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Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) | Anlage 5 (zu § 15 Abs. 5 AV SSÜG) |
Vorbemerkungen
Schreibmaschine, PC oder Druckbuchstaben
Benutzen Sie bitte zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung möglichst eine Schreibmaschine; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus. Die Sicherheitserklärung kann auch am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden. Die Unterzeichnung muss handschriftlich erfolgen. Bitte wenden Sie sich an Ihre/Ihren Geheimschutzbeauftragte(n), falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten.
Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.
Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist unzulässig.
Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben
Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie u. U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung mit "Nein" oder "Keine", bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der unter Nr. 2 oder Nr. 3.1 genannten Personen vorhan den ist, sind die entsprechenden Felder [ ] Keine oder [ ] Entfällt anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.
Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 13 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen.
Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihre Lebensgefährtin/Ihren Lebensgefährten oder eine(n) nahe(n) Angehörige(n) im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, d. h.
der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im Übrigen keine Angaben".
Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sowie das spätere Eintreten der Volljährigkeit der Partnerin/des Partners sind der/dem Geheimschutzbeauftragten oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.
Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt.
Passbilder
Fügen Sie bitte zwei aktuelle Passbilder bei. Es können sowohl Schwarz-Weiß- als auch Farbfotos verwendet werden. Die Dienstherrin/der Dienstherr, der bei öffentlich Bediensteten die Kosten übernimmt, trägt aber nur die Kosten in Höhe der Schwarz-Weiß-Fotos. Einstellungsbewerberinnen / Einstellungsbewerber und Privatpersonen haben die Kosten der Fotos selbst zu tragen.
Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner
Für Fragen steht Ihnen die/der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an das Landesamt für Verfassungsschutz wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 14 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Landesamt für Verfassungsschutz, Neugrabenweg 2, 66125 Saarbrücken, Telefon: (0681) 3038-0, auf und bitten um Weitervermittlung in die Geschäftsstelle Geheim- und Sabotageschutz.
Rücksendung der Sicherheitserklärung
Senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) oder die/den zuständige(n) Mitarbeiter(in) zurück oder geben Sie diese persönlich ab.
Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung
1 | Angaben zu Ihrer Person | |
1.1 | Personalien | |
Name ggf. frühere Namen (z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen) |
Ihr Nachname.
Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B. "geschiedene Maier"). |
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Vorname(n) (Rufname unterstreichen) |
Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden). | |
Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat | Bitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden. | |
Staatsangehörigkeit auch frühere und mehrfache Staatsangehörigkeiten | Neben der gegenwärtigen Staatsangehörigkeit sind auch frühere Staatsangehörigkeiten (auch Mehrfachstaatsangehörigkeiten) anzugeben. Fügen Sie) ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der/dem Geheimschutzbeauftragten vor.
Unterstreichen Sie bitte Ihre aktuelle Staatsangehörigkeit in der Sicherheitserklärung. |
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Familienstand | Anzugeben ist der aktuelle Familienstand.
Eine "Lebenspartnerschaft" wird begründet, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches Urteil. Eine "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (Lebensgefährtin / Lebensgefährte). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird. Falls Sie aber eine(n) Partner(in) haben, mit dem Sie in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechts kräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechts kräftig aufgehoben ist, ist an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl die Markierung für "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" als auch die für "verheiratet" bzw. "Lebenspartnerschaft" anzukreuzen. |
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Anzahl der Kinder | Zu berücksichtigen sind auch Stief- und Pflegekinder. | |
Ausgeübter Beruf (bei Beamten: Amtsbezeichnung) |
Geben Sie bitte den zurzeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter!, sondern "Bürokaufmann"). | |
Arbeitgeber(in) (Anschrift, Erreichbarkeit) |
Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an.
