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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

AG SGB IX - Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Berlin -

Vom 25. September 2019
(GVBl. Nr. 27 vom 08.10.2019 S. 602)



§ 1 Träger der Eingliederungshilfe

Träger der Eingliederungshilfe im Sinne von § 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin.

§ 2 Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe

(1) Die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe obliegt den bezirklichen Ämtern für Soziales in den jeweiligen Teilhabefachdiensten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Teilhabefachdienste nach Satz 1 arbeiten sozialraumorientiert und strukturieren sich nach den für das Land Berlin bestehenden Planungsräumen.

(2) Die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche obliegt den bezirklichen Jugendämtern in den jeweiligen Teilhabefachdiensten. Junge Volljährige sind den bezirklichen Jugendämtern zugewiesen, soweit sie Leistungen nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.

(3) Die zuständigen Fachdienste der Ämter nach Absatz 1 und 2 koordinieren sich in einem jeweiligen bezirklichen örtlichen Arbeitsbündnis im sogenannten "Haus der Teilhabe".

(4) Die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung ist für die gesamtstädtische Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung und Aufsicht zuständig. Für den Rechtskreis nach Absatz 2 ist die für Jugendhilfe zuständige Senatsverwaltung für die in Satz 1 genannten gesamtstädtischen Aufgaben zuständig. Soweit die Belange von Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohten Menschen berührt sind, wird die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung beteiligt. Dies gilt entsprechend für die Aufgaben aus § 8 und § 11 dieses Gesetzes. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung regelt für ihren Geschäftsbereich die für eine Tätigkeit als Fachkraft der Eingliederungshilfe nach § 97 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu gewährleistenden Voraussetzungen an fachlicher Fortbildung und stellt ein bedarfsgerechtes Angebot sicher.

§ 3 Durchführung besonderer Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe

Dem Landesamt für Gesundheit und Soziales werden in Abweichung von § 2 Absatz 1 Satz 1 folgende Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 1 zugewiesen:

  1. Leistungen für Leistungsberechtigte, die Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 1 außerhalb des Landes Berlin erhalten und
  2. Leistungen in Form der Persönlichen Assistenz für Menschen mit schwerer Körperbehinderung mit besonderem Pflegebedarf und besonderem Unterstützungsbedarf,

soweit nicht die Jugendämter nach § 2 Absatz 2 die Aufgabe wahrnehmen.

§ 4 Weitere Aufgaben

(1) Für Anträge, die sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, als auch Leistungen des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zum Gegenstand haben, gilt § 2a des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe nach Absatz 1 gilt das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.

§ 5 Gutachterliche Stellungnahmen und Gutachten

(1) Für gutachterliche Stellungnahmen und sozialmedizinische Gutachten beauftragen die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zuständigen Stellen die bezirklichen Gesundheitsämter. Können die bezirklichen Gesundheitsämter die beauftragten Stellungnahmen und Gutachten nach Satz 1 nicht frist- oder qualitätsgerecht vorlegen, können auch sachverständige Dritte beauftragt werden.

(2) Die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zur Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Daten bei sachverständigen Dritten. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung zu ergehen.

§ 6 Widerspruchsbeirat

Bei den die Aufgabe wahrnehmenden Stellen nach § 2 Absatz 1 und 2 wird je Bezirk sowie für das Landesamt nach § 3 ein Widerspruchsbeirat gebildet. Kann einem Widerspruch nicht vollständig abgeholfen werden, ist der Widerspruchsbeirat anzuhören.

§ 7 Allgemeine Steuerungsaufgaben

(1) Aufgabe der Steuerung des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 1 ist es, die Ziele

  1. einer Verbesserung der Teilhabe und der Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen,
  2. eines hohen, standardisierten Qualitätsniveaus und
  3. eines effektiven und effizienten Ressourceneinsatzes

durch verbindliche Grundsätze, Standards und Regelungen zu gewährleisten.

(2) Die Steuerung der nach § 2

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(Stand: 29.10.2019)

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