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Änderungstext
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
- Sachsen -
Vom 26. April 2022
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 11.05.2022 S. 282)
Auf Grund des § 59 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 10, sowie des § 60 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), von denen § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 10 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a und e des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) eingefügt worden sind und § 60 durch Artikel 2 Nummer 28 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430, 606) geändert worden ist, sowie des § 95 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet die Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
Die Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "in seiner Dienststelle oder" und die Wörter "außerhalb seiner Wohnung" gestrichen.
2. In § 5 Absatz 1 wird das Wort "Gehältern" durch das Wort "Grundgehältern" ersetzt.
(4) § 22 bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
4. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe "15" durch die Angabe "15c" ersetzt.
5. In § 13 Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5
Sofern die Zulage nach § 22 in den letzten 3 Monaten, die dem Eintritt der Unterbrechung vorausgegangen sind, nicht in jedem Monat zugestanden hat, wird die Zulage in Höhe des für diesen Zeitraum zu ermittelnden durchschnittlichen monatlichen Betrags weitergewährt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 ist für die Ermittlung des Durchschnittsbetrags nach Satz 4 der Zeitraum von 3 Monaten vor Beginn des Monats maßgeblich, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
aufgehoben.
6. § 14 wird wie folgt gefasst:
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§ 14 (aufgehoben) | " § 14 Zulage für besondere polizeiliche Organisationseinheiten
(1) Eine Zulage von monatlich 40 Euro erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter in den Bereitschaftspolizeihundertschaften, der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft oder der Technischen Einsatzeinheit des Präsidiums der Bereitschaftspolizei oder im Fachdienst Einsatzzug oder Fachdienst Einsatzzüge der Polizeidirektionen verwendet wird. (2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 15 Absatz 1 gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§ 47 oder 48 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nur gewährt, soweit sie diese übersteigt." |
7. Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:
" § 15c Zulage für Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz
Eine Zulage von monatlich 225 Euro erhält, wer als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet wird."
8. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Beamten" werden die Wörter "in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern" eingefügt.
b) Nach dem Wort "unterliegen" wird ein Komma eingefügt.
§ 22 Übergangsvorschrift zur Zulage für Schichtdienst(1) Beamten, denen vor dem 31. Dezember 2018 eine Zulage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in einem Zeitraum von zwölf Monaten insgesamt mindestens sechs Monate zugestanden hat und die die Voraussetzungen für eine Zulage nach § 8a Absatz 1 nicht erfüllen, wird die Zulage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2020 weitergewährt. § 14 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Beamten, denen vor dem 31. Dezember 2018 eine Zulage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in einem Zeitraum von zwölf Monaten insgesamt mindestens sechs Monate zugestanden hat und die einen Anspruch auf eine Zulage nach § 8a haben, wird bis zum 31. Dezember 2020 anstelle einer Zulage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Zulage nach Absatz 1 gewährt, wenn die Zulage nach § 8a Absatz 2 Satz 1 niedriger ist als die Zulage nach Absatz 1.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung
(Stand: 28.08.2023)
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