I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 28. Juli 2023, die zum 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 ergeben sich folgende Änderungen:
In Abschnitt II Nummer 5 wird die im 2. Spiegelstrich enthaltene Aufzählung um Armenien und Aserbaidschan ergänzt, da diese beiden Länder nicht mehr vom Verweis im 1. Spiegelstrich umfasst werden. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ergibt sich hierdurch nicht.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 gilt bis zum 31. März 2025.
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.
wenn der Ausführer vom BAFa unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 der EU-VO oder für eine der Verwendungen im Sinne des Art. 5 Absatz 1 dieser Verordnung oder des § 9 Absatz 1 Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) in einem der dort genannten Länder bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für einen der dort genannten Verwendungszwecke bestimmt sind;
wenn dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie (u. a. Raketenbau) verwendet werden sollen;
wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Allgemeine Genehmigung erstreckt; es sei denn, die Güter werden in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird;
wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach den §§ 19, 20 oder 20a des Kriegswaffenkontrollgesetzes ( KrWaffKontrG) vorliegt; alle sonstigen im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote (z.B. Embargobestimmungen sowie Bestimmungen oder Anordnungen über die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus) bleiben unberührt;
für Güter nach den Nummern 4.1, 4.2 und 4.3, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass Käufer oder Empfänger das Militär, Paramilitär, die Polizei oder Nachrichtendienste sind oder dass die Güter für die zivilen Verwaltungen, die für die vorgenannten Einrichtungen tätig werden oder für Einrichtungen und Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der vorgenannten Einrichtungen stehen, bestimmt sind;
soweit die Allgemeinen Genehmigungen der Union Nr. EU001, Nr. EU002, Nr. EU003, Nr. EU004, Nr. EU006 oder EU007 ( Anhang II Abschnitte a bis D und F der EU-VO) anwendbar sind;
wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 51 der VS-Anweisung ( VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSA vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ( SÜG) als VS -
NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind.