umwelt-online: KWO - Kommunalwahlordnung (Saarland) (2)
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§ 45 Zählung der Wählerinnen und Wähler 07a
(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
(2) Bei verbundenen Wahlen werden die Stimmzettel nach Gemeinderatswahl, Ortsratswahl oder Bezirksratswahl und Kreistagswahl oder Regionalversammlungswahl getrennt gelagert. Die Stimmzettel der verbundenen Wahlen, die erst später ausgezählt werden, werden zunächst beiseite gelegt.
§ 46 Zählung der Stimmen bei Verhältniswahl
(1) Nachdem die Stimmzettel, die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden ist, in Verwahrung genommen.
(2) Die Besitzerinnen und Beisitzer, welche die nach Wahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihr oder ihm hierzu von der Beisitzerin oder dem Beisitzer, die oder der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.
(4) Danach zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen und Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen
(5) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zusammengezählt und das Ergebnis von zweien von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzerinnen und Beisitzern überprüft. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzerinnen und Beisitzer sammeln
§ 47 Ermittlung des Wahlergebnisses bei verbundenen Wahlen
(1) Bei verbundenen Wahlen ist für eine gesicherte Aufbewahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt werden, zu sorgen.
(2) Die Zahl der leer abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der Stimmen, die wegen der Beschaffenheit des Umschlages für ungültig erklärt sind, sind für alle Wahlen maßgebend. Sind die Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Umschlages ungültig, so ist der Umschlag dem Stimmzettel für die Gemeinderatswahl beizufügen und auf die anderen Stimmzettel ein entsprechender Vermerk zu setzen.
§ 48 Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl
(1) Bei der Mehrheitswahl werden die folgenden Stapel gebildet
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden ist, in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer, welche die Stimmzettel mit zweifelsfrei gültigen Stimmen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter. Diese prüfen die Stimmzettel und sagen zu jedem Stimmzettel laut an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber Stimmen abgegeben worden sind. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2). Diese Unterlagen werden ihr oder ihm hierzu von der Beisitzerin oder dem Beisitzer, die oder der sie in Verwahrung hat, übergeben. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.
(4) Danach zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen und Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern zugefallenen Stimmen werden in der Zählliste nach dem Muster der Anlage 13 verzeichnet.
(5) Die Form der Zählliste wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter bestimmt.
(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welche Bewerberinnen und Bewerber gültige Stimmen abgegeben worden sind. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welche Bewerberin oder welchen Bewerber die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
(7) Die Zähllisten sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und den beiden Beisitzerinnen und Beisitzern, die sie geführt haben, zu unterzeichnen und der Wahlniederschrift beizufügen.
(8) Für die Zählung der Stimmen gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 46 und 47 entsprechend.
§ 49 Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses in den Wahlbezirken
(1) Als vorläufiges Ergebnis in den Wahlbezirken ist festzustellen
(2) Im Anschluss an die Feststellung nach Absatz 1 gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift ( § 50 Abs. 1 Satz 2 ) anderen als den in § 51 genannten Stellen durch die
Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.
(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher meldet das Wahlergebnis auf schnellstem Weg (z.B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Weg) mittels der Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 13a der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.
§ 50 Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ( § 49 ) ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 14 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Wahlvorstands die Niederschrift. Beschlüsse nach § 33 Abs. 7 , § 36 Abs. 1 Satz 4 und § 46 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen
(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu übergeben.
(3) Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(4) Nach Durchgabe des vorläufigen Ergebnisses und Fertigstellung der Wahlniederschrift bleibt der Wahlvorstand zusammen, bis die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die Schließung der Sitzung zulässt.
§ 50a Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlbezirks
(1) Bevor die Wahlurne geöffnet wird, öffnet ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge öffnet ein Mitglied des Wahlvorstands und entnimmt den Stimmzettel dem Wahlumschlag, bei verbundenen Wahlen den Stimmzettel für jede Wahl, und legt ihn uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe zu jeder Wahl im Wahlscheinverzeichnis. Die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Wahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs. 3 Nr. 2 bis 8 KWG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben ( § 39 Abs. 3 Satz 2 KWG ).
(3) Der Wahlvorstand hat bei der Behandlung der Wahlbriefe besonders darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis stets gewahrt bleibt.
§ 50b Gesonderte Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Ein Mitglied des Briefwahlvorstands öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlvorsteherin oder des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. § 50a Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis fest. Die §§ 45 bis 48 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Wahlumschläge entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 und 7 Nr. 2 sowie Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind.
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, gibt die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das Wahlergebnis entsprechend § 58 bekannt und meldet es auf schnellstem Weg der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 14a zu fertigen. Dieser sind beizufügen
(6) Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter. Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 52 Abs. 1 und übergibt sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, die oder der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist ( § 60 ). Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstands die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
§ 51 Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet 07a
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nimmt die ihr oder ihm aus den Wahlbezirken gemeldeten Ergebnisse auf, stellt sie zu einem vorläufigen Ergebnis im Wahlgebiet zusammen und ermittelt die voraussichtliche Verteilung der Sitze.