Bei Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers ist diese anzugeben. Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich kann auch eine Fax-Nummer oder die E-Mail-Adresse mitgeteilt werden. |
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1.2 / 2.2 | Wohnsitze/Aufenthalte einschließlich derzeitiger Anschrift - in Deutschland in den letzten fünf Jahren |
Bestanden/bestehen neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte in Deutschland von längerer Dauer als zwei Monate, sind sowohl
anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben (mit Monat und Jahr). |
1.3 | - im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres |
Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland. Sofern Ihre derzeitige Anschrift im Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3/2.3 an.
Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG (siehe Anlage) sind unter Nr. 8.1 anzugeben. |
2 | Angaben zu Ihrer Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin / oder Ihrem Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten | Falls Sie eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten haben und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder die Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, sind hier und bei den folgenden Nummern die Daten der Lebensgefährtin / des Lebensgefährten an zu geben.
Zur Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder zum Ehegatten bzw. Lebenspartner sind in diesem Fall unter Nr. 10 die Personalien (gemäß 2) nur anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht. Die Einwilligung der Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder des Ehegatten bzw. Lebenspartners ist durch deren oder dessen Unterschrift unter der Angabe unter Nr. 10 zu dokumentieren. Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegattinnen/Ehegatten oder früherer Lebenspartnerinnen / Lebenspartner sind nicht anzugeben. |
3 | Weitere Personalien | Neben den Eltern sind unter Nr. 13 gegebenenfalls zusätzlich die Stief- oder Pflegeeltern anzugeben. |
3.2 | Angaben zur Ihrem Vater / | |
3.3 | Ihrer Mutter | |
4 | Ihre Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr- und Zivildienst seit Schulentlassung | Geben Sie bitte zunächst Monat und Jahr der Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule (Haupt-/Realschule oder Gymnasium) an. Geben Sie danach sowohl die Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten als auch Zeiten der Nichtbeschäftigung in der zeitlichen Reihenfolge lückenlos an. Nennen Sie, um Rückfragen zu vermeiden, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Grund (z.B. arbeitslos, Urlaub ohne Bezüge) und den Aufenthaltsort.
Bei Wehr- und Zivildienst sind die Dienststellen / Truppenteile / Einrichtungen und Stand-/Dienstorte in der zeitlichen Reihenfolge der Zugehörigkeit anzugeben. Verwenden Sie bitte Abkürzungen nur, wenn diese allgemein bekannt sind, wie z.B. AEG oder IBM. |
5 | Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung | Geben Sie bitte zwei Personen an, denen Sie bereits im Alter von 16 bis 18 Jahren persönlich bekannt waren und mit denen möglichst heute noch Kontakt besteht (z.B. auch nahe Angehörige, Schulfreunde / -freundinnen). Sie sollen Ihre Identität bestätigen können. Ebenso geben Sie bitte zwei Personen an, die Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten bereits im Alter von 16 bis 18 Jahren persönlich kannten und die deren/dessen Identität bestätigen können (z.B. auch deren / dessen nahe Angehörige oder Schulfreunde / -freundinnen). Sofern es keine Personen gibt, die Ihre Identität oder die Identität Ihrer Partnerin/Ihres Partners bestätigen können, ist ein entsprechen der Hinweis erforderlich. |
6 | Angaben zur finanziellen Situation | Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu 6.1 mit ja beantworten können, sollten Sie die/den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die/den Sabotageschutzbeauftragte(n) oder das Landesamt für Verfassungsschutz um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u. U. verbessert werden kann.
Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 6.2) fallen vor allem Pfändungen des Arbeitslohnes oder des sonstigen beweglichen Vermögens sowie Zwangsversteigerungen von Grundstücken. Wenden Sie sich im Zweifelsfalle bitte an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die/den Sabotageschutzbeauftragte(n). |
7 | Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können | Falls Sie, Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR1 haben/hatten, teilen Sie dies bitte der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz persönlich mit (Gesprächswunsch unter Nr. 5 und Nr. 11 ankreuzen). Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da fremde Nachrichtendienste nicht selten unter "falscher Flagge" auftreten, d. h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z.B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus.
