umwelt-online: LDG - Landesdisziplinargesetz RP (1)

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Regelwerk

LDG - Landesdisziplinargesetz
- Rheinland - Pfalz -

Vom 2. März 1998
(GVBl. 1998 S. 29; 06.02.2001 S. 29; 18.12.2001 S. 307; 02.03.2006 S. 56; 15.09.09 S. 333; 20.10.2010 S. 319 10; 18.06.2013 S. 157 13; 15.06.2015 S. 90 15)
Gl.-Nr.: 2031-1



Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Teil 1
Geltungsbereich

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich 10 13 15

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Landesbeamtengesetz (LBG) Anwendung findet. Frühere Beamte, die einen unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamte gelten auch für Ruhestandsbeamte, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Beamte anwendbar sind.

(2) Altersgeldberechtigte nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz gelten für die Verfolgung von Dienstvergehen, die sie vor der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses begangen haben, sowie für die Verfolgung von Handlungen nach der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses, die bei Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen gelten (§ 47 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -), als Ruhestandsbeamte. Altersgeld gilt insoweit als Ruhegehalt.

(3) Die besonderen Bestimmungen des Landesrichtergesetzes für Disziplinarsachen der Staatsanwälte und des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz für Disziplinarsachen der Mitglieder des Rechnungshofes sowie der aus diesen Ämtern in den Ruhestand getretenen Beamten bleiben unberührt.

(4) Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie die sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 10 15

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die

  1. von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des BeamtStG- und
  2. von Ruhestandsbeamten
    1. während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) und
    2. nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG und § 61 LBG

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Dienstvergehen gelten auch für als Dienstvergehen geltende Handlungen (§ 85 Abs. 2 LBG), soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Dienstvergehen anwendbar sind.

(2) Bei Beamten und Ruhestandsbeamten, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, findet dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen Anwendung, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten die in § 85 Abs. 2 LBG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

Teil 2
Disziplinarmaßnahmen

§ 3 Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen bei Beamten sind:

  1. Verweis,
  2. Geldbuße,
  3. Kürzung der Dienstbezüge,
  4. Zurückstufung und
  5. Entfernung aus dem Dienst.

(2) Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten sind:

  1. Kürzung des Ruhegehalts und
  2. Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Dienst zulässig. Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 114 und 115 .

(4) Mißbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 4 Verweis

Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.

§ 5 Geldbuße

(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge des Beamten verhängt werden. Bei der Bestimmung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge bleibt der Familienzuschlag unberücksichtigt.

(2) Hat der Beamte keine Dienstbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500,- EUR verhängt werden.

§ 6 Kürzung der Dienstbezüge 10

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fuenftel und auf längstens drei Jahre. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem rheinlandpfälzischen Dienstherrn § 1

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