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MessEGebV - Mess- und Eichgebührenverordnung
Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen
Vom 24. März 2015
(BGBl. I Nr. 12 vom 27.03.2015 S. 330; 30.04.2019 S. 579 19; 18.11.2020 S. 2504 20, 20a; 26.03.2021 S. 649 21; 21a)
Gl.-Nr.: 7141-8-2
Zur vorherigen Regelung:
Eichkostenverordnung 1982
Aufgrund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Zuständigkeit
(1) Die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuständigen Behörden der Länder erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 59 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Befundprüfung gemäß § 39 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.
Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
(1) Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden.
(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an
(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.
§ 4 Gebührenberechnung
(Stand: 22.06.2022)
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