(2) Bei Verhältniswahl ist das vorläufige Ergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage 15 zusammenzustellen. Bei Mehrheitswahl wird das vorläufige Ergebnis im Wahlgebiet von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter in Anlehnung an das Muster der Anlage 15 bestimmt; aus der Zusammenstellung muss das vorläufige Wahlergebnis entsprechend der Gliederung des § 49 Abs. 1 ersichtlich sein.
(3) In kreis- und regionalverbandsangehörigen Gemeinden melden die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter das nach Absatz 1 ermittelte vorläufige Wahlergebnis und die voraussichtliche Sitzverteilung auf schnellstem Weg der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter. Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter von kreisfreien Städten melden das nach Absatz 1 ermittelte vorläufige Wahlergebnis und die voraussichtliche Sitzverteilung auf schnellstem Weg der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.
(4) Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter oder die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter melden das vorläufige Ergebnis und die voraussichtliche Sitzverteilung der Gemeinden ihres Landkreises oder des Regionalverbandes auf schnellstem Weg der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.
§ 52 Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet, Verwahrung der Wahlunterlagen
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher je für sich
Bis zur Übergabe an die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Nummer 1 und 2 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist ( § 60 ). Sie oder er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter die ihr oder ihm nach § 26 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingegangenen Wahlbenachrichtigungen.
(4) Der Gemeindewahlausschuss tritt spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag zu öffentlicher Sitzung zusammen und prüft den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl ( § 40 KWG ). Er hat anhand der in Absatz 1 genannten Unterlagen die Entscheidung der Wahlvorstände über Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln nötigenfalls zu berichtigen und die Gründe hierfür in der Niederschrift zu erläutern. Er stellt etwaige Zählfehler richtig, ermittelt das endgültige Ergebnis für die Gemeinde und stellt dieses bei Verhältniswahl in dem Formblatt nach Anlage 15, bei Mehrheitswahl in dem Formblatt nach dem von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Muster zusammen.
(5) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 aufzunehmen, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von sämtlichen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(6) Für die Meldung des endgültigen Ergebnisses in der Gemeinde oder, falls das endgültig festgestellte Ergebnis von dem vorläufig festgestellten und schon gemeldeten Ergebnis nicht abweicht, für die Übermittlung der entsprechenden Bestätigung gelten § 51 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, dass das Ergebnis schriftlich zu melden oder zu bestätigen ist.
(7) Wenn die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter feststellt, dass infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, so gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Gemeindewahlausschuss zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses nach den Absätzen 4 und 5 überwiesen.
§ 53 Verteilung der Gemeinderatssitze
Nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses in der Gemeinde verteilt der Gemeindewahlausschuss die Gemeinderatssitze nach den Vorschriften der §§ 41 und 42 KWG und der §§ 54 und 55 .
§ 54 Verteilung der Gemeinderatssitze bei Verhältniswahl 07a
(1) Der Gemeindewahlausschuss erstellt die für die Sitzverteilung nach § 41 KWG erforderlichen Berechnungen nach folgenden Maßgaben:
(2) Die nach § 41 Abs. 6 KWG gewählten Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf mehr als einer Liste desselben Wahlvorschlags beworben haben, sind auf der Liste zu streichen, über die ihnen ein Gemeinderatssitz nicht zuzuteilen ist.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, denen kein Sitz zugeteilt wurde, gelten in der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag als Ersatzleute.
(4) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist nach dem Muster der Anlage 17 eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(5) Ist bei der Verteilung der Gemeinderatssitze ein Losentscheid nach § 41 KWG erforderlich, so ist das Los von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter in öffentlicher Sitzung des Gemeindewahlausschusses zu ziehen. Die Auslosung ist als Bestandteil des Wahlverfahrens in der Niederschrift nach Absatz 4 zu vermerken
(6) In kreis- und regionalverbandsangehörigen Gemeinden legt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter zwei beglaubigte Abschriften der Niederschrift nach Absatz 4 unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder der Stadtverbandswahlleiterin oder dem Stadtverbandswahlleiter vor, die oder der eine der Abschriften an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter weiterleiten. In kreisfreien Städten legt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift nach Absatz 4 unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor.
§ 55 Verteilung der Gemeinderatssitze bei Mehrheitswahl
(1) Bei Mehrheitswahl werden die Gemeinderatssitze auf die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden höchsten Stimmenzahl verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. § 54 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, denen bei der Verteilung nach § 42 KWG kein Sitz zugeteilt wurde, gelten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden höchsten Stimmenzahlen als Ersatzleute. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet über die Reihenfolge das von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. § 54 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist nach dem Muster der Anlage 17 eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist. § 54 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 56 Benachrichtigung der Gewählten
(1) Die Benachrichtigung nach § 43 Satz 1 KWG enthält
(2) Lehnt eine Bewerberin oder ein Bewerber die Annahme der Wahl ab, so hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter alsbald die Ersatzperson festzustellen.
