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Zur aktuellen Fassung

§ 12 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. Zugang zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wahrnehmen sollen,
  4. beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig sind oder dort tätig werden sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art oder Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 oder § 11 für ausreichend hält.

Die Ü 3 ist bei Kenntnisnahme von Verschlusssachen des höchsten Geheimhaltungsgrades und bei Bewerberinnen/Bewerbern und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des LfV erforderlich.

Auch § 12 räumt der oder dem Geheimschutzbeauftragten das Ermessen ein, im Einzelfall niedrigere Überprüfungsarten anzuordnen, wenn sie es nach Art oder Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. Die Ausführungen zu § 11 in Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.

Eine solche Tätigkeitsart kann z.B. vorliegen bei

Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa sechs Monaten - bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer - zu verstehen.

§ 13 Datenerhebung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nichtöffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 5 Abs. 3 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist.

Nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts ist für die Datenerhebung grundsätzlich eine bereichsspezifisch geregelte Befugnis erforderlich. Sie wird für die Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten und das LfV, gebunden an die jeweilige Aufgabenerfüllung, erteilt. § 14 beschreibt im Einzelnen, welche Daten das LfV bei anderen Behörden und Stellen und die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) erheben dürfen.

In Anlehnung an datenschutzrechtliche Bestimmungen wurde eine spezialgesetzliche Belehrung über den Erhebungszweck und die Auskunftspflichten in das SSÜG aufgenommen. Sie gilt gegenüber der betroffenen Person, den Referenz- und Auskunftspersonen sowie den nichtöffentlichen Stellen, die befragt werden.

Unter Zweck der Erhebung sind folgende Angaben zu verstehen:

Zum Schutz der betroffenen Person oder des LfV wird die Befugnis eingeräumt, von der Angabe der erhebenden Stelle abzusehen. Dies eröffnet die Möglichkeit, eine andere zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen berechtigte Stelle anzugeben. Diese Schutzvorschrift ist erforderlich, um bei Sicherheitsüberprüfungen von eigenen Bewerberinnen und Bewerbern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihre Enttarnung und möglicherweise damit verbundene Gefahren für Leib und Leben oder Offenlegung der operativen Tätigkeit des LfV zu verhindern. Bei diesen Sicherheitsüberprüfungen würde jedoch durch Angabe der erhebenden Stelle unter Umständen offengelegt, dass es sich um Sicherheitsüberprüfungen eigener Bewerberinnen und Bewerber oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt. Bei Sicherheitsüberprüfungen von eigenen Bewerberinnen und Bewerbern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können daher gegenüber nichtöffentlichen Stellen und Privatpersonen vom LfV das Ministerium für Inneres und Sport als erhebende Stelle angegeben werden.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen oder der einbezogenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der einbezogenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen auch von der mitwirkenden Behörde befragt werden.

Diese Vorschrift ordnet für die oder den Ge heimschutzbeauftragte(n) / Sabotageschutzbeauftragte(n) den Grundsatz der Erhebung bei der betroffenen Person an. Ohne ihre Mitwirkung ist sie in zwei Fällen möglich, die im Gesetz genannt sind.

Unter schutzwürdige Interessen kann z.B. fallen, dass eine direkte Konfrontation mit einem bisher nicht verifizierten möglichen Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person oder der einbezogenen Person zu einer psychischen Überreaktion (Aggression oder Depression) führen würde. In solchen Fällen ist es besser, Datenerhebungen zur Verifikation zunächst bei anderen Stellen oder Personen durchzuführen.

(3) Stellt die zuständige Stelle aufgrund eigener Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse ein Sicherheitsrisiko fest, das der Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht, ist von der weiteren Durchführung der Sicherheitsüberprüfung abzusehen.

Absatz 3 stellt klar, dass das LfV nicht bei jeder Sicherheitsüberprüfung tätig werden muss, sondern dass die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte auf die Beauftragung des LfV verzichten kann, wenn sie bereits aufgrund eigener Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt.

(4) Ist zum Zwecke der Datenerhebung die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte unerlässlich, dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen oder einbezogenen Person nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden.

Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass bei jeder Datenerhebung bei Dritten notwendigerweise auch personenbezogene Daten über die betroffene oder die einbezogene Person übermittelt werden. Die Vorschrift präzisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei der Befragung von Referenzpersonen ist es z.B. in der Regel ausreichend, die zur Identifizierung unerlässlichen personenbezogenen Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnort bekannt zu geben. Die Befragung zu Sicherheitsrisiken soll möglichst in abstrakter Form erfolgen, d. h. ohne die Weitergabe jener personenbezogenen Daten der betroffenen Person, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden.

§ 14 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

  1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden,
  2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
  3. Anfragen an das Bundeskriminalamt, das Landeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion sowie die Nachrichtendienste des Bundes,
  4. Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
  5. Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregister,
  6. Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Verkehrsregister.

Die Bewertung aller Angaben in der Sicherheitserklärung nach Nummer 1 (zu den Angaben vgl. § 15) ist Grundvoraussetzung für die weiteren Maßnahmen. Die Bewertung erfolgt zur betroffenen Person und zur Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder zum Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten, im Bedarfsfall auch zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen, Adressen und Objekten, unter Berücksichtigung evtl. vorliegender Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden.

Die bloße Anfrage bei den Verfassungsschutzbehörden nach den eventuell dort vorliegenden Erkenntnissen zur Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder zum Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten und den anderen in der Sicherheitserklärung genannten Personen oder Objekten bedeutet keine Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung. Einbeziehung liegt erst vor, wenn die kompletten Überprüfungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 1, 2 und 4 für die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder den Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten durchgeführt werden, d. h. Behörden außerhalb der Verfassungsschutzbehörden angefragt werden.

Die Anfragen bei den in den Nummern 2 bis 6 genannten Dienststellen beziehen sich auf die betroffene Person. Sie werden beschränkt auf die wichtigsten Zentralstellen der Sicherheitsbehörden, die über Erkenntnisse verfügen, die sicherheitserheblich sein können.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:
  1. Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
  2. Prüfung der Identität der betroffenen Person.

Absatz 1 und Satz 1 finden auf die einbezogene Person entsprechend Anwendung.

