Akkreditierung (Reakkreditierung) kann die Hochschule unbefristet anerkannt werden.

(3) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen, zu denen auch das Ergebnis der Begutachtung nach Absatz 2 Satz 2 gehört. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Im Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. Die Anerkennung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 auf weitere Studiengänge erweitert werden. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 soll bei unbefristet anerkannten Hochschulen die Akkreditierung weiterer Studiengänge vor ihrer jeweiligen Einrichtung vorliegen. Für unbefristet anerkannte Hochschulen findet außerdem § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 Anwendung. In Studiengängen, deren Akkreditierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 abgelaufen ist, dürfen neue Studierende erst wieder aufgenommen werden, wenn die Studiengänge reakkreditiert oder im Rahmen einer externen Begutachtung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 evaluiert worden sind. Eine Anerkennung kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 dienen. Diese Auflagen können Auflagen und Empfehlungen vorausgegangener Studiengangsakkreditierungen nach Satz 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, der Begutachtungen nach Absatz 2 Satz 2 oder institutioneller Akkreditierungen nach Absatz 2 Satz 4 zum Inhalt haben. Sämtliche Kosten für die Begutachtungen und Akkreditierungen tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller oder die Trägereinrichtungen der nichtstaatlichen Hochschulen.

(4) Für kirchliche Einrichtungen und für Einrichtungen, die eine Ausbildung für den öffentlichen Dienst vermitteln und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts getragen werden, können Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zugelassen werden, sofern gewährleistet ist" dass das Studium demjenigen an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(5) Nichtstaatliche Hochschulen führen eine Bezeichnung, aus der ersichtlich ist, ob es sich um eine Universität oder gleichgestellte Hochschule, um eine künstlerische Hochschule oder um eine Fachhochschule handelt. Die Bezeichnung muss einen Hinweis auf den Träger und die staatliche Anerkennung enthalten.

(6) Das an einer nichtstaatlichen Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes. Prüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen im Sinne von § 52 abgelegt; für deren Veröffentlichung gilt § 95 Abs. 2 und 3 entsprechend. Für das Prüfungsverfahren und die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, findet § 51 entsprechende Anwendung. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse werden von dem Ministerium im Benehmen mit der Hochschule bestimmt. Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung kann die Hochschule einen Hochschulgrad verleihen; § 53 gilt entsprechend. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Anerkennung Promotionen und Habilitationen durchführen und den Grad einer Doktorin oder eines Doktors ehrenhalber verleihen.

(7) Auf Antrag ist die Hochschule in ein Verfahren zum Nachweis und zur Vermittlung von Studienplätzen einzubeziehen.

(8) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Schleswig-Holstein errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 4 errichteten Fachhochschulen gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit stellt das Ministerium fest. Die §§ 78 und 79 gelten entsprechend.

(9) Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten. § 5 Abs. 1 sowie die aufgrund von § 5 Abs. 3 erlassene Verordnung gelten entsprechend. Für die Kosten kommt der Träger auf.

(10) Träger von nichtstaatlichen Hochschulen haben keinen Anspruch auf Zuschüsse des Landes. Auf Antrag kann ihnen das Land Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts gewähren.

§ 77 Lehrkräfte 10

(1) Das Ministerium verleiht den an nichtstaatlichen Hochschulen hauptberuflich tätigen Lehrkräften für die Dauer ihrer Verwendung auf Antrag des Trägers das Recht, Bezeichnungen zu führen, die den Amtsbezeichnungen der Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen entsprechen. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann nicht vor Ablauf der mit der Lehrkraft vereinbarten Probezeit und frühestens nach einer Beschäftigungszeit von mindestens sechs Monaten gestellt werden.

(2) Das Ministerium kann nichtstaatlichen Hochschulen die Beschäftigung von Lehrkräften untersagen, wenn bei diesen Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.

(3) Leiterinnen, Leiter und die hauptamtlichen Lehrkräfte bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der vorherigen Genehmigung des Ministeriums. Die Anstellungsverträge und die sonstigen Personalunterlagen sind zusammen mit dem Genehmigungsantrag vorzulegen.Über den Genehmigungsantrag entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

(4) Nach Maßgabe der Anerkennung kann eine nichtstaatliche Hochschule auch Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren im privatrechtlichen Dienstverhältnis einstellen. § 64 findet entsprechende Anwendung.

