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Regelwerk, Gefahrenabwehr

FwOV - Feuerwehr-Organisationsverordnung
Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren

- Hessen -

Vom 7. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 53 vom 20.12.2021 S. 849)
Gl.-Nr.: 312-27



Archiv 2001 2008 2013

§ 1 Grundsatzregelung

Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungsplänen und den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu erarbeitenden Planungen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe. Die Richtwerte für die Ausrüstung der Feuerwehren entsprechend den Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen werden in Anlage 1 festgelegt. Im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde können kreisfreie Städte andere Verfahren zur Bedarfsermittlung anwenden.

§ 2 Bedarfs- und Entwicklungsplanung

(1) Die in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungspläne der Gemeinden sind alle zehn Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse fortzuschreiben. Sie beinhalten

  1. eine Analyse der im Gemeindegebiet bestehenden Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen, der Löschwasserversorgung sowie eine Aufstellung über die personelle Stärke, die Verfügbarkeit, die Ausbildung und die Ausrüstung der Feuerwehr (Ist-Wert),
  2. die Ermittlung der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr auf der Grundlage der in Anlage 1 festgelegten Richtwerte für die Ausrüstung der Feuerwehren unter Beachtung der festgestellten Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen sowie der Hilfsfrist nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und der den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung nach den anerkannten Regeln der Technik, mindestens nach den Technischen Regeln - Arbeitsblatt W 405 "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V., veröffentlicht Februar 2008, Josef-Wirmer-Str. 1-3, 53123 Bonn (Soll-Zustand),
  3. eine Gegenüberstellung der vorhandenen und der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr sowie der vorhandenen und erforderlichen Löschwasserversorgung,
  4. die Dokumentation festgestellter Mängel (Ist-Zustand) als negative Abweichung vom Soll-Zustand nach Nr. 2, die daraus resultierenden notwendigen Maßnahmen zur Abstellung der Mängel zur erforderlichen Angleichung des Ist-Zustandes an den Soll-Zustand in angemessener Frist für die Entwicklungsplanung,
  5. eine Personalprognose mit Vorschlägen zur Personalerhaltung und Personalgewinnung, insbesondere unter Berücksichtigung der Kindergruppen und Jugendfeuerwehren,
  6. die Aufstellung einer Investitionsplanung für die Dauer der Gültigkeit des Bedarfs- und Entwicklungsplans, in der die erforderlichen Angleichungen, die geplanten Ersatzbeschaffungen und alle weiteren notwendigen Maßnahmen enthalten sind.

(2) Für die Erstellung von gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplänen können die "Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe der Städte und Gemeinden", Stand 11. Juni 2015, des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V., Kölnische Straße 44 - 46, 34117 Kassel herangezogen werden.

§ 3 Stärke einer Feuerwehr

(1) Die Stärke der Gemeindefeuerwehr für einen Ausrückebereich der niedrigsten Gefährdungsstufe muss mindestens der einer Gruppe im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 "Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz", Stand Februar 2008, zu beziehen bei der Hessischen Landesfeuerwehrschule, Heinrich-Schütz-Allee 62, 34134 Kassel entsprechen. Im Übrigen orientiert sie sich an der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die entsprechend der Eingruppierung in die jeweils zutreffende Gefährdungsstufe zu ermitteln ist, sowie an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung.

(2) Für taktische Einheiten (Zug, Gruppe, Staffel, selbstständiger Trupp) ist eine Personalausfallreserve in gleicher Stärke aufzustellen.

§ 4 Hilfsfrist, Alarm- und Ausrückeordnung

(1) Die Hilfsfrist nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist bei der Bedarfs- und Entwicklungsplanung und bei der Aufstellung der Alarm- und Ausrückeordnung zu Grunde zu legen; unberücksichtigt bleiben hierbei

  1. vorhersehbare außergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise weit entfernt liegende oder schwer zugängliche Einzelobjekte, weit entfernt liegende oder schwer zugängliche Verkehrswege, Wald-, Landwirtschafts- und sonstige Flächen sowie zugewiesene Verkehrswege nach § 23 Satz 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,
  2. unvorhersehbare nicht einplanbare Ereignisse, wie beispielsweise Verkehrsstaus, Schnee, Eisglätte, Unwetter, befristete Sperrungen von Verkehrswegen oder auch Paralleleinsätze der Feuerwehr, mit denen aufgrund der Erfahrungen in der Regel nicht zu rechnen ist,
  3. ungewöhnliche, vom Normalzustand abweichende Umstände oder Gegebenheiten, bei denen die Einhaltung der Hilfsfrist nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand möglich ist.

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