Die Ü 2 erfordert als zusätzliche Maßnahme Anfragen zur betroffenen Person an die örtlichen Polizeidienststellen, um die evtl. dort vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen zu können, die sicherheitserheblich sein können. Darunter fallen eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Strafverfahren. Um sie zu erfassen, reichen die Wohnsitzpolizeibehörden der letzten fünf Jahre aus. Verfahrensmäßig erfolgt die Anfrage beim zuständigen Landeskriminalamt oder der entsprechenden Behörde des Landes. Nur bei dort erfassten Erkenntnissen erfolgt eine Anfrage bei der betreffenden örtlichen Polizeidienststelle.

Durch die Identitätsprüfung bei Ü 2 und Ü 3 soll verhindert wer den, dass fremde Nachrichtendienste Agenten mit total gefälschter Identität in den Kreis der "Geheimnisträger" einschleusen. Stehen im Ausnahmefall geeignete Auskunftspersonen (Eltern, Geschwister, andere nahe Verwandte, Schulfreunde / -freundinnen usw.) nicht zur Verfügung, können u. a. kriminal technische Untersuchungen / Vergleiche von Urkunden die erforderliche Sicherheit bringen.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Über den Zweck der Befragung und über die Freiwilligkeit der Angaben ist zu unterrichten.

Die Sicherheitsermittlungen werden durch die Befragung der von der betroffenen Person angegebenen Referenzpersonen durchgeführt. Auskunftspersonen sind solche, die die betroffene Person kennen, aber nicht von ihr benannt wurden. Ihre Befragung ist erforderlich, um sich ein vollständiges Bild machen zu können, weil die Referenzpersonen der betroffenen Person nahe stehen und möglicherweise nicht objektiv aussagen.

Bei den Befragungen der Referenz- und Auskunftspersonen ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten der betroffenen Person zu beschränken auf die zur Identifizierung unerlässlichen Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Wohnort. Im Übrigen soll die Befragung zu Sicherheitsrisiken in abstrakter Form erfolgen, d. h. ohne die Weitergabe personenbezogener Daten der betroffenen Person, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden, an die Referenz- bzw. Auskunftsperson.

(4) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder einbezogene Person
  1. vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis zur Wiedervereinigung wohnhaft war oder
  2. früher dort gewohnt und die ehemalige Deutsche Demokratische Republik nach dem 13. August 1961 und nach Vollendung des 18. Lebensjahres verlassen hat oder
  3. Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen.

Die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen. Ergibt die Anfrage tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.

  1. Die Anfragen der oder des Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten an die oder den BStU erfolgen bei drei Fallgestaltungen. Bei Bewohnerinnen oder Bewohnern der ehemaligen DDR bezieht sich die Auskunft auf die Frage, ob die betroffene Person hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig war, vgl. §§ 20, 21 jeweils Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe g des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG). Zu Personen, die nicht in der ehemaligen DDR gewohnt haben, wird die Anfrage nur gestellt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vermuten lassen.

    Der Stichtag 1. Januar 1970 und Wohnsitz in der ehemaligen DDR ist durch die Tatsache bedingt, dass im Jahre 1989 die friedliche Revolution das Ende des SED-Regimes und damit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes einleitete. Die nach dem 1. Januar 1970 Geborenen waren kurz nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr dem Zugriff des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt, so dass Unterlagen über sie, die sich auf die Zeit nach der Volljährigkeit beziehen, nicht vorhanden sein dürften.

    Die unterschiedlichen Anfragevoraussetzungen berücksichtigen die Tatsache, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der ehemaligen DDR dem unmittelbaren Einfluss des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt waren und damit bedeutend leichter für eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst geworben werden konnten.

  2. Bei Anfragen an die oder den BStU für vor dem 1. Januar 1970 geborene Personen, die entweder in dem Gebiet der ehemaligen DDR bis zu deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland wohnhaft waren oder früher in der ehemaligen DDR gewohnt haben und diese nach dem Mauerbau (13. August 1961) verlassen haben, ist im Einzelnen wie folgt zu verfahren:

    2.1 Anfragen bei erstmaligen Sicherheitsüberprüfungen:

    2.1.1 Die betroffene Person wird im Rahmen der Einleitung der Sicherheitsüberprüfung (vgl. Ausführungen zu § 15 Abs. 4, Nummer 1) zugleich aufgefordert, auch die für eine Anfrage an die oder den BStU notwendigen Angaben im "Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst" gemäß Anlage 8 zu machen.

    2.1.2 Ist die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder der Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1), wird die betroffene Person gleichzeitig aufgefordert, diese oder diesen zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen.

    2.1.3 Liegt der personalverwaltenden Stelle bereits eine Auskunft der oder des BStU mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen für die betroffene Person vor, wird auch diese von der oder dem Geheimschutz beauftragten / Sabotageschutzbeauftragten beigezogen und im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt (siehe nachstehend 2.1.4, 2.1.5 und 2.2.2, 2. Anstrich).

    2.1.4 Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das LfV (vgl. Ausführungen zu § 15 Abs. 4, Nummer 2) teilt die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte zugleich mit, dass für die betroffene Person und ggf. die in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder den in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten am (Datum) eine Anfrage bei der oder dem BStU erfolgt ist und über das Ergebnis unverzüglich nachberichtet wird. Sofern bereits eine Auskunft der oder des BStU mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen vorliegt, soll sie dem LfV in Kopie übersandt werden.

    2.1.5 Der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst und auch die Auskunft der oder des BStU sind zu der Sicherheitsakte der betroffenen Person zu nehmen (vgl. auch Ausführungen zu § 20 Abs. 1).

    2.2 Anfragen bei abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungen:

    2.2.1 Ist die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder der Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 nachträglich in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, wird die betroffene Person im Rah men der Einleitung dieser Einbeziehung auch aufgefordert, die einzubeziehende Person zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen. Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das LfV mit "Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung" gemäß Anlage 14 wird diesem zugleich mitgeteilt, dass für die einzubeziehende Person am (Datum) eine Anfrage bei der oder dem BStU erfolgt ist und über das Ergebnis unverzüglich ggf. durch Übersendung einer Kopie der Auskunft der oder des BStU nachberichtet wird.

    2.2.2 Im Rahmen der Aktualisierung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 19 Abs. 1) und von Wiederholungsüberprüfungen (§ 19 Abs. 2) ist eine Anfrage bei der oder dem BStU

    Die Wiederholung der Anfrage ist erforderlich, weil sich die vorliegende Auskunft der oder des BStU nur auf bis dahin erschlossene Unterlagen bezieht; die Auskunft steht auch unter diesem Vorbehalt. Erkenntnisse aus erst später erschlossenen Unterlagen blieben andernfalls unberücksichtigt.