(5) Auf Vorschlag des Trägers und der Leitung der Hochschule kann das Ministerium Personen, die außerhalb der Hochschule hauptberuflich tätig sind, den Titel "Honorar-Professorin" oder "Honorar-Professor" verleihen. § 65 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 78 Erlöschen und Aufhebung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen einer von dem Ministerium bestimmten Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.

(2) Die Anerkennung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind. Sie kann aufgehoben werden, wenn eine nach § 79 Abs. 3 geforderte institutionelle Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat versagt worden ist oder wenn Auflagen, die aus einem solchen Verfahren resultieren, nicht innerhalb einer bestimmten, vom Ministerium zu bestimmenden Frist umgesetzt worden sind.

(3) Beabsichtigt eine nichtstaatliche Hochschule, ihren Betrieb einzustellen, hat sie dieses dem Ministerium so rechtzeitig anzuzeigen, dass der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums der Studierenden dieser Hochschule gewährleistet werden kann.

§ 79 Aufsicht

(1) Das Ministerium übt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen aus. Die Aufsicht dient der Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 weiterhin vorliegen.

(2) Der Träger und die Organe der nichtstaatlichen Hochschule sind verpflichtet, dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Ministeriums erfolgen im Benehmen mit der Hochschule.

(3) Hat das Ministerium berechtigte Zweifel darüber, dass eine unbefristet anerkannte nichtstaatliche Hochschule nicht mehr den wissenschaftlichen Qualitätsanforderungen entspricht, kann es beim Wissenschaftsrat ein Verfahren zur institutionellen Akkreditierung beantragen.

§ 80 Niederlassungen externer Hochschulen

Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung betreiben, müssen dem Ministerium die Aufnahme des Studienbetriebes anzeigen und darlegen, dass ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes angebotenen Studienprogramme einschließlich der dafür bereitgestellten personellen und sächlichen Ausstattung vom Sitzland anerkannt sind und die vom Sitzland verlangten Qualitätssicherungsmaßnahmen eingehalten werden.

§ 81 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 76 Abs. 1 ohne die erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung des Bildungswesens als Hochschule errichtet oder betreibt,
  2. entgegen § 76 Abs. 5 eine nichtstaatliche Hochschule ohne die vorgeschriebene Bezeichnung führt,
  3. die Niederlassung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten nichtstaatlichen Hochschule errichtet oder betreibt, ohne dies entsprechend § 80 dem Ministerium angezeigt oder dargelegt zu haben,
  4. entgegen § 77 eine Berufsbezeichnung ohne Verleihung führt oder
  5. für eine nicht anerkannte Einrichtung des Bildungswesens in der Öffentlichkeit die Bezeichnung "Hochschule", "Universität", "Kunsthochschule" oder "Fachhochschule" allein oder in Wortverbindungen oder in einer entsprechenden fremdsprachlichen Übersetzung verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Abschnitt 9
Klinikum

§ 82 Rechtsstellung

Das Klinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck. Es führt die Siegel der Hochschulen mit einer das Klinikum kennzeichnenden Umschrift.

§ 83 Aufgaben 11

(1) Dem Klinikum obliegen die den Zwecken von Forschung und Lehre dienende Krankenversorgung sowie die ihm übertragenen sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens. Es beteiligt sich an der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens.

(2) Das Klinikum hält in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen und dem Medizin-Ausschuss ( § 33) die für Forschung, Lehre und Studium notwendigen Voraussetzungen vor. Es wahrt die den Hochschulen in § 4 Abs. 3 und 4 eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die ihnen in § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5 eingeräumten Freiheiten wahrnehmen können.

(3) Das Klinikum kann im Sachzusammenhang mit seinen Aufgaben nach Absatz 1 weitere Leistungen auch über die Landesgrenzen hinaus erbringen. Das Ministerium kann dem Klinikum im Benehmen mit diesem durch Verordnung auch andere Aufgaben übertragen, wenn sie mit seinen Aufgaben zusammenhängen und die Übertragung für eine geordnete Aufgabenverteilung sachgerecht ist; das Land erstattet dem Klinikum die durch die Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehenden Kosten. Auf gemeinsamen Vorschlag des Klinikums und einer Hochschule hin kann das Ministerium durch Verordnung bestimmen, dass eine Einrichtung der Hochschule oder eine Einrichtung des Klinikums auf den jeweils anderen Träger übergeht. Es regelt dabei die Rechtsfolgen.

