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Änderungstext
Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und erbraucherschutz zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen sowie zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, zur Änderung der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung und zur Änderung der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst
Vom 15. März 2011
(GBl. Nr. 5 vom 31.März 2011)
Es wird verordnet auf Grund von
Artikel 1
SprengZuVO - Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung
( wie eingefügt)
Artikel 2
Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75, ber. S. 268), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 43), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. dem Saatgutverkehrsgesetz, | "2. dem Saatgutverkehrsgesetz sowie, soweit es nach § 1 Abs. 2 der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung (GenTZuVO) zuständig ist, dem Gentechnikgesetz," |
2. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Gentechnikgesetz, soweit es nach § 1 Abs. 1 GenTZuVO zuständig ist, sowie für Verfahren nach § 38 Abs. 3 GenTG."
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 10 angefügt:
"10. Sprengstoffgesetz, soweit sie nach § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) zuständig sind."
Artikel 3
Änderung der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung
Die Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung vom 27. Januar 2010 (GBl. S. 12) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Behörden, die für die Überwachung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln, Saatgut und der erwerbsmäßigen Erzeugung von Pflanzen zuständig sind, haben auch für die Einhaltung der Vorschriften des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sorgen und die darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, soweit diese Pro dukte nicht in gentechnischen Anlagen oder im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz gehandhabt werden. | "(2) Behörden, die für die Überwachung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln, Saatgut und der erwerbsmäßigen Erzeugung von Pflanzen zuständig sind, haben auch für die Einhaltung der Vorschriften des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sorgen und die darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, soweit diese Produkte nicht in gentechnischen Anlagen oder im Rahmen einer Freisetzung zu Versuchszwecken nach dem Gentechnikgesetz gehandhabt werden." |
Artikel 4
Änderung der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst
(Stand: 22.08.2023)
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