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LDG - Landesdisziplinargesetz
- Brandenburg -
Vom 18. Dezember 2001
(GVBl. I S. 254; 29.06.2004 S. 281; 23.09.2008 S. 202; 03.04.2009 S. 26 09; 21.09.2011 Nr. 20 11; 05.11.2013 Nr. 32 13)
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich 11 13
(1) Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Abgewählte kommunale Wahlbeamte auf Zeit im Sinne des § 123 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes gelten als Ruhestandsbeamte; § 87 Absatz 3 bleibt unberührt.Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.
(2) Für Ehrenbeamte gilt dieses Gesetz nur, sofern dies in besonderen, für die einzelnen Gruppen von Ehrenbeamten geltenden Gesetzen geregelt ist.
(3) Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie die sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 09
(1) Dieses Gesetz gilt für die
(2) Bei Beamten und Ruhestandsbeamten, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 55 des Landesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung ( § 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung ( § 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen ist.
§ 3 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind insbesondere die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes, des Gebührengesetzes sowie des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas Anderes bestimmt ist.
§ 4 Gebot der Beschleunigung
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen beauftragt werden, sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt so weitgehend entlastet werden, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.
Teil 2
Disziplinarmaßnahmen
§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen bei Beamten sind:
(2) Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten sind:
(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig. Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 84 und 85.
(4) Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
§ 6 Verweis
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung als vollstreckt.
§ 7 Geldbuße
(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
(2) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41
(Stand: 16.06.2018)
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