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Regelwerk

ZustVO ArbtG - Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. November 2007
(GVBl. Nr. 28 vom 30.11.2007 S. 561; 21.12.2010 S. 700 10; 27.11.2012 S. 621aufgehoben)
Gl.-Nr.: 281




Archiv: 2000

Zur aktuellen Fassung

§ 1 Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung, Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbearzt, Gewerbeinspektor, Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.

(2) In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der Anlage aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als zuständig bestimmt sind.

§ 2 Sonstige Rechtsvorschriften

Zuständigkeiten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 3 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die in § 1 genannten Behörden zu überwachen haben, auf diese übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes ( ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 747), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Diese Verordnung wird erlassen

  1. von der Landesregierung aufgrund der §§ 5 Abs. 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform § 7 Abs. 4 Satz 2 und 9 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz sowie 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und
  2. vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund der §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 6 Satz 4, 7 Satz 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Satz 2, 19 Abs. 3 Satz 3, 23 Abs. 3, 24 Satz 1 i.V.m. 26, 25 Satz 1 und 30 des Heimarbeitsgesetzes.



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  Verzeichnis der Rechtsvorschriften Anlage
Teil I 10

1 Arbeitsschutzgesetz

1.1 Verordnungen aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes

1.1.1 Baustellenverordnung

1.1.2 Biostoffverordnung

1.1.3 Betriebssicherheitsverordnung

1.1.4 Arbeitsstättenverordnung

1.1.5 Druckluftverordnung

1.1.6 Bildschirmarbeitsverordnung

1.1.7 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

2 Gewerbeordnung (Titel VII, Teil III sowie Titel X § 147)

2.1 Verordnungen aufgrund der Gewerbeordnung

2.1.1 Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Mitteilung an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden

3 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

3.1 Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

3.1.1 Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (1. GPSGV)

3.1.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV)

3.1.3 Maschinenlärminformations-Verordnung (3. GPSGV)

3.1.4 Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern (6. GPSGV)

3.1.5 Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. GPSGV)

3.1.6 Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV)

3.1.7 Maschinenverordnung (9. GPSGV)

3.1.8 Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten (10. GPSGV)

3.1.9 Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV)

3.1.10 Aufzugsverordnung (12. GPSGV)

3.1.11 Aerosolpackungsverordnung (13. GPSGV)

3.1.12 Druckgeräteverordnung (14. GPSGV)

3.1.13 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Abschnitt 2 und § 9 Abs. 1 und 1a)

4 Arbeitszeitrecht

4.1 Arbeitszeitgesetz

4.2 Verordnungen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes

4.2.1 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie

4.2.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie

4.2.3 Bedarfsgewerbeverordnung NRW

4.3 Fahrpersonalgesetz

4.4 Verordnungen zur Ausführung des Fahrpersonalgesetzes

4.4.1 Fahrpersonalverordnung

5 Arbeitsschutzrecht bestimmter Personengruppen

5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz

5.2 Verordnungen zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

5.2.1 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

5.2.2 Kinderarbeitsschutzverordnung

5.3 Mutterschutzgesetz

5.4 Verordnungen nach dem Mutterschutzgesetz

5.4.1 Mutterschutzverordnung

5.5 Heimarbeitsgesetz

6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht

6.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Aufgaben der für den Arbeitsschutz und den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und -stellen)