    Über das Ergebnis der Auskunft (bei der Wiederholungsüberprüfung zuvor auch über die erneut erfolgte Anfrage bei der oder dem BStU) ist das LfV entsprechend 2.1.4 zu unterrichten.


  3. Für Bewohnerinnen und Bewohner der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Bewohnerinnen und Bewohner der ehemaligen DDR waren, ist eine Anfrage an die oder den BStU nur zulässig, wenn bei ihnen z.B. aufgrund von bereits vorhandenen Erkenntnissen der Nachrichtendienste oder durch Hinweise von Auskunftspersonen Anhalts punkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR vorliegen.

    (5) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorliegen und die Befragung der betroffenen oder der einbezogenen Person nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 7 Satz 4 vor, so kann die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 vorgeschriebene Unterrichtung unterbleiben. Sie ist nachzuholen, sobald die für das Unterbleiben der Unterrichtung maßgebenden Gründe entfallen sind.

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitserhebliche Erkenntnisse vor, können zu deren Klärung weitere Maßnahmen erforderlich sein. Das Gesetz schreibt aus datenschutzrechtlichen Gründen vor, dass zunächst die Befragung der betroffenen Person oder ihrer Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder ihres Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten durchgeführt bzw. festgestellt wurde, dass ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Schutz würdige Interessen können die der betroffenen Person oder ihrer Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder ihres Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten sein, z.B. indem man verhindern will, sie oder ihn zunächst mit vagen schwerwiegenden Verdächtigungen zu konfrontieren, bevor man sie nicht näher verifiziert. Schutzwürdig können aber auch die Interessen von Auskunfts- und Referenzpersonen sein, die sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur betroffenen Person angegeben haben, die bis zu ihrer Verifizierung nicht der betroffenen Person vorgehalten werden können.

Andere geeignete Stellen, die befragt werden können, sind neben den Staatsanwaltschaften und Gerichten, die wegen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als häufigste Anfragestelle ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden, Behörden, Verbände, Arbeitskollegen/-kolleginnen, Geschäftspartner(innen), Arbeitgeber(innen) und andere, sofern sie zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse objektiv beitragen können.

(6) Zu Auskunfts- und Referenzpersonen (§ 15 Abs. 1 Nr. 18 und 19) kann eine Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien durchgeführt werden.

§ 15 Angaben zur Sicherheitserklärung

(1) Zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung ist von der betroffenen Person eine Sicherheitserklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben.

Anzugeben sind:

  1. Namen (auch frühere), Vornamen,
  2. Geburtsdatum, -ort,
  3. Staatsangehörigkeit (auch frühere), mehrfache Staatsangehörigkeiten,
  4. Familienstand,
  5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate
    • im Ausland und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor der Wiedervereinigung ab dem 18. Lebensjahr,
    • im übrigen Inland in den vergangenen fünf Jahren,
  6. ausgeübter Beruf,
  7. Arbeitgeber und dessen Anschrift,
  8. Anzahl der Kinder,
  9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und -ort und Verhältnis zu diesen Personen),
  10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
  11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
  12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
  13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie eine Erklärung über die derzeitigen finanziellen Verpflichtungen,
  14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
  15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder Organisationen, die von ihren Anhängern beziehungsweise Mitgliedern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht führen können,
  16. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
  17. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen sowie zu nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
  18. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der betroffenen Person nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),
  19. drei Referenzpersonen nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 12 (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft),
  20. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen.

Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

Die in der Sicherheitserklärung sowohl für die Ü 1 (Anlage 2) als auch für die Ü 2 und Ü 3 (Anlage 3) anzugebenden Daten sind abschließend aufgeführt. Sie sind beschränkt auf die Daten, mit denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur betroffenen Person gewonnen werden können. Die den Anlagen 4 und 5 beizufügende Staatenliste im Sinne von Nummer 17 wird vom Ministerium für Inneres und Sport gesondert festgelegt und mitgeteilt. Sie wird jeweils bei Eintritt relevanter politischer Veränderungen überprüft und nach Bedarf den gegebenen aktuellen Sicherheitserfordernissen angepasst.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nr. 8, 11 und 12 sowie die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten der betroffenen Person, sind weitere Überprüfungsmaßnah men nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte nach erfolgter Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.

Nach Absatz 2 entfallen bei der Ü 1 die Angaben über

Zur Person der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder des Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten sind mit deren oder dessen Einverständnis die in Satz 2 genannten Daten immer anzugeben, auch wenn keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, bei der diese Personen einbezogen werden müssen. Es sind biographische Daten sowie Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen. Diese Daten werden vom LfV bewertet, indem mit den Grunddaten in NADIS angefragt wird, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorhanden sind; vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1.

Wird das Einverständnis zur Datenangabe verweigert, ist die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchführbar.

(3) Zur einbezogenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 und 13 bis 18 genannten Daten anzugeben.

Absatz 3 zählt die Daten auf, die zu einbezogenen Personen zusätzlich an zu geben sind.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 5 Abs. 3 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und Kinder (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitze) und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.

(5) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 liegen vor. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.

  1. Zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung fordert die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte die betroffene Person schriftlich (Anlage 1) oder mündlich auf, eine Sicherheitserklärung (je nach Überprüfungsart nach Anlage 2 oder 3) abzugeben und, soweit eine Ü 2 oder Ü 3 durchgeführt werden soll, zwei aktuelle Lichtbilder beizufügen. Gehört die betroffene Person zu dem Personenkreis, für den nach § 14 Abs. 4 eine Anfrage bei der oder dem BStU erfolgen soll, ist sie zugleich aufzufordern, die hierfür notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen und ggf. auch von der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder dem Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten zu erbitten; vgl. auch Ausführungen zu § 15 Abs. 4, Nummer 2. Gleichzeitig mit dem Erklärungsvordruck leitet die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte der betroffenen Person je nach Überprüfungsart folgende Unterlagen zu:

    1.1 Die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben werden anhand der Personalakte, soweit in der Dienststelle der oder des Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten vorhanden, oder bei Bewerberinnen oder Bewerbern anhand von Bewerbungsunterlagen, Zeugnissen usw. geprüft.

