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Anlagensicherheit

10. GPSGV - Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten
Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Vom 18. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1936; 06.01.2004 S. 2 03aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S.1793) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel:

§ 1 Anwendungsbereich 03

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Sportbooten, unvollständigen Booten und einzelnen oder eingebauten Bauteilen.

(2) Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge mit einer nach der jeweils auf sie anzuwendenden harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind sowie Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke in den Verkehr gebracht werden.

(3) Bauteile im Sinne dieser Verordnung sind Bauteile nach Anhang II der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S.15).

(4) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote,
  2. Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote sowie aufblasbare Spielgeräte oder Badehilfen ohne Vorrichtungen für Besegelung oder Außenbordantrieb,
  3. Segelsurfbretter,
  4. motorbetriebene Surfbretter, Wassermotorräder und ähnliche Wasserfahrzeuge,
  5. Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen,
  6. Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Markt der Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht werden,
  7. den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt der Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht werden,
  8. unbeschadet des Absatzes 2, Fahrgastschiffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. 1 S.238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S.3822),
  9. Tauchfahrzeuge,
  10. Luftkissenfahrzeuge,
  11. Tragflügelboote.

§ 2 Sicherheitsanforderungen

Sportboote, unvollständige Boote und Bauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 94/25/EG entsprechen und bei bestimmungsmäßigem Betrieb und sachgemäßer Instandhaltung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, die Sicherheit von Sachen und die Umwelt nicht gefährden.

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

(1) Sportboote dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. das Sportboot mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1 und 2 versehen und ihm eine schriftliche Konformitätserklärung mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß
    1. das Sportboot den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und
    2. die in Artikel 8 Nr. 1 bis 3 der Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind, und
  2. dem Sportboot vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang I Nr. 2.5 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

(2) Ein unvollständiges Boot darf ohne Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diesem Boot eine Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe a der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.

(3) Bauteile dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. das Bauteil mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1 und 2 versehen und ihm eine schriftliche Konformitätserklärung mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG bestätigt, daß
    1. das Bauteil den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und
    2. die in Artikel 8 Nr. 4 der Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind, und
  2. dem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.

(4) Unterliegt das Sportboot oder das Bauteil auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß das Sportboot oder das Bauteil ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Verantwortlichen während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß das Sportboot oder das Bauteil den vom Verantwortlichen tatsächlich angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in den dem Sportboot oder dem Bauteil beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

§ 4 CE- Kennzeichnung

(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jedem Sportboot oder Bauteil sichtbar lesbar und dauerhaft angebracht sein.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht

  1. aus dem Kennzeichen "CE" nach Anhang IV der Richtlinie 94/25/EG,
  2. aus der Kennummer der benannten Stelle, wenn sie an der Fertigungskontrolle beteiligt ist.

(3) Zeichen oder Aufschriften, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können, dürfen nicht angebracht werden.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten 03

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 3 ein Sportboot, ein unvollständiges Boot oder ein Bauteil in den Verkehr bringt.

§ 6 Übergangsbestimmungen

Sportboote, unvollständige Boote und Bauteile, die den am 16. Juni 1994 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 16. Juni 1998 in den Verkehr gebracht werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 1996 in Kraft.

ENDE

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