Der Ideenreichtum fremder Nachrichtendienste bei der "Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen" ist beachtlich. Er reicht von getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine Person
so kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in Bezug auf Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten. Vorrangiges Ziel der fremden Nachrichtendienste ist im Übrigen, "Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete - Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen. Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist. Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden. 1) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung. |
8 | Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind | Die vom Ministerium für Inneres und Sport festgelegten Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken sind in einer Liste, die als Anlage beigefügt ist, aufgeführt. |
8.1 | Wohnsitze/Aufenthalte in diesen Staaten seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate | Falls Sie einen Wohnsitz oder Aufenthalt von längerer Dauer als zwei Monate in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie bei Nr. 13 bitte folgende Angaben:
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8.2 | Reisen | Geben Sie beim Reiseziel nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B. Hotel) an.
Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B. "1992 - 1997 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...". |
8.3 | Nahe Angehörige | Nahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind
Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter "Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch Halb- und Stiefgeschwister. Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben Sie unter Nr. 10 bitte Folgendes an (soweit bekannt):
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8.4 | Sonstige Beziehungen | Falls Sie sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte unter Nr. 13 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 8.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird.
Geben Sie zu Personen, die in einem solchen Staat leben oder ihn außerhalb des Gebiets der in der Staatenliste genannten Staaten vertreten und mit denen Sie enge Verbindung unterhalten, bitte die Personalien an (vgl. Erläuterungen zu Nr. 8.3). |
9 | Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen und zu Organisationen, die von ihren Anhängern beziehungsweise Mitgliedern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht führen können | "Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können.
Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder zu Organisationen, die von ihren Anhängern beziehungsweise Mitgliedern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht führen können, nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen. |
10 | Anhängige Straf- und Disziplinarverfahren | Geben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht.
Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen/Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. |
11 | Sonstiges | Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können.
Wenden Sie sich im Zweifelsfalle vertrauensvoll an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die/den Sabotageschutzbeauftragte(n) und/oder an das Landesamt für Verfassungsschutz mit der Bitte um ein Gespräch. |
12 | Referenzpersonen | Referenzpersonen brauchen Sie nur anzugeben bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen und, wenn die/der Geheimschutzbeauftragte dies ausdrücklich fordert (siehe Schreiben, mit dem Sie die Sicherheitserklärung erhalten haben). Die Referenzpersonen sollen Sie persönlich näher kennen (in der Regel über mehrere Jahre). Sie müssen in der Lage und bereit sein, über Ihre persönlichen Verhältnisse (z.B. Familie, Beruf, Freizeit) Auskunft zu geben. Sie können mit den Auskunftspersonen gemäß Nr. 5 identisch sein.
Nahe Angehörige (8.3) und unterstellte Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter sollen nicht als Referenzpersonen angegeben werden. Sie werden gebeten, die Referenzpersonen von ihrer Benennung zu unterrichten. |
Einwilligung der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder des Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten:
Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte darf nur mit ihrer / seiner Einwilligung in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Dabei werden Daten zu ihrer/seiner Person auch in Dateien gespeichert. Bitten Sie sie/ihn, ihre/seine Einwilligung in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift zu bestätigen.