    Falls in der Sicherheitserklärung Angaben fehlen, kann die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte diese im Einzelfall, soweit sie eines Nachtrags durch die betroffene Person selbst nicht bedürfen, auch telefonisch erfragen und in der Sicherheitserklärung nachtragen. Dieser Vorgang ist in geeigneter Weise festzuhalten (z.B. durch kurzen Vermerk am Rande der Erklärung).

    Kann die oder der Geheimschutzbeauftragte/ Sabotageschutzbeauftragte die Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung nicht vornehmen, weil ihr oder ihm z.B. die Personalakte der betroffenen Person nicht zur Verfügung steht, so hat sie oder er dies im nachfolgend unter 2. erwähnten Schreiben an das LfV (Anlage 10) z.B. wie folgt mitzuteilen:

    "Die in der Sicherheitserklärung gemachten Angaben konnten nicht geprüft werden, weil keinerlei geeignete Unterlagen zugänglich waren."

    1.2 Stellt die oder der Geheimschutzbeauftragte/ Sabotageschutzbeauftragte bereits aufgrund der eigenen Prüfung bei der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko fest, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat sie oder er dies der betroffenen Person mitzuteilen. Für das Verfahren gilt § 16 Abs. 4 bis 6.


  2. Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung übersendet die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte dem LfV die Sicherheitserklärung (sowie ggf. eine Kopie der Auskunft der oder des BStU, vgl. Ausführungen zu § 14 Abs. 4 Nr. 2.1.5) mit einem Schreiben gemäß Anlage 10 und teilt diesem die ihr oder ihm vorliegenden Informationen, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können, mit (vgl. auch Ausführungen zu § 14 Abs. 4 Nr. 2.1.5). In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sendet die oder der Geheimschutzbeauftragte die Sicherheitserklärung (sowie ggf. eine Kopie der Auskunft der oder des BStU) an die oder den Geheimschutzbeauftragte(n) der zuständigen obersten Landesbehörde, so weit diese oder dieser die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung an sich gezogen hat.

    Die Sicherheitserklärung soll dem LfV im Original übersandt werden. Ausnahmsweise kann sie ihm auch als Kopie, die gut lesbar sein muss, zugeleitet werden. Das Datum der Sicherheitserklärung soll bei deren Eingang beim LfV nicht länger als zwei Monate zurückliegen; mehr als sechs Monate dürfen in keinem Fall überschritten sein.

    In Ausnahmefällen kann die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte das LfV zugleich auffordern (Anlage 10), ihr oder ihm ein vorläufiges Ergebnis (§ 17) mitzuteilen.

  3. Dem LfV kann nur mit Zustimmung der oder des Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten und der betroffenen Person Einblick in die Personalakte gewährt werden, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vorliegt, zu deren Klärung oder Beurteilung die Einsicht in die Personalakte unerlässlich ist. Dies schließt die Einsichtnahme zur Erforschung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen aus.

    § 16 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

    (1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass aus ihrer Sicht kein Sicherheitsrisiko vorliegt, teilt sie dies der zuständigen Stelle mit.

Absatz 1 regelt den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ohne Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Die Formulierung "... kommt zu dem Ergebnis ..." berücksichtigt sowohl die Fallgestaltung, dass im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind, als auch die, dass zwar Erkenntnisse angefallen sind, das LfV daraus aber kein Sicherheitsrisiko ableitet. Die Anhaltspunkte können z.B. bisher zu vage sein oder betreffen einen länger zurückliegenden Sachverhalt, der aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr als Sicherheitsrisiko bewertet wird.

Die Mitteilung des LfV nach Absatz 1 erfolgt mit Schreiben gemäß Anlage 11.

(2) Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, werden diese grundsätzlich unbewertet mitgeteilt.

Das LfV ist nach Absatz 2 verpflichtet, die sicherheitserheblichen Erkenntnisse der oder dem Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten mitzuteilen und kann dabei fallbezogene Sicherheitshinweise geben; vgl. auch Ausführungen zu § 7 Abs. 3. Diese oder dieser hat dadurch Gelegenheit, dem LfV ggf. eine abweichende Auffassung zu übermitteln, um von ihm eine nochmalige Bewertung zu erreichen. Weiterhin wird die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte in die Lage versetzt, festzustellen, ob sich künftig, wenn weitere Informationen hinzu kommen, möglicherweise aus der bisher sicherheitserheblichen Erkenntnis ein Sicherheitsrisiko ergibt.

(3) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass aus ihrer Sicht ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Tatsachen und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde.

Bei Sicherheitsrisiken erfolgt die Unterrichtung der Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten durch das LfV mit Schreiben gemäß Anlage 12. Handelt es sich um eine nachgeordnete Behörde, erfolgt die Unterrichtung über die Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten der zuständigen obersten Landes- oder obersten Aufsichtsbehörde. Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotage schutzbeauftragte der obersten Landes- oder obersten Aufsichtsbehörde hat dadurch die Möglichkeit, sich in das Verfahren einzuschalten. Sie oder er kann sich z.B. der Beurteilung des LfV anschließen; falls aus ihrer oder seiner Sicht notwendig, aber auch das LfV und/oder die nachgeordnete Behörde um zusätzliche Informationen bitten. Über Eintragungen in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden (vgl. § 41 Abs. 1 BZRG), berichtet das LfV nur, soweit diese nach seiner Beurteilung sicherheitserheblich sind. Das LfV berichtet über solche Eintragungen nur an die zuständige oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 43 BZRG. Ob im Falle eines Sicherheitsrisikos die Voraussetzungen des § 43 BZRG für die Weitergabe an nachgeordnete Behörden ("... wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde") vorliegen, bedarf der Prüfung durch die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde im Einzelfall.

(4) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.

Die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob die oder der Überprüfte im sicherheitsempfindlichen Bereich tätig wird, obliegt der oder dem Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten. Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit dem LfV erfolgen; sie kann aber auch gegen dessen Votum getroffen werden. Im Zweifel ist den Sicherheitsinteressen Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung unverzichtbare Verfassungswerte sind (vgl. BVerfGE 49, 24, 56 ff.). Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gilt in der Regel für fünf Jahre. Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte kann ihre oder seine Entscheidung mit einer anderen Frist verbinden, die einen frühest möglichen Termin für eine erneute Sicherheitsüberprüfung zulässt.

Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

  1. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte trifft die abschließende Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Erhält sie oder er im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung z.B. von der oder dem Vorgesetzten eine fachliche Weisung, die sie oder er für nicht sachgerecht hält, kann sie oder er von ihrem oder seinem unmittelbaren Vortragsrecht bei der Dienststellenleiterin oder beim Dienststellenleiter Gebrauch machen (vgl. Ausführungen zu § 4 Abs. 2).

