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NBrandSchG - Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr
- Niedersachsen -
Vom 18. Juli 2012
(Nds.GVBl. Nr. 16 vom 26.07.2012 S. 269; 12.12.2012 S. 589 12; 21.09.2017 S. 297 17; 16.05.2018 S. 66 18; 16.05.2018 S. 95 18a; 20.05.2019 S. 88 19; 29.06.2022 S. 405 22)
Gl.-Nr.: 21090
Archiv: 1978
Erster Teil
Aufgaben und Befugnisse, Aufsicht und Meldepflicht
§ 1 Brandschutz und Hilfeleistung
(1) Die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei Notständen (Hilfeleistung) sind Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie des Landes.
(2) Brandschutz und Hilfeleistung obliegen den Gemeinden und Landkreisen als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden 18a 22
(1) Den Gemeinden obliegen der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Dazu haben sie insbesondere
Sie können dazu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen.
(2) Eine Gemeinde hat mit ihrer Feuerwehr auf Ersuchen einer anderen Gemeinde oder auf Anforderung ihrer Aufsichtsbehörde Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht gefährdet werden. Bei einer großen selbständigen Stadt tritt der Landkreis an die Stelle der Aufsichtsbehörde.
(3) Den Gemeinden obliegt es, nach Maßgabe des § 26 für Brandsicherheitswachen zu sorgen.
(4) Geht von einer baulichen Anlage oder von der sonstigen Nutzung eines Grundstücks eine erhöhte Brandgefahr aus oder würde davon im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen, so kann die Gemeinde die baurechtlich verantwortlichen Personen (§ 56 der Niedersächsischen Bauordnung) dazu verpflichten,
soweit dies für die verantwortliche Person zumutbar ist. Geht eine der in Satz 1 genannten Gefahren von einer Anlage nach § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) aus, so kann die Gemeinde auch deren Betreiber zu den in Satz 1 genannten Maßnahmen verpflichten, soweit dies für den Betreiber zumutbar ist. Beschäftigte der Gemeinde sind befugt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 die dort genannten Grundstücke und Anlagen zu betreten und zu besichtigen. Wurde eine in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannte Maßnahme bereits durch eine Entscheidung nach baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften geregelt, so gelten die Sätze 1 bis 3 insoweit nicht. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn für das Grundstück oder die Anlage eine Werkfeuerwehr besteht.
(5) Die Gemeinde kann für die Ausbildungs- und Übungsdienste der Feuerwehr, soweit diese nicht an Werktagen erfolgen können, Ausnahmen von den Beschränkungen des § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) zulassen; § 14 NFeiertagsG bleibt unberührt.
(6) Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung kann eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht gefährdet wird.
§ 3 Aufgaben der Landkreise
(Stand: 28.08.2023)
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