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FwOV - Feuerwehr-Organisationsverordnung
Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren
- Hessen -
Vom 17. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 30 vom 23.12.2013 S. 693; 07.12.2021 S. 849aufgehoben)
Aufgrund des § 69 Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 632), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
§ 1 Grundsatzregelung
Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungsplänen. Die Richtwerte für die Ausrüstung der Feuerwehren entsprechend den Gefahrenarten und Gefährdungsstufen werden in der Anlage festgelegt.
§ 2 Bedarfs- und Entwicklungsplanung
Die in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungspläne der Gemeinden sind alle zehn Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse fortzuschreiben. Sie beinhalten
§ 3 Stärke einer Feuerwehr
(1) Die Stärke der Gemeindefeuerwehr in der niedrigsten Gefährdungsstufe muss mindestens der einer Gruppe im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3, in Kraft gesetzt durch Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Juni 2012 (StAnz. S. 638), entsprechen. Im Übrigen orientiert sie sich an der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die entsprechend der Eingruppierung in die jeweils zutreffende Gefährdungsstufe zu ermitteln ist, sowie an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung.
(2) Für taktische Einheiten (Zug, Gruppe, Staffel, Selbstständiger Trupp) ist eine Personalausfallreserve in gleicher Stärke aufzustellen.
§ 4 Regelfrist, Alarm- und Ausrückeordnung
(1) Die Regelhilfsfrist des § 3 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist bei der Bedarfs- und Entwicklungsplanung und bei der Aufstellung der Alarm- und Ausrückeordnung zu Grunde zu legen; unberücksichtigt bleiben hierbei
(2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 und 3 wirken die Gemeinden und die zuständigen Brandschutzdienststellen darauf hin, dass bekannte Sicherheitsmängel durch die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes so weit wie möglich behoben werden.
(3) Die Regelhilfsfrist gilt als eingehalten, wenn eine taktische Einheit mindestens von der Stärke einer Staffel im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 wirksame Hilfe eingeleitet hat. Diese gilt dann als eingeleitet, wenn am Einsatzort mit Erkundungsmaßnahmen begonnen wird. Weitere Einheiten sind bei Bedarf entsprechend den taktischen Erfordernissen zeitnah nachzuführen.
(4) Die Leitung der Feuerwehr im Sinne des § 12 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes stellt im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde eine Alarm- und Ausrückeordnung nach taktischen Erfordernissen auf. Hierbei sind die Alarm- und Einsatzpläne der Landkreise für die Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu berücksichtigen.
§ 5 Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben
(1) Die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde einer Feuerwehr überörtliche Aufgaben übertragen, wenn sie
(2) Im Rahmen der Vorkehrungen für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe haben die Landkreise Bedarfs- und Entwicklungspläne im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu erarbeiten, in denen die Stand orte und die Ausstattung von Einrichtungen und Anlagen zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren festgelegt werden. Die Pläne werden den Städten und Gemeinden mitgeteilt.
§ 6 Feuerwachen
Die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Gemeinde die Einrichtung einer ständig besetzten Feuerwache anordnen, wenn dies nach den örtlichen Gegebenheiten, wegen der Einsatzhäufigkeit oder der Gefahrenschwerpunkte geboten ist.
§ 7 Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen für Feuerwehrführungskräfte
(1) Zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor, zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor sowie zur Wehrführerin oder zum Wehrführer darf nur gewählt oder bestellt werden, wer die von dem für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministerium bestimmte Ausbildung abgeschlossen hat. Gleiches gilt für die jeweiligen Vertretungspersonen.
(2) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern darf nur bestellt werden, wer mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat. Gleiches gilt für die jeweiligen Vertretungspersonen.
(3) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Berufsfeuerwehr darf nur ernannt werden, wer die Ausbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat. In kreisfreien Städten gilt dies auch für die jeweiligen Vertretungspersonen.
(4) Zur Kreisbrandinspektorin oder zum Kreisbrandinspektor darf nur ernannt werden, wer mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehr-technischen Dienst abgeschlossen hat. Die Vertretungsperson muss der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehören sowie die von dem für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministerium bestimmte Ausbildung zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor oder zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor besitzen. Von dem Erfordernis des Satz 1 kann bei Vorliegen anderweitiger fachlicher Qualifikationen für dieses Amt abgesehen werden. Insoweit kann das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen anordnen.