(4) Das Klinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Klinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. § 112 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 84 Organe

Organe des Klinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.

§ 85 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäfte des Vorstands. Er entscheidet über die grundlegenden Ziele und in den grundsätzlichen Angelegenheiten des Klinikums.

(2) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:

  1. Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Klinikums,
  2. Erlass und Änderung der Satzung nach § 44 Landesverwaltungsgesetz (Hauptsatzung) im Benehmen mit den Hochschulen und dem Medizin-Ausschuss,
  3. Bestellung sowie Abberufung der Mitglieder des Vorstands nach § 88 Abs.1,
  4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
  5. Zustimmung zu außergewöhnlichen, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehenden Rechtsgeschäften, Maßnahmen und Regelungen,
  6. Festlegung von Wertgrenzen für die Aufnahme von Krediten und die Zustimmung zur Aufnahme von Krediten oberhalb der Wertgrenzen,
  7. Entscheidung über die Gründung, den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen,
  8. Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
  9. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung und den Verlustausgleich,
  10. Entlastung des Vorstands,
  11. Erlass und Änderung der Satzung nach § 89 Abs. 1 Satz 2,
  12. Entscheidung über einen Widerspruch des kaufmännischen Vorstands nach § 88 Abs. 4,
  13. Entscheidung über die Grundsätze für die Verträge mit Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren in der Krankenversorgung nach § 90 Abs. 5.

§ 86 Zusammensetzung und Geschäftsführung des Aufsichtsrats

(1) Dem Aufsichtsrat des Klinikums gehören an:

  1. die Ministerin oder der Minister oder die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
  3. die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des für Gesundheit zuständigen Ministeriums,
  4. ein Mitglied des Präsidiums der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
  5. ein Mitglied des Präsidiums der Universität zu Lübeck,
  6. die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats für das wissenschaftliche Personal oder ein vom Gesamtpersonalrat für das wissenschaftliche Personal entsandtes Mitglied,
  7. die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats für das nichtwissenschaftliche Personal oder ein vom Gesamtpersonalrat für das nichtwissenschaftliche Personal entsandtes Mitglied,
  8. eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus der medizinischen Wissenschaft, die oder der weder dem Klinikum noch den Hochschulen angehört; sie oder er soll eine Direktorin oder ein Direktor aus einer auswärtigen Universitätsklinik sein,
  9. eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus dem Wirtschaftsleben.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats nach Absatz 1 führen je eine Stimme. Bei Beschlüssen in den Fällen des § 85 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 .und 9 führen die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 je zwei Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Mitglieder können im Falle ihrer Verhinderung ihre Stimme oder ihr Antragsrecht auf ein anderes Mitglied übertragen.

(3) Das Ministerium bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9 für fünf Jahre, die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 für ihre Wahlzeit.

(4) In allen Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben können, hat der Aufsichtsrat die Gleichstellungsbeauftragte zu hören.

§ 87 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand leitet das Klinikum und trägt die Verantwortung für die Erfüllung seiner Aufgaben. Er hat für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit des Klinikums und seines Vermögens Sorge zu tragen. Die Aufgaben des Vorstands werden in der Hauptsatzung des Klinikums geregelt.

§ 88 Zusammensetzung und Geschäftsführung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorstand für Krankenversorgung als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
  2. dem kaufmännischen Vorstand und
  3. dem Vorstand für Krankenpflege und Patientenservice.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt hauptberuflich aus; sie werden für bis zu fünf Jahre bestellt. Die Wissenschaftsdirektorin oder der Wissenschaftsdirektor des Medizin-Ausschusses nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen des Vorstands teil.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

(3) Dem Medizin-Ausschuss steht gegen Entscheidungen des Vorstands, die wesentliche Belange von Forschung und Lehre betreffen, ein Widerspruchsrecht zu, das aufschiebende Wirkung hat, wenn es sich nicht um eine unaufschiebbare Angelegenheit handelt. Der Widerspruch ist erledigt, wenn ihm der Vorstand unverzüglich abhilft. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann der Medizin-Ausschuss die Schiedsstelle des § 33 Abs. 8 zur Entscheidung anrufen.

