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FwOV - Feuerwehr-Organisationsverordnung
Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren
- Hessen -
Vom 7. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 53 vom 20.12.2021 S. 849)
Gl.-Nr.: 312-27
§ 1 Grundsatzregelung
Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungsplänen und den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu erarbeitenden Planungen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe. Die Richtwerte für die Ausrüstung der Feuerwehren entsprechend den Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen werden in Anlage 1 festgelegt. Im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde können kreisfreie Städte andere Verfahren zur Bedarfsermittlung anwenden.
§ 2 Bedarfs- und Entwicklungsplanung
(1) Die in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungspläne der Gemeinden sind alle zehn Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse fortzuschreiben. Sie beinhalten
(2) Für die Erstellung von gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplänen können die "Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe der Städte und Gemeinden", Stand 11. Juni 2015, des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V., Kölnische Straße 44 - 46, 34117 Kassel herangezogen werden.
§ 3 Stärke einer Feuerwehr
(1) Die Stärke der Gemeindefeuerwehr für einen Ausrückebereich der niedrigsten Gefährdungsstufe muss mindestens der einer Gruppe im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 "Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz", Stand Februar 2008, zu beziehen bei der Hessischen Landesfeuerwehrschule, Heinrich-Schütz-Allee 62, 34134 Kassel entsprechen. Im Übrigen orientiert sie sich an der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die entsprechend der Eingruppierung in die jeweils zutreffende Gefährdungsstufe zu ermitteln ist, sowie an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung.
(2) Für taktische Einheiten (Zug, Gruppe, Staffel, selbstständiger Trupp) ist eine Personalausfallreserve in gleicher Stärke aufzustellen.
§ 4 Hilfsfrist, Alarm- und Ausrückeordnung
(1) Die Hilfsfrist nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist bei der Bedarfs- und Entwicklungsplanung und bei der Aufstellung der Alarm- und Ausrückeordnung zu Grunde zu legen; unberücksichtigt bleiben hierbei
(Stand: 04.01.2022)
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