(5) Zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister nach § 13 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört. Aufgaben des Brandschutzaufsichtsdienstes darf nur wahrnehmen, wer die Ausbildung zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor oder zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor abgeschlossen hat. Die Berufung soll befristet erfolgen.
(6) Zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erfolgreiche Teilnahme an einer Jugendleiterschulung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe nachweisen kann oder im Besitz der amtlichen Jugendleiter-Card ist. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart des Kreises oder der Gemeinde muss und die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart eines Ortsteils soll den Lehrgang zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen haben.
(7) Ämter und Funktionen nach Abs. 1, 5 und 6 können Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr befristet für die Dauer von zwei Jahren auch dann übertragen werden, wenn sie innerhalb der zwei Jahre die erforderliche Ausbildung für die neue Führungsfunktion nachholen. Über weitere Ausnahmen von den Ernennungs- oder Bestellungsvoraussetzungen entscheidet die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde.
(8) Über Ausnahmen zu Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium.
§ 8 Brandschutzdienststellen im Vorbeugenden Brandschutz
Zuständige Brandschutzdienststellen im Vorbeugenden Brandschutz sind:
§ 9 Übergangsbestimmungen
Die in § 7 Abs. 1 bis 6 genannten, am 1. Januar 2009 bereits ernannten oder bestellten Personen sowie deren Vertreterinnen und Vertreter verbleiben bis zum Ablauf ihrer vorgesehenen Amtszeit im Amt, auch wenn sie die Anforderungen nach § 7 nicht erfüllen.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Richtwerte für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung (Grundanforderungen zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe) |
Anlage |
Der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Einsatzmittel einer Feuerwehr werden folgende Gefahrenarten und Gefährdungsstufen zugrunde gelegt:
Gefahrenart | Gefährdungsstufen |
I. Brandschutz | B 1 - B 4 |
II. Allgemeine Hilfe: | |
1. Technische Hilfe | TH 1 - TH 4 |
2. Atomare, biologische, chemische Gefahren | ABC 1 - ABC 3 |
3. Wassernotfälle | W 1 - W 3 |
I. Richtwerte für die Ausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung des Brandschutzes
Gefähr- dungs- stufe für Schutz- bereich | Kennzeichnende Merkmale | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 |
B 1 |
|
TSF oder TSF-W1) | LF 10 StLF 20/25 |
Zusätzlich ist innerhalb jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge i.d.R. innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen:
ELW 2, |
B 2 |
|
TSF-W oder MLF | LF 10 StLF 20/25 |
|
B 3 |
|
LF 10 StLF 20/25 Hubrettungs- fahrzeug2) |
ELW 1 LF 20 TLF 4000 GW-L Hubrettungs- fahrzeug3) |
|
B 4 |
|
ELW 1 LF 20 StLF 20/25 Hubrettungs- fahrzeug2) |
StLF 20/25 LF 20 TLF 4000 GW-L Hubrettungs- fahrzeug3) |
|
1) Ersatzweise KLF.
2) In Schutzbereichen, die in die Gefährdungsstufen B 3 / B 4 eingruppiert sind, sind Hubrettungsfahrzeuge in der Stufe 1 nur vorzuhalten, wenn nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde der 2. Rettungsweg nicht anders sichergestellt werden kann. Grundsätzlich können im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit Hubrettungsfahrzeuge benachbarter Gemeinden berücksichtigt werden. 3) Es sind Hubrettungsfahrzeuge vorzuhalten, wenn sie aufgrund einer Brüstungshöhe von über 8 m notwendig und wenn sie nicht in der Stufe 1 enthalten sind. |
Werden Hubrettungsfahrzeuge als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung oder bei der Technischen Hilfeleistung verwendet, ist es ausreichend, wenn diese als überörtliche Einsatzmittel nach dem Additionsprinzip in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen.
In jeder Gemeinde muss ein ELW 1 vorhanden sein. Grundsätzlich können im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit ELW 1 benachbarter Gemeinden berücksichtigt werden.