(4) Über Angelegenheiten, die die betrieblichen Ziele wesentlich beeinflussen können, entscheidet der gesamte Vorstand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Dem kaufmännischen Vorstand steht bei Entscheidungen oder Maßnahmen des Vorstands, die wirtschaftliche Angelegenheiten des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist erledigt, wenn der Vorstand mit der Stimme des kaufmännischen Vorstands in gleicher Angelegenheit neu entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet der Aufsichtsrat.

§ 89 Hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Vorstand bestellt eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte. Das Klinikum regelt das Verfahren durch Satzung.

(2) Das Klinikum schreibt die Stelle öffentlich aus. Die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus dem Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487).

(3) Der Gleichstellungsbeauftragten sind in dem erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Personal zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Vorstand kann die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten im Einverständnis mit ihr oder aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse oder in entsprechender Anwendung des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch widerrufen. Das Dienstverhältnis bleibt unberührt.

§ 90 Zentren, Kliniken, Institute und zentrale Einrichtungen 11

(1) Das Klinikum gliedert sich in Zentren, Abteilungen und zentrale Einrichtungen.

(2) Die Kliniken und klinischtheoretischen Institute (Abteilungen) sind die diagnostischen oder therapeutischen Grundeinheiten für die Krankenversorgung. In ihnen erfüllt das wissenschaftliche Personal Aufgaben der Fachbereiche Medizin in Forschung und Lehre; in Ausnahmefällen kann das Klinikum Abteilungen einrichten, die nicht Forschung und Lehre betreiben. Abteilungen können in besonderen Fällen in Sektionen gegliedert werden.

(3) Jede Abteilung ist einem Zentrum zugeordnet. Das Zentrum koordiniert die Aufgaben der Abteilungen.

(4) Zentrale Einrichtungen erbringen Dienstleistungen für andere Einrichtungen des Klinikums.

(5) Der Vorstand begründet mit einer Professorin oder einem Professor ein privatrechtliches Dienstverhältnis, in dem er ihr oder ihm die Leitung der Abteilung überträgt und in dem die Vertragspartner die Rechte und Pflichten der Professorin oder des Professors in der Krankenversorgung einschließlich einer leistungsbezogenen Vergütung regeln. Dabei ist der Vorstand an die im Berufungsverfahren getroffene Entscheidung der Hochschulen über die Besetzung der Professur gebunden. Die mit der Leitung betrauten Professorinnen und Professoren führen die Bezeichnung Direktorin oder Direktor. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Medizin-Ausschusses die Leitung einer Abteilung einem Direktorium übertragen. Dabei sind Regelungen über die innere Ordnung des Direktoriums sowie über die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zu treffen.

(6) Der Vorstand begründet mit kommissarischen Leiterinnen oder Leitern einer Abteilung nach Absatz 2 Satz 1 und der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung nach Absatz 2 Satz ,3 ein privatrechtliches Dienstverhältnis nach Absatz 5 Satz 1.

(7) Der Vorstand kann mit einer Leiterin oder einem Leiter einer Zentralen Einrichtung und mit einer Oberärztin oder einem Oberarzt ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründen. Auf dieser Grundlage schließt der Vorstand mit ihr oder ihm eine Zielvereinbarung für die Erbringung bestimmter Aufgaben unter Festlegung einer leistungsbezogenen Vergütung.

(8) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 4, 6 und 7 regelt die Hauptsatzung.

§ 91 Personal 11

(1) Das nichtwissenschaftliche Personal, das im Bereich des Klinikums tätig sein soll, wird als Personal des Klinikum eingestellt und steht im Dienst des Klinikums. Das Klinikum hat Dienstherrenfähigkeit.

(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des nichtwissenschaftlichen Personals des Klinikums ist der Vorstand.

(3) Das nichtwissenschaftliche Personal des Klinikums, zu dessen Aufgaben eine Tätigkeit in Forschung und Lehre gehört, nimmt diese Tätigkeit am Klinikum wahr.

(4) Das wissenschaftliche Personal, das im Bereich des Klinikums tätig sein soll, wird als Personal einer Hochschule eingestellt. § 90 Abs. 5 bleibt unberührt.