6.2 Verordnungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch

6.2.1 Berufskrankheitenverordnung

6.3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

6.4 Seemannsgesetz (Aufgaben der Arbeitsschutzbehörde)

6.5 Verordnungen nach dem Seemannsgesetz

6.5.1 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

7 Sprengstoffrecht

7.1 Sprengstoffgesetz

7.2 Verordnungen aufgrund des Sprengstoffgesetzes

7.2.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

7.2.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

7.2.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

8 Atom- und Strahlenschutzrecht

8.1 Atomgesetz

8.2 Verordnungen aufgrund des Atomgesetzes

8.2.1 Strahlenschutzverordnung

8.2.2 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung

8.2.3 Röntgenverordnung

8.3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen

9 Chemikalienrecht

9.1 Chemikaliengesetz

9.2 Verordnungen aufgrund des Chemikaliengesetzes

9.2.1 Chemikalienverbotsverordnung

9.2.2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

9.2.3 Gefahrstoffverordnung

9.2.4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung

9.2.5 Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung

9.3 Verordnungen der Europäischen Union

9.3.1 Verordnung (EG) Nr. 2037/2000

9.3.2 Verordnung (EG) Nr. 304/2003

9.3.3 Verordnung (EG) Nr. 850/2004

9.3.4 Verordnung (EG) Nr. 842/2006

9.3.5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006


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  Abkürzungsverzeichnis Anlage
Teil II

Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:

Autobahnpolizei Polizeipräsidien Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster
BezReg Bezirksregierung(en)
BezReg A Bezirksregierung Arnsberg
BezReg D Bezirksregierung Düsseldorf
IM Innenministerium
KrOrdB Kreisordnungsbehörde(n)
KPB Kreispolizeibehörde(n)
LDS Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
MAGS Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
MPA Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
MWME Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
OrdB örtliche Ordnungsbehörde(n)
PP Dui das Polizeipräsidium Duisburg


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  Verzeichnis der Zuständigkeitsbestimmungen Anlage
Teil III 10

Nr. 1.1.3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes ( Betriebssicherheitsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung

  1. MWME ist zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bei Anlagen, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind oder die im Zusammenhang mit derartigen Anlagen betrieben werden.
  2. Hinweis: Eine Mitteilung der Daten nach § 15 Abs. 3 Satz 2 an die nach § 1 der ZustVO ArbtG für die Entgegennahme zuständigen Behörden ist nicht erforderlich, wenn die Daten vom Betreiber an eine Anlagendatei nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen (ZÜSV NRW) vom 18. Januar 2005 (GV. NRW. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt worden sind.

Nr. 1.1.5 Verordnung über Arbeiten in Druckluft vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung

Die BezReg D ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig: - Ermächtigung von Ärzten nach § 13

Nr. 2.1.1 Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 16. August 1968 (BGBl. I S. 981) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das LDS ist für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 1 Abs. 1 zuständig.
  2. MAGS ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Mitteilungen zuständig.

Nr. 3 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
  2. MAGS ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
  3. BezReg D ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
  4. MWME ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind:

Nr. 4.3 Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die KPB sind im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
  2. Die KrOrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

Nr. 4.4.1 Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die KPB sind im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
  2. Die KrOrdB ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 2, 24 und 25 Abs. 2.

Nr. 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung MAGS ist zuständig für die Bildung des Landesausschusses nach § 55 Abs. 1.

Nr. 5.2.1 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die OrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig: - Ausgabe von Untersuchungsberechtigsscheinen nach § 2 - Ausgabe von Erhebungsbögen nach § 3.
  2. Für die Auszahlung nach § 2 sind der Kreis und die kreisfreie Stadt zuständig.

Nr. 5.5 Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung

Die OrdB ist zuständig für die folgenden Verwaltungsaufgaben:

Nr. 6.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die BezReg a und im Übrigen die BezReg D zuständig.
  2. Die Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde des Landes sowie die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse werden in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, von MWME und im Übrigen von MAGS wahrgenommen.

Nr. 6.2.1 Berufskrankheitenverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die BezReg a und im Übrigen die BezReg D zuständig.

Nr. 7.1 Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Bei folgenden Verwaltungsaufgaben ist die BezReg a auch zuständig, wenn der Bereich von Grubenanschlussbahnen betroffen ist:
  2. In anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen ist die KrOrdB für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
  3. KPB sind im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
  4. Die OrdB ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 (auch i.V.m. § 28).

Nr. 7.2.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die OrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig: - Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Abs. 2 Satz 1 - Genehmigung nach § 23 Abs. 4 Satz 2
  2. Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die KrOrdB für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
  3. Die KPB ist neben KrOrdB und den nach § 1 der Verordnung zuständigen Behörden zuständig für das Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Abs. 4, jedoch in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, nur zur Untersuchung von Sprengstoffdelikten, die sich über den Betrieb hinaus auswirken.

