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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Allgemeinen Genehmigung Nr. 16
(Telekommunikation und Informationssicherheit)

Vom 19. September 2024
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 2012 2019 2023 2024

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 28. Juli 2023, die zum 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nummer 5 wird die im 2. Spiegelstrich enthaltene Aufzählung um Armenien und Aserbaidschan ergänzt, da diese beiden Länder nicht mehr vom Verweis im 1. Spiegelstrich umfasst werden. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ergibt sich hierdurch nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 gilt bis zum 31. März 2025.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit).

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind.

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:

Die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang I EU-VO genannt sind, aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (

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(Stand: 10.10.2024)

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