(3) Einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KWG zutreffen, ist in der Benachrichtigung nach Absatz 1 der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 KWG , einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 4 KWG zutreffen, der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 2 KWG mitzuteilen. Dabei hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in ihrer oder seiner Benachrichtigung darauf hinzuweisen, dass die gewählten Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 4 KWG vorliegen, die Wahl nur annehmen können, wenn sie die Beendigung ihres Beamten- oder Angestelltenverhältnisses oder die Entbindung von den Aufgaben der Rechtsaufsicht oder der Prüfungstätigkeit nachweisen, und dass die Wahl als abgelehnt gilt, wenn dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird. Die gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zur Prüfung der Frage, ob bei ihnen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KWG vorliegen, auf Verlangen eine Bescheinigung über ihr Beamten- oder Angestelltenverhältnis oder ihre Aufgaben der Rechtsaufsicht oder der Prüfungstätigkeit vorzulegen.
(4) Stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nachträglich fest, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl Unvereinbarkeit nach § 17 Abs. 1 KWG gegeben war, und weist das Mitglied des Gemeinderates nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der nachträglichen Feststellung die Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses oder die Entbindung von den Aufgaben der Rechtsaufsicht oder der Prüfungstätigkeit nach, so scheidet es mit Ablauf der Frist aus dem Gemeinderat aus. Den Verlust der Mitgliedschaft stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fest.
§ 57 Ersatzleute
(1) Ist bei Verhältniswahl der Wahlvorschlag in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert, so sind Ersatzpersonen eines über die Gebietsliste gewählten Gemeinderatsmitgliedes die Mandatsanwärterinnen und Mandatsanwärter auf der Gebietsliste und Ersatzpersonen eines über die Bereichsliste gewählten Gemeinderatsmitgliedes die Mandatsanwärterinnen und Mandatsanwärter auf der betreffenden Bereichsliste. Fallen der Gebietsliste oder einer Bereichsliste eines Wahlvorschlags mehr Sitze zu, als sie Bewerberinnen und Bewerber enthält, findet § 44 Abs. 3 Satz 3 KWG entsprechend Anwendung.
(2) Hat Mehrheitswahl stattgefunden, so werden die Ersatzleute nach den Vorschriften des § 44 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 3 KWG und des § 55 Abs. 2 festgestellt.
(3) Bei Feststellung der Ersatzleute ist zu prüfen, ob die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch vorliegen.
(4) § 56 gilt für Ersatzleute entsprechend.
§ 58 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Sobald die Erklärungen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber und der etwa berufenen Ersatzleute über die Annahme der Wahl vorliegen oder die Wahl beim Fehlen einer solchen Erklärung nach § 43 Satz 2 KWG als angenommen gilt, gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter das amtlich festgestellte Wahlergebnis unverzüglich öffentlich bekannt. § 45 KWG und § 54 Abs. 6 gelten entsprechend.
§ 59 Sicherung von Wahlunterlagen
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 15 Abs. 1 , die Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 15 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für die Empfängerin oder den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten und bei Wahlanfechtungsangelegenheiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen und Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlanfechtungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 60 Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Die Niederschriften über Sitzungen der Wahlorgane mit den Anlagen sind bis zum Ablauf der Amtszeit des Gemeinderates aufzubewahren.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 15 Abs. 1 sowie Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlanfechtungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen kommunalen Vertretungen vernichtet werden. Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlanfechtungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
Siebter Abschnitt
Wahlanfechtung und Wiederholungswahl
§ 61 Wahlanfechtung
Verstöße im Sinne des § 47 Abs. 1 KWG liegen insbesondere dann vor, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung oder Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt wurden oder unbeachtet geblieben sind.
§ 62 Wiederholung der Wahl
(1) Ist die Wiederholung der Wahl durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport angeordnet, so sind die Wahlvorbereitungen insoweit neu zu treffen, als dies nach den Entscheidungen im Wahlanfechtungsverfahren erforderlich ist.
(2) Bei Wiederholung der Wahl wird aufgrund desselben Wählerverzeichnisses und nach denselben Wahlvorschlagen wie bei der für ungültig erklärten Wahl gewählt. Ist jedoch die Wiederholung der Wahl wegen Mängel des Wählerverzeichnisses oder der Wahlvorschläge angeordnet, so ist für die Wiederholungswahl im ersteren Fall ein neues Wählerverzeichnis aufzustellen. Im letzteren Fall sind neue Wahlvorschläge einzureichen. Statt der Neuaufstellung des Wählerverzeichnisses kann in geeigneten Fällen das bestehende Wählerverzeichnis nach dem Stand der Wahlberechtigten zur Zeit der Wiederholung der Wahl berichtigt werden.
