Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Meldebehörden
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
§ 3 Speicherung von Daten
§ 4 Ordnungsmerkmale
§ 4a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
§ 5 Zweckbindung der Daten
§ 6 Meldegeheimnis
Zweiter Abschnitt
Schutzrechte
§ 7 Schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen
§ 8 Rechte der betroffenen Person
§ 9 Auskunft an die betroffene Person
§ 10 Berichtigung von Daten
§ 11 Löschung und Aufbewahrung von Daten
§ 12 Übernahme von Daten durch Archive
Dritter Abschnitt
Meldepflichten
§ 13 Allgemeine Meldepflicht
§ 14 Rechte und Pflichten von Personen, die Wohnraum zur Verfügung stellen
§ 15 Begriff der Wohnung
§ 16 Mehrere Wohnungen
§ 17 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
§ 18 Datenerhebung
§ 19 Auskunftspflicht der meldepflichtigen Person
§ 22 Binnenschiffer und Seeleute
§ 23 Befreiung von der Meldepflicht
§ 24 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft
§ 25 Abweichende Regelungen
§ 26 Beherbergungsstätten
§ 27 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
§ 28 Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen
§ 29 Nutzungsbeschränkungen
Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen
§ 30 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
§ 31 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
§ 31a Regelmäßige Datenübermittlung an den Saarländischen Rundfunk
§ 32 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 33 Datenübermittlungen in besonderen Fällen
§ 34 Melderegisterauskünfte
§ 34a Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften
§ 35 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Fuenfter Abschnitt
Automatisierte Datenverarbeitung im Auftrag der Meldebehörden
§ 36 Verfahren bei der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag
§ 37 Besonderheiten des Verfahrens bei der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag
Sechster Abschnitt
Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Strafvorschriften
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 40 Rechtsverordnungen zur Datenübermittlung
§ 41 Übergangsregelung