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ThürHG - Thüringer Hochschulgesetz
- Thüringen -
Vom 13. September 2016
(GVBl. Nr. 8 vom 13.10.2016 S. 437; 10.05.2018 S. 149 18,aufgehoben)
Siehe Fn *
Archiv: 2006
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes, nach Maßgabe des Vierten Abschnitts des Vierten Teils für die Studierendenschaften, nach Maßgabe des Sechsten Teils für das Universitätsklinikum Jena, nach Maßgabe des Siebten Teils für die Duale Hochschule Gera-Eisenach (Duale Hochschule) und nach Maßgabe des Achten Teils für die nichtstaatlichen Hochschulen.
(2) Hochschulen des Landes sind
Die Hochschulen können in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 ein Namenszusatz hinzugefügt wird; die Fachhochschulen können zusätzlich in der Grundordnung vorsehen, dass
(3) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Hochschulen des Landes erfolgt durch Gesetz.
(4) Nichtstaatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind.
(5) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulwesen zuständige Ministerium.
§ 2 Rechtsstellung der Hochschulen
(1) Die Hochschulen des Landes sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen.
(2) Die Hochschulen können durch Gesetz auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.
(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(4) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung, auch, soweit es sich um Auftragsangelegenheiten, die sie in eigener Zuständigkeit wahrnehmen, handelt. Auftragsangelegenheiten sind:
(5) Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten und beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die Landesmittel oder Landesvermögen betreffen, werden die Hochschulen in Vertretung des Landes tätig. Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten vertreten sie das Land gerichtlich und außergerichtlich soweit sich das Ministerium dies nicht generell oder im Einzelfall vorbehält.
§ 3 Satzungsrecht
(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, sowie andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Regelung ihrer Angelegenheiten erforderliche Satzungen, die, soweit nichts anderes geregelt ist, vom Leiter der Hochschule genehmigt werden.
(2) Die Grundordnungen werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht, alle anderen Satzungen werden in einem Verkündungsblatt der Hochschule bekannt gemacht; Näheres zum Verkündungsblatt der Hochschule ist in der Grundordnung zu regeln. Die Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, es sei denn, dass in ihnen ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Satzungen sind nach ihrer Genehmigung dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen.
§ 4 Erprobungsklausel
(1) Die Hochschulen können auf Antrag zur Erprobung reformorientierter Hochschulmodelle, insbesondere zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit oder zur Profilbildung von den §§ 20 bis 25 und 27 bis 38 dieses Gesetzes und den Satzungen der Hochschulen abweichende Regelungen vorsehen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen. Zu den in Satz 1 genannten Zwecken kann das Ministerium auf Anregung einer Hochschule für diese über die §§ 20 bis 38 hinausgehende oder von ihnen abweichende Bestimmungen durch Rechtsverordnung treffen; sofern dabei abweichende haushaltsrechtliche Regelungen oder zusätzliche Haushaltsmittel notwendig sind, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen.
(2) Den Hochschulen kann auf Antrag vom Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen sowie dem für das Bauwesen zuständigen Ministerium die Zuständigkeit für Grundstücks- und Bauangelegenheiten übertragen werden. In diesen Fällen erhält die Hochschule für Bau- und Geräteinvestitionen sowie für die Bauunterhaltung Haushaltsmittel im erforderlichen Umfang zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen.
§ 5 Aufgaben der Hochschulen
(1) Die Hochschulen lassen sich in ihrer Tätigkeit vom Geist der Freiheit in Verantwortung für soziale Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen leiten. Sie dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeiten zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung.
(2) Die Hochschulen fördern die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Die Ergebnisse der Auseinandersetzung sollen gegebenenfalls öffentlich gemacht sowie innerhalb der Hochschule erörtert werden.
(3) Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger. Sie fördern im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.
(4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und fördern die Weiterbildung ihres Personals.
(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender insbesondere durch den Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten und leisten Studierenden mit Kind Hilfestellung. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur. Die Hochschulen sollen einen Beauftragten für Behinderte bestellen, der die Belange der behinderten Studierenden vertritt.
(6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(7) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen, mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und -förderung sowie der gesamten gesellschaftlichen Öffentlichkeit zusammen.
(8) Aufgabe der Hochschulen ist auch der Wissens- und Technologietransfer.
(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(10) Das Ministerium kann den Hochschulen durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen oder im Benehmen mit den Hochschulen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in den Absätzen 1 bis 9 genannten Aufgaben zusammenhängen.
§ 6 Chancengleichheit von Frauen und Männern, Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten
(1) Die Hochschulen fördern und sichern die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern; sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Frauen und Männer ihrer Qualifikation entsprechend gleiche Entwicklungsmöglichkeiten haben und bestehende Nachteile beseitigt werden. Hierzu stellen sie insbesondere Frauenförderpläne nach § 4 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal. Der Frauenförderplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung.
(2) Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen der Hochschulen und ihrer Organe und Gremien sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).
(3) Der Senat wählt auf Vorschlag des Beirats für Gleichstellungsfragen aus der Gruppe der Hochschullehrer oder der akademischen Mitarbeiter, an Fachhochschulen und an der Dualen Hochschule auch der Mitarbeiter, eine Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und deren Stellvertreterin für eine Dauer von bis zu drei Jahren. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung der Hochschule regelt, ob die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule dem Senat und anderen Selbstverwaltungseinheiten als stimmberechtigtes oder als beratendes Mitglied angehört.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule wirkt auf die Herstellung der verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Hochschule hin. Sie ist der Hochschulleitung unmittelbar zugeordnet und macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die die Belange der Frauen in der Hochschule berühren, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen sowie des sonstigen Personals. An der Beratung solcher Angelegenheiten in den Gremien der Hochschule kann sie mit Antrags- und Rederecht teilnehmen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht auf notwendige und sachdienliche Information. Sie hat das Recht auf Beteiligung bei Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen. Sie kann mit Zustimmung der Betroffenen deren Personalunterlagen einsehen. Sie berichtet dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit; die Hochschule stellt die hierfür erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist zur Ausübung ihres Amtes angemessen von ihren sonstigen Dienstaufgaben zu entlasten. Die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben ist durch die Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln in angemessenem Umfang zu gewährleisten.
(7) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 kann in den dezentralen Organisationseinheiten eine Gleichstellungsbeauftragte, die die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule berät, von den Mitgliedern der jeweiligen Organisationseinheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
(8) Zur Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule bildet die Hochschule den Beirat für Gleichstellungsfragen.
(9) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 8 regelt die Grundordnung.
(10) Die aus Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen gebildete Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten vertritt die Belange auf dem Gebiet der Gleichstellung gegenüber dem Ministerium und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die die Belange der Gleichstellung betreffen.
§ 7 Freiheit von Lehre, Forschung, Kunst, Wissenschaft und Studium
(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die an der Hochschule in der Forschung Tätigen sind zur wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.
(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 27 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.
Zweiter Abschnitt
Qualitätssicherung
§ 8 Evaluation
(1) Die Hochschulen errichten ein eigenes System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit. Sie sorgen dafür, dass ihre Leistungen in Forschung und Lehre, bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags unter anderem durch Zuziehung interner und externer Sachverständiger bewertet werden (interne und externe Evaluation). Für die Organisation ihrer Verwaltung gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen sind zur Mitwirkung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet.
(3) An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden in den Gremien und durch Bewertung individueller Lehrveranstaltungen mit.
(4) Das Nähere zu den Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 regelt der Senat durch Satzung. Er regelt darin insbesondere Standards, Verfahren sowie die Beteiligung der Mitglieder. In der Satzung ist ferner zu regeln, welche Daten erhoben, verarbeitet und ausgewertet werden dürfen und wie die Veröffentlichung der daraus gewonnenen Ergebnisse erfolgt.
§ 9 Berichtswesen
In einem Jahresbericht haben die Hochschulen dem Ministerium gegenüber Auskunft insbesondere über die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen, über die Ergebnisse bei der Umsetzung der Rahmenvereinbarung und der Ziel- und Leistungsvereinbarungen, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen sowie über die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu geben. Der Bericht muss auch einen Überblick über die den Hochschulen, ihren Selbstverwaltungseinheiten, ihren Einrichtungen und Betriebseinheiten zugewiesenen Stellen und Mittel und deren Verwendung sowie über die fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung der Hochschule geben.
§ 10 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erhebung von Daten durch die Hochschulen zu regeln, die zur Aufstellung und Fortschreibung der Rahmenvereinbarung, der Hochschulentwicklungsplanung des Landes, der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen, zur Bewertung der Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags, zur Durchführung und Teilnahme an einer leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung sowie zu statistischen Zwecken erforderlich sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 muss die zu erfassenden Tatbestände, den Kreis der zu Befragenden sowie die Weiterverarbeitung von Daten bestimmen. Personenbezogene Daten sind geheim zu halten; ihre Weiterleitung an das Ministerium darf nur im Rahmen der Aufgaben nach Satz 1 und ohne Namen und Anschriften erfolgen.
(2) Studienbewerber, Studierende und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, der Hochschule die zur Identifikation, Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Teilnahme an Lehrveranstaltungen und zur Nutzung von Hochschuleinrichtungen erforderlichen Daten mitzuteilen. Das Nähere dazu regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Hochschulen können durch Satzung für ihre Mitglieder und Angehörigen die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.
Dritter Abschnitt
Struktur- und Entwicklungsplanung
§ 11 Rahmenvereinbarung, Hochschulentwicklungsplanung
(1) Die Landesregierung und die Hochschulen sollen auf der Grundlage der Hochschulentwicklungsplanung des Landes (Absatz 4) mehrjährige, in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren geltende Rahmenvereinbarungen über die gemeinsame Umsetzung der Zielvorstellungen des Landes über die strukturelle Entwicklung der Hochschulen und die Ausbauplanung, die strategischen Leistungs- und Entwicklungsziele der Hochschulen und deren Erreichung, über Art und Umfang der staatlichen Hochschulfinanzierung sowie die Fortentwicklung der Haushaltswirtschaft und -führung im Hochschulbereich abschließen.
(2) Die in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch den Landtag.
(3) Wenn und soweit eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig, das heißt vor dem Auslaufen der der abzuschließenden Rahmenvereinbarung vorangehenden Rahmenvereinbarung, zustande kommt, legt das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zunächst die Grundsätze der künftigen Hochschulentwicklung und die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen fest.
(4) Die Hochschulentwicklungsplanung enthält die Zielvorstellungen des Ministeriums über die strukturelle Entwicklung der Hochschulen und die Ausbauplanung unter Berücksichtigung der Finanzplanung des Landes nach § 31 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung und der Bestimmungen über andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung nach § 40 ThürLHO.
§ 12 Ziel- und Leistungsvereinbarungen
(1) Das Ministerium schließt auf der Grundlage der jeweiligen Rahmenvereinbarung, der Hochschulentwicklungsplanung des Landes und unter Berücksichtigung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen mit jeder Hochschule mehrjährige, in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren geltende Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die in regelmäßigen Abständen, im Regelfall alle zwei Jahre, fortgeschrieben werden.
(2) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen messbare und überprüfbare Ziele für die verschiedenen Aufgabenbereiche der Hochschulen fest, insbesondere die angestrebte Zahl der Studierenden und der Absolventen in den einzelnen Fächern oder Fächergruppen, das Verfahren der Qualitätssicherung von Forschung und Lehre, die Ziele bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, des Technologietransfers, der Einwerbung von Drittmitteln und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie die Kooperation mit in- und ausländischen Hochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen und der Wirtschaft. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen die Entwicklung der Hochschule, insbesondere die Forschungsschwerpunkte sowie die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und deren Finanzierung fest. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln das Verfahren zur Feststellung des Standes der Umsetzung der Zielvereinbarungen und die Folgen bei Nichterreichen von vereinbarten Zielen.
(3) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen sind langfristig als Basis für den Grundhaushalt der einzelnen Hochschule, nebst eines Anteils für die Erreichung der Entwicklungsziele sowie eines Anteils für die leistungs- und belastungsorientierte Mittelverteilung zu gestalten. Der finanzielle Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen aller Hochschulen wird durch die jeweilige Rahmenvereinbarung gesetzt. Das Berichtswesen nach § 9 unterstützt die Anforderungen aus der Steuerung durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen.
(4) Wenn und soweit Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht rechtzeitig zustande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch das Ministerium nach Anhörung der Hochschule festgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der Hochschulentwicklungsplanung des Landes geboten ist. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit der Hochschulleitung eine Frist zum Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen bestimmen.
(5) Die Hochschulleitung ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen für die Erfüllung der von der Hochschule zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Sie schließt mit den Organisationseinheiten der Hochschule entsprechende Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab.
Vierter Abschnitt
Finanzierung, Haushalt, wirtschaftliche Betätigung
§ 13 Ausstattung der Hochschulen, Haushalt, Finanzierung, Eigentum
(1) Das Land stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung und deckt ihren Finanzbedarf nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel. Die Landesregierung strebt an, die für den Ausbau der Hochschulen zweckgebundenen Bundeszuweisungen anteilig durch Landesmittel zu ergänzen.
(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen hat sich an den Aufgaben der Hochschulen, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen zu orientieren und die Hochschulentwicklungsplanung des Landes sowie die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen zu beachten.
(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hochschulen richten sich nach den kaufmännischen Regeln; im Übrigen finden die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung Anwendung. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere, insbesondere zur haushaltsrechtlichen Behandlung der staatlichen Zuschüsse, zur Aufstellung der Wirtschaftspläne, zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zum Jahresabschluss, durch Rechtsverordnung (Hochschulfinanzverordnung) zu regeln.
(4) Das Ministerium weist den Hochschulen die Haushaltsmittel zu, soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet. Bewirtschaftende Stelle in der Hochschule ist der Kanzler, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist; er soll die Befugnis im Rahmen des Möglichen auf die Einrichtungen der Hochschule übertragen. Andere Zuständigkeiten für die Verteilung der Personal- und Sachmittel bleiben unberührt.
(5) Bei der Zuweisung der Mittel an die Hochschulen sowie innerhalb der Hochschulen sind die erbrachten und zu erwartenden Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.
(6) Die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes den Hochschulen vom Land zur dauernden Nutzung überlassenen Grundstücke, Bauten und anderen Vermögensgegenstände verbleiben im Eigentum des Landes. Vermögensgegenstände, die von den Hochschulen mit Landesmitteln beschafft werden, sind namens des Landes zu Eigentum des Landes zu erwerben.
§ 14 Körperschaftsvermögen
(1) Die Hochschulen können eigenes Vermögen haben.
(2) Einnahmen der Körperschaft sind ihr gewährte Zuwendungen Dritter und die Erträge des Vermögens der Körperschaft. Die Erträge aus dem Körperschaftsvermögen dürfen nur für Aufgaben der Hochschule verwendet werden.
(3) Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen
(4) Für den Körperschaftshaushalt gelten die Vorschriften des Landes entsprechend. Abweichend von den Vorschriften der Thüringer Landeshaushaltsordnung bestimmt der Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Präsidium, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat. Der Hochschulrat erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss.
§ 15 Wirtschaftliche Betätigung der Hochschulen
(1) Die Hochschulen können ungeachtet der Rechtsform insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen der Absolventen und zum Ausbau der Weiterbildungsangebote wirtschaftliche Unternehmen errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen. Die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen sind dem Ministerium anzuzeigen. Sofern dafür Haushaltsmittel des Landes eingesetzt werden, gilt § 65 ThürLHO. Die sich aus der Thüringer Landeshaushaltsordnung ergebenden Rechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt.
(2) Die Unternehmen müssen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf stehen. Die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule muss auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt sein und sie muss einen angemessenen Einfluss auf die Organe des Unternehmens erhalten.
(3) Die Unternehmen oder Unternehmensanteile sind, soweit Haushaltsmittel des Landes eingesetzt wurden, Teil des Landesvermögens.
§ 16 Gebühren
Die Hochschulen erheben auf der Grundlage einer Gebührenordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, nach Maßgabe des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes Gebühren und Entgelte.
Fuenfter Abschnitt
Aufsicht
§ 17 Aufsicht und staatliche Mitwirkung
(1) Die Hochschulen unterstehen in
(2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Aufhebung oder anderweitigen Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden müssen, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
(3) Werden gesetzliche Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt, kann das Ministerium anordnen, dass die Hochschule innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen hat.
(4) Die Aufsicht in Auftragsangelegenheiten wird durch Weisungen ausgeübt. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(5) Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nicht fristgerecht nach, kann das Ministerium
§ 18 Genehmigung
(1) Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung, das Einverständnis oder das Einvernehmen sind zu versagen bei Verstößen gegen
Die Genehmigung, das Einverständnis oder das Einvernehmen können versagt werden, wenn die beschlossene Regelung oder sonstige Maßnahme mit den Zielen dieses Gesetzes, der Rahmenvereinbarung, der Hochschulentwicklungsplanung des Landes, der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule oder einer abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht im Einklang steht.
(2) Außer den in Absatz 1 genannten Gründen ist die Genehmigung einer Prüfungsordnung auch zu versagen, wenn sie
Von der Versagung einer Genehmigung soll abgesehen werden, soweit es ausreichend ist, sie mit Auflagen zu versehen oder nur Teile einer Satzung von der Genehmigung auszunehmen.