Staatenliste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken1zur "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" | Anlage |
Stand: 28. November 2007
Name des Staates in Kurzform2 | Name des Staates in Vollform2 | Zweibuchstaben Code2 | |
1 | Afghanistan | Islamischer Staat Afghanistan | AF |
2 | Albanien | Republik Albanien | AL |
3 | Algerien | Demokratische Volksrepublik Algerien | DZ |
4 | Armenien | Republik Armenien | AM |
5 | Aserbaidschan | Aserbaidschanische Republik | AZ |
6 | Bosnien und Herzegowina | Bosnien und Herzegowina | BA |
7 | China | Volksrepublik China | CN |
ab 1. Juli 1997 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong, | |||
ab 20. Dezember 1999 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau, | |||
8 | Georgien | Georgien | GE |
9 | Irak | Republik Irak | IQ |
10 | Iran | Islamische Republik Iran | IR |
11 | Kambodscha | Königreich Kambodscha | KH |
12 | Kasachstan | Republik Kasachstan | KZ |
13 | Kirgisistan | Kirgisische Republik | KG |
14 | Korea | Demokratische Volksrepublik Korea | KP |
15 | Kuba | Republik Kuba | CU |
16 | Laos | Demokratische Volksrepublik Laos | LA |
17 | Libanon | Libanesische Republik | LB |
18 | Libisch-Arabische-Dschamahirija | Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija | LY |
19 | Moldau | Republik Moldau | MD |
20 | Montenegro | Republik Montenegro | ME |
21 | Russische Föderation | Russische Föderation | RU |
22 | Serbien | Republik Serbien | RS |
23 | Sudan | Republik Sudan | SD |
24 | Syrien, Arabische Republik | Arabische Republik Syrien | SY |
25 | Tadschikistan | Republik Tadschikistan | TJ |
26 | Turkmenistan | Turkmenistan | TM |
27 | Ukraine | Ukraine | UA |
28 | Usbekistan | Republik Usbekistan | UZ |
29 | Vietnam | Sozialistische Republik Vietnam | VN |
30 | Weißrussland | Republik Weißrussland | BY |
_______ 1) Festgelegt durch das Ministerium für Inneres und Sport. 2) Die Schreibweise der Staatennamen und der Zweibuchstaben-Code richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, die im Gemeinsamen Ministerialblatt Bund bekannt gegeben wird. |
Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung | Anlage 6 (zu § 15 Abs. 5 AV SSÜG) |
Die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Saarland sind im Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz ( SSÜG) vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 1182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), geregelt. Durch die folgenden Informationen soll eine kurze Zusammenfassung darüber gegeben werden, wer zu überprüfen ist, wozu die Sicherheitsüberprüfung dient und was sie im Wesentlichen umfasst. Für weitere Fragen steht die oder der Geheimschutzbeauftragte bzw. die oder der Sabotageschutzbeauftragte zur Verfügung.
Wer wird überprüft?
Überprüft werden Personen, die eine Tätigkeit ausüben sollen, bei der sie Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten erhalten oder sich verschaffen können oder die an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt sind oder werden sollen und ihrer Sicherheitsüberprüfung zugestimmt haben (siehe § 2 und § 3 Abs. 1 SSÜG). Hierzu gehören z.B. Bearbeiterinnen oder Bearbeiter von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher oder z.B. Personen, die an einer besonders sensiblen Stelle einer Einrichtung arbeiten, deren Ausfall oder Zerstörung auf Grund der ihr anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann. Tätigkeiten der genannten Art werden als "sicherheitsempfindliche Tätigkeiten" bezeichnet.
Wozu eine Sicherheitsüberprüfung?
Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit darf nur betraut werden, wer zuvor auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft wurde.
Fremde Nachrichtendienste versuchen fortwährend auch an im staatlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten zu gelangen (z.B. durch nachrichtendienstliche Anwerbung von Personen). Dies bedeutet eine ständige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die nach dem Grundgesetz verpflichtet ist, für die innere und äußere Sicherheit des Landes und seiner Bürger zu sorgen.
Die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, ist deshalb eine verfassungsgemäße Aufgabe und Pflicht. Hierzu zählt auch der Schutz sicherheitsempfindlicher Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen vor terroristischen Anschlägen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist aber auch als Mitglied der NATO und anderer über-/zwischenstaatlicher Organisationen verpflichtet, beim Austausch von Verschlusssachen mit den Partnerstaaten bestimmte Sicherheitsvorkehrungen auf dem Gebiet des personellen Geheimschutzes einzuhalten. Dies geschieht sowohl im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland als auch im Interesse der Sicherheit jedes einzelnen.
Was soll die Sicherheitsüberprüfung?
Durch die Sicherheitsüberprüfung soll individuell festgestellt werden, ob einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden kann oder ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Zuweisung bzw. Betrauung mit einer solchen Tätigkeit aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes bzw. Sabotageschutzes verbieten (sogenannte "Sicherheitsrisiken").
