Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
WTG LSA-Wohn- und Teilhabegesetz
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Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 3 Stationäre Einrichtungen
§ 4 Sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen
§ 5 Selbstorganisierte Wohngemeinschaften
§ 6 Ausschluss vom Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Stärkung der Selbstbestimmung und Teilhabe sowie des Verbraucherschutzes
§ 7 Beratungsanspruch
§ 8 Transparenz, Veröffentlichungspflicht und Informationen für Verbraucher
§ 9 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
§ 10 Öffnung in das Gemeinwesen unter Einbeziehung bürgerschaftlichen Engagements
Abschnitt 3
Vorschriften für stationäre Einrichtungen
§ 11 Qualitätsanforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung
§ 12 Anzeigepflicht
§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 14 Pflichten nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, Verfahren bei Erhöhung der Entgelte
§ 15 Verbot der Leistungsannahme
Abschnitt 4
Vorschriften für sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen
§ 16 Qualitätsanforderungen an nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften
§ 17 Qualitätsanforderungen an betreute Wohngruppen
§ 18 Anzeigepflicht bei sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen
Abschnitt 5
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 19 Prüfung und Qualitätssicherung von stationären Einrichtungen
§ 20 Prüfung und Qualitätssicherung von sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen
§ 21 Ordnungsrechtliche Maßnahmen
§ 22 Beratung bei Mängeln
§ 23 Anordnungen
§ 24 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
§ 25 Aufnahmestopp
§ 26 Untersagung
§ 27 Erprobungs- und Ausnahmeregelungen
§ 28 Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
§ 29 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
§ 30 Tätigkeitsbericht der zuständigen Behörde
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigungen und Schlussregelungen
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Zuständigkeiten
§ 33 Verordnungen
§ 34 Einschränkung von Grundrechten
§ 35 Übergangsregelung
§ 36 Berichtspflicht
§ 37 Folgeänderungen
§ 38 Anwendungsregelung