(5) Das wissenschaftliche Personal der Hochschulen, zu dessen Aufgaben nach den für das Dienstverhältnis geltenden Regelungen und der Funktionsbeschreibung der Stelle eine Tätigkeit im Aufgabenbereich Krankenversorgung gehört, nimmt diese Tätigkeit im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben am Klinikum wahr.

(6) Die zuständige Landesbehörde kann dem Klinikum die Personalangelegenheiten ( § 6 Abs. 3 Nr. 1) übertragen, die das im Bereich des Klinikums, Campus Kiel, tätige wissenschaftliche Personal der Hochschulen betreffen. Das Klinikum nimmt sie als Landesaufgabe wahr. Beabsichtigte Einstellungen und Entlassungen sind dem Präsidium anzuzeigen. Das Präsidium kann binnen zwei Wochen nach Zugang widersprechen.

§ 92 Wirtschaftsführung, Gewährträgerhaftung

(1) Das Klinikum stellt einen Wirtschaftsplan auf.

(2) Die §§ 1 bis 87 und die §§ 106 bis 110 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein finden mit Ausnahme des § 65 Abs. 1 bis 5, des § 68 Abs. 1 und des § 69 keine Anwendung. § 14 Abs. 3 des Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetzes findet keine Anwendung; gleiches gilt für die Tochterunternehmen des Klinikums, in denen das Klinikum Mehrheitsgesellschafter ist.

(3) Der Wirtschaftsplan weist die Finanzmittel für Forschung und Lehre nach § 33 Abs. 5 getrennt nach den Finanzmitteln für die Grundausstattung für Forschung und Lehre sowie für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben aus.

(4) Das Klinikum stellt gemeinsam mit dem Medizin-Ausschuss und den Fachbereichen Medizin sicher, dass die Finanzmittel für Forschung und Lehre gesondert von den Finanzmitteln für die Krankenversorgung verwendet und ausgewiesen werden.

(5) Das Klinikum bewirtschaftet die Personalmittel für das im Bereich des Klinikums tätige Personal der Hochschulen.

(6) Drittmittelprojekte, die im Klinikum durchgeführt werden sollen, sind dem Vorstand anzuzeigen. Die Mittel können vom Klinikum verwaltet werden. Der Vorstand unterrichtet die Dekanate und Präsidien sowie den Medizin-Ausschuss. Abweichend von § 37 Abs. 5 Satz 1 gilt für die Einstellung von hauptberuflichen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern § 91. Im Übrigen gilt § 37 Abs. 1, 2, 4 bis 6.

(7) Das Grundvermögen wird, soweit es für die betrieblichen Zwecke des Klinikums erforderlich ist, dem Klinikum dauerhaft zur Verfügung gestellt.

(8) Privatrechtliche Entgelte, die vom Klinikum für seine Benutzung nach einem Tarif erhoben werden, der bekannt gemacht worden ist oder zur Einsichtnahme ausliegt, dürfen im Verwaltungswege beigetrieben werden.

(9) Das Ministerium legt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium den Kreditrahmen für das Klinikum fest.

(10) Für die Verbindlichkeiten des Klinikums haftet das Land Schleswig-Holstein, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen des Klinikums möglich ist (Gewährträgerhaftung).

(11) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über den Jahresabschluss des Klinikums, die Verwendung des Jahresergebnisses und den Lagebericht.

Abschnitt 10
Bestimmungen für einzelne Hochschulen, Schlussbestimmungen

§ 93 Künstlerische Hochschulen

(1) Das Studium an der Musikhochschule Lübeck führt zu einer künstlerischwissenschaftlichen Qualifikation.

(2) Die Muthesius Kunsthochschule vermittelt eine künstlerische Qualifikation durch künstlerischpraktische, methodische, theoretische und experimentelle Ausbildungsinhalte.

