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EUrlDbV - Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung
Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 16. September 2009
(GVBl. II Nr. 30 vom 09.10.2009 S. 618; 30.05.2014 Nr. 32 14; 10.07.2017 Nr. 14 17; 19.06.2019 Nr. 39 19; 02.08.2019 Nr. 57 19a; 13.01.2021 Nr. 5 21; 05.03.2024 Nr. 9 24; 25.06.2024 Nr. 44 24)
Auf Grund des § 77 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet die Landesregierung:
Abschnitt 1
Allgemeines
Diese Verordnung gilt für die in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten. Sie gilt für die Richterinnen und Richter des Landes gemäß § 10 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36 S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Abschnitt 2
Erholungsurlaub
(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwoelftel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn
Bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beträgt der Erholungsurlaub sechs Zwoelftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres endet und zwölf Zwoelftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.
(3) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat
um ein Zwoelftel gekürzt.
(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fuenftel der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten; ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.
(5) Ergeben sich wegen anderweitiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Kalenderjahres mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaub im Verhältnis der Anzahl der zusätzlichen Arbeitstage oder der zusätzlichen freien Tage im Kalenderjahr zu 260. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Kalenderjahres geändert, ist die Zahl der Erholungsurlaubstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Kalenderjahr gelten würde.
(6) Ergibt sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs ein Bruchteil eines Tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Erholungsurlaubstag aufgerundet, ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach § 5 kann nach Stunden berechnet werden.
(7) In einem Kalenderjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist durch Anrechnung auf einen neuen Erholungsurlaubsanspruch auszugleichen. Soweit Beamtinnen und Beamte den ihnen zustehenden Erholungs- und Zusatzurlaub vor dem Beginn einer Beurlaubung ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieser Beurlaubung ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres hinzuzufügen.
§ 3 Erholungsurlaub jugendlicher Beamtinnen und Beamter 14
Der Erholungsurlaub der jugendlichen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; ein weitergehender Erholungsurlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt unberührt.
§ 4 Lage des Erholungsurlaubs in besonderen Fällen 14
(Stand: 04.07.2024)
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