Sicherheitsrisiken sind gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder des Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten gegeben sein.
Bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Welche Maßnahmen umfasst die Sicherheitsüberprüfung?
Es gibt drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).
Die jeweilige Art der durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit, die die betroffene Person wahrnehmen soll. Sie hängt grundsätzlich ab von der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssachen, zu denen Zugang gewährt werden soll oder sich Zugang verschafft werden kann.
Für eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen wird eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) durchgeführt.
Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt durch die oder den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die oder den Sabotageschutzbeauftragte(n) unter Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz, das erforderliche Anfragen und Ermittlungen durchführt.
Die Grundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist die von der betroffenen Person abgegebene "Sicherheitserklärung". Die Angabe personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis.
Stimmt die betroffene Person ihrer Sicherheitsüberprüfung zu, ist sie zugleich auch verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben.
Je nach Überprüfungsart kann die Sicherheitsüberprüfung u. a. noch folgende Maßnahmen umfassen:
Rechtsstaatliches Verfahren, Zweckbindung der Daten, Auskunftsrecht
Sicherheitsüberprüfungen werden unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze durchgeführt. Die betroffene Person hat Anspruch, gehört zu werden, bevor sie für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit abgelehnt wird. Zu der Anhörung kann sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann sie Rechtsmittel einlegen. Ehegattinnen / Lebenspartnerinnen / Lebensgefährtinnen oder Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten werden ebenfalls gehört, wenn sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu ihrer Person ergeben haben, die zur Ablehnung der betroffenen Person führen würden.
Die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Sicherheitsüberprüfung selbst, für bestimmte sonstige Aufgaben des Verfassungsschutzes, notwendige straf- und disziplinarrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, z.B. bei Verratsfällen, und auf Anforderung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen genutzt werden.
Der betroffenen Person und der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten so wie den im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragten Referenz- und Auskunftspersonen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über ihre im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten.
Die "goldene Brücke" bei nachrichtendienstlicher Verstrickung
Jede oder jeder kann ohne eigenes Verschulden zum Zielobjekt fremder Nachrichtendienste werden. Wer Verrat begeht, schadet nicht nur seinem Land, sondern auch sich selbst. Häufig erkennen die betroffenen Personen aber zu spät, wofür sie missbraucht wurden.
Um aus einer nachrichtendienstlichen Verstrickung oder Verratstätigkeit mit möglichst geringem persönlichen Schaden herauszukommen, bleibt nur die Möglichkeit, sich bei den zuständigen Abwehrbehörden freiwillig zu offenbaren, da diese in einem solchen Falle grundsätzlich von einer Anzeige absehen können. Aber auch für das Strafverfahren und bei den Strafbestimmungen hat der Gesetzgeber "goldene Brücken" gebaut. Nach § 153e der Strafprozessordnung und § 98 des Strafgesetzbuches kann in solchen Fällen von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.
Nutzen Sie gegebenenfalls diese Möglichkeiten!
Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner sind neben der oder dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der oder dem Sabotageschutzbeauftragten und den zuständigen Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Bundesländer folgende Landesbehörden:
Landesamt für Verfassungsschutz
Neugrabenweg 2 Tel.: (06 81) 30 38-0 |
Landeskriminalamt
Hellwigstr. 14 Tel.: (06 81) 962-0 |
Generalstaatsanwaltschaft
Zähringer Str. 8 Tel.: (06 81) 501-05 |
Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 25 Abs. 6 SSÜG bezüglich der Kontrolle von Akten über die Sicherheitsprüfung durch die oder den Landesbeauftragte(n) für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) | Anlage 7 (zu § 15 Abs. 5 Nr. 1 AV SSÜG) |
Nach § 26 Abs. 1 des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG) kontrolliert die oder der LfDI bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften des SDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Die Kontrollbefugnis der oder des LfDI kann sich auch auf personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung erstrecken.