(3) Das Ministerium kann aus Gründen, die eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden, die Änderung einer Satzung, die nicht der Genehmigung des Ministeriums bedarf, verlangen. § 17 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 19 Informationspflicht der Hochschulen
Die Hochschulen sind verpflichtet, das Ministerium auf Verlangen über alle ihre Angelegenheiten zu unterrichten, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen.
Zweiter Teil
Aufbau und Organisation der Hochschulen
Erster Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 20 Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die immatrikulierten Studierenden. Der Leiter der Hochschule kann auf Vorschlag des Senats einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 77 erfüllt, ausnahmsweise die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers einräumen, wenn die Person Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt und nicht Mitglied der Hochschule ist.
(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden
Zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter gehören auch Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben, Bibliothekare im höheren Dienst und vergleichbare Angehörige wissenschaftlicher Dienste. Die Grundordnung der Hochschule für Musik kann bestimmen, dass die Lehrbeauftragten der Hochschule Mitglieder sind und der Gruppe der akademischen Mitarbeiter angehören. An der Hochschule für Musik, an den Fachhochschulen und an der Dualen Hochschule kann die Grundordnung bestimmen, dass die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter die Gruppe der Mitarbeiter bilden, wenn wegen der geringen Anzahl der Mitglieder die Bildung jeweils einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist. Zur Gruppe der Hochschullehrer gehören auch die bereits berufenen und bis zu ihrer Einstellung mit der Vertretung ihrer künftigen Professorenstelle beauftragten Personen sowie die Seniorprofessoren.
(3) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, vorübergehend, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen, insbesondere
soweit sie nicht nach Absatz 1 Mitglieder der Hochschule sind; Näheres regelt die Grundordnung. Professoren im Ruhestand können auf Antrag im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen abhalten und Prüfungen abnehmen.
§ 21 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht, die Belange der Hochschule im Rahmen dieses Gesetzes mitzuentscheiden.
(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn nach Entscheidung des Leiters der Hochschule ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
(3) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden; eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.
(5) Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Rechte und Pflichten von Mitgliedern, die für die Wahrnehmung von Aufgaben der Personalvertretung freigestellt sind, bleiben unberührt. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat und in Selbstverwaltungsgremien nach § 36 Abs. 1 haben sie in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz unterliegen, kein Stimmrecht. Mitglieder des Hochschulrats können mit Ausnahme des Präsidenten nicht Mitglieder des Präsidiums oder des Senats sein oder die Funktion eines Dekans wahrnehmen.
(6) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen an der Selbstverwaltung der Hochschule und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien müssen alle Mitgliedergruppen vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 3 ist in der Grundordnung zu regeln.
(7) Entscheidet ein Gremium über die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich Promotions- und Habilitationsleistungen, dürfen nur die Mitglieder mitwirken, die als Prüfer für die jeweilige Prüfung bestellt werden könnten.
(8) Zur Sicherung der Aufgaben und Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 sind für alle Gruppen in gleicher Weise die notwendigen Voraussetzungen durch die Hochschule zu schaffen.
§ 22 Wahlen und Wahlverfahren
(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen in den zentralen Kollegialorganen und in den Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe oder in einem nach der Wahlordnung gebildeten Wahlbereich die Mehrheitswahl angemessen ist. Der Zeitpunkt der Wahl ist so zu legen, dass eine möglichst hohe Wahlbeteiligung erreicht wird.
(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, auf eine Vertretung von Frauen entsprechend ihrem Anteil in den Mitgliedergruppen in den Organen der Hochschulen hinzuwirken.
(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der entsprechenden Gruppe angehört. Mit dem Verlust der Wählbarkeit in der Mitgliedergruppe, für die es gewählt ist, scheidet das betreffende Mitglied aus dem Kollegialorgan aus.
(4) Zur Vorbereitung der Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule und der Studierendenschaft führt der Kanzler Verzeichnisse der Personen, die wahlberechtigt sind. Jedes Mitglied der Hochschule ist berechtigt, die Wahlverzeichnisse einzusehen.
(5) Kein Mitglied der Hochschule ist in mehr als einer Gruppe oder in mehr als einer Selbstverwaltungseinheit unterhalb der zentralen Ebene wahlberechtigt.
(6) Der Kanzler sorgt für den Druck der Wahlbekanntmachung und der Stimmzettel. Für die Durchführung der Wahlen zu den Organen der Hochschule sind Wahlvorstände zu bilden; ihnen sollen Mitglieder jeder Gruppe angehören.
(7) Die Wahlordnung trifft nähere Bestimmungen zur Wahl und zum Wahlverfahren und regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wahlanfechtungen.
§ 23 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Vertreter in den zentralen Organen dauert in der Regel drei Jahre, die der Vertreter der Studierenden beträgt in der Regel ein Jahr. Die Amtszeit endet jedoch bereits mit dem Zusammentritt der neu gewählten Mitglieder des Organs. Verzögert sich der Zusammentritt, so verlängert sich die Amtszeit bis zu einem halben Jahr.
(2) Die Amtszeit der Vertreter in den sonstigen Organen und Gremien wird in der Grundordnung geregelt. Der Beginn der Amtszeiten der akademischen Gremien ist in der Regel der 1. Oktober.
§ 24 Beschlüsse und Sondervotum
(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands eingeladen und bei der zweiten Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes vorsehen.
(2) Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung.
(3) Die Geschäftsordnung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen.
(4) Für Mitglieder der Kollegialorgane gelten die §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung auch für Beratungen und Abstimmungen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. Für Amtshandlungen von Einzelorganen und Mitgliedern der Hochschule gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Wird die Wahl von Mitgliedern eines Gremiums für ungültig erklärt oder festgestellt, dass das Gremium nicht ordnungsgemäß besetzt ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse.
(6) Wird eine Gruppe (§ 20 Abs. 2) geschlossen überstimmt, kann sie dem Beschluss ein Sondervotum beifügen, das Bestandteil der Entscheidung ist. Auf Antrag aller Vertreter einer Gruppe wird der Vollzug eines Beschlusses einmalig bis zur erneuten Beratung binnen drei Wochen ausgesetzt, es sei denn, dass das Gremium den sofortigen Vollzug des Beschlusses mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Zwischenzeitlich wird ein gemeinsamer Schlichtungsversuch durch je einen Vertreter der Gruppen nach § 20 Abs. 2 unternommen. § 28 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Grundordnung kann weitere Sondervoten vorsehen.
§ 25 Öffentlichkeit, Verschwiegenheitspflicht
(1) In der Grundordnung sind Art und Umfang der Öffentlichkeit von Gremiensitzungen zu regeln.
(2) Die Mitglieder von Gremien sind verpflichtet, über Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, die ihnen in nichtöffentlicher Sitzung bekannt geworden sind, es sei denn, dass eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt
Organisation und Struktur
§ 26 Hochschulstruktur und -organisation
Die Hochschule regelt in der Grundordnung ihre innere Organisation und Struktur. Die Grundordnung muss insbesondere Regelungen über
unter Beachtung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Hochschulmitglieder und -angehörigen, der §§ 27 bis 33 (zentrale Ebene), der §§ 37 und 38 sowie der Leitlinien der §§ 34 bis 36 treffen.
Erster Unterabschnitt
Hochschulleitung
§ 27 Hochschulleitung
(1) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie der Kanzler bilden das Präsidium. Führt der Präsident die Amtsbezeichnung "Rektor" (§ 31 Abs. 9), führt das Präsidium die Bezeichnung "Rektorat" und Vizepräsidenten führen die Amtsbezeichnung "Prorektor".
(2) Der Präsident leitet das Präsidium. Ihm steht die Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums zu. Er legt im Benehmen mit den Mitgliedern des Präsidiums für diese bestimmte Aufgabenbereiche fest. Innerhalb seines Geschäftsbereichs entscheidet jeder Vizepräsident sowie der Kanzler selbständig. Bei Stimmengleichheit bei Entscheidungen des Präsidiums entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(3) Das Präsidium leitet die Hochschule. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für:
Das Präsidium sorgt dafür, dass die zuständigen Organe den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen. Es sorgt für das Zusammenwirken von Organen und Mitgliedern der Hochschule und erforderlichenfalls für einen Ausgleich zwischen ihnen.
(4) Das Präsidium erstattet dem Hochschulrat sowie dem Senat jährlich einen Bericht.
§ 28 Aufgaben des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
(2) Der Präsident ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Hochschule, den Vollzug der Beschlüsse der zentralen Kollegialorgane, die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts. Er trägt über die zuständigen Dekanate dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten Personen die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie ihre Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das er auch den Dekanen übertragen kann.
(3) Der Präsident wird von einem Mitglied des Präsidiums vertreten. Er regelt seine Vertretung im Einvernehmen mit den weiteren Mitgliedern des Präsidiums sowie deren wechselseitige Stellvertretung.
(4) Hält der Präsident einen Beschluss oder eine Maßnahme anderer Organe oder Gremien der Hochschule für rechtswidrig, hat er den Beschluss oder die Maßnahme zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Ministerium zu unterrichten.
(5) Der Präsident kann in unaufschiebbaren, in die Zuständigkeit anderer Stellen der Hochschule gehörenden Fällen vorläufige Maßnahmen treffen, wenn diese Stellen handlungsunfähig sind, es rechtswidrig unterlassen, zu handeln oder aus sonstigen Gründen außerstande sind, eine erforderliche Entscheidung oder Maßnahme rechtzeitig zu treffen. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald die zuständige Stelle die ihr obliegenden Maßnahmen getroffen hat.
§ 29 Vizepräsidenten
(1) Die Vizepräsidenten werden vom Präsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule für drei bis vier Jahre bestellt und vom Senat bestätigt. Ist zwischen dem Präsidenten und dem Senat eine Einigung nicht möglich, entscheidet der Hochschulrat. Zum Vizepräsidenten kann nur eine Person bestellt werden, die mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung nachweisen kann. Mindestens ein Vizepräsident muss Professor sein. Mehrfache Wiederbestellung ist möglich.
(2) Der Präsident kann Vizepräsidenten im Einvernehmen mit dem Hochschulrat abbestellen.
§ 30 Kanzler
Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung des Präsidenten unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit der anderen Präsidiumsmitglieder für ihre Aufgabenbereiche. Er ist Beauftragter für den Haushalt. Erhebt der Kanzler Widerspruch gegen einen Beschluss des Präsidiums in einer Angelegenheit von erheblicher finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme des Kanzlers zustande, kann dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die Angelegenheit herbeiführen.
§ 31 Dienstrechtliche Stellung des Präsidenten und des Kanzlers
(1) Zum Präsidenten oder zum Kanzler kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Kunst und Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(2) Der Präsident wird vom Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Senat gewählt und von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt; wird das nach Halbsatz 1 erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt, kann das Ministerium einen vorläufigen Leiter der Hochschule, der die Aufgaben des Präsidenten wahrnimmt, bestellen. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs bis acht Jahre. Der Vorsitzende des Hochschulrats sowie ein Mitglied des Senats erstellen gemeinsam auf der Grundlage von Vorschlägen einer Findungskommission, der Mitglieder des Hochschulrats sowie Mitglieder der Hochschule angehören sollen, einen Wahlvorschlag, der mehrere Namen enthalten soll. Die Stelle des Präsidenten ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Beschließt der Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Senat eine Wiederwahl des Amtsinhabers, kann im Fall einer ersten beabsichtigten Wiederwahl auf das Auswahlverfahren nach Satz 3 sowie auf die Ausschreibung der Stelle nach Satz 4 verzichtet werden. Näheres zu den Sätzen 1 bis 3 und 5 regelt die Grundordnung.
(3) Der Kanzler wird vom Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten und im Benehmen mit dem Senat gewählt und von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt; seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Beschließt der Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten und im Benehmen mit dem Senat eine Wiederwahl des Amtsinhabers, kann im Fall einer ersten beabsichtigten Wiederwahl auf die Ausschreibung der Stelle nach Satz 2 verzichtet werden.
(4) Der Präsident wird für die Dauer seiner Amtszeit, der Kanzler für die Dauer von acht Jahren, zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet wird; die mehrfache Wiederernennung oder Wiedereinstellung ist möglich.
(5) Der Präsident sowie der Kanzler können aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Hochschulrats mit Zustimmung des Senats abgewählt werden; die Zustimmung des Senats bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats.
(6) Endet die Amtszeit des Präsidenten, ohne dass ein Nachfolger gewählt ist, kann das Ministerium im Benehmen mit dem Hochschulrat und dem Senat aus dem Kreis der bisherigen Präsidiumsmitglieder einen vorläufigen Leiter bestellen; bis zum Zeitpunkt der Bestellung eines vorläufigen Leiters nimmt das den Präsidenten bislang vertretende Mitglied des Präsidiums die Aufgaben des Präsidenten wahr.
(7) Ist der Präsident Beamter des Landes auf Lebenszeit, gilt er für die Dauer der Amtszeit als ohne Dienstbezüge beurlaubt. Ist der Präsident Hochschullehrer im Beamtenverhältnis des Landes auf Lebenszeit, ist er von seinen Dienstpflichten als Hochschullehrer für ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit befreit. Präsidenten, die in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden sind; andernfalls sind sie entlassen. Bei Berufung in ein neues Beamtenverhältnis oder Beendigung der Beurlaubung in einem anderen Beamtenverhältnis ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis zum Eintritt in den Ruhestand. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbefristet beschäftigte Angestellte entsprechend.
(8) Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler, soweit er vorher Landesbediensteter war, auf seinen Antrag mindestens mit der Rechtsstellung, die mit der zum Zeitpunkt der Ernennung oder der Einstellung als Kanzler vergleichbar ist, in den Landesdienst zu übernehmen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als Kanzler zu stellen. Für Personen, die vor ihrer Ernennung zum oder Einstellung als Kanzler nicht Landesbedienstete waren, kann Entsprechendes vereinbart werden. Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für unbefristet beschäftigte Angestellte gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) War der Präsident bis zu seiner Wahl Hochschullehrer der Hochschule, kann er für die Dauer seiner Amtszeit die Amtsbezeichnung "Rektor" führen.
Zweiter Unterabschnitt
Hochschulrat, Senat
§ 32 Hochschulrat
(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:
(2) Die zuständigen Organe und Gremien der Hochschulen haben die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 1, die Entscheidungen des Hochschulrats nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5, die Stellungnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie die Entscheidungen und Empfehlungen des Hochschulrats der Dualen Hochschule nach § 100d Abs. 1 und 2 zu würdigen und bei ihren jeweiligen Entscheidungen zu berücksichtigen. Weicht ein Organ oder ein Gremium in einer Entscheidung von Beschlüssen, Empfehlungen oder Stellungnahmen des Hochschulrats ab, hat es seine abweichende Entscheidung gegenüber dem Hochschulrat substantiiert zu begründen. Der Hochschulrat hat das Recht, das Erscheinen von Mitgliedern des Präsidiums der Hochschule zu seinen Sitzungen zu verlangen und von allen anderen Hochschulorganen die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen.
(3) Der Hochschulrat hat an der Friedrich-Schiller-Universität Jena zehn und an den anderen Hochschulen nach Maßgabe der Grundordnung sechs oder acht Mitglieder mit Stimmrecht. Die Grundordnung regelt, dass
Externe sind. Die Mitglieder des Hochschulrats werden vom Ministerium für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt; mehrfache Wiederbestellung und Wiederwahl sind möglich.
(4) Bestimmt und gewählt werden können nur mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht dem Ministerium angehören.
(5) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreter des Senats und zwei Vertreter des bisherigen Hochschulrats mit je einer Stimme sowie ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen angehören. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreter des Senats und der Vertreter des Landes dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder. Das Auswahlgremium beschließt sodann die gesamte Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie anschließend der Zustimmung des Ministeriums. Im Fall des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Mitgliedschaft im Hochschulrat gelten für die Auswahl des nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(6) Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis der Externen einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Die erste Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen und geleitet. Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Präsident gehört neben den Mitgliedern nach Absatz 3 dem Hochschulrat mit beratender Stimme und Antragsrecht an. Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule, der Personalratsvorsitzende der Hochschule sowie ein Vertreter des zentralen Organs der Studierendenschaft der Hochschule sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulrats teilzunehmen; sie haben jeweils Rederecht.
(8) Die Hochschule stattet den Hochschulrat aus ihren Personal- und Sachmitteln aufgabengerecht aus. Sie kann die erforderlichen Aufwendungen der externen Mitglieder des Hochschulrats nach Maßgabe der Grundordnung erstatten.
§ 33 Senat
(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:
(2) Der Senat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, vom Präsidium Auskunft verlangen und Empfehlungen aussprechen.
(3) Dem Senat gehören je nach Größe der Hochschule elf bis 21 stimmberechtigte Mitglieder an. Die Gruppe der Hochschullehrer verfügt über die Mehrheit der Sitze und Stimmen. Alle anderen Gruppen müssen angemessen vertreten sein. Der Präsident ist stimmberechtigtes Mitglied und Vorsitzender des Senats. Der Senat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnis übertragen.
(4) Das Nähere regelt die Grundordnung.
Dritter Unterabschnitt
Sonstige Organisationseinheiten
§ 34 Selbstverwaltungsstruktur
(1) Die Grundordnung regelt die Selbstverwaltungsstruktur unterhalb der zentralen Ebene und bestimmt, dass Selbstverwaltungseinheiten mit besonderen Organen gebildet werden, insbesondere Fachbereiche, Abteilungen oder Departments.