(3) Die Wahlbezirke dürfen nicht geändert werden.
(4) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, werden zur Stimmabgabe bei der Wiederholungswahl nur dann zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass sie den Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, auf den sich die Wiederholungswahl erstreckt.
(5) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, bei der oder dem die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wahlscheins vorliegen, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn die Wiederholungswahl sich auf mehrere Wahlbezirke erstreckt. Entsprechendes gilt für die Briefwahl.
(6) Im Übrigen finden die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung auch auf die Wiederholungswahl Anwendung.
Zweiter Teil
Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten
§ 63 Allgemeines
Soweit in den §§ 64 bis 77 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils über die Wahlen zu den Gemeinderäten für die Wahlen zu den Ortsräten oder Bezirksräten entsprechend.
§ 64 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wer in mehreren Gemeindebezirken oder Stadtbezirken wohnt, ist nur in dem Gemeindebezirk oder Stadtbezirk wahlberechtigt und wählbar, in dem sie oder er mit Hauptwohnung gemeldet ist.
§ 65 Wahlbezirk, Wahlraum, Wahlvorstand
Werden Ortsräte und Bezirksräte zusammen mit dem Gemeinderat gewählt, so müssen die Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände für die Gemeinderatswahl und die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen dieselben sein.
§ 66 Wahlbekanntmachung
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist in ihrer oder seiner Bekanntmachung nach § 2 darauf hin, dass am Tag der Gemeinderatswahl auch die Wahlen zu den Ortsräten oder Bezirksräten in den Gemeindebezirken oder Stadtbezirken der Gemeinde stattfinden.
§ 67 Wählerverzeichnis
(1) In den für die Wahl zum Gemeinderat gültigen Wählerverzeichnissen sind auch die für die Wahl zum Ortsrat oder Bezirksrat Wahlberechtigten aufzuführen. Darauf weist die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in ihrer oder seiner Bekanntmachung nach § 9 hin.
(2) Die Bescheinigung über die Feststellung des Wählerverzeichnisses nach § 12 Abs. 1 ist für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen gesondert auszustellen.
§ 68 Wahlschein
Die gemeinsamen Wahlscheine für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen und verbundenen Wahlen sind zu registrieren, dabei muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten.
§ 69 Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen
(1) Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 6a eingereicht werden.
(2) Die Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 KWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber im Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist, soll nach dem Muster der Anlage 8c gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem in der Anlage 8c enthaltenen Muster abgegeben werden.
(3) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen entschieden wird, ist für jeden Gemeindebezirk oder Stadtbezirk gesondert eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9a aufzunehmen.
§ 70 Stimmzettel, Wahlurnen
(1) Finden die Wahlen zu den Ortsräten oder Bezirksräten am selben Tag statt wie die Gemeinderatswahl, so müssen die Stimmzettel zu den Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen sich farblich von den Stimmzetteln zur Gemeinderatswahl deutlich unterscheiden; in diesem Fall haben die Stimmzettel für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen die Farbe orange.
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird für die Stimmabgabe dieselbe Wahlurne benutzt.
(3) Die Stimmzettel sind bei Verhältniswahl nach dem Muster der Anlage 10a herzustellen.
§ 71 Stimmabgabe
(1) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher haben dafür Sorge zu tragen, dass Stimmzettel für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl nur an solche Personen ausgehändigt werden, die für diese Wahl wahlberechtigt sind.
(2) Innerhalb desselben Wahlbezirks ist die Stimmabgabe für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl einheitlich in der gleichen, im Kopf in Blockschrift durch ein "O" zu kennzeichnenden Spalte des Wählerverzeichnisses zu vermerken.
§ 72 Zählung der Wählerinnen und Wähler
Die abgegebenen Stimmzettel, die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine sind für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl gesondert von den für die Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmzetteln, Stimmabgabevermerken und Wahlscheinen zu zählen.
§ 73 Zählung der Stimmen
Bei der Mehrheitswahl sind für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl besondere, von den für die Gemeinderatswahl bestimmten Zähllisten getrennte Zähllisten zu führen. Die Schriftführerinnen und Schriftführer haben darauf zu achten, dass die Listen im Kopf entsprechend gekennzeichnet sind.
§ 74 Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Wahlbezirken, Wahlniederschrift
(1) Für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl ist die Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Wahlbezirken nach § 49 von der entsprechenden Feststellung für die Gemeinderatswahl zu trennen.
(2) Für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl ist eine besondere, von der Wahlniederschrift für die Gemeinderatswahl getrennte Wahlniederschrift aufzunehmen.
