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Regelwerk, Arbeitsrecht

AG-SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

- Berlin -

Vom 7. September 2005
(GVBl. Nr. 32 vom 16.09.2005 S. 467; 13.07.2011 S. 344 11; 07.07.2016 S. 423 16; 06.12.2017 S. 665 17; 25.09.2019 S. 602 19)



Vom Bundesrecht abweichendes Länderrecht siehe =>

§ 1 Träger der Sozialhilfe 16

(1) Örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin.

(2) Zuständiger Träger im Land Berlin für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger der Sozialhilfe. Die landesrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeiten als Träger der Sozialhilfe gelten auch für die Ausführung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der leistungsberechtigten Person im Land Berlin liegt. § 46b Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 1a Träger der Eingliederungshilfe 17

(1) Zuständiger Sozialleistungsträger sowohl für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, als auch für Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Träger der Eingliederungshilfe) im Land Berlin ist der Träger der Sozialhilfe.

(2) Die landesrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeiten als Träger der Sozialhilfe gelten auch für die Ausführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe.

§ 2 Durchführung der Aufgaben 11 17 19

(1) Die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe nach § 97 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch obliegt den für das Sozialwesen zuständigen Ämtern der Bezirke, soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 34 und 34a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch werden von den für das Schulwesen und den für Jugend zuständigen Ämtern der Bezirke erbracht, soweit diese auf Grund einer Vereinbarung des Landes Berlin mit der Bundesagentur für Arbeit nach § 44b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder Beschlüssen nach § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die entsprechenden Aufgaben nach den § § 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnehmen.

(3) Für gutachterliche Stellungnahmen zur Feststellung des Bedarfs für Leistungen der Träger nach § 1 können sachverständige Dritte beauftragt werden. Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Beauftragung der sachverständigen Dritten nach Satz 1 und über die Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Daten für sachverständige Dritte durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 2a Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe 19

Abweichend von §§ 1 und 2 sind die mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragten Stellen des Trägers der Eingliederungshilfe

  1. nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch sowie
  2. nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,

zuständig soweit gleichzeitig Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Sinne des § 108 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beantragt werden oder zu erbringen sind. § 98 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 2b Durchführung besonderer Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe 19

Dem Landesamt für Gesundheit und Soziales wird in Abweichung von § 2 Absatz 1 die Wahrnehmung der Aufgaben der Leistungserbringung nach dem Siebten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in stationären Einrichtungen oder in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten im Zuständigkeitsbereich außerhalb Berlins übertragen, soweit das Land als Träger der Sozialhilfe gemäß § 98 Absatz 2 und 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist.

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