(2) Selbstverwaltungseinheiten nach Absatz 1 sind körperschaftlich organisiert. Sie nehmen in ihren Bereichen die Aufgaben der Hochschule in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Grundordnung wahr. Ihnen werden unter Berücksichtigung von leistungs- und belastungsorientierten Kriterien sowie unter Berücksichtigung des Gesamtbudgets der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zugewiesen.
(3) Selbstverwaltungseinheiten nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der Grundordnung zuständig für die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und erhalten, soweit sie für Studien- und Prüfungsangelegenheiten sowie die Forschung in bestimmten Fächern verantwortlich sind, abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 auch die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über Hochschulprüfungsordnungen und Studienordnungen. Sie sollen beratende Ausschüsse für Lehre und Studium einsetzen.
(4) Alle Selbstverwaltungseinheiten der Hochschule arbeiten insbesondere bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Organisation von Lehrangebot, Studium, Forschung und Weiterbildung interdisziplinär zusammen. Sie stimmen dabei die Struktur der von ihnen angebotenen Studiengänge und Forschungsschwerpunkte aufeinander ab.
§ 35 Leitungsorgane der Selbstverwaltungseinheiten
(1) Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 Abs. 1 werden durch Dekanate geleitet, denen ein Dekan sowie mindestens ein Prodekan angehören. Dekanate entscheiden über alle Angelegenheiten der Selbstverwaltungseinheit, die nicht ausdrücklich Selbstverwaltungsgremien nach § 36 zugewiesen sind. Der Dekan überträgt jedem Prodekan einen eigenen Aufgabenbereich. Dem Dekan steht bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zu. Selbstverwaltungseinheiten können einen Geschäftsführer erhalten, der Mitglied im Dekanat ist und dem die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Selbstverwaltungseinheit obliegt.
(2) Dekane und Geschäftsführer werden von dem Selbstverwaltungsgremium nach § 36 gewählt und vom Präsidenten bestellt; die Wahl bedarf der Zustimmung des Präsidiums; können sich beide Organe nicht einigen, entscheidet der Hochschulrat. Prodekane werden auf Vorschlag des Dekans vom Präsidenten bestellt. Die Amtszeiten der Dekane und Prodekane betragen drei bis fünf Jahre; das Präsidium kann die Mitglieder der Dekanate mit Zustimmung des Selbstverwaltungsgremiums nach § 36 aus wichtigem Grund abbestellen.
(3) Andere Selbstverwaltungseinheiten erhalten einen Leiter oder eine kollegiale Leitung aus den der Selbstverwaltungseinheit angehörenden Hochschullehrern.
§ 36 Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene
(1) In Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 werden Selbstverwaltungsgremien gewählt, in denen die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt und alle anderen Gruppen angemessen vertreten sind.
(2) Der Leiter oder ein Mitglied einer kollegialen Leitung der Selbstverwaltungseinheit ist Vorsitzender des Selbstverwaltungsgremiums. Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 37 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen dienen der Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulen im Bereich der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Lehre, der Weiterbildung und der praktischen Dienste. Betriebseinheiten unterstützen hochschulbezogene Aufgabenerfüllung im Bereich von Dienstleistungen.
(2) Das Präsidium entscheidet über die Bildung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie über die Bestellung der Leiter.
(3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter, soweit sie nicht einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten auch für mehrere Hochschulen gebildet werden. Die Vereinbarung darüber wird durch die Leitung der beteiligten Hochschulen geschlossen.
§ 37a Zentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung
(1) An der Universität Erfurt und an der Friedrich-Schiller-Universität Jena wird jeweils ein Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung als wissenschaftliche Einrichtung gebildet. Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung hat im Zusammenwirken mit den Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 Abs. 1 insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Hochschulprüfungsordnungen und Studienordnungen einschließlich der Praktikumsordnungen für die schulpraktischen Studien für Studiengänge im Bereich der Lehrerbildung sind im Einvernehmen mit dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung zu erlassen.
(3) Die Erziehungswissenschaften, die Fachdidaktiken und die Fachwissenschaften sollen im Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung gleichmäßig vertreten sein.
(4) Das Nähere zur Zusammensetzung, Struktur, Organisation, Mitgliedschaft und Mitwirkung, Verantwortlichkeiten und Aufgaben regelt die Hochschule durch Satzung.
§ 38 Hochschulbibliothek
(1) Die Hochschulbibliotheken stellen die für Lehre, Forschung und Studium erforderliche Literatur und andere Informationsmedien bereit. Sie stehen unter einheitlicher Leitung und umfassen alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule in einer Betriebseinheit (einschichtiges integriertes Bibliothekssystem). Die Hochschulbibliotheken beschaffen, erschließen und verwalten die Literatur und andere Informationsmedien nach Maßgabe der Bibliotheksordnung und machen sie im Rahmen der Benutzungsordnung öffentlich zugänglich. Sie fördern durch die Bereitstellung einer geeigneten Infrastruktur das elektronische Publizieren und den Aufbau digitaler Bibliotheken. Die Hochschulbibliotheken arbeiten mit den Selbstverwaltungseinheiten, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten bei der Auswahl der Literatur und anderer Informationsmedien zusammen, um einen ausgewogenen Bestandsaufbau und eine sparsame Mittelverwendung zu gewährleisten. Die Selbstverwaltungseinheiten bestellen die hierfür erforderlichen Ausschüsse oder Bibliotheksbeauftragten.
(2) Die Hochschulbibliothek wird von einem hauptberuflichen Bibliothekar mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Ausbildung geleitet. Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Hochschulbibliothek und wird vom Leiter der Hochschule im Benehmen mit dem Senat bestellt. Er ist in den Hochschulgremien zu allen Bibliotheks- und Informationsangelegenheiten zu hören.
Dritter Abschnitt
Übergeordnete Gremien
§ 39 Landesrektorenkonferenz
Die aus Leitern der Hochschulen gebildete Landesrektorenkonferenz dient dem Zusammenwirken der Hochschulen, wird an der Hochschulentwicklungsplanung des Landes beteiligt und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die den Hochschulbereich insgesamt betreffen.
Dritter Teil
Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre
Erster Abschnitt
Studium, Lehre und Prüfungen
§ 40 Ziele des Studiums
(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, zu selbständigem, kritischen Denken und zu einem auf ethischen Normen gegründeten verantwortlichem Handeln und zur selbständigen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Durch Lehre und Studium soll auch die Fähigkeit zu lebensbegleitender eigenverantwortlicher Weiterbildung entwickelt und gefördert werden.
(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt sowie in gesamtgesellschaftlicher und globaler Neuorientierung zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten des Fernstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden.
§ 41 Lehrangebot, Studienjahr, Studienverlauf, Studienplan
(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und zu fördern sowie die selbständige Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung des Studiums zu ermöglichen.
(2) Das Studienjahr wird in Semester oder Trimester eingeteilt. Wird das Studienjahr in Trimester eingeteilt, gelten die Bestimmungen für Semester entsprechend.
(3) Beginn und Ende des Studienjahres, der Semester und Trimester sowie der vorlesungsfreien Zeiten bestimmt die Landesrektorenkonferenz im Benehmen mit dem Ministerium.
(4) Die Studierenden können den Verlauf ihres Studiums im Rahmen der Prüfungs- und Studienordnungen frei gestalten, sollen ihn jedoch so einrichten, dass sie die Prüfungen in der Regelstudienzeit und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ablegen können.
(5) Auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung soll für jeden Studiengang ein Studienplan aufgestellt werden, der den Studienablauf beispielhaft erläutert und Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen beschreibt. Der Studienplan ist der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 wird in den Studienordnungen der Dualen Hochschule für jeden Studiengang auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Entwicklung sowie der Anforderungen der beruflichen Praxis ein Studienplan aufgestellt, der den Studienablauf sowie Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen für die Studierenden verbindlich festlegt. Die Studierenden sind verpflichtet, sich den vorgeschriebenen Prüfungen und Prüfungsleistungen zu unterziehen. § 47 Abs. 1 Satz 3 findet auf die Duale Hochschule keine Anwendung.
§ 42 Studiengänge
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung der Prüfungsordnung erfolgt ist. Wird ein Studiengang aufgehoben, ist den eingeschriebenen Studierenden der Abschluss in diesem Studiengang an dieser oder einer anderen Hochschule innerhalb der Regelstudienzeit zu ermöglichen.
(3) In dafür geeigneten Studiengängen sehen Studienordnung und Studienplan Regelungen vor, die insbesondere Berufstätigen oder Studierenden mit besonderen familiären Verpflichtungen das Studium eines Studiengangs oder von Teilen davon ermöglichen.
§ 43 Akkreditierung
Jeder neue Studiengang oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Studiengangs ist in der Regel durch eine vom Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). Die von den Ländern beschlossenen Empfehlungen, insbesondere die ländergemeinsamen Vorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge, sind dabei einzuhalten.
§ 44 Bachelor- und Masterstudiengänge
(1) Die Hochschulen führen eine gestufte Studiengangsstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen ein. Neue Studiengänge werden als Bachelor- oder Masterstudiengänge eingerichtet. Von der neuen Studiengangsstruktur kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe sowie in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, abgewichen werden.
(2) Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsweltbezogenen Qualifikationen entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs vermitteln. Masterstudiengänge dienen der fachlichen und wissenschaftlichen Spezialisierung und können nach den Profiltypen "anwendungsorientiert" und "forschungsorientiert" differenziert werden; an Kunst- und Musikhochschulen sollen Masterstudiengänge ein besonderes künstlerisches Profil haben.
(3) Konsekutive Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder fachübergreifend erweitern; konsekutive Masterstudiengänge können auch als fachlich andere Studiengänge ausgestaltet werden. Der Zugang zu einem konsekutiven Masterstudiengang richtet sich nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie weiteren in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr sowie ein Lehrangebot voraus, das berufliche Erfahrungen berücksichtigt und an diese anknüpft; in weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums abgeleistet wurden, berücksichtigt werden. Der Zugang zu einem weiterbildenden Masterstudiengang richtet sich nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 63 Abs. 3 sowie weiteren in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs legt die Hochschule fest, ob es sich um einen konsekutiven oder einen weiterbildenden Studiengang handelt.
(4) Bachelor- und Masterstudiengänge umfassen obligatorisch eine Bachelor- oder Masterarbeit.
(5) Absatz 1 gilt nicht für die Duale Hochschule, deren Angebot sich auf Bachelorstudiengänge beschränkt.
§ 45 Modularisierung, Leistungspunktesystem, Diploma Supplement
(1) Studiengänge sollen in Module und Abschnitte gegliedert sein.
(2) Zum Nachweis und zur Übertragung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule wird in allen Studiengängen bis zum Ende des Jahres 2007 ein Leistungspunktesystem unter Berücksichtigung des "European Credit Transfer and Accumulation System - Europäisches System zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulation von Studienleistungen" (ECTS) eingeführt.
(3) Den Abschlusszeugnissen und den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade sind eine englischsprachige Übersetzung und eine Übersicht über die Inhalte der absolvierten Studiengänge (Diploma Supplement) in deutscher und englischer Sprache beizufügen.
(4) Studierende, die eine Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.
§ 46 Regelstudienzeit
(1) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Dies gilt auch für Teilzeitstudien. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge und des Prüfungsverfahrens, für die Sicherstellung des Lehrangebots sowie für die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten und die Ermittlung der Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt
Davon abweichende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden.
(3) Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.
(4) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums und die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten des konsekutiven und des weiterbildenden Studiums sowie die Erfahrungen mit bereits bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen. Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen oder in der Praxis ohne Zeitverlust bieten.
(5) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang besondere Studienzeiten, wie beispielsweise Auslands- und Sprachsemester oder im In- oder Ausland absolvierte Praktika, und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. Ferner sind Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sowie nach den landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit angemessen zu berücksichtigen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 dauert das duale Studium an der Dualen Hochschule sechs Semester (Studiendauer). Jedes Semester hat einen theoriebezogenen Studienabschnitt (Theoriephase) sowie einen in das Studium integrierten praktischen Studienabschnitt (Praxisphase). Die Theoriephasen umfassen jeweils zwölf Wochen, die Praxisphasen im Durchschnitt 14 Wochen einschließlich der Urlaubsansprüche der Studierenden. Die Studienabschnitte werden inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt. Die Studiendauer nach Satz 1 gilt als Regelstudienzeit im Sinne dieses Gesetzes.
§ 47 Studienordnungen
(1) Für jeden Studiengang stellen die Hochschulen eine Studienordnung auf. Die Studienordnungen regeln auf der Grundlage der Prüfungsordnungen und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnungen sehen im Rahmen der Prüfungsordnungen Schwerpunkte vor, die die Studierenden nach eigener Wahl bestimmen können, wobei Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen stehen sollen. Die Studienordnungen sollen nach Möglichkeit zulassen, dass Studienleistungen in unterschiedlichen Formen erbracht werden können. Die Studienordnungen können vorsehen, dass Lehrveranstaltungen für besonders befähigte Studierende angeboten werden.
(2) Die für einen Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind und bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.
(3) Die Studienordnungen können die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu Modulen oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere vom Besuch anderer Module oder Veranstaltungen, von dem Nachweis von Studienleistungen oder dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums geboten ist.
(4) Die Studienordnungen regeln
(5) Die Studienordnungen sollen rechtzeitig vor Aufnahme des Lehrbetriebs zusammen mit den Prüfungsordnungen erarbeitet und erlassen werden. Ohne Genehmigung der Studienordnung dürfen Einschreibungen in einem Studiengang nicht erfolgen.
§ 48 Prüfungen
(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen, die in der Regel studienbegleitend auf der Basis eines Leistungspunktesystems abgelegt wird. Module werden in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen. Noch bestehende Diplom- und Magisterstudiengänge sowie Studiengänge mit Staatsexamen oder kirchlichem Examen können abweichend hiervon eine Abschlussprüfung vorsehen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern findet eine Zwischenprüfung statt.
(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Hochschullehrer, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter mit Lehraufgaben, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.
(3) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Abschlussarbeiten, insbesondere Diplom- und Magisterarbeiten, sowie Bachelor- und Masterarbeiten und Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen sowie in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, werden in der Regel von mindestens zwei Prüfern bewertet; mindestens ein Prüfer davon soll Hochschullehrer oder Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule, der die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfüllt, sein. Mündliche Prüfungen werden von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen.
(5) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Praxissemester, die an einer anderen in- oder ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder in anderen Studiengängen der selben Hochschule erbracht wurden, sind anzurechnen, soweit keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) nachgewiesen werden. Über die Anrechnung entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle.
(6) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des eigenen Fachs nach Maßgabe vorhandener Plätze anwesend sein, sofern der zu Prüfende dem nicht widersprochen hat.
(7) Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, gelten für staatliche Prüfungen die Absätze 2 bis 6 sowie § 49 entsprechend, mit der Maßgabe, dass nur Prüfer sein kann, wer durch die in der Prüfungsordnung bestimmte Stelle hierzu bestellt ist.
(8) Die Begutachtung von Bachelor-, Master-, Diplom- oder Examensarbeiten muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.
(9) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in der Prüfungsordnung für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(10) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn
Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der Prüfungsleistungen angerechnet werden. Die Hochschulen regeln in der Prüfungsordnung, unter welchen Voraussetzungen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, ohne Einstufungsprüfung angerechnet werden. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung, in der Studienbewerber nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen, zulässig.
(11) Wer sich in seiner Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung oder auf andere Weise den Studien- und Prüfungsordnungen entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden angeeignet hat, kann den Studienabschluss im externen Verfahren erwerben. Die Voraussetzung für die Zulassung zu einem externen Verfahren, die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung werden in der Prüfungsordnung geregelt.
§ 49 Prüfungsordnungen
(1) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abgelegt. Der Senat kann für alle Studiengänge der Hochschule in einer Satzung nach Anhörung der Selbstverwaltungseinheiten nach § 34, bei der Dualen Hochschule nach Anhörung der Studienkommissionen, fachübergreifende Bestimmungen für das Prüfungsverfahren (Rahmenprüfungsordnung) erlassen.
(2) Die Prüfungsordnungen regeln das Prüfungsverfahren, die Prüfungsanforderungen sowie die Zuständigkeiten zur Abnahme der Prüfungen. Sie müssen insbesondere festlegen,
(3) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglichen sowie Regelungen für den Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende enthalten.
(4) Die Prüfungsordnungen können regeln, welchen zeitlichen Gesamtumfang das Prüfungsverfahren hat und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitungen eintreten. Sie können auch bestimmen, dass eine erstmals nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurde (Freiversuch). In Diplom- und Magisterstudiengängen, in denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, soll ein Freiversuch zugelassen werden; eine im Rahmen des Freiversuchs bestandene Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden.
§ 50 Studienberatung
(1) Die Hochschulen unterrichten Studierende und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Ziele, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Studierenden sind so zu beraten und zu betreuen, dass sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluss hin gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können. Die Hochschulen orientieren sich spätestens bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informieren die Studierenden und führen gegebenenfalls eine Studienberatung durch.
(2) Die Hochschulen richten Studienberatungsstellen ein, die mit den Selbstverwaltungseinheiten, der Studierendenschaft und den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen sowie den weiterführenden Schulen zusammenarbeiten. In Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, sieht die Hochschule besondere Fördermaßnahmen vor.
