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Regelwerk, Gefahrenabwehr, Waldbrand

WaldBrErl M-V - Waldbrandrunderlass
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. September 2016
(AmtsBl. M-V Nr. 38 vom S. 19.09.2016 S. 947, ber. 2017 S. 89)
Gl.-Nr.: 790-5



siehe auch Waldbrandschutzverordnung


Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Inneres und Sport

Aufgrund des § 22 der Waldbrandschutzverordnung vom 9. August 2016 (GVOBl. M-V S. 730) erlassen das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und das Ministerium für Inneres und Sport folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Grundlagen

1.1 Rechtsgrundlagen

Zur Durchsetzung von Vorbeugungs- und Abwehrmaßnahmen bei Waldbränden sind folgende Vorschriften zu berücksichtigen:

Darüber hinaus wird auf die Festlegungen des Sprengstoffrechts zu pyrotechnischen Erzeugnissen und die Verordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von ballonartigen Leuchtkörpern vom 3. August 2009 (GVOBl. M-V S. 471) zum Verbot der so genannten Skylaternen hingewiesen.

1.2 Begriffe

Lfd. Nr. Begriffe Erläuterung
1. Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (nachfolgend LU genannt) oberste Forstbehörde
gemäß § 32 Absatz 1 LWaldG
2. Landesforstanstalt (nachfolgend LFoa genannt) und Nationalparkämter (nachfolgend NPÄ genannt) untere Forstbehörden
gemäß § 32 Absatz 3 LWaldG
3. Forstämter (nachfolgend FoÄ genannt) Dienststellen der LFoA
4. Leitforstämter Dienststellen der LFoa mit Sonderaufgaben für den Waldbrandschutz gemäß § 15 WaldBrSchVO
5. Forstreviere Dienststellen der LFoa und der NPÄ
6. Ministerium für Inneres und Sport (nachfolgend IM genannt) oberste Katastrophenschutzbehördegemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 LKatSG M-V

oberste Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 27 BrSchG in Verbindung mit § 79 der Kommunalverfassung

7. Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz (nachfolgend LPBK genannt) obere Katastrophenschutzbehörde
gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 LKatSG M-V
8. Landräte der Landkreise, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden untere Katastrophenschutzbehörde
gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 LKatSG M-V
9. Fachamt Brandschutzdienststelle für Brandschutz und technische Hilfeleistung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 BrSchG sowie zuständiges Fachamt für Katastrophenschutz und Rettungswesen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
10. integrierte (Feuerwehreinsatz- und Rettungs-) Leitstelle mehrerer Landkreise und kreisfreier Städte Informations- und Koordinationsstellen der Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 4 BrSchG
11. Lagezentrum des IM
(nachfolgend LZ IM genannt)
Informations- und Koordinationsstelle des Ministeriums für Inneres und Sport
12. Öffentliche Feuerwehr (nachfolgend ÖFW genannt) freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren gemäß § 5 BrSchG
13. Gefahrenabwehrbehörden die in den §§ 1 bis 4 und 9 BrSchG genannten Behörden und Einrichtungen

1.3 Zuständigkeiten

1.3.1 Der vorliegende Waldbrandrunderlass gilt grundsätzlich für die Forstbehörden und Forstdienststellen sowie die für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen zuständigen Behörden des Landes, der Landkreise und kreisfreien Städte, Ämter und Gemeinden sowie deren Einrichtungen der öffentlichen Feuerwehren. Alle Waldbesitzer beteiligen sich am Waldbrandschutz nach Maßgabe der in Nummer 1.1 genannten Rechtsgrundlagen.

1.3.2

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