    Besteht der Verdacht, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, hat das LfV die oder den Geheimschutzbeauftragte(n) / Sabotageschutzbeauftragte(n) umfassend über alle relevanten Informationen (be- wie entlastende) zu unterrichten, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte kann vom LfV ggf. ergänzende Erläuterungen verlangen.

  2. Kommt die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte zu einer anderen sicherheitsmäßigen Beurteilung als das LfV, so hat sie oder er dies vor der Entscheidung mit ihm zu erörtern.

    (5) Ein Sicherheitsrisiko schließt die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aus.

    (6) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person mit.

Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte, die oder der die Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ablehnt, teilt dies der betroffenen Person schriftlich mit. Diese Mitteilung ist kein Verwaltungsakt und bedarf daher keiner Rechtsbehelfsbelehrung, da das Land entscheiden darf, wem es seine im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Informationen anvertraut und es keinen Anspruch auf Zugang zu derartigen Informationen gibt. Es fehlt dem Bescheid die unmittelbare Rechtswirkung nach außen (so BVerwGE 81, 258 ff. für den Bereich des öffentlichen Dienstes).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung vom 22. Dezember 1987 (DVBl. 1988, S. 580 ff.) für den nichtöffentlichen Bereich festgestellt, dass die Erteilung, Versagung oder der Widerruf einer Verschlusssachen-Ermächtigung nicht den geschützten Rechtsbereich der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers - insbesondere den Schutzbereich der Berufsfreiheit - berührt. Es handele sich dabei ausschließlich um die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsbelange, die die Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeber gegenüber dem jeweiligen Unternehmen als Auftragnehmer geltend macht und über die sie allein verfügen kann.

(7) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gibt die zuständige Stelle der betroffenen Person Gelegenheit, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. In der Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten liegende Tatsachen, die ein Sicherheitsrisiko begründen, dürfen nur mit deren Zustimmung mitgeteilt werden. Die betroffene Person kann zur Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Abs. 3.

Wegen der Bedeutung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens für die betroffene Person wurde ein Anhörungsrecht in das Gesetz aufgenommen. Die Anhörung ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhaltes, in die auch die subjektive Bewertung durch die betroffene Person einfließt. Die betroffene Person soll sich persönlich äußern und keine Vertreterin oder keinen Vertreter schicken. Bei der Anhörung kommt es wesentlich auch auf den persönlichen Eindruck an, den die betroffene Person hinterlässt. Die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes bei der Anhörung ist zulässig. In der Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten liegende Tatsachen, die ein Sicherheitsrisiko begründen, dürfen der betroffenen Person nur mit Zustimmung der einbezogenen Person mitgeteilt werden.

Das Anhörungsverfahren muss so gestaltet werden, dass dabei der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und die Interessen dritter Personen (Referenz- und Auskunftspersonen) gewährleistet sind. Ist das nicht möglich, muss die Anhörung unterbleiben. Andernfalls könnte dies einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge haben, weil bei der Offenbarung von Quellen diese an Leib und Leben gefährdet sein können und die Nachrichtendienste auch keine Quellen mehr gewinnen würden, wenn sie nicht den größtmöglichen Schutz vor Enttarnung gewährleisten. Referenz- und Auskunftspersonen, die ggf. sicherheitserhebliche Auskünfte erteilt haben, müssen ebenfalls geschützt werden, ansonsten würde die Bereitschaft zu wahrheitsgemäßen Angaben erheblich sinken.

Für die Entscheidung der oder des Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten (vgl. § 16 Abs. 3) teilt das LfV in seinem Überprüfungsergebnis zugleich mit, ob und inwieweit Quellenschutz oder schutzwürdige Interessen dritter Personen zu berücksichtigen sind und/oder ob und inwieweit deshalb eine Anhörung oder Mitteilung von ablehnenden Gründen aus Sicherheitsgründen unterbleiben sollte. Das LfV gibt zugleich Hinweise, wie in diesen Fällen bei der Anhörung / Unterrichtung der betroffenen Person verfahren werden kann (vgl. Ergebnismitteilung des LfV gemäß Anlage 11).

Die Anhörung unterbleibt generell bei Sicherheitsüberprüfungen von Bewerberinnen und Bewerbern beim LfV, weil fremde Nachrichtendienste durch gesteuerte Bewerbungen nachrichten dienstlich verstrickter Personen versuchen, den Erkenntnisstand der Nachrichtendienste bzw. deren Einstellungspraktiken auszuforschen.

(8) Liegen in der Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, gibt die zuständige Stelle ihr oder ihm Gelegenheit, sich vor der Ablehnung der Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Auf das Recht aus Absatz 7 Satz 2 ist besonders hinzuweisen.

Die Gründe für die Anhörung der betroffenen Person gelten in gleichem Maße auch für die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder den Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten. Anders als für die betroffene Person hat die Sicherheitsüberprüfung für die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder den Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten keine unmittelbare Folge in der Form der Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, so dass ihr oder ihm ein Äußerungs- und kein Anhörungsrecht eingeräumt wurde. Für die persönliche Äußerung der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder des Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten zu in ihrer oder seiner Person liegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen gelten die zu Absatz 7 erwähnten Grundsätze entsprechend.

(9) Die Absätze 7 und 8 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.

Die Anhörung ist auch dann durchzuführen, wenn die betroffene Person in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit beschäftigt ist und nachträglich Sicherheitsrisiken eintreten, die eine Weiterbeschäftigung im sicherheitsempfindlichen Bereich ausschließen. Ein genereller Ausschluss der Anhörung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LfV erfolgt nicht, da die oben für Bewerberinnen und Bewerber geschilderte Ausforschungsgefahr bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des LfV nicht generell besteht.

Entsprechendes gilt für die persönliche Äußerung der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder des Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten zu in ihrer oder seiner Person liegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen.

§ 17 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 3 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde

  1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
  2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der vorangehenden Stufe der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat

und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

Die Regelung trägt den Erfordernissen der Verwaltungspraxis Rechnung, wenn ei ne schnelle Entscheidung erforderlich ist, ob eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll. Das nach Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen verbleibende Risiko kann im Einzelfall in Kauf genommen werden, wenn andere Interessen schwerer wiegen.