§ 51 Weiterbildendes Studium
(1) Die Hochschulen bieten im Rahmen ihrer Aufgaben Möglichkeiten des weiterbildenden Studiums an. Dabei können sie auch mit anderen Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs auf privatrechtlicher Grundlage zusammenarbeiten. Die Hochschulen können das weiterbildende Studium auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen eines weiterbildenden Studiums, das in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt wird, gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Personals mit Lehraufgaben der Hochschule.
(2) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit, der Art oder des Zwecks des weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.
(3) Wird das weiterbildende Studium in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt und wird nach erfolgreicher Teilnahme an diesem weiterbildenden Studium ein Hochschulgrad oder ein gemeinsames Zertifikat vergeben, hat die Hochschule in der Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass ihr die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot zu entwickeln und die Prüfungen abzunehmen.
(4) In Einzelfällen kann auch die Einrichtung von berufsbegleitenden grundständigen der Weiterbildung dienenden Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abschließen, in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen vereinbart werden. Studiengänge nach Satz 1 sollen nur dann eingerichtet werden, wenn die Hochschule einen fachlich gleichen oder einen fachlich weitgehend entsprechenden Studiengang als grundständigen gebührenfreien Präsenzstudiengang anbietet; weitere Voraussetzungen für die Einrichtung von Weiterbildungsstudiengängen nach Satz 1, insbesondere zu den Anforderungen und Inhalten dieser Studiengänge, sind in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen zu regeln.
(5) Mitgliedern der Hochschule, die zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen insbesondere Lehraufgaben in von der Hochschule angebotenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Weiterbildungsangeboten übernehmen, kann dies vergütet werden, wenn die Vergütung ausschließlich aus den in den jeweiligen Weiterbildungsangeboten erzielten Einnahmen finanziert wird.
(6) Für weiterbildende Masterstudiengänge (§ 44 Abs. 3 Satz 3 bis 5) gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Verleihung von Hochschulgraden
§ 52 Hochschulgrade
(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen den Bachelor-, Master-, Diplom- oder Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung; Diplomgrade der Fachhochschulen werden mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen.
(2) Für die Bachelor- und Mastergrade sind die in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden.
(3) Die Hochschulen können den Bachelor-, Diplom- oder Mastergrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.
(4) Aufgrund der Promotion oder aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein Promotionsstudiengang (§ 54 Abs. 4) abgeschlossen wird, verleiht die Hochschule den Doktorgrad oder den Grad "Doctor of Philosophy (Ph.D.)". Der Grad "Doctor of Philosophy" kann auch in der Form der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz geführt werden. Die gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph.D." und "Dr." ist nicht zulässig.
(5) Mit der Habilitation wird das Recht verliehen, den Grad eines Doktors nach Absatz 4 mit dem Zusatz "habil." zu führen; die nichtpromovierten Habilitierten erhalten den akademischen Grad "Dr. habil.".
(6) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn
Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es sich nicht um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbständiger Studiengänge erworben wurden.
§ 53 Führung von Graden
(1) Die von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder deutschen staatlichen Stelle verliehenen Grade nach § 52 dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden.
(2) Ein von einer Hochschule des Landes verliehener Grad soll von der verleihenden Hochschule entzogen werden, wenn sich der Inhaber als unwürdig zur Führung dieses Grades erwiesen hat. Die Verleihung eines Grades ist zurückzunehmen, wenn die der Verleihung zugrunde liegende Hochschulprüfung, staatliche oder kirchliche Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird oder wenn die Verleihung durch Täuschung über sonstige Voraussetzungen der Verleihung, durch Drohung oder Bestechung erlangt wurde.
(3) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines tatsächlich ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule (Herkunftshinweis) geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung unter Angabe des Herkunftshinweises geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt; ausgenommen davon sind Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, für die eine Genehmigung auf Antrag erteilt werden kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ausländische staatliche oder kirchliche Grade.
(4) Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz, der Deutsch-Französischen Hochschule und der Päpstlichen Hochschulen können unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 in der Form, in der sie verliehen wurden, ohne Herkunftshinweis geführt werden. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Satz 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der entsprechend Absatz 3 Satz 2 zulässigen Abkürzung wahlweise die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftshinweis führen. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudium und -verfahren vergeben werden (Berufsdoktorate).
(5) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
(6) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Stelle zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 3 nicht berechtigt ist.
(7) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 3 bis 6 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(8) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 3 bis 6 abweichende begünstigende Regelungen zu treffen.
(9) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden. Grade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt und gegen Entgelt erworbene Grade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen nicht geführt werden.
(10) Eine von den Absätzen 1 bis 7 abweichende Führung von Grad-, Titel- oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen ist untersagt. Wer einen Grad, Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
§ 54 Promotion
(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 haben das Promotionsrecht.
(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sowie einer mündlichen Prüfung. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden.
(3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
(4) Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäße Anwendung.
(5) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums vor aus. In der Promotionsordnung können weitere mit der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit in Zusammenhang stehende Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion festgelegt werden. Die Promotionsordnungen regeln, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- oder einem Bachelorabschluss im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden; für Fachhochschulabsolventen mit einem Masterabschluss gelten die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion wie für Universitätsabsolventen mit einem Masterabschluss. Die gemeinsame Betreuung von Dissertationen durch Hochschullehrer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der Fachhochschulen ist in den Promotionsordnungen vorzusehen.
(6) Das Nähere regeln die Promotionsordnungen.
§ 55 Habilitation
(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 haben das Habilitationsrecht; die Hochschule für Musik hat das Habilitationsrecht für das Fachgebiet Musikwissenschaft.
(2) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der qualifizierten Befähigung zu selbständiger Forschung und Lehre.
(3) Zum Habilitationsverfahren, das in der zuständigen Selbstverwaltungseinheit durchgeführt wird, sind Bewerber zuzulassen, die ihre wissenschaftliche Befähigung durch eine qualifizierte Promotion oder eine vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen haben. Im Habilitationsverfahren werden zur Feststellung der pädagogischen Eignung und der Befähigung zu selbständiger Forschung getrennte Gutachten zur didaktischen Qualität der Lehrveranstaltungen der Bewerber einerseits sowie zur wissenschaftlichen Qualität der Habilitationsschrift oder der wissenschaftlichen Veröffentlichungen andererseits eingeholt.
(4) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt.
(5) Habilitierten kann an der Hochschule, an der sie sich habilitiert haben, die Befugnis erteilt werden, selbständig zu lehren. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der akademischen Bezeichnung "Privatdozent" verbunden. Die Lehrbefugnis soll erteilt werden, wenn von der Lehrtätigkeit eine Bereicherung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die Selbstverwaltungseinheit auf Antrag des Habilitierten. Die Habilitationsordnung regelt, wann die Lehrbefugnis erlischt oder zu widerrufen ist.
(6) Der Leiter der Hochschule kann auf Antrag einem Privatdozenten nach in der Regel fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die Würde eines "außerplanmäßigen Professors" verleihen; mit der Verleihung ist die Befugnis zur Führung der akademischen Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verbunden. Die Verleihung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen; im Übrigen gilt Absatz 5 Satz 5 entsprechend. Bei Beendigung der Lehrtätigkeit entscheidet der Leiter der Hochschule auf Antrag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit über das Recht zur Weiterführung der akademischen Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor".
(7) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung der Hochschule.
Dritter Abschnitt
Wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchsförderung
§ 56 Graduiertenförderung
(1) Zur Entwicklung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden den Hochschulen Mittel für Stipendien zugewiesen, um Graduierte und den künstlerischen Nachwuchs (Meisterschüler) in ihrer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung und künstlerischen Entwicklung zu fördern. Die Höhe der für die Graduiertenförderung zur Verfügung stehenden Landesmittel, die
(2) Die Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfolgt durch ein Stipendium, das sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Darüber hinaus können Sach- und Reisekosten gewährt werden. Das Stipendium soll in der Höhe so bemessen sein, dass eine Berufstätigkeit neben dem Studium unterbleiben kann und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt wird. Das Stipendium ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.
(3) Die Förderungsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
(4) Über Anträge auf Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entscheidet eine Vergabekommission, die der Senat einrichtet. Ihr gehören Hochschullehrer, akademische Mitarbeiter, Graduierte sowie die Gleichstellungsbeauftragte an. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Stipendien sowie der Sach- und Reisekosten, die bei Antragstellung zu erbringenden Nachweise, das Verfahren der Vergabekommission und die Beendigung der Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 im Falle des Misserfolgs, regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung; das Nähere zur Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, insbesondere die Höhe der Stipendien, die Dauer der Förderung sowie das Vergabeverfahren regelt die Hochschule durch Satzung.
Vierter Abschnitt
Forschung und Entwicklungsvorhaben
§ 57 Aufgaben der Forschung, Entwicklungsvorhaben
(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium mit der in § 40 bestimmten Zielsetzung. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
(2) Die Studierenden sind frühzeitig und systematisch an die Forschung heranzuführen und entsprechend der bestehenden Möglichkeiten daran zu beteiligen.
(3) Forschungsergebnisse sind in geeigneter Weise, insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen oder wissenschaftliche Beiträge in Publikationen oder Patente öffentlich zu machen. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 58 und 59 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.
§ 58 Koordinierung der Forschung
(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden unbeschadet der Freiheit von Wissenschaft und Forschung von den Hochschulen in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Hierbei sind Programme zur regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im Bereich der Forschung zu berücksichtigen.
(2) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. Die Bildung von hochschulübergreifenden und interdisziplinären Forschungsschwerpunkten ist von den Hochschulen anzustreben.
§ 59 Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in den Hochschulen durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Forschungsaufträge aus gemeinnützigen oder öffentlich geförderten Stiftungen und Vereinigungen werden vorrangig entgegengenommen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 4 gilt in diesem Falle nicht.
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurden. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen; dabei sind die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen zu vereinbaren.
(6) Finanzielle Erträge der Hochschulen aus Forschungsvorhaben, die in den Hochschulen durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die den Hochschulen als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen den Hochschulen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschulen nicht berücksichtigt. Diese Erträge werden vorzugsweise zur Förderung des Forschungspotentials der Hochschulmitglieder verwendet, welche diese Mittel einwerben; Näheres ist von den Hochschulen zu regeln.
(7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
Vierter Teil
Studierende und Studierendenschaft
Erster Abschnitt
Hochschulzugang
§ 60 Allgemeine Hochschulzugangsvoraussetzungen
(1) Zum Studium berechtigt
Das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium das Nähere über die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer beruflichen Fortbildung mit einer Meisterprüfung und legt fest, welche Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. d der Meisterprüfung gleichwertig sind. Ferner kann es in einer Rechtsverordnung sonstige gleichwertige Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. e der Meisterprüfung gleichstellen.
(2) Studienbewerber, die aufgrund einer fachgebundenen Hochschulreife ein Studium in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben, besitzen eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation.
(3) Studierende an Fachhochschulen erwerben in noch bestehenden Diplomstudiengängen nach bestandener Vorprüfung die Berechtigung, an einer anderen Hochschule in gleichen oder verwandten grundständigen Studiengängen weiterzustudieren. An der Fachhochschule zurückgelegte Studienzeiten und erbrachte Studienleistungen sind anzurechnen, soweit es mit den Anforderungen des neuen Studiengangs vereinbar ist. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
(4) Absolventen der Fachhochschulen, der Dualen Hochschule, der Verwaltungsfachhochschulen oder der staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien des tertiären Bereichs sind berechtigt, an anderen Hochschulen in jedem grundständigen Studiengang weiterzustudieren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 6 sowie § 47 Abs. 4 und § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 bleiben unberührt.
(5) Das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium legt aufgrund der außerhalb dieses Gesetzes vorhandenen Ermächtigungen im Wege von Rechtsverordnungen fest, welche außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Abschlüsse die Hochschulreife oder Fachhochschulreife vermitteln. Soweit ausländische Hochschulzugangsberechtigungen der Anerkennung bedürfen, regelt das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen, insbesondere die Vergleichbarkeit dieser Berechtigungen mit der Hochschulreife in Thüringen und das Verfahren.
(6) Das Ministerium kann im Benehmen mit der betroffenen Hochschule durch Rechtsverordnung für einzelne Studiengänge bestimmen, dass als Voraussetzung für die Zulassung eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nachzuweisen ist, wenn diese Berufsausbildung im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.
§ 61 Besondere Hochschulzugangsvoraussetzungen
(1) Neben oder anstelle der allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzung ist für das Studium in bestimmten Studiengängen oder an bestimmten Hochschulen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie des § 62 die Berechtigung zum Studium durch eine Eignungsprüfung oder in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen.
(2) In künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und gestalterischen sowie in Sport-Studiengängen ist neben den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich. In Sport-Studiengängen kann zusätzlich auch die Vorlage eines die Sporttauglichkeit bescheinigenden ärztlichen Attests gefordert werden.
(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 2 die Berechtigung zum Studium in einem künstlerischen Studiengang an der Hochschule für Musik oder einem künstlerisch-gestalterischen Studiengang einer anderen Hochschule allein durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nach Absatz 2 erworben werden. Für das Studium des Lehramts in den Fächern Kunsterziehung und Musik ist ergänzend zu der Eignungsprüfung nach Absatz 2 der Nachweis der Hochschulreife erforderlich.
(4) Das Nähere über die Eignungsprüfung nach Absatz 2, deren Bestehen den Nachweis der besonderen künstlerischen oder gestalterischen Befähigung für das gewählte Studium, in Sport-Studiengängen den Nachweis der sportmotorischen Leistungsfähigkeit, erbringen soll, regelt die Hochschule durch Satzung (Eignungsprüfungsordnung), welche insbesondere Regelungen über
enthalten muss.
(5) Neben den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen ist für das Studium an der Dualen Hochschule die Berechtigung zum Studium durch einen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte nachzuweisen, die nach § 100a Abs. 1 für das betreffende Studium an der Dualen Hochschule als Praxispartner zugelassen ist.
§ 62 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) In Eignungsfeststellungsverfahren können die Hochschulen von Bewerbern für ein Studium in einem Studiengang mit besonderen fachspezifischen Anforderungen neben den Berechtigungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den Nachweis der Eignung nach Maßgabe des Absatzes 2 verlangen. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen ist oder es sich um einen zulassungsbeschränkten Studiengang außerhalb zentraler Verfahren an einer Hochschule des Landes handelt.
(2) Die fachspezifische Eignung von Bewerbern wird in dem von der Hochschule durchzuführenden Eignungsfeststellungsverfahren anhand folgender Merkmale festgestellt:
Im Rahmen des durchzuführenden Eignungsfeststellungsverfahrens ist überwiegend der Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 maßgeblich. Neben dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Merkmal sind mindestens drei weitere der in Satz 1 Nr. 2 bis 6 genannten Eignungsmerkmale miteinander zu kombinieren. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 bleiben bei Studienbewerbern, die über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 verfügen, Satz 1 Nr. 1 und 2 unberücksichtigt.
(3) Die Vorbereitung und die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens einschließlich des Auswahlgesprächs obliegen einem an der jeweiligen Hochschule zu bildenden Ausschuss, dem neben Hochschulmitgliedern auch Vertreter der Berufspraxis oder Berufsausbildung angehören sollen. Die Entscheidung über die Eignung der Bewerber trifft die Hochschulleitung auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses des Eignungsfeststellungsverfahrens.
(4) Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens, insbesondere Form und Frist für die Antragstellung, die Kombination und die Gewichtung der Merkmale nach Absatz 2 Satz 1, die Möglichkeiten einer Vorauswahl, Wiederholungsmöglichkeiten sowie die Zusammensetzung des Ausschusses regelt die Hochschule durch Satzung (Eignungsfeststellungsverfahrensordnung) für den jeweiligen Studiengang; die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.
§ 63 Besonderer Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
(1) Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen, können für die Dauer von mindestens einem bis höchstens zwei Semestern auf Probe ein Studium aufnehmen. Nach Ablauf des Probezeitraums entscheidet die Hochschule auf der Grundlage der während des Studiums nach Satz 1 erbrachten Leistungen über die endgültige Einschreibung; die Hochschule entscheidet auch über die weitere Anrechnung der während des Studiums nach Satz 1 erbrachten Leistungen. Dem Probestudium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen. Das Nähere über das Studium nach Satz 1, die Zugangsvoraussetzungen und die während dieses Studiums zu erbringenden Leistungen regelt die Hochschule im Rahmen ihrer Satzungen.
(2) Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und mindestens drei Jahre hauptberuflich tätig waren, berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch das Bestehen einer Eingangsprüfung. Das Nähere über die Eingangsprüfung, insbesondere
regelt jede Hochschule für ihre Studiengänge im Rahmen ihrer Satzungen.
(3) Abweichend von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können zu einem weiterbildenden Masterstudiengang in von der Hochschule zu definierenden Ausnahmefällen auch Bewerber zugelassen werden, die nur eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen; Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. Die Bewerber müssen im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. Näheres regelt die Hochschule im Rahmen ihrer Satzungen.
Zweiter Abschnitt
Immatrikulation
§ 64 Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sowie ihnen Gleichgestellte sind zu dem von ihnen gewählten Studium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation (Hochschulzugangsberechtigung) nachweisen und keine Versagungsgründe vorliegen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
(2) Andere Studienbewerber können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zugelassen werden.
(3) Unberührt bleiben Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen, Eignungs- und Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren und den Nachweis einer besonderen Vorbildung.