Nach § 25 Abs. 6 SSÜG wird der oder dem LfDI die Einsicht in Akten über die Sicherheitsüberprüfung jedoch nicht gewährt, wenn die betroffene Person widerspricht; ihre Entscheidung ist jederzeit widerrufbar. Die betroffene Person ist hierüber zu belehren; ihre Entscheidung ist aktenkundig zu machen.
Die Kontrollen der oder des LfDI liegen im öffentlichen Interesse und erfolgen letztlich auch im Interesse der betroffenen Person. Die oder der Landesbeauftragte ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Ich erkläre hiermit, über mein Widerspruchsrecht nach § 25 Abs. 6 SSÜG belehrt worden zu sein. | |
Ort, Datum | Unterschrift |
Soweit Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, werden Sie gebeten, den Widerspruch schriftlich gegenüber Ihrer(m) Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten einzulegen, der ihn auch an die mitwirkende Behörde, das LfV, zur Kenntnisnahme weiterleitet.
Es steht Ihnen frei, von Ihrem Widerspruchsrecht nach § 26 Abs. 5 SSÜG bereits jetzt mit folgender Erklärung Gebrauch zu machen:
Ich widerspreche hiermit nach § 25 Abs. 6 SSÜG der Kontrolle meiner personenbezogenen Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung durch die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung jederzeit widerrufen kann. | |
Ort, Datum | Unterschrift |
Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht kein Gebrauch machen wollen, streichen Sie die Widerspruchserklärung durch, ohne zu unterschreiben.
Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik | Anlage 8 (zu § 14 Abs. 4 SSÜG, § 14 Abs. 4 Nr. 2 AV SSÜG) |
Hinweis zur Kostenerstattung für Lichtbilder | Anlage 9 (zu § 15 Abs. 1 Satz 2 SSÜG, § 15 Abs. 5 AV SSÜG) |
(Muster1)
Die Kosten für die der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen beizufügenden zwei aktuellen Lichtbildern (Passbilder) können Ihnen
-------
1) Der "Hinweis" kann bei Bedarf individuell weiter ausgestaltet werden.
Anlage 10 (zu § 15 Abs. 5 Satz 4 SSÜG) |
Anlage 11 (zu § 16 Abs. 1 SSÜG) |
Anlage 12 (zu § 16 Abs. 2 SSÜG) |
Anlage 13 (zu § 17 SSÜG) |
Anlage 14 (zu §§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 1, 19, 20 Abs. 5 und 24 Abs. 2 SSÜG) |
Unterrichtung des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | Anlage 15 (zu § 18 Abs. 1 AV SSÜG) |
Es ist zu unterscheiden zwischen sicherheitserheblichen Umständen und Veränderungen, die dem LfV
1. Unverzügliche Unterrichtung
Folgendes ist dem LfV unverzüglich mitzuteilen:
1.1 Umstände, die auf ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person sowie bei der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten hindeuten (vgl. §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 5 Satz 1 SSÜG); dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person aufgrund der angefallenen Erkenntnisse auf Veranlassung der/des Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit herausgelöst wird;
1.2 Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft der betroffenen Person, ggf. mit nachträglicher Einbeziehung der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder des Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 SSÜG);
1.3 Ehescheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und/oder Getrennt-Leben der betroffenen Person, wenn die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder der Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen worden ist (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 1 SSÜG);
1.4 Namensänderung bei der betroffenen Person sowie bei der/dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten, soweit nicht bereits nach 1.2 oder 1.3 mitgeteilt (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 1 SSÜG);
1.5 Änderung des Wohnsitzes bei der betroffenen Person sowie bei der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 1 SSÜG);
1.6 Änderung der Staatsangehörigkeit bei der betroffenen Person sowie bei der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 1 SSÜG);
1.7 Wechsel der geheimschutzmäßigen Zuständigkeit, und zwar bei
1.7.1 Dienststellenwechsel der betroffenen Person (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 3 SSÜG), 1
1.7.2 Übernahme der Zuständigkeit durch die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde für Sicherheitsüberprüfungen im nachgeordneten Bereich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SSÜG sowie bei Rückübertragung dieser Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden; 2