§ 75 Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Gemeindebezirken oder Stadtbezirken
(1) Das vorläufige Wahlergebnis für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen ist getrennt von der entsprechenden Zusammenstellung für die Gemeinderatswahl festzustellen.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter stellt aufgrund der Meldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher nach § 49 Abs. 2 das vorläufige Ergebnis der Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen in den Gemeindebezirken oder Stadtbezirken entsprechend § 51 Abs. 1 und 2 fest und ermittelt die voraussichtliche Verteilung der Sitze.
§ 76 Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses, Verteilung der Sitze, Ersatzleute
(1) Das endgültige Wahlergebnis für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen ist getrennt von dem der Gemeinderatswahl festzustellen. Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses, in der er das endgültige Ergebnis der Ortsratswahl oder Bezirksratswahl, die Verteilung der Ortsratssitze oder Bezirksratssitze und die Ersatzleute feststellt, ist für jeden Gemeindebezirk oder Stadtbezirk eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18 aufzunehmen, die von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2) Im Übrigen gilt § 52 entsprechend.
§ 77 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis für die Gemeindebezirke oder Stadtbezirke wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter öffentlich bekannt gemacht. § 58 gilt entsprechend.
Dritter Teil
Wahlen zu den Kreistagen
§ 78 Allgemeines
Soweit in den §§ 79 bis 97 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils über die Wahlen zu den Gemeinderäten für die Wahlen zu den Kreistagen entsprechend.
§ 79 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Die nach § 63 Abs. 2 Satz 2 KWG für die Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zuständige Gemeindewahlleiterin oder der nach § 63 Abs. 2 Satz 2 KWG für die Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zuständige Gemeindewahlleiter prüft hinsichtlich der Personen, die bis zum Wahltag noch nicht drei Monate in ihrer oder seiner Gemeinde wohnen, im Benehmen mit der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder den Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleitern der früheren, im selben Landkreis gelegenen Wohngemeinde oder Wohngemeinden dieser Personen, ob sie zur Kreistagswahl wahlberechtigt sind. Entsprechendes gilt, wenn solche Personen ihre Wohnung in eine andere Gemeinde desselben Landkreises verlegen.
(2) Wer nach § 13 Abs. 2 KWG in Gemeinden verschiedener Landkreise wohnt, ist zur Wahl zum Kreistag nur in dem Landkreis wahlberechtigt und wählbar, dem die Gemeinde angehört, in der er seine Hauptwohnung hat.
§ 80 Benachrichtigung der Gewählten
(1) In der Benachrichtigung nach § 56 Abs. 1 ist einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 KWG zutreffen, der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 KWG , und einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 Nr. 4 KWG zutreffen, der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 2 KWG mitzuteilen.
(2) Für Beamtinnen und Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, deren Wählbarkeit gemäß § 64 Satz 1 KWG beschränkt ist, findet § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 KWG Anwendung; dabei hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter nach § 56 Abs. 3 Satz 2 zu verfahren. Bei nachträglicher Feststellung der Unvereinbarkeit findet § 17 Abs. 2 Satz 3 KWG entsprechend Anwendung; dabei hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter nach § 56 Abs. 4 zu verfahren.
§ 81 Wahlbezirk, Wahlraum, Wahlvorstand
Wird der Kreistag zusammen mit dem Gemeinderat gewählt, so müssen die Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände für die Gemeinderatswahl und die Kreistagswahl dieselben sein.
§ 82 Wahlbekanntmachung
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist in ihrer oder seiner Bekanntmachung nach § 2 darauf hin, dass am Tag der Gemeinderatswahl auch die Kreistagswahl stattfindet.
§ 83 Wählerverzeichnis
(1) In den für die Wahl zum Gemeinderat gültigen Wählerverzeichnissen sind auch die für die Wahl zum Kreistag Wahlberechtigten aufzuführen. Hierauf weist die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in der Bekanntmachung nach § 9 hin.
(2) Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis sind auch dann, wenn es sich um die Wahlberechtigung zur Kreistagswahl handelt, bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde einzulegen, in deren Wählerverzeichnis die Einspruchs- oder Beschwerdeführerin oder der Einspruchs- oder Beschwerdeführer eingetragen ist oder bestimmungsgemäß einzutragen wäre.
(3) Die Bescheinigung über die Feststellung des Wählerverzeichnisses nach § 12 Abs. 1 ist für die Kreistagswahl getrennt von der für die Gemeinderatswahl auszustellen.
§ 84 Wahlschein
(1) In den Sonderfällen des § 63 Abs. 2 KWG ist für die Ausstellung eines Wahlscheins zur Kreistagswahl die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter der Gemeinde zuständig, in deren Wählerverzeichnis die oder der zur Kreistagswahl Wahlberechtigte nach § 63 Abs. 2 Satz 2 KWG eingetragen ist oder einzutragen wäre.
(2) Die gemeinsamen Wahlscheine für die Kreistagswahl und verbundenen Wahlen sind zu registrieren; dabei muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten.
