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SprengZuVO - Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen
- Baden-Württemberg -
Vom 15. März 2011
(GBl. Nr. 5 vom 31.03.2011 S. 125; 07.02.2012 S. 57 12; 17.12.2013 S. 498 13; 25.11.2014 S. 621 14)
(1) Zuständig für den Vollzug
in den jeweils geltenden Fassungen sind die in der Anlage aufgeführten Behörden.
(2) Soweit in der Anlage zu dieser Verordnung keine Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, sind zustände Behörden:
(3) Soweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg genannt ist, ist dieses nur für Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten zuständig, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, für Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden, für Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und für Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind. Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Benehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.
Anlage 12 13 (zu § 1) |
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm |
Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Sprengstoffgesetz (SpengG) | ||
1.1 | § 5 Abs. 6 | Anordnung weitergehender Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör | Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Behörden für das jeweilige Betriebsgelände,
das Regierungspräsidium Freiburg; im Übrigen die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden |
1.2 | § 7 Abs. 1 | Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | Kreispolizeibehörde einschließlich Große Kreisstädte und Verwaltungs- gemeinschaften nach § 17 LVG als untere Verwaltungsbehörden |
(Stand: 22.08.2023)
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