1.8 Vernichtung der Sicherheitsakten (vgl. § 24 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 5 Satz 2 SSÜG); 3
1.9 Richtigstellung von Erkenntnissen (vgl. § 18 Abs. 1 SSÜG);
1.10 Herabstufung der Überprüfungsart (vgl. AV SSÜG zu § 18 Abs. 1).
1.11 Wechsel der betroffenen Person zwischen den Bereichen Geheimschutz und Sabotageschutz sowie zusätzliche Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Geheimschutz bzw. im Bereich Sabotageschutz (vgl. AV SSÜG zu § 3 Abs. 1).
1.12 Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c SSÜG).
2. Unterrichtung bei Aktualisierung (Ergänzung) der Sicherheitsakten / Wiederholungsüberprüfung
Bei der Aktualisierung (Ergänzung) der Sicherheitsakten im Abstand von fünf Jahren (vgl. § 19 Abs. 1 SSÜG) sowie bei Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung im Abstand von zehn Jahren nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SSÜG oder aus besonderem Anlass im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 SSÜG sind dem LfV alle bis dahin noch nicht mitgeteilten sicherheitserheblichen Umstände und die von der betroffenen Person angegebenen Veränderungen mitzuteilen.
Anmerkung:
Eine Antwort durch das LfV erfolgt nur, wenn das frühere Votum geändert/ergänzt werden muss sowie generell im Falle einer Wiederholungsüberprüfung.
Beim Wechsel der betroffenen Person zwischen den Bereichen Geheimschutz und Sabotageschutz sowie bei zusätzlicher Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Geheimschutz bzw. im Bereich Sabotageschutz kann die zuständige Stelle um Überprüfung des Votums bitten.
________
1) Die Unterrichtung obliegt der/dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten der neuen Dienststelle. Hat bei der früheren Sicherheitsüberprüfung anstelle des LfV ein anderer Dienst (z.B. der Militärische Abschirmdienst oder eine Landesbehörde für Verfassungsschutz) mitgewirkt, ist dem LfV Folgendes mitzuteilen: Personalien der betroffenen Person (Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz), Art der Sicherheitsüberprüfung, überprüfende Behörde und bisheriges Überprüfungsaktenzeichen.
2) Auf Anforderung der früher zuständigen obersten Landes- oder obersten Aufsichtsbehörde ist diese mit zu unterrichten (z.B. im Hinblick auf bei ihr verbliebene Teilakten, auch bei späterer Vernichtung der Sicherheitsakten).
3) Das LfV ist erst zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für die Vernichtung der Sicherheitsakte nach § 24 Abs. 2 und 3 SSÜG erfüllt sind (d. h. die entsprechenden Fristabläufe eingetreten sind und die betroffene Person einer weiteren Aufbewahrung ihrer Sicherheitsakte nicht zugestimmt hat), und die Sicherheitsakte vernichtet wurde.
In den Fällen, in denen die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde Teil (Sicherheits-)Akten führt, ist diese von der nachgeordneten Behörde entsprechend (nachrichtlich) zu unterrichten, damit die Teilakten ebenfalls vernichtet werden können.