Ebenso müssen Gemeinden, die über Gebäude verfügen, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, mindestens eine dreiteilige Schiebleiter vorhalten.
Im Übrigen wird auf § 4 Abs. 3 Satz 3 verwiesen, so dass Einheiten auch nachgeführt werden können.
Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach § 23 HBKG.
II. Allgemeine Hilfe
1. Richtwerte für die Ausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Technischen Hilfe
Gefährdungsstufe für Schutzbereich |
Kennzeichnende Merkmale | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 |
TH 1 | - Gemeindestraßen
- kleine Handwerksbetriebe - kleine Gewerbebetriebe |
TSF oder TSF-W1) | HLF 10 | Zusätzlich ist innerhalb jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nach folgender Fahrzeuge i.d.R. innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen:
ELW 2, |
TH 2 | - Kreis- und Landesstraßen
- kleinere Gewerbebetriebe - größere Handwerksbetriebe |
TSF-W2) oder MLF | HLF 20 | |
TH 3 | - Bundesstraßen
- größere Gewerbebetriebe ohne Schwerindustrie |
HLF 10 | ELW 1 HLF 20 mit MaZE3) |
|
TH 4 | - vierspurige Bundesstraßen
- zugewiesene Einsatzbereiche auf Verkehrswegen - Schwerindustrie |
ELW 1 HLF20 |
HLF 20 mit MaZE3) GW-Ll |
|
1) Ersatzweise KLF.
2) Mit Zusatzbeladung Stromerzeuger, Leitungsroller, Beleuchtungseinrichtung, Trennschleifmaschine, Motorkettensäge, Kombirettungsgerät. 3) Ersatzweise auch LF 20 und RW 1; MaZE = Maschinelle Zugeinrichtung. |
Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach § 23 HBKG.
2. Richtwerte für die Ausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Hilfe bei ABC-Gefahren
Gefährdungs- stufe für Schutz- bereich | Kennzeichnende Merkmale | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 |
ABC 1 | a - kein genehmigungs- pflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen
B - keine Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen C - kein bedeutender Umgang mit C-Gefahrstoffen |
TSF oder TSF-W1) | ELW 1 GW-Ll mit Ausrüstungsmodul Gefahrgut |
Zusätzlich ist innerhalb jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge i.d.R. innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen:
ELW 2, |
ABC 2 | a - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe Ia eingestuft sind
B - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe IB eingestuft sind C - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die in geringem Umfang mit C- Gefahrstoffen umgehen. Lagerung von Gefahrstoffen mit geringem Gefahrenpotenzial (keine Chemikalienlager) |
wasserführendes Löschgruppen- fahrzeug Schutzkleidung und Messgeräte Gefahrgut2) | ELW 1
HLF 20 GW-G Strahlenschutz- Sonderausrüstung nach Pkt. 2.2.3 der FwDV 5003) |
|
ABC 3 | a - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe Ha oder Ma eingestuft sind
B - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe IIB oder MB eingestuft sind C - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die in mittlerem oder großem Umfang mit C-Gefahrstoffen umgehen. Chemikalien- handlungen oder -lager |
ELW 1 wasserführendes Löschgruppen- fahrzeug GW-G Strahlenschutz- Sonderausrüstung nach Pkt. 2.2.3 der FwDV 5003) |
HLF 20 TLF 4000 |
|
1) Ersatzweise KLF.
2) Vier Chemikalienschutzanzüge CSF Typ 1a-ET oder 1b-ET nach DIN EN 943-2, tragbares Messgerät für den Explosionsschutz, zugelassen nach DIN EN 61779-1 (VDE 0400 Teil 1), Prüfröhrchen-Messeinrichtung (Prüfröhrchen-Pumpe) mit definiertem Durchfluss nach DIN EN 1231 und auch im Bereich der Explosionsgrenzen einsetzbare Prüfröhrchen für Ammoniak, Chlor, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff, Nitrose-Gase, Salzsäure, Schwefelwasserstoff, Trichlorethylen, Alkohol, Vinylchlorid, Blausäure, Phosgen und Schwefeldioxid sowie Prüfröhrchen nach örtlichen Belangen, Dosisleistungsmessgerät, geeignetes Absperrmaterial. 3) Nur bei Anlagen oder Betrieben, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und in die Gefahrengruppe IIa oder IIIa gemäß FwDV 500 eingestuft sind. 4) Strahlenspürtruppfahrzeug oder ABC-Erkundungskraftwagen. |
Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach § 23 HBKG.
