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Regelwerk Anlagentechnik Mess- und Eichwesen

MessEGebV - Mess- und Eichgebührenverordnung
Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen

Vom 24. März 2015
(BGBl. I Nr. 12 vom 27.03.2015 S. 330; 30.04.2019 S. 579 19; 18.11.2020 S. 2504 20, 20a; 26.03.2021 S. 649 21; 21a)
Gl.-Nr.: 7141-8-2



Zur vorherigen Regelung:
Eichkostenverordnung 1982

Aufgrund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuständigen Behörden der Länder erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 59 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Befundprüfung gemäß § 39 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.

§ 2 Begriffsbestimmung 19 21

Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

  1. Festgebühren sind durch feste Sätze bestimmte Gebühren,
  2. Rahmengebühren sind durch Rahmensätze bestimmte Gebühren,
  3. Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bestimmte Gebühren,
  4. Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die zuständige Stelle für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt,
  5. Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag nach Nummer 6 fallen,
  6. Feiertage sind gesetzliche bundeseinheitliche und regionale Feiertage, wobei es hinsichtlich letztaufgeführter Feiertage auf das Land ankommt, in dem die für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständige Stelle ihren Sitz hat,
  7. Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt geeicht werden oder die Eichung unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
  8. Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne Aspekte beschränkt wird.

§ 3 Gebührenerhebung 19

(1) Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden.

(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an

  1. Messgeräten gemäß § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung,
  2. sonstigen Messgeräten gemäß § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung,
  3. Zusatzeinrichtungen gemäß § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder
  4. Teilgeräten gemäß § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.

(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.

§ 4 Gebührenberechnung

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