Anlage 16 (zu § 19 Abs. 1 AV SSÜG) |
Vorblatt zur Sicherheitsakte | Anlage 17 (zu § 20 Abs. 1 AV SSÜG) |
Vorblatt zur Sicherheitsakte | Anlage 17a (zu § 20 Abs. 1 AV SSÜG) |
Anlage 18 (zu § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AV SSÜG) |
In § 138 StGB und Artikel 1 § 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10-Gesetz) genannte Straftaten 1 sind:
1. | § 80. | Vorbereitung eines Angriffskrieges. |
2. | § 80a. | Aufstacheln zum Angriffskrieg. |
3. | § 81. | Hochverrat gegen den Bund. |
4. | § 82. | Hochverrat gegen ein Land. |
5. | § 83. | Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. |
6. | § 84. | Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei. |
7. | § 85. | Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot. |
8. | § 86. | Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. |
9. | § 87. | Agententätigkeit zu Sabotagezwecken. |
10. | § 88. | Verfassungsfeindliche Sabotage. |
11. | § 89. | Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane. |
12. | § 94. | Landesverrat. |
13. | § 95. | Offenbaren von Staatsgeheimnissen. |
14. | § 96. | Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen. |
15. | § 97a. | Verrat illegaler Geheimnisse. |
16. | § 97b. | Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses. |
17. | § 98. | Landesverräterische Agententätigkeit. |
18. | § 99. | Geheimdienstliche Agententätigkeit. |
19. | § 100. | Friedensgefährdende Beziehungen. |
20. | § 100a. | Landesverräterische Fälschung. |
21. | § 109e. | Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln. |
22. | § 109f. | Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst. |
23. | § 109g. | Sicherheitsgefährdendes Abbilden. |
24. | § 129a. | Bildung terroristischer Vereinigungen. |
25. | § 130. | Volksverhetzung. |
26. | § 138 Abs. 2. | Nichtanzeige geplanter Straftaten (Anmerkung: Im Zusammenhang mit § 129a). |
27. | § 146. | Geldfälschung. |
28. | § 151. | Wertpapiere. |
29. | § 152. | Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets. |
30. | § 152a Abs. 1 bis 3. | Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks. |
31. | § 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3. | Schwerer Menschenhandel. |
32. | § 211. | Mord. |
33. | § 212. | Totschlag. |
34. | § 220a. | Völkermord. |
35. | § 234. | Menschenraub. |
36. | § 234a. | Verschleppung. |
37. | § 239a. | Erpresserischer Menschenraub. |
38. | § 239b. | Geiselnahme. |
39. | § 249. | Raub. |
40. | § 250. | Schwerer Raub. |
41. | § 251. | Raub mit Todesfolge. |
42. | § 255. | Räuberische Erpressung. |
43. | § 306. | Brandstiftung. |
44. | § 306a. | Schwere Brandstiftung. |
45. | § 306b. | Besonders schwere Brandstiftung. |
46. | § 306c. | Brandstiftung mit Todesfolge. |
47. | § 307 Abs. 1 bis 3. | Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie. |
48. | § 308 Abs. 1 bis 4. | Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion. |
49. | § 309 Abs. 1 bis 5. | Missbrauch ionisierender Strahlen. |
50. | § 310. | Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens. |
51. | § 313. | Herbeiführen einer Überschwemmung. |
52. | § 314. | Gemeingefährliche Vergiftung. |
53. | § 315 Abs. 3. | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr. |
54. | § 315b Abs. 3. | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr. |
55. | § 316a. | Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer. |
56. | § 316b Abs. 3. | Störung öffentlicher Betriebe. |
57. | § 316c. | Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr. |
58. | § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 VereinsG. | Zuwiderhandlung gegen Verbote. |
59. | § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG. | Strafvorschriften. |
Stand: StGB-Änderung vom 12. April 2001 Artikel 10-Gesetz - G 10 vom 26. Juni 2001 |
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_____ 1) Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des StGB. |
(Muster für ein Anschreiben, zur längeren Aufbewahrung der Sicherheitsakte) | Anlage 19 (zu § 24 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SSÜG, § 24 Abs. 2 Satz 1 AV SSÜG) |
(Muster für eine Einwilligungserklärung) | Anlage 20 (zu § 24 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SSÜG, § 24 Abs. 2 Satz 1 SSÜG) |
Einwilligungserklärung
der/des ___________________ Name, Vorname(n) ____________________ Geburtsdatum
Hiermit willige ich in die weitere Aufbewahrung der Sicherheitsakte nach § 24 Abs. 2 und 3 SSÜG sowie die weitere Speicherung meiner mit der Sicherheitsüberprüfung verbundenen Daten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SSÜG für die Dauer von fünf Jahren ein.
________________________
Ort, Datum
________________________
Unterschrift
ENDE | |
(Stand: 08.03.2022)
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