§ 65 Immatrikulation
(1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studiengang. Die gleichzeitige Immatrikulation in einem weiteren Studiengang ist nur zulässig, wenn andere Bewerber nicht vom Studium ausgeschlossen werden. In zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich die Immatrikulation nach dem Inhalt des Zulassungsbescheids.
(2) Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule und zum Studium zugelassen.
(3) In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden.
(4) Die Studierenden sind berechtigt, außerhalb des Studiengangs, für den sie immatrikuliert sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen und nach Maßgabe der Benutzungsordnungen alle Einrichtungen der Hochschule zu benutzen.
(5) Die Immatrikulationsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, regelt das Nähere insbesondere über Immatrikulation, Rückmeldung, Studienwechsel, Beurlaubung, Zweithörer, Gasthörer und Exmatrikulation. In ihr kann auch die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; in diesem Fall sind in der Satzung Ausnahmeregelungen für Härtefälle zu treffen.
§ 66 Versagung der Immatrikulation
(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber
Die Entscheidung über eine Immatrikulation nach Satz 1 Nr. 4 ist allen anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen.
(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber
Zur Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 kann die Vorlage eines amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.
§ 67 Widerruf der Immatrikulation
(1) Die Immatrikulation kann widerrufen werden, wenn ein Studierender durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt
Gleiches gilt, wenn ein Studierender
(2) Mit dem Widerruf ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft ein vom Senat eingesetzter Ordnungsausschuss, dem ein Hochschullehrer und ein Studierender sowie ein Mitglied der Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst als Vorsitzender angehören. Der Leiter der Hochschule und der Leiter der von einer Handlung nach Absatz 1 betroffenen Hochschuleinrichtung sind berechtigt, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen. Über den Antrag ist in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden; die Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts finden Anwendung. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(4) Während der Dauer einer nach Absatz 2 festgesetzten Frist ist die Immatrikulation an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu versagen, es sei denn, dass für den Bereich der anderen Hochschule die Gefahr einer Beeinträchtigung nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr besteht. Die Entscheidung über die Immatrikulation ist allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen.
§ 68 Rückmeldung, Beurlaubung
(1) Die Studierenden haben sich zu jedem Semester innerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Frist zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).
(2) Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt zwei Semestern gewährt werden. Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten der Studierenden unberührt.
(3) Ob und in welchem Umfang Studien- und Prüfungsleistungen während der Beurlaubung erbracht werden können, regelt die Hochschule in ihrer Immatrikulationsordnung.
(4) Zeiten nach den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit und eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sind auf die Frist nach Absatz 2 Satz 2 nicht anzurechnen.
§ 69 Exmatrikulation
(1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über den bestandenen Abschluss des Studiengangs ausgehändigt wurde, ist der Studierende exmatrikuliert, es sei denn, dass eine weitere Hochschulausbildung oder die Fortdauer des Studiums nach § 49 Abs. 4 Satz 3 das Weiterbestehen der Immatrikulation erfordert. Mit der Exmatrikulierung endet die Mitgliedschaft des Studierenden in der Hochschule. Abweichend von Satz 1 ist an der Dualen Hochschule der Studierende mit Ablauf des Semesters exmatrikuliert, in dem das Bestehen der Abschlussprüfung festgestellt wird.
(2) Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn er
Satz 1 Nr. 6 gilt nicht bei der Rückmeldung an der Dualen Hochschule.
(3) Ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn
Dritter Abschnitt
Gasthörer und Frühstudierende
§ 70 Gasthörer
Wer eine hinreichende Bildung oder künstlerische Eignung nachweist, kann zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist.
§ 71 Frühstudierende
Schüler, die nach einem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können außerhalb der Immatrikulationsordnung als Frühstudierende eingeschrieben werden. Sie erhalten damit das Recht, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Lehrveranstaltungen oder Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen sind in einem späteren Studium auf Antrag anzuerkennen.
Vierter Abschnitt
Studierendenschaft
§ 72 Rechtsstellung der Studierendenschaft, Aufsicht
(1) Die immatrikulierten Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule.
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Leiters der Hochschule. § 17 gilt entsprechend. Satzung, Beitragsordnung und Finanzordnung bedürfen der Genehmigung des Leiters der Hochschule; für die Bekanntmachung gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
§ 73 Aufgaben der Studierendenschaft
(1) Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:
(2) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die insbesondere Festlegungen trifft über
Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 22, für die Mitwirkung in diesen Organen § 21 Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen der Hochschule stattfinden.
§ 74 Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von den Studierenden Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Für die Wirtschaftsführung der Studierendenschaft ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen, der die zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft erforderlichen Ausgaben und Einnahmen sowie die Entwicklung des Vermögens der Studierendenschaft enthalten muss. Die Studierendenschaft ernennt einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und die Erstellung des Jahresabschlusses (Haushaltsverantwortlicher). Näheres regelt die Satzung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 oder die Finanzordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, insbesondere die Bestimmung des Organs, welches den Haushaltsverantwortlichen benennt und über dessen Entlastung entscheidet.
(2) Zur Gewährleistung einer weitgehend einheitlichen Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften festlegen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft wird vom Rechnungshof geprüft.
(3) Die Studierendenschaft wird von der Hochschule unterstützt; diese übernimmt insbesondere den Einzug der Beiträge und stellt im Rahmen des Möglichen Räume zur unentgeltlichen Nutzung zu Verfügung.
(4) Die Studierendenschaft kann eigenes Vermögen haben. Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur dieses Vermögen. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend; Näheres ist in der Satzung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 oder der Finanzordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 zu regeln. Verstößt ein Mitglied eines Studierendenschaftsorgans bei seiner Amtsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer Gesetze, aufgrund von Gesetzen erlassene Rechtsverordnungen oder eine Satzung der Studierendenschaft und entsteht der Studierendenschaft dadurch ein Schaden, so gelten für den Schadensersatz die allgemeinen Bestimmungen.
§ 75 Konferenz Thüringer Studierendenschaften
Die aus Studierendenschaften der Hochschulen gebildete Konferenz Thüringer Studierendenschaften vertritt die Belange der Studierenden gegenüber dem Ministerium und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die die Studierenden betreffen. Näheres zu ihren Aufgaben, ihrer Zusammensetzung sowie ihrer Vertretung nach außen kann sie durch ein Regelwerk festlegen, welches der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der zentralen Organe der Studierendenschaften bedarf.
Fuenfter Teil
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der
Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen
Erster Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen
§ 76 Professoren
(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung selbständig wahr; im Bereich der Hochschulmedizin nehmen sie auch Aufgaben der Krankenversorgung wahr. Die Professoren sind zu einer inhaltlich und didaktisch qualitätsgerechten Lehre auf der Grundlage der zur Sicherung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane verpflichtet. Sie haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und in der Weiterbildung im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen abzuhalten und Lehrveranstaltungen zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen dienstlichen Aufgaben. In den Lehrveranstaltungen können Professoren sich nur aus zwingenden Gründen vertreten lassen; die Vertretung bedarf der Genehmigung des Dekans.
(2) Zu den Aufgaben der Professoren gehören auch
(3) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung muss jedem Professor die Zeit belassen werden, die für seine übrigen Dienstaufgaben, insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten, erforderlich ist.
(4) Auf Antrag des Hochschullehrers kann der Leiter der Hochschule die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung zur dienstlichen Aufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Hochschullehrers vereinbar ist.
(5) Die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ergibt sich aus den Absätzen 1 bis 4, der Funktionsbeschreibung der Stelle sowie gegebenenfalls den Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen oder Hochschulen und sonstigen Einrichtungen nach § 5 Abs. 7; sie wird in dem Einweisungserlass des Ministeriums festgelegt. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
§ 77 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a werden in der Regel durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Juniorprofessur oder im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen werden umfassend im Berufungsverfahren bewertet.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren für Fachhochschulstudiengänge oder für Studiengänge der Dualen Hochschule müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a erfüllen.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
§ 78 Berufung von Professoren
(1) Ist oder wird die Stelle eines Professors frei, prüft die Hochschule, ob die Stelle besetzt werden kann und welcher Fachrichtung sie dienen soll. Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird die Stelle öffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss das Fachgebiet sowie Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
Erfolgt eine Berufung nach Satz 4 Nr. 4 gilt § 82 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Professoren werden vom Leiter der Hochschule aufgrund eines Vorschlags der zuständigen Organisationseinheit der Hochschule und nach Maßgabe des § 121 berufen. In begründeten Fällen kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags abgewichen werden; bei einem Abweichen von Berufungsvorschlägen des Fachbereichrats Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena sind zuvor die Mitglieder des Vorstands des Universitätsklinikums Jena zu hören. Bestehen gegen die Vorschläge Bedenken oder lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ab, wird der Berufungsvorschlag zurückgegeben und die zuständige Organisationseinheit aufgefordert, in angemessener Frist einen neuen Berufungsvorschlag vorzulegen. Bestehen gegen die Vorgeschlagenen Bedenken, ist der zuständigen Organisationseinheit der Hochschule zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Dem Berufungsvorschlag muss eine vergleichende und eingehende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die Reihenfolge beigefügt sein. Hierfür sind grundsätzlich Gutachten auswärtiger Professoren des betreffenden Berufungsgebiets einzuholen, die auch eine vergleichende Einschätzung der vorgeschlagenen Bewerber enthalten sollen. Die Feststellung der pädagogischen Eignung soll sich in Ergänzung der Gutachten auch auf Vorträge der Bewerber an der Hochschule stützen. Vertreter der Studierenden sind insbesondere zur Feststellung der pädagogischen Eignung zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen.
(4) Der Berufungsvorschlag soll drei Personen in einer Reihenfolge umfassen; es dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1, 2 und 4 nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden; in diesem Fall muss der Berufungsvorschlag drei Personen umfassen. Bei Berufungen auf eine Professur können Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4
(5) Ausstattungszusagen an Professoren im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind in der Regel auf bis zu fünf Jahre zu befristen und stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag, der Zuweisung durch die Landesregierung sowie staatlicher oder hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen oder Mitteln.
(6) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 kann der Leiter der Hochschule, am Universitätsklinikum Jena der Klinikumsvorstand, Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben der Professur übertragen (Vertretungsprofessur). Der Inhaber einer Vertretungsprofessur steht in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Die Übertragung einer Vertretungsprofessur an eine Person soll in der Regel die Dauer von zwei Semestern nicht überschreiten.
(7) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung oder einer medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs können diese die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren vereinbaren. Die aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens berufenen Hochschullehrer können der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen werden, um dort Forschungsvorhaben zu betreiben. Das Nähere regeln der Einweisungserlass des Ministeriums und die Vereinbarung zwischen der Hochschule und der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung. Die Vereinbarung nach Satz 3 soll auch vorsehen, dass die Hochschule und die Forschungseinrichtung oder die medizinische Einrichtung in der Auswahlkommission zumindest auf der Ebene der Hochschullehrer gleichstark vertreten sind und der Berufungsvorschlag auch der Zustimmung der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung bedarf.
(8) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 77 erfüllen, können aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens abweichend von Absatz 7 auch in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers nach § 20 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, berufen werden. In diesem Fall werden die Personen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs beschäftigt. Ihnen können die sich aus § 76 Abs. 2 ergebenden Rechte übertragen werden. Die nach Satz 1 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. Sie haben das Recht, für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs die Bezeichnung "Universitätsprofessor", wenn am gemeinsamen Berufungsverfahren eine Fachhochschule beteiligt ist oder ein Juniorprofessor berufen wurde, die Bezeichnung "Professor" als Berufsbezeichnung zu führen; § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 und § 82 Abs. 7 gelten entsprechend.
(9) Die Hochschulen sollen einen oder mehrere Hochschullehrer zu Berufungsbeauftragten bestellen.
(10) Näheres zum Berufungsverfahren für Professoren und Juniorprofessoren, insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkung und Verfahren, sowie zum Berufungsbeauftragten regelt die Hochschule in der Berufungsordnung.
(11) Der Bewerber auf eine Hochschullehrerstelle hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit diese Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder ganz oder teilweise wiedergeben.
§ 79 Dienstrechtliche Stellung der Professoren
(1) Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zum Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit vom für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt. Professoren können auch als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses beträgt höchstens sechs Jahre. Abweichend von § 10 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung setzt die Ernennung auf Lebenszeit keine Bewährung in einer Probezeit voraus.
(2) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt soll die Beschäftigung in der Regel in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis von mindestens drei Jahren Dauer erfolgen. Ausnahmen von Satz 1 sind insbesondere dann möglich, wenn geeignete Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können.
(3) Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Antrag der zuständigen Organisationseinheit der Hochschule ohne erneute Ausschreibung möglich. Über den Antrag entscheidet der Leiter der Hochschule. Die Ernennung erfolgt durch den für das Hochschulwesen zuständigen Minister. Dem Antrag nach Satz 1 sind eine gutachterliche Stellungnahme zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des betroffenen Professors beizufügen. § 24 Abs. 6 Satz 1 (Sondervotum) und § 78 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Fall der Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses in ein unbefristetes.
(4) Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit und im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, insbesondere wenn da durch die Verbindung zur Praxis aufrechterhalten oder wieder hergestellt werden soll und keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 kann auch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines hauptamtlichen Professors betragen; in diesem Fall soll sie zwölf Jahre nicht überschreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach den Sätzen 1 und 2 finden § 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 61 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) keine Anwendung, jedoch darf der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten den Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht übersteigen und der Gesamtumfang der Beschäftigung im Beamtenverhältnis und in Nebentätigkeit darf bei einem teilzeitbeschäftigten Professor nicht höher sein als bei einem vollzeitbeschäftigten Professor.
(5) In Ausnahmefällen, insbesondere in künstlerischen Studiengängen, können Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 77 erfüllen, nebenberuflich als Professor in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt und beschäftigt werden. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professoren geltenden Regelungen Anwendung. Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Beschäftigung ist nicht zulässig, wenn der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist. Die für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 3 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis beschäftigte Professoren mit ärztlichen Aufgaben können für die Dauer ihrer Tätigkeit in leitender Funktion am Universitätsklinikum Jena zur Begründung eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses unter Wegfall ihrer Bezüge beurlaubt werden.
(7) Dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 43 Abs. 6 ThürBG stehen insbesondere dann dienstliche Interessen entgegen, wenn die Stelle des Professors nach Erreichen der Altersgrenze des Stelleninhabers aufgrund eines veränderten fachlichen Anforderungsprofils anderweitig oder aufgrund von Strukturveränderungen nicht erneut besetzt werden oder einer anderen Fachrichtung dienen soll.
§ 80 Forschungs- und Praxissemester
(1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Praxis können Professoren für die Dauer eines Semesters unter Fortzahlung der Bezüge von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen freigestellt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Freistellung auch für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Semester im Umfang von jeweils 50 vom Hundert erfolgen.
(2) Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass
(3) Über das Ergebnis der Forschungsarbeiten während der Freistellung ist der Hochschule gegenüber schriftlich zu berichten.
(4) Über die Freistellung entscheidet auf Antrag des Professors der Leiter der Hochschule nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Dekanats. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Freistellung sind auch die Leistungen des Professors in Forschung und Lehre während der letzten neun Semester zu berücksichtigen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Leiter der Hochschule auf Antrag eine über die in Absatz 1 festgelegte Dauer der Freistellung oder eine Abkürzung der nach Absatz 2 Nr. 3 erforderlichen Mindestdauer der Lehrtätigkeit genehmigen.
§ 81 Bezeichnung "Professor"
(1) Professoren im Angestelltenverhältnis können für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Amtsbezeichnung der entsprechenden Professoren im Beamtenverhältnis als Berufsbezeichnung führen. Scheiden sie wegen Erreichens der Altersgrenze oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus, dürfen sie die Bezeichnung "Professor" als akademische Bezeichnung weiter führen. Bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis aus anderen als den in Satz 2 genannten Gründen entscheidet der Leiter der Hochschule auf Antrag über das Recht zur Weiterführung der akademischen Bezeichnung "Professor". Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis als Professor mindestens fünf Jahre gedauert hat.
(2) Für Professoren im Beamtenverhältnis ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Der Verlust der akademischen Bezeichnung "Professor" richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung.
(4) Der Leiter der Hochschule kann auf Vorschlag des Senats einer Persönlichkeit, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt, sich in besonderer Weise um eine Hochschule des Landes verdient gemacht hat und an dieser Hochschule tätig ist, die Bezeichnung "Professor" verleihen. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 82 Juniorprofessoren
(1) Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Kunsthochschule zu qualifizieren. § 76 gilt entsprechend.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweisen kann.
(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend.
(4) Die Stellen von Juniorprofessoren sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. § 78 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 und 6 sowie § 78 Abs. 4 Satz 4 gelten entsprechend.
(5) Die Juniorprofessoren werden auf Vorschlag einer Berufungskommission vom Leiter der Hochschule berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur sollen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren.
(6) Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Lehre und Forschung oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 90 Abs. 4, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor.
(7) Mit der Ernennung zum Juniorprofessor wird zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" verliehen, mit der Maßgabe, dass in geeigneter Weise auf den Status als Juniorprofessor hingewiesen wird. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Juniorprofessor darf diese akademische Bezeichnung nicht weitergeführt werden.
(8) Juniorprofessoren können auch als Angestellte befristet beschäftigt werden; die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.
§ 83 Honorarprofessoren
(1) Der Leiter der Hochschule kann auf Vorschlag des Senats Personen, die bedeutende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder besondere Leistungen bei der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis erbringen und durch eine mehrjährige selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ihre pädagogische Eignung bewiesen haben sowie einen wesentlichen Beitrag zur Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule leisten, zu Honorarprofessoren bestellen. Die Qualifikation der zu bestellenden Persönlichkeit ist durch Gutachten zu belegen. Der Honorarprofessor ist berechtigt und verpflichtet, in seinem Fachgebiet im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich zu lehren. Auf seinen Wunsch kann er an Prüfungen beteiligt werden.
(2) Die Bestellung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist auch zulässig, wenn die Lehrbefugnis ohne hinreichenden Grund länger als zwei Semester nicht wahrgenommen wird.
(3) Mit der Bestellung zum Honorarprofessor ist die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" verbunden. Bei Widerruf der Bestellung oder dem Verzicht auf die Bestellung entfällt das Recht zur Führung der Bezeichnung.
§ 84 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehören insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Den wissenschaftlichen Mitarbeitern können auch Aufgaben der Hochschulaufsicht im Ministerium übertragen werden.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter in den dezentralen Selbstverwaltungseinheiten, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder in Betriebseinheiten der Hochschule unterliegen den Weisungen des Leiters der Organisationseinheit der Hochschule, der sie zugewiesen sind; er ist für ihre fachliche Betreuung verantwortlich.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademischer Rat oder Akademischer Oberrat sowie in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule ernannt werden. Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist insbesondere vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Fall ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren. Die Ernennung zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Das Beamtenverhältnis kann um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Ernennung zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt für die Dauer von bis zu vier Jahren. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses über die Fälle des Satzes 5 und § 90 Abs. 4 hinaus sowie eine erneute Ernennung zum Akademischen Rat oder Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit sind nicht zulässig.
(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es für die Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich ist, die Promotion oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen. Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erforderlich. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder, insbesondere im künstlerischen Bereich, ausnahmsweise auf die Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung verzichtet werden. Zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer sich in einem Beamtenverhältnis als Akademischer Rat bewährt hat oder die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren nach § 77 erfüllt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiter entsprechend.
(6) Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Hochschullehrer sind, sind wissenschaftlichen Mitarbeitern in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt.
§ 85 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung von Fremdsprachen durch Lektoren.
§ 86 Lehrbeauftragte
(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. In der künstlerischen Ausbildung und in den Studiengängen der Dualen Hochschule können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig wahr.
(2) Lehrbeauftragte werden für eine bestimmte Zeit, in der Regel zunächst für ein Semester, vom Leiter der Hochschule bestellt; sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Der Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte von sich aus auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Die Höhe der Vergütung legt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest.
(3) Die Hochschule kann Lehrbeauftragten in künstlerischen Fächern, deren Tätigkeit ihrer Art nach bei einer hauptberuflich tätigen Person die Einstellungsvoraussetzungen eines Professors erfordern würde, die Bezeichnung "Professor" verleihen. Durch die Verleihung der Bezeichnung "Professor" ändert sich die Stellung als Lehrbeauftragter nicht. § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 87 Gastwissenschaftler
Auf Vorschlag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit kann der Leiter der Hochschule Hochschullehrer anderer Hochschulen oder vergleichbar qualifizierte Wissenschaftler und Künstler zeitlich befristet, längstens für die Dauer von zwei Jahren, mit der Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre und Forschung beauftragen. Die Gastwissenschaftler stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Die Sätze 1 und 2 gelten für Gastwissenschaftler, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, entsprechend.
§ 88 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, Tutoren
Absolventen eines Studiengangs und fortgeschrittene Studierende können als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte beschäftigt werden. Sie haben die Aufgabe, das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule bei der Erfüllung seiner Aufgabe und als Tutoren Studierende in ihrem Studium zu unterstützen. Sie stehen unter der fachlichen Verantwortung der Wissenschaftler oder Künstler, denen sie zugeordnet sind. Das Beschäftigungsverhältnis wird vom Leiter der Hochschule begründet. Das Ministerium trifft im Benehmen mit der Landesrektorenkonferenz durch Verwaltungsvorschrift nähere Regelungen, insbesondere zu Bemessungskriterien zur Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte.
Zweiter Abschnitt
Dienstrechtliche Bestimmungen
§ 89 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Beamten und Arbeitnehmer an den Hochschulen stehen im Dienst des Landes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Oberste Dienstbehörde ist das Ministerium. Dienstvorgesetzter des Leiters der Hochschule ist der für das Hochschulwesen zuständige Minister. Der Leiter der Hochschule ist Dienstvorgesetzter des an der Hochschule tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals des Landes sowie des Kanzlers. Der Kanzler ist Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals. Abweichend von Satz 3 ist der Medizinische Vorstand Dienstvorgesetzter des Personals mit ärztlichen Aufgaben und der Wissenschaftliche Vorstand Dienstvorgesetzter des übrigen am Universitätsklinikum Jena tätigen wissenschaftlichen Personals; bei wissenschaftlichem Personal mit ärztlichen Aufgaben übt der Medizinische Vorstand die Dienstvorgesetzteneigenschaft im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Vorstand aus. Für Hochschullehrer, die am Universitätsklinikum Jena tätig sind, nimmt der Dienstvorgesetzte seine Befugnisse im Einvernehmen mit dem Leiter der Hochschule wahr. Der Kaufmännische Vorstand ist Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals des Universitätsklinikums Jena.
(3) Weisungsbefugt sind die Leiter der Einrichtungen, denen das Personal zugeordnet ist. Sind Mitarbeiter und Hilfskräfte Hochschullehrern oder wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern zugeordnet, sind diese weisungsbefugt.
(4) Die Einstellung des Hochschulpersonals erfolgt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch den Leiter der Hochschule, in der der Einzustellende tätig sein soll. § 40 ThürLHO und § 10 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen vom 31. August 2000 (GVBl. S. 237) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die das Ministerium im Benehmen mit der Landesrektorenkonferenz erlässt. Über die Erfüllung der dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal obliegenden Lehrverpflichtung ist im Jahresbericht zu berichten. In der Rechtsverordnung kann unbeschadet der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eine im Umfang bestimmte Verpflichtung zur Beteiligung an Aufgaben nach § 50 festgelegt werden.
(6) Die Ausübung einer Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstaufgaben nicht beeinträchtigen. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Nebentätigkeiten des beamteten, wissenschaftlichen, ärztlichen oder künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen über
enthalten. Zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist das hauptberufliche Personal nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit steht.
(7) Hochschulpersonal mit Lehraufgaben nimmt den Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Leiters der Hochschule. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichung der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Beamte die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden. Bei einem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann die Entlassung bis zum Ende eines Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.
(8) Dienstreisen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals bedürfen der Genehmigung des Leiters der Hochschule, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln, die den Dienstaufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals insbesondere in der Lehre Rechnung trägt.
§ 90 Dienstrechtliche Sonderregelungen
(1) Auf beamtete Hochschullehrer und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Für Hochschullehrer und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit ist der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen; sie sind mit Ablauf ihrer Dienstzeit entlassen. Die in Thüringen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit sind mit Ausnahme der §§ 60 bis 71 ThürBG sowie der Bestimmungen zur gesundheitlichen Rehabilitation nach § 10 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung auf Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrer, so kann das Ministerium für bestimmte Beamtengruppen die Vorschriften über die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung für anwendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge und der sonstigen Leistungen des Dienstherrn wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(3) Beamtete Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet, zugewiesen oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. Der Hochschullehrer kann verpflichtet werden, einen Teil seiner Lehrverpflichtung an einer anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung des notwendigen Lehrangebots erforderlich ist und an seiner bisherigen Hochschule oder Hochschuleinrichtung ein Bedarf für die volle Erbringung der Lehrverpflichtung nicht besteht. Vor Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 sind die Betroffenen und die beteiligten Hochschulen zu hören.
(4) Soweit Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter Beamte im Beamtenverhältnis auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem er nach den §§ 67 und 68 Abs. 1 ThürBG oder nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit seinem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten
Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fuenftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Auf Antrag des Beamten ist das Dienstverhältnis um die Zeiten einer Beurlaubung nach den auf Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit und die Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den für Landesbeamtinnen geltenden Vorschriften über den Mutterschutz zu verlängern, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist. Verlängerungen nach den Sätzen 1 bis 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren, Verlängerungen nach den Sätzen 1 bis 4 insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.
(5) Für Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 6 für mindestens ein Fuenftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Soweit für Hochschullehrer oder für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
(7) Abweichend von den allgemein für die Einstellung von Beamten in den Landesdienst geltenden Vorschriften dürfen Professoren in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Ernennung das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Einzelfall sind Ausnahmen von Satz 1 möglich. Diese bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.
(8) Das Recht von Professoren, aufgrund eines Gesetzes eines anderen Landes von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt bei einem Wechsel in den Dienst des Landes unberührt. Die Entpflichtung wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem das laufende Semester endet.
(9) Nach dem Eintritt von Professoren in den Ruhestand ist die übergangsweise Wahrnehmung von Aufgaben aus ihrem bisherigen Fachgebiet durch Beauftragung durch den Leiter einer Hochschule, am Universitätsklinikum durch den Klinikumsvorstand oder im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses möglich (Seniorprofessur). § 78 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt im Fall der Beauftragung entsprechend.
(10) Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn zum Vertretungsprofessor, zum Gastwissenschaftler oder Lehrbeauftragten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, findet § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG keine Anwendung.
Sechster Teil
Hochschulmedizin
§ 91 Universitätsklinikum Jena - Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Aufsicht und Aufgaben
(1) Das Universitätsklinikum Jena ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Mitglieder der Teilkörperschaft sind die am Universitätsklinikum Jena hauptberuflich Tätigen sowie die Studierenden, die für einen dem Universitätsklinikum Jena zugeordneten Studiengang der Friedrich-Schiller-Universität Jena immatrikuliert sind; sie sind zudem Mitglieder der Friedrich-Schiller-Universität Jena.
(2) Das Universitätsklinikum Jena ist verantwortlich für die Pflege der Wissenschaft in Forschung und Lehre einschließlich der Ausbildung von Studierenden; es nimmt daran ausgerichtet Aufgaben in der Krankenversorgung wahr. Es ist darüber hinaus zuständig für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Angehörigen nichtärztlicher Heil- und Fachberufe. Es schließt in entsprechender Anwendung des § 12 mit dem Ministerium Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab. Diese sind mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Friedrich-Schiller-Universität Jena abzustimmen, indem in Angelegenheiten von Forschung und Lehre das Benehmen mit dem Präsidium hergestellt wird.
(3) Das Universitätsklinikum Jena gibt sich nach Maßgabe des Sechsten Teils dieses Gesetzes eine Grundsatzung, die insbesondere Festlegungen zu den Befugnissen, Mitgliedschaftsrechten sowie der Organisationsstruktur trifft, sowie andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Regelung ihrer Angelegenheiten erforderliche Satzungen. Die Grundsatzung bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat sowie des Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
(4) Das Universitätsklinikum Jena untersteht der Rechtsaufsicht des Landes; die §§ 17 bis 19 gelten insoweit entsprechend.
(5) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums Jena haftet neben diesem das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums Jena nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).
§ 92 Personal des Universitätsklinikums Jena
(1) Abweichend von § 89 Abs. 1 stehen die dort tätigen Arbeitnehmer im Dienst des Universitätsklinikums Jena. Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die für das Land jeweils einschlägigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen. Bei einem unmittelbaren Wechsel von Arbeitnehmern vom Land zum Universitätsklinikum Jena werden die beim Land zurückgelegten Beschäftigungszeiten so angerechnet, als wenn sie beim Universitätsklinikum Jena zurückgelegt worden wären. Die beim Universitätsklinikum Jena zurückgelegten Beschäftigungszeiten werden bei einer Einstellung beim Land so berücksichtigt, als wenn sie beim Land zurückgelegt worden wären.
(2) Das am Universitätsklinikum Jena tätige wissenschaftliche Personal im Beamtenverhältnis nimmt seine Aufgaben in der Krankenversorgung grundsätzlich als Dienstaufgabe wahr.
(3) Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena werden in der Regel im Angestelltenverhältnis eingestellt. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt werden. Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gehören Aufgaben im Bereich Krankenversorgung nicht zu den ihnen als Professor übertragenen Dienstaufgaben; die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Krankenversorgung wird im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art geregelt.
(4) Werden dem Universitätsklinikum Jena Beamte des Landes zur Dienstleistung zugewiesen, sind die dem Land anfallenden Personalkosten einschließlich der Beihilfekosten zu erstatten. Nach Eintritt des Versorgungsfalls erstattet das Universitätsklinikum Jena die Versorgungsbezüge anteilig für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Universitätsklinikum Jena abgeleisteten Zeiten. § 83 Abs. 2 und 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 93 Abgabe aus Liquidationserlösen, Mitarbeiterbeteiligung
(1) Werden im stationären Bereich von Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die anderen Krankenhausärzte (ärztliche Mitarbeiter) an den hieraus erzielten Einnahmen (Liquidationserlös) angemessen zu beteiligen.
(2) Beamtete Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben werden am Liquidationserlös beteiligt, wenn die Mitarbeit an den wahlärztlichen Leistungen als Nebentätigkeit genehmigt ist.
(3) Der von dem liquidationsberechtigten Arzt abzuführende Betrag wird auf der Grundlage seines jährlichen Brutto-Liquidationserlöses errechnet. Davon ist das Nutzungsentgelt abzusetzen, das dem Krankenhausträger als Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Mitteln des Krankenhauses zuzüglich eines Vorteilsausgleichs entrichtet wird. Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des Liquidationserlöses erforderlich waren, können abgesetzt werden.
(4) Von dem nach Abzug des Nutzungsentgeltes und der Aufwendungen verbleibenden Betrag (Netto-Liquidationserlös) ist ein Anteil abzuführen, der der Höhe nach zu stufen ist und 40 vom Hundert nicht übersteigen darf. Das Nähere über die Höhe der abzuführenden Beträge wird durch Satzung des Universitätsklinikums Jena bestimmt. Dabei kann festgelegt werden, dass eine Abführungspflicht erst entsteht, wenn der jährliche Netto-Liquidationserlös eine Mindesthöhe von 12.000 Euro überschreitet.
(5) Die angesammelten Mittel sind Pools zuzuführen. Die Mittel werden anhand von Kriterien wie Leistung, Erfahrung und Verantwortung an die dem jeweiligen Pool zugehörigen ärztlichen Mitarbeiter verteilt. Das Nähere regelt das Universitätsklinikum Jena durch Satzung.
§ 94 Finanzierung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
(1) Das Universitätsklinikum Jena deckt seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch die für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte und durch sonstige betriebliche Erträge. Daneben gewährt das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel für die Aufgaben in Forschung und Lehre. Als Nachweis der Verwendung dieser Mittel dient der nach § 98 Abs. 2 vom Verwaltungsrat zu beschließende Jahresabschluss. Investitionen werden auf Antrag des Bauherrn durch das Land nach Maßgabe der haushaltrechtlichen Bestimmungen durch Zuwendungen gefördert.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Universitätsklinikums Jena richten sich nach kaufmännischen Regeln; die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung finden mit Ausnahme der §§ 88 bis 104 und 111 ThürLHO keine Anwendung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in sinngemäßer Anwendung des § 7 ThürLHO zu beachten, § 55 ThürLHO gilt entsprechend.
(3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn, spätestens bis zum 1. Dezember, ein Wirtschaftsplan bestehend aus getrennten Finanz- und Erfolgsplänen für Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.
(4) Können bestehende Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht aus laufenden Einnahmen gedeckt werden, darf das Universitätsklinikum Jena Kassenkredite aufnehmen. Diese sollen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen wurden, fällig werden. Darüber hinaus können zur Finanzierung von Investitionen Kredite aufgenommen werden, für deren Rückzahlung längstens ein Zeitraum von dreißig Jahren vorzusehen ist. Die Summe aller Kredite darf nur mit Zustimmung des Gewährträgers zwei Drittel der im jeweils jüngsten testierten Jahresabschluss ausgewiesenen betrieblichen Erträge überschreiten.
(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Ministerium bis zum 31. Mai des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
(6) Zum Nachweis der Verwendung des Landeszuschusses für Forschung und Lehre führt das Universitätsklinikum Jena eine Trennungsrechnung.
(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Jena Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Dabei ist die Haftung des Universitätsklinikums Jena auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes nach § 91 Abs. 5 ist insoweit ausgeschlossen. Sofern dafür Mittel aus Zuschüssen des Landes eingesetzt werden, gilt § 65 ThürLHO. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 ThürLHO ist sicherzustellen.