Nr. 7.2.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz i in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung

Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten im Sinne des § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die KrOrdB zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

Nr. 7.2.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung

Die OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll, ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

Nr. 8.1 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung

  1. MWME ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
  2. MAGS ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 über
  3. Die BezReg D ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 über
  4. Die BezReg a ist zuständig für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19, soweit die Beförderung mit Grubenanschlussbahnen erfolgt.
  5. PP Dui ist für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 zuständig, soweit die Beförderung mit Wasserfahrzeugen auf schiffbaren Wasserstraßen und in Häfen erfolgt.
  6. Für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 im Straßenverkehr sind die KPB zuständig.

Nr. 8.2.1 Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung

  1. MWME ist für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 17 Abs. 3, Anordnungen nach § 48 Abs. 3 sowie folgende weitere Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 Atomgesetz, mit Anlagen nach § 7 Atomgesetz und der Verwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 Atomgesetz stehen:
  2. MAGS ist zuständig für - die Bestimmung der Messstellen für die Messung der Personendosis nach § 41 Abs. 1 - die Festlegung der Prüfungsmodalitäten nach § 83 Abs. 1 Satz 3.
  3. Die Ärztekammer/Zahnärztekammer/Tierärztekammer ist in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen, die Erteilung von Bescheinigungen sowie die Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde und die Aberkennung von Kenntnissen bzw. deren Fortgeltung mit Auflagen zuständig.
  4. Die BezReg D ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
  5. OrdB und KPB sind zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
  6. Die nach § 1 der ZustVO ArbtG und nach Nr. 8.1 zuständigen Behörden sind für folgende Aufgaben zuständig:

Nr. 8.2.2 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) in der jeweils geltenden Fassung

Die für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes zuständigen Behörden sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig.

Nr. 8.2.3 Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung

  1. MWME ist für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a zuständig, sofern die Bestimmung sich ausschließlich auf Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen.
  2. MAGS ist zuständig für:
  3. BezReg D ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
  4. Die Ärztekammer/Zahnärztekammer/Tierärztekammer ist in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

Nr. 8.3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen vom 29. Januar 2000 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung

Die für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes zuständigen Behörden mit Ausnahme der KPB sind für die Ausführung des Gesetzes nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und die Begleitung der Inspektoren nach § 22 Abs. 1 Satz 2 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.

Nr. 9.1 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen ( Chemikaliengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in der jeweils geltenden Fassung

  1. MAGS ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
  2. BezReg D ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
  3. Die KrOrdB ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Verwaltungsaufgaben nach § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 zuständig:

Nr. 9.2.1 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz ( Chemikalien-Verbotsverordnung) vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die KrOrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
  2. BezReg D ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

Nr. 9.2.2 Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke ChemVOCFarbV - ( Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung) vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508) in der jeweils geltenden Fassung

Die KrOrdB ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

Nr. 9.2.3 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ( Gefahrstoffverordnung) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die KrOrdB ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
  2. BezReg D ist für die Anerkennung von Prüfungen nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2 und 3 zuständig.

Nr. 9.2.4 Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen ChemOzonSchichtV ( Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung) vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638) in der jeweils geltenden Fassung

Die BezReg D ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

Nr. 9.3.1 Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 244 vom 29. September 2000, Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung

  1. MAGS ist zuständig für die Entgegennahme von Informationsersuchen der Kommission und Weiterleitung an die zuständige Behörde nach Artikel 20.
  2. BezReg D ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

Nr. 9.3.2 Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 63 vom 6. März 2003) in der jeweils geltenden Fassung

MAGS ist zuständig für die Übermittlung der Berichte an die bezeichnete nationale Behörde nach Artikel 21 Abs. 1.

Nr. 9.3.3 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (EG-POP-Verordnung - ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004) in der jeweils geltenden Fassung

MAGS ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

ENDE

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