Da die Gefahr besteht, dass bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird und ein Schaden dann bereits eingetreten sein kann, ist von der vorläufigen Zuweisung nur in tatsächlich unaufschiebbaren Fällen Gebrauch zu machen.

In derartigen Ausnahmefällen kann die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung die vorläufige Zuweisung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wie folgt erlauben:

  1. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 10 nach Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung durch das LfV,
  2. eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 11 nach Abschluss der Maßnahmen einer Ü 1,
  3. eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 12 nach Abschluss der Maßnahmen einer Ü 2.

Dies gilt entsprechend auch für bereits überprüfte Personen.

Bei Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aufgrund eines vorläufigen Ergebnisses des LfV, bei überprüften Personen auch in Form einer bereits abgeschlossenen niedrigeren Sicherheitsüberprüfung, muss sichergestellt sein, dass die vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung unverzüglich weiter durchgeführt wird.

Eine Beschäftigung mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ohne bereits abgeschlossene vorläufige Überprüfungsmaßnahmen ist nicht zulässig.

§ 18 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung; Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.

Absatz 1 enthält eine gegenseitige Unterrichtungspflicht zwischen der oder dem Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten und dem LfV, um zu gewährleisten, dass nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Ansatz erkannt werden können. Des Weiteren sind übermittelte Erkenntnisse, die sich als unrichtig oder zum Nachteil der betroffenen Person als unvollständig erweisen, unverzüglich zu korrigieren, sogenannte Nachberichtspflicht. Bei besonders sicherheitserheblichen Erkenntnissen kann die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte vom LfV eine Bewertung erbitten, auch wenn sich das frühere Votum nicht ändert.

Ist für die heute ausgeübte sicherheitsempfindliche Tätigkeit eine niedrigere Art der Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben (z.B. nur noch Ü 1 statt früher Ü 2), ist Folgendes zu berücksichtigen: Die für die höhere Überprüfungsart erhobenen Daten dürfen nicht mehr genutzt werden. Über die Änderung der Überprüfungsart muss daher auch das LfV (Anlage 14) für die geringere Überprüfungsart unverzüglich unterrichtet werden. Steht eine Aktualisierung unmittelbar bevor, kann die Unterrichtung auch im Rahmen dieser Aktualisierung erfolgen. Ggf. ist für die Aktualisierung eine neue Sicherheitserklärung anzufordern.

Ergänzend wird auf Anlage 15 verwiesen, in der die Anlässe für eine Unterrichtung des LfV zusammengefasst sind.

(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. § 16 gilt entsprechend.

Die Prüfung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse durch das LfV setzt nicht die Zustimmung der betroffenen Person voraus. Die betroffene Person soll, insbesondere im Falle nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, nicht vorgewarnt werden.

(3) Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die zuständige Stelle unverzüglich über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben. Dazu zählen insbesondere:
  1. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
  2. Änderungen des Familienstandes, Begründung oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
  3. tatsächliche Anhaltspunkte für geistige und seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder tablettenmissbrauch,
  4. tatsächliche Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
  5. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,
  6. Nebentätigkeiten,
  7. sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.

Die aktuelle sicherheitsmäßige Beurteilung einer Person hängt ab von der Kenntnis der für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblichen persönlichen und dienstlichen / arbeitsrechtlichen Verhältnisse. Um auf diesbezügliche Veränderungen im Sinne eines effektiven Geheimschutzes zeitnah reagieren zu können, ist die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle auf eine entsprechende Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle angewiesen, für die in § 18 die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen wurde.

Die Aufzählung der mitzuteilenden Informationen kann im Gesetz nicht abschließend vorgenommen werden. Wichtig sind neben Mitteilungen zur aktuellen Funktion der betroffenen Person auch Mitteilungen über Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, da hierdurch eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit beendet werden kann. Eine Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle hat stets dann zu erfolgen, wenn es sich um Informationen handelt, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.

§ 19 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu ergänzen.

Absatz 1 bezieht sich auf alle Sicherheitsüberprüfungen, ordnet für sie eine Ergänzung der Sicherheitserklärung durch die Überprüfte oder den Überprüften an (routinemäßige Aktualisierung) und dient zugleich der Aktualisierung der Sicherheitsakte. Diese Aktualisierung hat spätestens alle fünf Jahre zu erfolgen (Muster eines Anschreibens an die Überprüften siehe Anlage 1). Die Worte "in der Regel" sollen kürzere Zeitabstände, aber auch geringfügige Zeitüberschreitungen gestatten, was auch für Wiederholungsüberprüfungen nach Absatz 2 gilt.

Auf die routinemäßige Aktualisierung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb von etwa zwei Jahren aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird (z.B. aus Altersgründen).

In den Fällen, in denen die oberste Landesbehörde für die Sicherheitsüberprüfung auch im nachgeordneten Bereich zuständig ist (vgl. Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2), ist die Aktualisierung, soweit es sich nicht um Dienststellenleiter / -leiterinnen, Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte und deren Vertreterinnen oder Vertreter handelt, durch die oder den Geheimschutzbeauftragte(n) der Beschäftigungsbehörde durchzuführen. Über das Ergebnis ist die oberste Landesbehörde zu unterrichten (z.B. durch Übersendung einer Ausfertigung der ergänzten Sicherheitserklärung und/oder durch entsprechende nachrichtliche Beteiligung bei Einschaltung des LfV im Falle festgestellter sicherheitserheblicher Umstände; vgl. auch Ausführungen zu Absatz 2).

Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte prüft, ob sich sicherheitserhebliche Umstände aus der Ergänzung ergeben. Trifft dies zu, ist nach § 18 zu verfahren. Im Übrigen sind dem LfV alle eingetretenen Veränderungen, die die oder der Überprüfte angegeben hat, mit Formblatt nach Anlage 14 mitzuteilen, damit das LfV seinen Datenstand ergänzen bzw. korrigieren kann; vgl. auch § 20 Abs. 4.

Die Aktualisierung ist in der Sicherheitsakte (§ 20) entsprechend festzuhalten (Muster siehe Anlage 16).

(2) Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 12 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. Auf die Wiederholungsüberprüfung finden die Vorschriften über die Erstüberprüfung Anwendung. Von einer erneuten Identitätsprüfung kann abgesehen werden.

Wiederholungsüberprüfungen werden generell durchgeführt bei Personen, die einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) unterzogen worden sind, soweit sie weiterhin in exponierter sicherheitsempfindlicher Stellung beschäftigt sind (Anschreiben an LfV siehe Anlage 14). Ansonsten wird eine Wiederholungsüberprüfung nur dann eingeleitet, wenn sicherheitserhebliche Umstände dies nahe legen.