§ 85 Wahlvorschläge
Die Wählbarkeitsbescheinigung nach § 24 Abs. 8 Nr. 2 KWG für die Kreistagswahl stellt auch im Fall des § 63 Abs. 2 KWG die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter der Gemeinde aus, in der die Wahlbewerberin oder der Wahlbewerber zur Zeit der Einreichung des Wahlvorschlags wohnt. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter darf jedoch die Wählbarkeitsbescheinigung erst dann ausstellen, wenn ihr oder ihm entsprechende Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterinnen oder der Gemeindewahlleiter der Gemeinden desselben Landkreises vorliegen, in denen die oder der Betreffende in der Zeit gewohnt hat, die an dem Halbjahreszeitraum in der derzeitigen Wohngemeinde fehlt.
§ 86 Stimmzettel und Wahlurnen
(1) Findet die Wahl zum Kreistag am selben Tag statt wie die Gemeinderatswahl, so müssen sich die Stimmzettel für die Kreistagswahl farblich von den Stimmzetteln für die Gemeinderatswahl deutlich unterscheiden; in diesem Fall haben die Stimmzettel für die Kreistagswahl die Farbe grün.
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird für die Stimmabgabe dieselbe Wahlurne benutzt.
§ 87 Stimmabgabe
(1) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher haben dafür Sorge zu tragen, dass Stimmzettel für die Kreistagswahl nur an solche Personen ausgehändigt werden, die für diese Wahl wahlberechtigt sind.
(2) Innerhalb desselben Wahlbezirks ist die Stimmabgabe für die Kreistagswahl einheitlich in der gleichen, im Kopf in Blockschrift durch ein "K" zu kennzeichnenden Spalte des Wählerverzeichnisses zu vermerken.
§ 88 Zählung der Wählerinnen und Wähler
Die abgegebenen Stimmzettel, die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine sind für die Kreistagswahl gesondert von den für die Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmzetteln, Stimmabgabevermerken und Wahlscheinen zu zählen.
§ 89 Zählung der Stimmen
Bei der Mehrheitswahl sind für die Kreistagswahl besondere, von den für die Gemeinderatswahl bestimmten Zähllisten getrennte, Zähllisten zu führen. Die Schriftführerinnen und Schriftführer haben darauf zu achten, dass die Listen im Kopf entsprechend gekennzeichnet sind.
§ 90 Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Wahlbezirken, Wahlniederschrift
(1) Für die Kreistagswahl ist die Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Wahlbezirken nach § 49 von der entsprechenden Feststellung für die Gemeinderatswahl zu trennen.
(2) Für die Kreistagswahl ist eine besondere, von der Wahlniederschrift für die Gemeinderatswahl getrennte, Wahlniederschrift aufzunehmen.
§ 91 Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Gemeinden
Das vorläufige Wahlergebnis für die Kreistagswahl ist getrennt von der entsprechenden Zusammenstellung für die Gemeinderatswahl festzustellen.
§ 92 Feststellung des vorläufigen Ergebnisses für den Landkreis
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter stellt aufgrund der Meldungen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter nach § 51 Abs. 3 das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl fest und ermittelt die voraussichtliche Verteilung der Sitze.
§ 93 Feststellung des endgültigen Ergebnisses in den Gemeinden
Das endgültige Wahlergebnis für die Kreistagswahl ist getrennt von der entsprechenden Zusammenstellung für die Gemeinderatswahl festzustellen. Das Gleiche gilt für die Niederschrift nach § 52 Abs. 4 .
§ 94 Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses, Verteilung der Sitze, Ersatzleute
(1) Der Kreiswahlausschuss fordert die bei den Gemeinden entstandenen Wahlakten der Kreistagswahl in dem ihm notwendig erscheinenden Umfang an, überprüft die Feststellung des endgültigen Ergebnisses in den Gemeinden, berichtigt diese Feststellung erforderlichenfalls, stellt anschließend das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl fest und ermittelt die Verteilung der Sitze.
(2) Über die Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Kreistagswahl, die Verteilung der Kreistagssitze und die Feststellung der Ersatzleute durch den Kreiswahlausschuss ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 aufzunehmen, die von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 95 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis wird von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter entsprechend § 58 öffentlich bekannt gemacht.
§ 96 Aufbewahrung von Wahlakten
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bestimmt, inwieweit Wahlunterlagen der Kreistagswahl bei der Kreisbehörde oder bei Gemeindebehörden sowie wo und durch wen sie verantwortlich aufzubewahren sind.
§ 97 (weggefallen)
Vierter Teil 07a
Wahl zur Regionalversammlung
Auf die Wahl zur Regionalversammlung finden die Vorschriften des Dritten Teils über die Wahlen zu den Kreistagen entsprechende Anwendung.
§ 99 Melden der Wahlergebnisse 07a
(1) Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter der regionalverbandsangehörigen Gemeinden melden die Wahlergebnisse in den Gemeinden für die Wahl zur Regionalversammlung auf schnellstem Weg der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter.
