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Regelwerk; Gefahrenabwehr, Feuerwehr

Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 - Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren
- Niedersachsen -

Vom 17. November 2023
(Nds. MBl. Nr. 45 vom 06.12.2023 S. 974)
Gl.-Nr.: 21090



Archiv 2017

RdErl. d. MI v. 17.11.2023 - 34.2-13221/2.1 -
- VORIS 21090 -

Bezug: RdErl. v. 19.6.2017 (Nds. MBl. S. 911)
- VORIS 21090 -

Aufgrund des § 5 Abs. 1 NBrandSchG wird hiermit die Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) "Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren" - Stand: Januar 2012 - (Anlage 1) mit den nachstehenden Erläuterungen eingeführt.

Die FwDV 2 kann über das Internet von der Homepage des NLBK (www.nlbk.niedersachsen.de) als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Die in der FwDV 2 aufgeführten Lehrgänge werden grundsätzlich beim NLBK durchgeführt. Die folgenden Lehrgänge

werden von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr durchgeführt.

Die folgenden Lehrgänge

können auf Antrag von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr durchgeführt werden.

1. Durchführung von Lehrgängen durch die Kommunen

1.1 Grundlagen

Die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für Freiwillige Feuerwehren durch die Kommunen erfolgt aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 7 NBrandSchG.

1.1.1 Die Lehrgänge sind an einer Ausbildungsstätte für die Freiwilligen Feuerwehren der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr durchzuführen. Die Durchführung der Ausbildung kann in Teilen auch an Ausbildungsorte bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden verlagert werden. Die Verantwortung für die Ausbildung bleibt davon unberührt. Andere Ausbildungsorte außerhalb der Ausbildungsstätte müssen die hier genannten Anforderungen gleichermaßen erfüllen. Die Prüfung obliegt dem Aufgabenträger der Ausbildungsstätte. Werden Teile von Lehrgängen oder Ausbildungsmodulen durch kreisangehörige Städte oder Gemeinden durchgeführt, so regeln Landkreis und kreisangehörige Städte oder Gemeinden die Kostenbeteiligung untereinander.

1.1.2 Für die Durchführung des Lehrgangs ist von der Kreisausbildungsleiterin oder dem Kreisausbildungsleiter ein Lehrgangsplan (Stoffplan und Stundenverteilung) auf der Grundlage des Musterausbildungsplans gemäß Teil II FwDV 2 aufzustellen. Für die Durchführung der modularen Grundlagenausbildung ist ein Ausbildungsplan auf der Grundlage der vom NLBK erstellten Musterausbildungspläne zu erstellen. Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung hat die Ausbilderin oder der Ausbilder Sorge zu tragen, der oder dem die Leitung des Lehrgangs von der Kreisausbildungsleiterin oder dem Kreisausbildungsleiter übertragen wurde. In Einzelfällen können für einzelne Unterrichtsthemen auch Gastlehrerinnen oder Gastlehrer eingesetzt werden.

1.1.3 Anträge auf Durchführung von Lehrgängen sind von der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr an das NLBK zu richten. Das NLBK prüft die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Lehrgänge und entscheidet auf der Grundlage des Überprüfungsergebnisses über die Zustimmung zur Durchführung der Lehrgänge. Eine Zustimmung ist unter Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Die den Ausbildungsträgern bislang erteilten Zustimmungen zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen bleiben unberührt. Die Ausbildungsstellen der Landkreise, kreisfreien Städte und Städte mit Berufsfeuerwehr sind vom NLBK im Regelfall im Abstand von fünf Jahren fachlich zu überprüfen. Über die Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und dem Ausbildungsträger zuzuleiten.

1.1.4 Die Qualifikation des eingesetzten Ausbildungspersonals muss der folgenden Tabelle entsprechen:

Voraussetzungen Lehrgänge gemäß der FwDV 2

Erreichte Ausbilderqualifikation
Gruppenführerin oder Gruppenführer Fortbildung für Ausbilderinnen und Ausbilder für modulare Grundlagenausbildung Ausbilderin oder Ausbilder für die modulare Grundlagenausbildung
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr Sprechfunkerlehrgang Ausbilderin oder Ausbilder für Sprechfunkerinnen und Sprechfunker
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr Atemschutzgeräteträger und Lehrgang Atemschutzbeauftragter Ausbilderin oder Ausbilder für Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr Maschinisten- und Lehrgang Gerätebeauftragter Ausbilderin oder Ausbilder für Maschinistinnen und Maschinisten
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr ABC-Einsatz Ausbilderin oder Ausbilder für ABC- Einsatz
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr

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