In allen Fällen bedarf die Wiederholungsüberprüfung der Einwilligung der oder des zu Überprüfenden und ggf. der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder des Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten. Keine Wiederholungsüberprüfung stellen einzelne Ermittlungen dar, die aufgrund von sicherheitserheblichen Erkenntnissen durchgeführt werden; für sie gilt § 18. Eine Wiederholungsüberprüfung erfordert alle Maßnahmen nach § 14; auf eine erneute Identitätsprüfung kann verzichtet werden.

Die Zustimmung der betroffenen Person ist erforderlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; vgl. die Regelung bei der Erstüberprüfung § 3 Abs. 1. Eine andere gesetzliche Bestimmung wird im Wehrpflichtgesetz getroffen; vgl. § 38 Abs. 4.

Auf eine Wiederholungsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird; z.B. durch Pensionierung. In diesem Fall ist eine Aktualisierung (Absatz 1) ausreichend.

Im Übrigen ist sowohl bei der Aktualisierung (Absatz 1) als auch bei der Wiederholungsüberprüfung (Absatz 2) nach Anlage 15 zu verfahren.

§ 20 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die die Sicherheitserklärung und alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.

Absatz 1 definiert die Sicherheitsakte als Akte über die Sicherheitsüberprüfung. Sie wird die von der oder dem Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten geführt. Das LfV führt die Sicherheitsüberprüfungsakte, vgl. Absatz 4.

Zur Sicherheitsakte sollen alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen, dies sind vor allem Bearbeitungs- und Verfahrensschritte, aufgenommen werden. Wichtig ist, dass die Sicherheitsakte auf aktuellem Stand gehalten wird, um jederzeit eine vollständige Beurteilung erstellen zu können.

Zur Sicherheitsakte zu nehmende Informationen (Unterlagen) im vorstehenden Sinne sind insbesondere

Auch sollte die Sicherheitsakte ein Vorblatt enthalten, das kurzfristig und umfassend Auskunft über die wichtigsten Daten zur Person der betroffenen Person gibt (Muster eines Vorblattes siehe Anlage 17 und 17a).

Die Betrauung einer Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 ist aktenkundig zu machen. Personen, die die Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze aufgenommen haben, sind - als Übergangsregelung - auch über die erfolgreich durchgeführte Sicherheitsüberprüfung zu unterrichten (vgl. Muster eines Vorblattes Anlage 17a).

(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
  1. Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderungen und Beendigung,
  2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
  3. Änderungen des Familienstandes, Begründung oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
  4. tatsächliche Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-, Drogen- oder tablettenmissbrauch,
  5. tatsächliche Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
  6. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.

Absatz 2 betrifft Informationen, die nicht im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung anfallen, wie die in Absatz 1 geregelten Informationen. Soweit sie sich aus der Personalverwaltung ergeben, hat die personalverwaltende Stelle diese Informationen unverzüglich der oder dem Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten mitzuteilen. Die sicherheitsmäßige Beurteilung einer Person hängt ab von der Kenntnis der persönlichen und dienstlichen / arbeitsrechtlichen Verhältnisse, z.B. welche Funktion die betroffene Person zur Zeit aus übt. Wichtig sind auch die Mitteilungen über Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, durch die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit beendet wird. Nummer 6 umfasst auch disziplinarrechtliche Vorermittlungen und bei Angestellten, Lohnempfängerinnen und Lohnempfängern solche Vorfälle, die bei Beamtinnen und Beamten die Einleitung von Vorermittlungen zur Folge hätten.

Die Aufzählung der aufzunehmenden Informationen im Gesetz ist nicht abschließend. Unter persönliche Verhältnisse fallen z.B. auch Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenprobleme (vgl. Ausführungen zu § 7 Abs. 1).

(3) Die Sicherheitsakte ist nicht Bestandteil der Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch anderen Organisationseinheiten zugänglich gemacht werden; die Akteneinsicht für die betroffene Person richtet sich nach § 25 Abs. 7. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn oder Arbeitgebers ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die mitwirkende Behörde ist zu unterrichten.
  1. Die Trennung zwischen Sicherheitsakte und Personalakte ist ein bedeutsames Prinzip, das dem Schutz der betroffenen Person dient. Es soll verhindern, dass Erkenntnisse, die nur der sicherheitsmäßigen Beurteilung dienen, für nachteilige personalverwaltende Maß nahmen genutzt werden; Ausnahme § 22 Abs. 2 Satz 2. Die betroffene Person soll in ihrer sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Stellung insoweit nicht deshalb schlechter ge stellt werden, weil für sie eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde, bei der Erkenntnisse beigezogen / ermittelt wurden, die im Rahmen des sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisses nicht angegeben werden müssen. Die personalverwaltende Stelle hat dementsprechend keine Befugnis zur Einsicht in die Sicherheitsakte. Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte hat nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 Satz 3 ein Einsichtsrecht in die Personalakte.

    Aus dem Trennungsprinzip ergibt sich auch die Festlegung, dass die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte und die personalverwaltende Stelle getrennt sein müssen; vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2.

    Der betroffenen Person kann Einsicht in die Sicherheitsakte unter den in § 25 Abs. 7 genannten Voraussetzungen gewährt werden. Ist die Sicherheitsakte der Einsichtnahme durch die betroffene Person entzogen, bleibt ihr die Möglichkeit, die Sicherheitsakte und die darin enthaltenen Daten durch die oder den LfDI kontrollieren zu lassen. Ansonsten hat die oder der LfDI kein uneinschränkbares Einsichtsrecht bei allgemeinen Kontrollen bezüglich der Akten über die Sicherheitsüberprüfung (Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte), da die betroffene Person gemäß § 25 Abs. 6 SSÜG einer Einsichtnahme durch die oder den LfDI widersprechen kann; vgl. Belehrung nach Anlage 7.

  2. Die Sicherheitsakten der Dienststellenleiter(innen) und deren Vertreterin oder Vertreter sowie der Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten und deren Vertreterin oder Vertreter werden von der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten der obersten Landesbehörde geführt (vgl. auch Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2).

    Die oder der Geheimschutzbeauftragte der obersten Landesbehörde kann für die übrigen Fälle im nachgeordneten Bereich, in denen sie oder er die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung an sich gezogen hat, eine Teilakte (z.B. mit der Sicherheitserklärung, dem Antrag auf Sicherheitsüberprüfung und dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung) führen.

    Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte der obersten Landesbehörde kann im Rahmen der Fachaufsicht auch bei nachgeordneten Behörden Sicherheitsakten einsehen.

  3. Bei Versetzung oder Abordnung der betroffenen Person zu einer anderen Bundes- oder Landesbehörde ist, wenn sie oder er dort für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorgesehen ist, die Sicherheitsakte auf Anforderung an die oder den Geheim schutzbeauftragte(n) / Sabotageschutzbeauftragte(n) der neuen Dienststelle abzugeben. Auf Anforderung ist der oder dem Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten die Sicherheitsakte auch vor solchen Versetzungen oder Abordnungen zur Einsichtnahme zu überlassen.

    Die Sicherheitsakte ist unmittelbar abzugeben, außer die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte einer vorgesetzten Dienststelle fordert sie an. Gibt eine oberste Landesbehörde eine Sicherheitsakte an eine nachgeordnete Behörde weiter, hat sie darauf zu achten, ob diese eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister enthält, die nicht weiter gegeben werden darf (vgl. § 43 BZRG).

  4. Damit Unterlagen in personellen Sicherheitsangelegenheiten ungeöffnet zugeleitet werden, sind offene und VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Sendungen wie folgt zu adressieren:
    Frau/Herrn
    (Name der oder des Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragen)
    - persönlich - oder Vertreter(in) - persönlich -
    (Dienststelle, Anschrift)

    An die/den Geheimschutzbeauftragte(n) / Sabotageschutzbeauftragte(n)
    - persönlich -
    - o.V.i.A. persönlich -
    - nicht durch die Registratur zu öffnen -
    Landesamt für Verfassungsschutz
    Postfach 102.063
    66020 Saarbrücken

VS-Vertraulich oder höher eingestufte Sendungen sind gemäß den Vorschriften der VSa Saarland zu adressieren und zu versenden.

Nimmt die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte zugleich auch andere Funktionen wahr und hat sie oder er für die verschiedenen Funktionen verschiedene Vertreterinnen oder Vertreter, so ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Unterlagen in personellen Geheimschutz-/Sabotageschutzangelegenheiten an die oder den für Geheimschutz/Sabotageschutz zuständige Vertreterin oder zuständigen Vertreter und nicht an andere Personen gelangen.

(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
  1. die Sicherheitserklärung,
  2. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
  3. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
  4. Änderungen des Familienstandes, Begründung oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.

Die in Absatz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.

Absatz 4 regelt den Inhalt der Sicherheitsüberprüfungsakte, die beim LfV geführt wird. Sie enthält die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten und die Informationen über die im Einzelnen durchgeführten Sicherheitsüberprüfungsmaßnahmen und deren Ergebnisse.

(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 genannten Daten erfolgt nach den in § 23 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Fristen.

Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte ist verpflichtet, die genannten Daten unverzüglich dem LfV zu übermitteln, damit dieses die entsprechende Datenpflege durchführen kann. Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte hat dem LfV unverzüglich mitzuteilen Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sowie sicherheitserhebliche

vgl. § 20 Abs. 5 Satz 1. Eine Mitteilung der in Absatz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten an das LfV erfolgt also nur dann, wenn die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutz beauftragte sie als sicherheitserheblich erachtet und durch das LfV im Hinblick auf das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos prüfen lässt (vgl. § 18).

Bei Beendigung oder Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit haben die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte und das LfV die in §§ 24 Abs. 2 bis 4, 23 Abs. 2 genannten Vernichtungs- und Löschungsfristen zu beachten. Die oder der Geheim schutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte hat das LfV über das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ablauf der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fristen zu unterrichten, um eine Löschung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 durch das LfV zu ermöglichen (siehe auch Anlage 17). Das LfV ist jedoch unverzüglich über das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen.

(6) Für die Sicherheitsüberprüfungsakte ist Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle des Wechsels des Dienstherrn oder des Arbeitgebers ist die Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die dann zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn bei der neuen Beschäftigungsbehörde eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

§ 21 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz

  1. die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
  2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges,
  3. die Bezeichnung der beteiligten Behörden sowie
  4. die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle

in Dateien speichern, verändern und nutzen.

Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte darf nur die personenbezogenen Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, die zum Auffinden der Sicherheitsakte der betroffenen Person und der dazu notwendigen Identifizierung erforderlich sind. Hinzu kommen Verfügungen zur Bearbeitung, z.B. Einleitung des Verfahrens, Wiedervorlage-Fristen, VS-Ermächtigungen und deren Aufhebungen sowie das eigene Aktenzeichen und das des LfV.

Der Begriff "Dateien" umfasst sowohl automatisierte als auch nichtautomatisierte Dateien.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
  1. die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und der einbezogenen Person sowie die Aktenfundstelle,
  2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges sowie
  3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateien speichern, verändern und nutzen. In den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien dürfen nur die in Nummer 1 genannten Daten gespeichert werden.

Das LfV darf zusätzlich zur betroffenen Person auch die zur Identifizierung der einbezogenen Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder des einbezogenen Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten erforderlichen Daten speichern, verändern und nutzen. Dies ist erforderlich, um sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die zur einbezogenen Person beim LfV anfallen, zuordnen zu können. Die Identifizierungsdaten dürfen nach Satz 2 in Verbunddateien gespeichert werden, um sicherzustellen, dass auch bei Erkenntnisfällen der Landesbehörden für Verfassungsschutz eine schnelle Zuordnung erfolgen kann.

Weiterhin darf das LfV neben den Verfügungen zur Bearbeitung sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, speichern. Die Speicherungen von sicherheitserheblichen Erkenntnissen und Sicherheitsrisiken sind erforderlich, um bei Verdachtshinweisen die in Betracht kommenden Personen feststellen zu können. Als Beispiel: Aus der Spionageabwehr kommt der Hinweis, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in einer obersten Landesbehörde sei aufgrund hoher Schulden vom gegnerischen Dienst als Quelle geworben worden.

Die nach Nummern 2 und 3 gespeicherten Daten dürfen nur dem LfV unmittelbar zugänglich sein. Ein Abruf dieser Daten im automatisierten Verfahren durch andere Sicherheitsbehörden (Verfassungsschutzbehörden der Länder, Nachrichtendienste des Bundes) ist unzulässig.

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