3. Richtwerte für die Ausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung bei Gefahren auf Gewässern
Gefährdungsstufe für Schutzbereich | Kennzeichnende Merkmale | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 |
W 1 | - keine nennenswerte Gewässer vorhanden
- kleinere Bäche |
TSF oder TSF-W1) | LF 10 | Zusätzlich ist innerhalb jedes Landkreises und jeder kreisfreien
Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge i.d.R. innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: ELW 2, |
W 2 | - größere Weiher, Badeseen
- Flüsse oder Seen ohne gewerbliche Schifffahrt |
LF 10 RTB oder MZB |
HLF 20 | |
W 3 | - Flüsse oder Seen mit gewerblicher Schifffahrt
- zugewiesene Einsatzbereiche auf Bundeswasserstraßen - Flusshäfen oder Hafenanlagen |
LF 10 MZB |
HLF 20 mit MaZE2) | |
1) Ersatzweise KLF.
2) MaZE = Maschinelle Zugeinrichtung. |
Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach § 23 HBKG.
Für jeden Schutzbereich innerhalb einer Gemeinde ist eine Einordnung in die genannten Gefährdungsstufen vorzunehmen. Ein Schutzbereich ist das Gebiet, das von einem Standort einer Feuerwehr innerhalb der Regelhilfsfrist erreicht werden kann (siehe hierzu § 4). Eine Gemeinde hat mindestens einen oder auch mehrere Schutzbereiche. In der Regel orientiert sich die Festlegung der Schutzbereiche an den vorhandenen Feuerwehrstandorten. Ein Feuerwehrstandort kann dabei für die Gemarkung eines oder mehrerer Orts- oder Stadtteile zuständig sein. Maßgeblich für die Einordnung in die jeweiligen Gefährdungsstufen sind in der Regel nicht Einzelobjekte, sondern die Gesamtstruktur in einem Schutzbereich.
Die Ausrüstung der Stufe 1 der öffentlichen Feuerwehr für die jeweiligen Schutzbereiche ergibt sich aus den ermittelten Gefährdungsstufen. Dabei ist das gesamte Gemeindegebiet zu betrachten, und es müssen nicht alle Einsatzmittel in allen Schutzbereichen vorgehalten werden. Die Einsatzmittel der einzelnen Orts- und Stadtteilfeuerwehren haben sich vielmehr daran zu orientieren, ob damit am Schadensort innerhalb der Regelhilfsfrist wirksame Hilfe eingeleitet werden kann. Auf § 4 Abs. 3 Satz 3 und die Möglichkeit, weitere taktische Einheiten nachzuführen, wird verwiesen.
Die Ausrüstung der Stufe 1 einschließlich des dafür notwendigen Personals ist in der Regel innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort einzusetzen und hat spätestens zu Beginn der Stufe 2 den vollen Umfang zu erreichen.
Die Ausrüstung der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang bereithalten, die Ausrüstung der Stufe 2 kann im Rahmen der gegenseitigen Hilfe auch durch andere Gemeinden bereitgehalten werden. Die Ausrüstung der Stufe 3 ist durch die Kreise und kreisfreien Städte sicherzustellen. Besondere in den Gefährdungsstufen nicht erfasste Risiken sind im Einzelfall bezüglich der erforderlichen Einsatzmittel gesondert zu berücksichtigen.
Die Ausrüstung der Stufe 2 einschließlich des dafür notwendigen Personals ist in der Regel innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort einzusetzen und hat spätestens zu Beginn der Stufe 3 den vollen Umfang zu erreichen. Die Ausrüstung der Stufe 3 ist in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort einzusetzen. Dabei handelt es sich um Richtwerte, von denen in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten Abweichungen möglich sind.
Ausnahmen von den Richtwertevorgaben sind nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden zulässig.
___
*) FFN 312-25
ENDE |
(Stand: 04.01.2022)
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