(2) Die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter meldet das Wahlergebnis im Regionalverband und die Sitzverteilung für diese Wahl auf schnellstem Weg der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.
Fuenfter Teil 07a
Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors, soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz , dem Kommunalwahlgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
§ 101 Wahlleiterin, Wahlleiter 07a
Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde wird von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, die Wahl der Landrätin oder des Landrats von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter und die Wahl der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors von der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter geleitet.
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses
§ 102 Wählerverzeichnis Wahlbenachrichtigung Bekanntmachung 07a
(1) Die Wahlberechtigten sind von der Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zu benachrichtigen. In der Benachrichtigung muss auch der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl angegeben sein. Die Benachrichtigung erfolgt entsprechend dem Muster der Anlage 2.
(2) Das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis ist entsprechend § 9 bekannt zu machen. Bei verbundenen Wahlen erfolgt eine gemeinsame Bekanntmachung.
§ 103 Wahlschein, Briefwahl 07a
(1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann einen Wahlschein für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors und zugleich den Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragen. Der Wahlschein wird entsprechend dem Muster der Anlage 4 erteilt. Bei verbundenen Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein entsprechend dem Muster der Anlage 4a erteilt, aus dem hervorgeht, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht.
(2) Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors selbstständig durchgeführt, ist das Merkblatt für die Briefwahl entsprechend dem Muster der Anlage 5, bei verbundenen Wahlen entsprechend dem Muster der Anlage 5a, beizufügen.
(1) In der Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 1 ist anstelle des Hinweises nach Nummer 6 der Hinweis aufzunehmen, dass, wenn keine gültige Bewerbung eingereicht wird, die Wahl nicht stattfindet und in diesem Fall die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Landrätin oder der Landrat oder die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor vom jeweiligen kommunalen Vertretungsorgan gewählt wird. Der Hinweis nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 entfällt. Bei verbundenen Wahlen kann eine gemeinsame Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen erfolgen.
(2) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist nach dem Muster der Anlage 20 einzureichen. Er darf nur einen Bewerbernamen enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist nach dem Muster der Anlage 20a einzureichen und von der Bewerberin oder vom Bewerber persönlich und handschriftlich zu unterschreiben.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Landrätin oder Landrat oder Regionalverbandsdirektorin oder Regionalverbandsdirektor jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zustimmung und Versicherung sind nach dem Muster der Anlage 21, soweit sie nicht bereits im Wahlvorschlag der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers enthalten sind, zu erklären. Mit den Anlagen zum Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung, dass die Bewerberin oder der Bewerber am Tag der Wahl die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament erfüllt, nach dem Muster der Anlage 22 einzureichen. Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 23 beizufügen.
(1) Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 24 oder, wenn nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zugelassen ist, nach dem Muster der Anlage 25 in weißer Farbe herzustellen.
(2) Bei verbundenen Wahlen muss die Farbe des Stimmzettels für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters beige sein; die Farbe der Stimmzettel für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors ist hellblau.
(3) Bei verbundenen Wahlen ist die Farbe des gemeinsamen Wahlscheins gelb.
(4) Im Übrigen gilt § 32 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
§ 106 Bekanntmachung, Stimmabgabe
(1) Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge nach § 25 erfolgt nach dem Muster der Anlage 26. Bei verbundenen Wahlen erfolgt eine gemeinsame Bekanntmachung.
(2) Die Wahlbenachrichtigung ist der Wählerin oder dem Wähler für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.
§ 107 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, öffentliche Bekanntmachung 07a
(1) Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors vor dem Ergebnis der Wählen der kommunalen Vertretungsorgane zu ermitteln.
(2) Für die Zählung der Stimmen gilt § 48 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen, im Fall nur eines Wahlvorschlags nach den "Ja"- und "Nein"- Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.
(3) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest
(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit dem Namen der gewählten Bewerberin oder des gewählten Bewerbers öffentlich bekannt. Ist keine Bewerberin oder kein Bewerber gewählt, so macht sie oder er bekannt, dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird.
Dritter Abschnitt
Stichwahl
§ 108 Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis, Wahlschein
(1) Wahlberechtigt zur Stichwahl ist, wer in das Wählerverzeichnis nach dem Stand der ersten Wahl eingetragen
ist oder einen Wahlschein hat. Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein. Dies gilt auch für Wahlberechtigte, die, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hatten.
(2) Personen, die verstorben sind oder das Wahlrecht verloren haben, erhalten im Wählerverzeichnis den Sperrvermerk "N". Wahlberechtigten, die aufgrund der Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragt hatten, sind Wahlschein und Briefwahlunterlagen für die Stichwahl zuzusenden.
(3) Wahlscheine werden entsprechend dem Muster der Anlage 4 erteilt. Die Briefwahlunterlagen sind beizufügen. § 103 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 109 Stimmzettel, Bekanntmachung
(1) Im Stimmzettel sind die beiden Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der bei der ersten Wahl erreichten Stimmenzahlen, bei gleicher Stimmenzahl in der Reihenfolge der ersten Wahl aufzuführen.