§ 95 Organe
Organe des Universitätsklinikums Jena sind
§ 96 Fachbereichsrat
(1) Der Fachbereichsrat entscheidet in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Entscheidungen über Berufungsvorschläge mit unmittelbarem Bezug zur Krankenversorgung bedürfen des Einvernehmens mit dem Klinikumsvorstand; das Einvernehmen kann nur wegen begründeter Zweifel an der Eignung eines Vorgeschlagenen für die Aufgaben in der Krankenversorgung verweigert werden. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nach § 97 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können an den Sitzungen des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teilnehmen. In Angelegenheiten von Forschung und Lehre kann auch ein Vertreter der Lehrkrankenhäuser mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Fachbereichsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Der Fachbereichsrat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnis übertragen. Der Fachbereichsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Mitglieder des Universitätsklinikums Jena wählen die Mitglieder des Fachbereichsrats. Für die Zusammensetzung und Stimmenverteilung im Fachbereichsrat findet § 36 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Der Fachbereichsrat wird von einem Dekan, der Hochschullehrer sein muss, geleitet. Der Dekan wird vom Fachbereichsrat auf Vorschlag einer vom Fachbereichsrat eingesetzten Findungskommission, welcher der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie der Präsident der Friedrich-Schiller-Universität Jena angehören, in der Regel für sechs Jahre gewählt. Der Fachbereichsrat kann den Dekan aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat abberufen. Auf Vorschlag des Dekans werden als seine Stellvertreter für die Bereiche Forschung und Lehre je ein Prodekan vom Fachbereichsrat für drei bis fünf Jahre gewählt. Der Fachbereichsrat kann im Einvernehmen mit dem Dekan einen Prodekan aus wichtigem Grund abberufen.
(3) Der Dekan bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor, vollzieht dessen Beschlüsse und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Er meldet den Mittelbedarf für Forschung und Lehre zum Wirtschaftsplan des Universitätsklinikums Jena beim Klinikumsvorstand an und entscheidet über die Verteilung der im Wirtschaftsplan für Aufgaben in Forschung und Lehre ausgewiesenen Mittel auf die einzelnen Organisationseinheiten.
§ 97 Klinikumsvorstand
(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum Jena und führt dessen Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums Jena zuständig, die nicht nach dem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes einem anderen Organ oder dem Gewährträger zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Der Klinikumsvorstand hat gegenüber den Einrichtungen des Universitätsklinikums Jena in der Krankenversorgung Weisungsbefugnis. Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Kliniken, klinischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen entscheidet der Klinikumsvorstand im Benehmen mit dem Präsidium der Friedrich-Schiller-Universität Jena und dem Fachbereichsrat sowie mit Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Leitung der Kliniken, klinischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen wird vom Klinikumsvorstand im Benehmen mit dem Fachbereichsrat bestellt.
(2) Dem Klinikumsvorstand gehören an:
(3) Der Verwaltungsrat bestellt
eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich; beschließt der Verwaltungsrat unter Beachtung der Vorgaben des Satzes 2 eine Wiederbestellung eines Mitglieds des Klinikumsvorstands, kann abweichend von Satz 5 bei der ersten beabsichtigten Wiederbestellung auf die Ausschreibung der Stelle verzichtet werden. Die Bestellung des Medizinischen Vorstands erfolgt nach Anhörung der Leiter der an der Krankenversorgung beteiligten Kliniken, Institute und sonstigen Einrichtungen. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen ihre Ämter hauptamtlich wahr. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 beträgt höchstens sechs Jahre. Die Stellen des Medizinischen Vorstands und des Kaufmännischen Vorstands sind rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Der Medizinische Vorstand muss approbierter Arzt sein und soll über Erfahrungen in der Leitung einer hochschulklinischen Einrichtung verfügen. Mit den Mitgliedern werden für die Dauer ihrer Amtszeit leistungsabhängige Dienstverträge geschlossen. Gegenüber den Mitgliedern des Klinikumsvorstands wird das Universitätsklinikum Jena durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 können aus wichtigem Grund jederzeit vom Verwaltungsrat abberufen werden. § 31 Abs. 7 findet für den Medizinischen Vorstand und den Dekan des Fachbereichsrats und § 31 Abs. 8 für den Kaufmännischen Vorstand entsprechende Anwendung.
(4) Der Verwaltungsrat bestellt auf Vorschlag des Klinikumsvorstands in der Regel für die Dauer von zehn Jahren einen Pflegedirektor. Über den Vorschlag beschließt der Klinikumsvorstand im Benehmen mit den leitenden Pflegekräften des Universitätsklinikums Jena; die Wiederbestellung ist möglich. Der Pflegedirektor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Klinikumsvorstands teil.
(5) Der Verwaltungsrat bestellt aus der Mitte der Mitglieder des Klinikumsvorstands für in der Regel vier Jahre, höchstens jedoch für die Dauer der jeweiligen Amtszeit des bestellten Mitglieds, einen Sprecher. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Das Universitätsklinikum Jena wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Sprecher des Klinikumsvorstands gemeinsam mit einem weiteren Mitglied vertreten.
(7) Dem Kaufmännischen Vorstand obliegt die kaufmännische Führung des Universitätsklinikums Jena. Hierzu hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Er hat die Stellung wie ein Beauftragter für den Haushalt nach § 9 ThürLHO. Die Geschäftsbereiche der Mitglieder des Klinikumsvorstands werden im Übrigen in der Grundsatzung geregelt.
(8) Der Klinikumsvorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich und im Übrigen nach Aufforderung, schriftlich über grundsätzliche Angelegenheiten sowie über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage des Universitätsklinikums Jena, zu berichten. Einmal jährlich ist über den Stand der Unternehmensbeteiligungen sowie der erworbenen oder errichteten Unternehmen zu berichten. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist außerdem bei wichtigen Anlässen unverzüglich zu berichten. Zu der ersten Verwaltungsratssitzung eines Geschäftsjahres berichtet der Klinikumsvorstand über den Geschäftsablauf unter Gegenüberstellung der Planung des vergangenen Geschäftsjahrs. Ferner ist dem Verwaltungsrat zu seiner ersten Sitzung im Geschäftsjahr ein zusammenfassender Überblick über die Investitionen des abgelaufenen Geschäftsjahrs zu geben, die nicht zustimmungsbedürftig waren.
(9) Der Klinikumsvorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Die Grundsatzung soll ein Schlichtungsverfahren für den Fall vorsehen, dass in wichtigen Angelegenheiten keine einstimmige Beschlussfassung zustande kommt. Der Klinikumsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf.
§ 98 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit des Universitätsklinikums Jena und überwacht die Tätigkeit des Klinikumsvorstands. Er trägt dafür Sorge, dass das Universitätsklinikum Jena die ihm zur Gewährleistung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Verwaltungsrat hat ein umfassendes Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht gegenüber dem Universitätsklinikum Jena und dessen Organen und Struktureinheiten.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten des Universitätsklinikums Jena, soweit die Zuständigkeit in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nicht nach § 96 Abs. 1 dem Fachbereichsrat zugewiesen ist. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Genehmigung der Grundsatzung des Universitätsklinikums Jena sowie nach Maßgabe der Grundsatzung insbesondere über
Bei der Genehmigung der Grundsatzung sowie der Struktur- und Entwicklungsplanung und deren Fortschreibung berücksichtigt der Verwaltungsrat auch Stellungnahmen des Fachbereichsrats und der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Soweit Klinikumsvorstand und Fachbereichsrat unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob ein Handeln im Einvernehmen erforderlich ist, oder soweit das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, können beide Organe den Verwaltungsrat anrufen. Der Verwaltungsrat hört den Klinikumsvorstand und den Fachbereichsrat in gemeinsamer Sitzung an. Kann hierbei keine Einigung herbeigeführt werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Diese Entscheidungen sind dem Ministerium anzuzeigen.
(3) Dem Verwaltungsrat gehören an:
Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 wird auf Vorschlag des Senats und die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 werden auf Vorschlag des Präsidiums der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand vom Ministerium für die Dauer von vier Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 kann sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen, der in entsprechender Anwendung von Satz 1 Nr. 6 gewählt wird. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 sowie sein Stellvertreter werden für vier Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats ist gegeben, wenn mindestens ein Mitglied nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 sowie mindestens zwei weitere Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen in Angelegenheiten
und bei Beschlüssen, die der Zustimmung des Gewährträgers nach § 99 bedürfen, kann keines der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 überstimmt werden.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die innere Ordnung und die Einberufung des Verwaltungsrats geregelt werden. Die Beratungen des Verwaltungsrats werden vom Klinikumsvorstand vorbereitet. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen an den Beratungen des Verwaltungsrats teil, soweit er im Einzelfall nichts anderes beschließt. Das Universitätsklinikum Jena kann die erforderlichen Aufwendungen der Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe der Grundsatzung tragen.
§ 99 Rechte des Gewährträgers
(1) Das Land als Gewährträger wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium vertreten.
(2) Nachfolgende Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Gewährträgers:
(3) Auf Vorschlag des Verwaltungsrats entscheidet der Gewährträger über die Feststellung des Jahresabschlusses nebst Billigung des Lageberichtes sowie die Verwendung des Jahresergebnisses einschließlich der Deckung eines etwaigen Bilanzverlustes.
(4) Der Gewährträger kann widerruflich die vorherige Zustimmung zu einem bestimmten Teil von Geschäften allgemein oder im Einzelfall, auch unter Festlegung von Wertgrenzen, erteilen.
(5) Die Entlastung des Verwaltungsrats erteilt der Gewährträger.
§ 100 Lehrkrankenhäuser
(1) Für die klinische Ausbildung von Studierenden kann das Universitätsklinikum Jena mit kommunalen, gemeinnützigen oder anderen geeigneten Krankenanstalten oder deren Abteilungen als Lehrkrankenhäusern nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte Kooperationen zum Zweck der Ausbildung der Studierenden vereinbaren. Der Fachbereichsrat erlässt Richtlinien über die Zuteilung der Ausbildungsplätze.
(2) Das Universitätsklinikum Jena trifft mit dem jeweiligen Krankenhausträger eine Vereinbarung über die von beiden Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen. Die Vereinbarung soll die Verantwortlichkeit des Universitätsklinikums Jena für die Ausbildung der Studierenden regeln und vorsehen, dass der Fachbereichsrat vor der Besetzung leitender Stellen in den Abteilungen der Lehrkrankenhäuser zu hören ist.
(3) Die Vereinbarung nach Absatz 2 soll gewährleisten, dass die an den Lehrkrankenhäusern tätigen Honorarprofessoren und Lehrbeauftragten an den Sitzungen der Vorstände der ihrem Fachgebiet entsprechenden medizinischen Einrichtungen beratend teilnehmen, soweit Angelegenheiten von Forschung und Lehre betroffen sind. Das Nähere regelt der Fachbereichsrat. Die medizinischen Einrichtungen unterbreiten dem Fachbereichsrat Vorschläge für die Wahl des Vertreters der Lehrkrankenhäuser im Fachbereichsrat nach § 96 Abs. 1 Satz 3.
Siebter Teil
Duale Hochschule Gera-Eisenach
Erster Abschnitt
Aufgaben und Gliederung
§ 100a Aufgaben und Gliederung der Dualen Hochschule
(1) Die Duale Hochschule erfüllt ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken mit den beteiligten Praxispartnern. Beteiligte Praxispartner können Unternehmen der Wirtschaft und vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben, sein. Sie können sich an der Durchführung des Studiums an der Dualen Hochschule beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Inhalte der in das Studium integrierten praktischen Studienabschnitte zu vermitteln und wenn sie für die Dauer des Studiums eine Ausbildungsvergütung gewähren. Die Ausbildungsvergütung ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu gewähren. Die Vergütung darf den Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zuzüglich der Beträge nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sowie nach § 13a BAföG nicht unterschreiten (Mindestausbildungsvergütung). Die Duale Hochschule regelt das Verfahren für die Zulassung als Praxispartner sowie die Grundsätze für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Praxispartner und Studierendem durch Satzungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen.
(2) Die Duale Hochschule erfüllt die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 durch
(3) Die Duale Hochschule erteilt ihre Studienangebote in Gera (Campus Gera) und in Eisenach (Campus Eisenach); Verwaltungssitz der Dualen Hochschule ist Gera. An der Dualen Hochschule werden Studienbereiche eingerichtet. Die Studienbereiche werden in Studiengänge untergliedert. Jeder Studiengang hat mindestens eine Studienrichtung.
Zweiter Abschnitt
Organisation
§ 100b Zentrale Organe
Organe der Dualen Hochschule auf der zentralen Ebene sind:
§ 100c Präsidium
(1) Das Präsidium hat über die in § 27 Abs. 3 Satz 1 genannten Zuständigkeiten hinaus die Aufgabe, die Studienkapazitäten nach § 100d Abs. 1 Nr. 2 in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 sowie des § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 1, Satz 5 und 6 und Abs. 2 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 535) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen und festzulegen.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident oder die Vizepräsidenten sowie der Kanzler bilden das Präsidium.
(3) Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 2 ist ein vom Präsidenten nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 aus dem Kreis der am Campus Eisenach tätigen Professoren bestellter Vizepräsident ständiger Vertreter des Präsidenten. Die Bestellung weiterer Vizepräsidenten bleibt davon unberührt.
§ 100d Hochschulrat
(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Duale Hochschule, insbesondere
(2) Über die in Absatz 1 und in § 32 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben hinaus hat der Hochschulrat folgende Aufgaben:
(3) Dem Hochschulrat gehören abweichend von § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
Die Mitglieder nach Nummer 2 und Nummer 6 bedürfen der Bestätigung des Senats mit Stimmenmehrheit.
(4) Abweichend von § 32 Abs. 5 werden die Mitglieder des Hochschulrats nach Absatz 3 Nr. 2 bis 6 wie folgt benannt:
(5) Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 100e Senat
(1) Der Senat der Dualen Hochschule hat über die in § 33 Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus folgende Aufgaben:
(2) Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 100f Dezentrale Organisation
Die Ausübung der Selbstverwaltungsrechte der Mitgliedergruppen der Dualen Hochschule erfolgt über die Organe der zentralen Ebene sowie die Gremien unterhalb der zentralen Ebene. Aufgaben, die nach diesem Gesetz oder hierauf beruhenden Rechtsverordnungen Dekanen übertragen sind oder auf diese übertragen werden können, werden an der Dualen Hochschule durch den Präsidenten wahrgenommen und können von ihm auf Vizepräsidenten übertragen werden. Die §§ 34 bis 36 finden keine Anwendung.
§ 100g Gremien der dezentralen Ebene
Unterhalb der zentralen Ebene werden an der Dualen Hochschule folgende Gremien gebildet:
Im Übrigen regelt die Grundordnung die Selbstverwaltungsstruktur unterhalb der zentralen Ebene nach Maßgabe der §§ 100h bis 100j.
§ 100h Koordinierungskommissionen
(1) Am Campus Gera und am Campus Eisenach ist je eine Koordinierungskommission zu bilden.
(2) Die Koordinierungskommissionen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Dualen Hochschule und den zugelassenen Praxispartnern bezogen auf die dualen Studiengänge. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
Die Koordinierungskommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der jeweiligen Koordinierungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Präsident bestellt die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Vorschlag des Senats, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Empfehlung des Hochschulrats und die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von einem Jahr auf Vorschlag der Organe der Studierendenschaft. Jede Koordinierungskommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 100i Studienkommissionen
(1) Für jeden Studienbereich ist eine Studienkommission zu bilden.
(2) Die Studienkommissionen geben Empfehlungen zu fachlichen Angelegenheiten der Studienbereiche ab. Ihnen obliegt insbesondere die Erarbeitung der Studien- und Prüfungsordnungen im Auftrag des Senats. Die Studienkommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.
(3) Jeder Studienkommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Präsident bestellt die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Vorschlag des Senats, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Empfehlung des Hochschulrats und die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von einem Jahr auf Vorschlag der Organe der Studierendenschaft. Ist der Studienbereich an beiden Standorten der Dualen Hochschule eingerichtet, sind bei den Vorschlägen und Empfehlungen zu den Mitgliedern und deren Stellvertretern beide Standorte angemessen zu berücksichtigen. Jede Studienkommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 100j Kooperationsausschüsse
(1) Für die Koordination der Zusammenarbeit mit Kooperationshochschulen nach § 100a Abs. 2 Nr. 3 bildet die Duale Hochschule jeweils einen Kooperationsausschuss, dem mit paritätischer Mitglieder- und Stimmenverteilung Vertreter der Dualen Hochschule und Vertreter der Kooperationshochschule angehören. Dabei ist eine angemessene Repräsentation aller Statusgruppen der Hochschule zu gewährleisten.
(2) Die Kooperationsausschüsse haben die Aufgabe, die Koordination der Zusammenarbeit zwischen der Dualen Hochschule und der Kooperationshochschule vorzunehmen. Sie geben gegenüber dem Präsidium Empfehlungen zur Entwicklung von weiterbildenden Masterstudiengängen und Weiterbildungsangeboten.
(3) Das Nähere regeln die Grundordnung und die zwischen der Dualen Hochschule und der jeweiligen Kooperationshochschule abzuschließenden Vereinbarungen.
§ 100k Leiter einer Studienrichtung
Der Leiter einer Studienrichtung ist für die inhaltliche Ausgestaltung sowie für den geordneten Ablauf des Studiums einer Studienrichtung und für die Zusammenarbeit mit den Praxispartnern verantwortlich. Der Leiter einer Studienrichtung wird vom Präsidenten auf Empfehlung der jeweiligen Koordinierungskommission und im Benehmen mit dem Senat aus dem Kreis der Hochschullehrer der Dualen Hochschule für drei Jahre bestellt. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.