(3) Die Musikhochschule Lübeck und die Muthesius Kunsthochschule können in ihrer Verfassung regeln, ob und unter welchen Bedingungen Lehrbeauftragte, die nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen, Mitglieder der Hochschule sind. Lehrbeauftragte, die Mitglieder der Hochschule sind, gehören der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes an.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann Lehrbeauftragten der künstlerischen Hochschulen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen und die seit mindestens zwei Jahren einen Lehrauftrag zur Sicherung des Lehrangebots ( § 66 Abs. 1 Satz 1) wahrnehmen, auf Vorschlag des Senats die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verleihen. Das Ministerium kann Richtlinien über die Verleihung der akademischen Bezeichnung erlassen. Endet der Lehrauftrag, entscheidet das Ministerium über die Weiterführung der Bezeichnung. § 63 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 94 Fachhochschulen

Die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine auf den Ergebnissen der Wissenschaft beruhende Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Qualifizierung für berufliche Tätigkeitsfelder im In- und Ausland, die selbstständige Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse erfordern. Die Fachhochschulen betreiben praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und fördern die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis.

§ 95 Verkündung von Verordnungen, Bekanntmachung von Satzungen 16

(1) Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, können abweichend von § 60 Landesverwaltungsgesetz im Nachrichtenblatt des Ministeriums verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.

(2) Satzungen der Hochschulen werden auf der Internetseite der jeweiligen Hochschule sowie durch einen hierauf verweisenden Hinweis im Nachrichtenblatt bekannt gemacht. Die hierfür genutzte Internetseite muss in ausschließlicher Verantwortung der Hochschule betrieben werden und deren sämtliche Bekanntmachungen an zentraler Stelle beinhalten. Die Satzungen müssen dort auf Dauer vorgehalten werden. Zu Beginn eines Kalenderjahres erstellt jede Hochschule ein Fundstellenverzeichnis aller auf ihrer Internetseite im vorangegangenen Kalenderjahr bekannt gegebenen Satzungen unter Angabe des Tages ihrer Bekanntmachung. Dieses Fundstellenverzeichnis wird vom Ministerium im ersten Nachrichtenblatt eines jeden Kalenderjahres veröffentlicht.

(3) Die Hochschulen erstellen von jeder Satzung zwei Originalausfertigungen. Eine Originalausfertigung ist zum Verbleib bei der Hochschule bestimmt, die zweite Originalausfertigung ist am Ende eines jeden Kalenderjahres dem Landesarchiv Schleswig-Holstein zur Aufbewahrung zu übersenden.

§ 95a Geltungsdauer von Verordnungen 11

§ 62 Landesverwaltungsgesetz findet keine Anwendung

§ 96 Studienkolleg an der Fachhochschule Kiel   11 16

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und -bewerber auf die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums in dem angestrebten Studiengang sprachlich, fachlich und studienmethodisch vorzubereiten und eine Prüfung abzunehmen.

(2) Das Studienkolleg ist eine zentrale Einrichtung im Sinne des § 34 Abs. 1. Die Durchführung des Studienkollegs nimmt die Fachhochschule Kiel als eigene Aufgabe wahr. Das für Hochschulen zuständige Ministerium nimmt die Rechtsaufsicht über das Studienkolleg wahr.

(3) Die Fachhochschule Kiel regelt durch eine Satzung die Organisation des Studienkollegs, den Zugang zum Studienkolleg, die Dauer des Kollegbesuchs sowie die Notwendigkeit und Voraussetzungen für Abschlussprüfungen des Studienkollegs. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.

(4) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die das Studienkolleg besuchen, werden bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung als Studierende der Fachhochschule Kiel eingeschrieben. Mit dem Bestehen der Prüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben. er Kollegbesuch gilt nicht als Studium. Die am Studienkolleg tätigen Lehrkräfte werden der Mitgliedergruppe der nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeordnet.

(5) Am Studienkolleg wird ein Beirat eingerichtet, dem je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Fachhochschule Kiel, des Studienkollegs und je eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Bildung zuständigen Ministeriums sowie des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums angehören. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Einrichtung von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule bestellt. Aufgabe des Beirats ist es, das Studienkolleg bei der Durchführung der Aufgaben zu beraten. Vor Beschlussfassung des Senats über die Satzung des Studienkollegs ist der Beirat zu hören.

________

1) Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sind einzusehen z.B. unter www.kmk.org

2) Beschluss der KMK 21. April 2005 http://kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen beschluesse/2005/2005 04 21Qualifikationsrahmen-HS-Abschluesse. pdf

ENDE

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