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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung
- Brandenburg -

Vom 30. Mai 2014
(GVBl. II Nr. 32 vom 06.06.2014)



Auf Grund des § 77 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 618) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 

alt neu
EUrlDbV - Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung
Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamten und Richter
"EUrlDbV - Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung
Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und
Richter im Land Brandenburg".

2. § 1 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten. Sie gilt für die Richter des Landes gemäß § 11 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

" § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten. Sie gilt für die Richterinnen und Richter des Landes gemäß § 10 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36 S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

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(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Kalenderjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Für die Erholungsurlaubsdauer ist das Lebensalter maßgebend, das von dem Beamten vor Beendigung des Kalenderjahres erreicht wird.

"(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Davon abweichend beträgt der jährliche Erholungsurlaub während eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes 27 Arbeitstage."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In den Fällen, in denen im laufenden Monat das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet und das Beamtenverhältnis auf Probe beginnt, besteht bereits ab diesem Monat Anspruch auf ein Zwoelftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 Satz 1."

cc) Der bisherige Satz 3

Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 

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(3) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat
  1. einer Beurlaubung ohne Besoldung oder
  2. einer Freistellung von der Arbeit bei Altersteilzeit im Blockmodell nach § 133 des Landesbeamtengesetzes

um ein Zwoelftel gekürzt. Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei der Beendigung einer Beurlaubung ohne Besoldung schriftlich anerkannt hat, dass diese dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. § 7 bleibt unberührt.

"(3) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat
  1. einer Beurlaubung ohne Besoldung,
  2. einer Freistellung von der Arbeit bei Altersteilzeit im Blockmodell nach § 133 des Landesbeamtengesetzes oder
  3. einer ununterbrochenen vollen Freistellung vom Dienst nach § 78 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes

um ein Zwoelftel gekürzt."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder des Beamten" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "gemäß § 3 Nummer 1 der Arbeitszeitverordnung" gestrichen.

bb) Satz 3

Ergibt sich bei dieser Berechnung ein Bruchteil eines Tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Erholungsurlaubstag aufgerundet, ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

wird aufgehoben.

f) Dem Wortlaut des Absatzes 6 wird folgender Satz vorangestellt:

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