Achter Teil
Nichtstaatliche Hochschulen
§ 101 Staatliche Anerkennung
(1) Eine Bildungseinrichtung kann als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn
(2) Die staatliche Anerkennung bedarf vor Aufnahme des Studienbetriebs der positiven Akkreditierung der Studiengänge entsprechend § 43. Innerhalb von fünf Jahren nach ihrer staatlichen Anerkennung hat sich die staatlich anerkannte Hochschule einem Akkreditierungsverfahren durch den Wissenschaftsrat zu unterziehen.
(3) Für kirchliche Bildungseinrichtungen können Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr. 2 und 6 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer Hochschule des Landes gleichwertig ist.
(4) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
§ 102 Anerkennungsverfahren
(1) Die staatliche Anerkennung wird vom Ministerium ausgesprochen; sie kann nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 ThürVwVfG befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) In dem Anerkennungsbescheid ist festzulegen:
(3) Nachträgliche wesentliche Änderungen, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots oder der Wechsel des Trägers, setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 voraus.
§ 103 Rechtswirkungen der Anerkennung
(1) Die nichtstaatlichen Hochschulen können im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen; diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Grade gleicher Studiengänge an Hochschulen des Landes.
(2) Das Ministerium kann im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags einer nichtstaatlichen Hochschule die Bezeichnung Universität oder Hochschule allein oder in Wortverbindungen mit einem sich von Hochschulen des Landes unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Hochschule des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.
(3) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die Prüfungsordnungen der nichtstaatlichen Hochschulen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium; die Studienordnungen sind anzuzeigen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Prüfungs- und Studienordnungen, die Verleihungen von Graden sowie die Akkreditierung von Studiengängen finden entsprechende Anwendung.
(5) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Das Ministerium kann dem Träger der Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden für die Dauer der Verwendung an der Hochschule die Bezeichnung "Professor" zu verleihen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium gestatten, dass diese Bezeichnung auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weitergeführt werden darf, sofern eine mindestens fünfjährige Tätigkeit nach Satz 2 vorausgegangen ist.
(6) An nichtstaatlichen Hochschulen können nach näherer Bestimmung der Voraussetzung durch den Träger der Hochschule Honorarprofessoren bestellt werden. Die Honorarprofessoren müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die für die Bestellung von Honorarprofessoren an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Die Genehmigung der Bestellung ist vom Träger der Hochschule beim Ministerium zu beantragen. Dem Antrag sind Gutachten über die Qualifikation des Vorgeschlagenen beizufügen. Für den Widerruf der Genehmigung oder den Verzicht auf die Bestellung gelten die Bestimmungen für den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf die Bestellung von Honorarprofessoren an staatlichen Hochschulen entsprechend. § 83 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(7) Das Ministerium kann sich in Wahrnehmung der ihm obliegenden Rechtsaufsicht beim Träger der Hochschule über die Angelegenheiten der nichtstaatlichen Hochschule unterrichten; der Träger ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten. Das Ministerium kann Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden.
(8) Die nichtstaatliche Hochschule soll mit den Hochschulen des Landes zusammenwirken.
(9) Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.
§ 104 Verlust der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel nicht in einer angemessenen Frist abgeholfen wird.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wird oder der Träger oder Leiter der Hochschule wiederholt gegen die ihm nach diesem Gesetz obliegenden oder auferlegten Verpflichtungen verstößt. Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn der Leistungsstand der Studierenden hinter dem Leistungsstand der Studierenden entsprechender Studiengänge der Hochschulen des Landes zurückbleibt oder wenn der Wissenschaftsrat keine positive Akkreditierung ausspricht.
(4) Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Neunter Teil
Ergänzende Bestimmungen
§ 105 Institut an der Hochschule
(1) Eine rechtlich selbständige wissenschaftliche Einrichtung außerhalb der Hochschule kann von der Hochschule als Institut an der Hochschule anerkannt werden, wenn
Die Einrichtung soll sich überwiegend aus Mitteln Dritter finanzieren.
(2) Das Zusammenwirken zwischen den anerkannten Instituten nach Absatz 1 und den Hochschulen wird durch Vertrag geregelt.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zeitlich zu befristen; sie kann nach Überprüfung verlängert werden.
(4) Die Anerkennung kann unabhängig von ihrer Befristung widerrufen werden, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen von der Einrichtung nicht mehr erfüllt werden.
§ 106 Staatliches Studienkolleg
(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerber mit einer im Ausland erworbenen Schulbildung auf das Hochschulstudium vorzubereiten. Das Studienkolleg ist einer Hochschule organisatorisch zugeordnet. Abweichend von § 89 Abs. 2 Satz 4 ist Dienstvorgesetzter des Leiters des Studienkollegs der Leiter der Hochschule, der das Studienkolleg organisatorisch zugeordnet ist. Besucher des Studienkollegs werden als Studierende bei der zuständigen Hochschule immatrikuliert.
(2) Die Hochschule regelt die Organisation des Studienkollegs, die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiaten und die Ordnungsmaßnahmen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Studienkolleg bei Pflichtverletzung oder wegen dauernd unzureichender Leistungen, durch eine Kollegordnung, die der Zustimmung des Ministeriums bedarf. Die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren werden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Schulrechts durch Rechtsverordnung des Ministeriums geregelt.
§ 107 Verträge mit den Kirchen
(1) Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Vor jeder Berufung in ein Professorenamt in evangelischer oder katholischer Theologie ist die Zustimmung der jeweils zuständigen Kirche über das Ministerium herbeizuführen. Die Absetzung oder die Umwidmung einer Professur in evangelischer oder katholischer Theologie bedarf der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Die Einführung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie oder in evangelischer oder katholischer Religionslehre und von Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ermöglichen, sowie Änderungen der Organisationsstruktur der Hochschule, soweit sie die bestehenden Fachbereiche für evangelische oder katholische Theologie betreffen, sind nur nach Abschluss der in den Verträgen mit den Kirchen vorgesehenen Verfahren zulässig. Dies gilt auch für den Erlass von Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen in evangelischer oder katholischer Theologie. Beteiligte der Verfahren sind die zuständigen kirchlichen Stellen und das Ministerium.
§ 108 Doktor der Wissenschaften
(1) Inhaber des Grades "Doktor der Wissenschaften (Dr. sc.)" können die Umwandlung ihres Grades in den akademischen Grad eines habilitierten Doktors "(Dr. habil.)" beantragen. Über die Umwandlung entscheidet die Hochschule, die den Grad "Doktor der Wissenschaften" verliehen hat, aufgrund von Richtlinien, die das Ministerium erlässt. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller die von der Habilitationsordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Sofern der Grad "Doktor der Wissenschaften" von einer anderen Einrichtung als einer Hochschule verliehen worden ist, ist der Antrag bei einer vom Ministerium zu bestimmenden Hochschule zu stellen. Antragsbefugt ist in diesem Fall, wer seinen Wohnsitz in Thüringen hat.
(3) Der Grad "Doktor der Wissenschaften" kann, wenn er nicht umgewandelt wird, weiterhin geführt werden.
§ 109 Feststellung der Gleichwertigkeit
(1) Auf der Grundlage des Artikels 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages kann Absolventen einer Hoch-, Fach- oder Ingenieurschule und Absolventen einer kirchlichen Bildungseinrichtung, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte oder hat, auf Antrag die Gleichwertigkeit der von ihnen auf der Grundlage von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweise mit entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im bisherigen Bundesgebiet bescheinigt werden, soweit der Abschluss bis zum 31. Dezember 1994 erworben wurde. Das Nähere zum Verfahren der Feststellung der Gleichwertigkeit regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) Die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gleichstellungen von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen bleiben unberührt.
§ 110 Nachdiplomierung
(1) Absolventen einer Fach- oder Ingenieurschule wird auf Antrag vom Ministerium nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des Fach- oder Ingenieurschulabschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1 festgestellt wurde und der Inhaber des Abschlusses außerdem eine vom Ministerium anerkannte, mindestens einjährige fachspezifische Zusatzausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Zusatzausbildung soll an einer Fachhochschule durchgeführt werden. Sie kann berufsbegleitend erfolgen. Bei Abschlüssen, die vor 1991 erworben wurden, kann die Zusatzausbildung durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit ersetzt werden. Das Nähere zum Verfahren der Nachdiplomierung regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) Absolventen von Hochschulen, welchen ein Zeugnis über das erfolgreiche Ablegen der Hauptprüfung oder den Hochschulabschluss ohne Anfertigung einer Diplomarbeit erteilt wurde, wird bei einer fachhochschulverwandten Ausbildung auf Antrag nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1 festgestellt wurde.
(3) Absolventen von kirchlichen Bildungseinrichtungen, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten oder haben, wird auf Antrag von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des erworbenen Abschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1 festgestellt wurde.
§ 111 Verwaltungsverfahrensgesetz
Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz findet auf Prüfungsverfahren einschließlich Promotionen und Habilitationen Anwendung, soweit die Satzungen der Hochschulen nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
§ 112 Ausführungsvorschriften
Das Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 113 Anpassungspflicht
Die Hochschulen sind verpflichtet, die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erlassenden Satzungen unverzüglich zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen.
§ 114 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Zehnter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 115 Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Organisationsstruktur
(1) Die Hochschulen haben die erforderlichen Anpassungen an die neuen Organe und sonstigen Gremien, deren Bezeichnungen sowie deren Gliederung und weitere nach diesem Gesetz in ihren Grundordnungen zu treffenden Regelungen unverzüglich vorzunehmen. Die angepassten Grundordnungen sind dem Ministerium rechtzeitig, spätestens jedoch in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a bis zum 30. September 2007 oder in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. b bis zum 31. März 2008 zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe und Gremien der Hochschulen sind in ihrer Gesamtheit entweder
zu bilden. Zu dem nach Satz 1 gewählten Zeitpunkt beginnt die Amtszeit der zu wählenden oder zu bestellenden Organe sowie der Mitglieder der Organe und Gremien; bis dahin gelten für die Organe und Gremien, die in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst werden, die Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 229) über deren Zuständigkeiten und Aufgaben mit Ausnahme des § 78 Abs. 1 Nr. 2 weiter, soweit § 27 in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht abweichende Zuständigkeiten bestimmt; die nach Absatz 1 vorzulegende Grundordnung erlässt der Senat. Bei der erstmaligen Bildung eines Auswahlgremiums nach § 32 Abs. 5 Satz 1 nehmen zwei Vertreter der bisherigen Kuratorien die Aufgaben der Vertreter des Hochschulrats wahr.
(3) Die Konzile aller Hochschulen werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Konzilen angehörenden gewählten Mitglieder endet spätestens mit der Auflösung der Konzile. Mitglieder der Konzile, deren Amtszeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a dem 31. Dezember 2007 und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. b dem 30. Juni 2008 endet, führen die Geschäfte in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 30. Juni 2008 weiter. Abweichend von Satz 3 finden bei studentischen Mitgliedern der Konzile, deren Amtszeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a dem 31. Dezember 2007 und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. b dem 30. Juni 2008 endet, Neuwahlen nach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen für eine Amtszeit und in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 30. Juni 2008 statt. Im Übrigen bestimmt sich die Zusammensetzung der Konzile in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 30. Juni 2008 nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen.
(4) Die Senate aller Hochschulen werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gelten für Senate entsprechend.
(5) Die Fachbereichsräte der Hochschulen werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Fachbereichsräten angehörenden gewählten Mitglieder endet spätestens mit der Auflösung der Fachbereichsräte; das Gleiche gilt für die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Dekane, Prodekane und Studiendekane; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt für studentische Mitglieder der Fachbereichsräte entsprechend.
(6) Die Ausschüsse und Kommissionen, die aufgrund der §§ 80, 85 Abs. 5 oder § 87 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung von den Hochschulen eingerichtet wurden, werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Soweit aufgrund des § 135c in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung für einzelne Hochschulen abweichende strukturelle und organisationsrechtliche Regelungen getroffen wurden, gelten die Absätze 1 bis 6 für die aufgrund dieser Regelungen gebildeten Organe und Struktureinheiten der betreffenden Hochschulen entsprechend.
(8) Die nach § 37a an der Universität Erfurt sowie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena zu bildenden Zentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung sind in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 1. Juli 2008 einzurichten.
§ 116 Übergangsbestimmungen für Rektoren, Präsidenten und Kanzler
(1) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren, Präsidenten und Kanzler aller Hochschulen endet mit Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit. Für Prorektoren und Vizepräsidenten gilt dies entsprechend.
(2) Enden Amtszeit oder Dienstverhältnis von Rektoren, Präsidenten, Prorektoren, Vizepräsidenten oder Kanzlern nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a vor dem 31. Dezember 2007 oder in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b vor dem 30. Juni 2008, finden für die erforderlichen Wahlen oder Bestellungen zur Neubesetzung dieser Ämter in dem genannten Zeitraum die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen Anwendung.
(3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nimmt der bisherige Rektor oder Präsident oder das bisherige Rektorat oder Präsidium die Funktion des Präsidenten oder des Präsidiums nach diesem Gesetz wahr. In der Zeit ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a längstens zum 31. Dezember 2007 und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b längstens zum 30. Juni 2008 führt ein Rektorat die bisherige Bezeichnung weiter, es sei denn, die Grundordnung sieht eine andere Bezeichnung bereits ab einem früheren Zeitpunkt vor.
(4) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nehmen die vorhandenen Kanzler ihre Aufgaben entsprechend § 30 wahr.
(5) Für Rektoren, Präsidenten und Kanzler, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtieren, findet § 135c in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung. Für Personen, die sowohl bei Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes als auch bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Kanzler an einer Hochschule des Landes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit waren, findet § 135a Abs. 6 in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.
§ 117 Übergangsbestimmungen für Kuratorien
Die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Kuratorien enden mit Ablauf ihres jeweiligen Bestellungszeitraums, spätestens in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a am 31. Dezember 2007 und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b am 30. Juni 2008. Die Kuratorien werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach § 115 Abs. 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst.
§ 118 Übergangsbestimmungen für Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen
(1) Soweit Hochschulprüfungsordnungen oder andere Satzungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Ministerium zur Genehmigung oder zur Erklärung des Einvernehmens vorgelegt wurden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht mehr der Genehmigung oder Einvernehmenserklärung des Ministeriums bedürfen, gelten die Verfahren als erledigt. Die Hochschulen behandeln diese Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen nach Maßgabe der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen weiter.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Studienordnungen, für die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Anzeigeverfahren entfällt.
(3) Hochschulprüfungsordnungen einschließlich Promotions- und Habilitationsordnungen sind spätestens bis zum 30. Juni 2008 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Immatrikulationsordnungen sind bis spätestens zum Ende des Sommersemesters 2007 an die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes anzupassen.
§ 119 Personalrechtliche Übergangsbestimmungen
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen, soweit sie nicht in ein anderes Dienstverhältnis übernommen werden. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt für die Dauer ihres bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Dienstverhältnisses unverändert. Für ihre Dienstverhältnisse einschließlich Verlängerungen gelten die dienstrechtlichen Bestimmungen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.
§ 120 Überleitungsbestimmungen zum Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
(1) Bis zum Inkrafttreten der in § 13 Abs. 3 Satz 2 genannten Hochschulfinanzverordnung finden die Rahmendienstanweisung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. März 2009 sowie das Rahmenhandbuch der kaufmännischen Buchführung an den Thüringer Hochschulen vom 19. Juni 2009 weiter Anwendung.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften eingerichtete postgraduale, nicht konsekutive Studiengänge sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes an dessen Regelungen anzupassen.
(3) Auf der Grundlage von § 51 Abs. 4 in der ab dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung eingerichtete Studiengänge werden bis zum 31. Dezember 2015 durch das Ministerium unter Mitwirkung der Hochschulen überprüft. Das Ministerium unterrichtet den für das Hochschulwesen zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über die eingerichteten Studiengänge und deren Finanzierung, die Ausbildungskapazitäten und die Nachfrage von Studieninteressierten in diesen Studiengängen sowie über sich aufgrund der Überprüfung ergebenden Änderungsbedarf.
§ 121 Überleitungsbestimmungen für Berufungen und Berufungsverfahren
(1) Voraussetzung für die Ausübung des Berufungsrechts nach § 78 Abs. 2 Satz 1 ist das Vorliegen einer vom Ministerium zustimmend zur Kenntnis genommenen, vom Präsidenten genehmigten und in Kraft getretenen Berufungsordnung der Hochschule (§ 78 Abs. 10) sowie die Bestellung von Berufungsbeauftragten nach § 78 Abs. 9. Bis zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 übt das Berufungsrecht der für das Hochschulwesen zuständige Minister aus.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Ministerium eingereichte Berufungsverfahren können an die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuständigen Leiter der Hochschulen abgegeben werden. Voraussetzung für die Abgabe der Berufungsverfahren an die Leiter der Hochschulen ist das Vorliegen einer genehmigten und in Kraft getretenen Berufungsordnung der Hochschule (§ 78 Abs. 10) sowie die Bestellung von Berufungsbeauftragten nach § 78 Abs. 9.
§ 122 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Dies gilt entsprechend für die Verleihung von Graden und akademischen Bezeichnungen.
Neubekanntmachung des Thüringer Hochschulgesetzes
- Thüringen -
Vom 13. September 2016
(GVBl. Nr. 8 vom 13.10.2016 S. 437)
Aufgrund Artikel 8 des Thüringer Gesetzes zur Dualen Hochschule Gera-Eisenach vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 205) wird nachstehend der Wortlaut des Thüringer Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), wie er sich aus
ergibt, in der vom 1. September 2016 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 29.08.2023)
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