(2) § 105 gilt entsprechend.
(3) Die Bekanntmachung der an der Stichwahl teilnehmenden Bewerberinnen oder Bewerber erfolgt nach dem Muster der Anlage 26.
§ 110 Ergebnis der Stichwahl
(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 107 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Ergebnis der Stichwahl öffentlich bekannt.
Vierter Abschnitt
Nachwahl, Wiederholungswahl
§ 111 Nachwahl
(1) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags und vor der Wahl verstorben oder hat sie oder er ihre oder seine Wählbarkeit verloren, sagt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wahl ab
und gibt bekannt, dass eine Nachwahl stattfindet. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Kommunalaufsichtsbehörde, die den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl festsetzt.
(2) Bereits eingegangene Wahlbriefe hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter in Gegenwart von zwei Zeuginnen und Zeugen zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Die Nachwahl wird als Neuwahl durchgeführt.
§ 112 Wiederholungswahl
(1) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus oder wird nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl zugelassen und die Bewerberin oder der Bewerber nicht gewählt, wird die Wahl wiederholt. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich die Kommunalaufsichtsbehörde, die den Tag der Wiederholungswahl und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl festsetzt.
(2) Die Wiederholungswahl wird als Neuwahl durchgeführt.
Fuenfter Abschnitt
Abwahl
Die für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, der Landrätinnen und Landräte oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors gebildeten Wahlorgane sind auch zuständig für die Durchführung einer Abwahl.
§ 114 Vorbereitung der Abwahl 07a
(1) Für die Vorbereitung der Abwahl gelten die Bestimmungen für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.
(2) Die Anlagen gelten mit der Maßgabe, dass jeweils das Wort "Wahl" durch das Wort "Abwahl" ersetzt wird.
(3) Die Bekanntmachung des Tages der Entscheidung über die Abwahl nach § 82 Abs. 2 KWG erfolgt spätestens am 24. Tag vor der Abwahl.
(4) Die Bekanntmachung des Textes der Entscheidung über die Abwahl erfolgt spätestens am sechsten Tag vor der Abwahl.
§ 115 Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel enthält den Text der Entscheidung über die Abwahl in Form einer Frage und für die Beantwortung der Frage mit einem "Ja" oder "Nein" jeweils einen Kreis zur Kennzeichnung durch die Wählerin oder den Wähler entsprechend dem Muster der Anlage 25.
(2) Stimmzettel sind in weißer Farbe herzustellen.
§ 116 Feststellung des Abwahlergebnisses
(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 107 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.
(2) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das nach Absatz 2 festgestellte Ergebnis der Abwahl öffentlich bekannt.
Sechster Teil
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 117 Unterstützungsblätter
Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften auf Formblättern nach dem Muster der Anlage 27 zu erbringen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterstützungsblätter entgegenzunehmen. Sofern die Unterstützungsblätter nicht den Erfordernissen des § 85 KWG und der Anlage 27 zu dieser Verordnung entsprechen, hat die Gemeinde die Antragstellerinnen und Antragsteller auf die festgestellten Mängel hinzuweisen und hierüber eine Niederschrift zu fertigen.
§ 118 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel werden nach dem Muster der Anlage 28 amtlich hergestellt.
(2) Die Stimmzettel dürfen außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruck und dem Firmenaufdruck der Herstellerin oder des Herstellers keine Kennzeichen haben.
(3) Der Stimmzettel enthält einen Hinweis auf den Inhalt der Frage und die Möglichkeit, die vorgelegte Frage mit "Ja" oder "Nein" durch Kennzeichnung eines Kreises zu beantworten. Stehen mehrere Fragen zur Abstimmung, werden diese in der durch § 90 KWG bestimmten Reihenfolge unter Angabe der Antragstellerinnen und Antragsteller nacheinander aufgeführt.
(4) Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmzetteln ist § 39 KWG entsprechend anzuwenden. Ein Stimmzettel ist auch ungültig, wenn die vorgelegten Fragen bei mehreren den gleichen Gegenstand betreffenden Fragen mehrmals mit "Ja" beantwortet werden.
§ 119 Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides
(1) Der Gemeindewahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Für die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides gilt § 91 KWG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindewahlausschuss feststellt:
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat unverzüglich über das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.
Siebter Teil
Schlussbestimmungen
§ 120 (In-Kraft-Treten)
PDF-Dateien | Anlagen 07a 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 3, 4, 5, 5a, 6, 6a, 7, 7a, 7b, 8, 8a, 8b, 8c, 9, 9a, 10, 10a, 11, 11a, 12, 12a, 13, 13a, 14, 14a, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 20a, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 und 28 |
ENDE |
(Stand: 18.07.2018)
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