umwelt-online: LDG - Gesetz zur Neuregelung des Disziplinarrechts (SH) (1)

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Regelwerk

LDG - Gesetz zur Neuregelung des Disziplinarrechts
- Schleswig-Holstein -

Vom 18. März 2003
(GVOBl. Schl.-H. S. 154; 26.03.2009 S. 93 09; 26.01.2012 S. 153 12; 05.03.2014 S. 52 14; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnung)
Gl.-Nr. 2031-2



Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich 12

Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 09 14

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die

  1. von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
  2. von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
    1. während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
    2. nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 50 des Landesbeamtengesetzes).

(2) Für Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 50 des Landesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen.

§ 3 Gebot der Beschleunigung

Alle Beteiligten haben auf eine beschleunigte Durchführung des Disziplinarverfahrens hinzuwirken.

§ 4 Ergänzende Anwendung des Landesverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.

Zweiter Teil
Disziplinarmaßnahmen

§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen 14

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. Verweis,
  2. Geldbuße,
  3. Kürzung der Dienstbezüge,
  4. Zurückstufung und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

  1. Kürzung des Ruhegehalts und
  2. Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

(4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig.

§ 6 Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens der Beamtin oder des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 7 Geldbuße

(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten verhängt werden. Erhält die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf eine Geldbuße bis zum Betrag von 500 Euro verhängt werden.

(2) Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu. Sie kann von den Dienst- und Anwärterbezügen sowie den Versorgungsbezügen oder den nach § 40 Abs. 2 nachzuzahlenden Bezügen einbehalten werden, wenn sie oder ein Teilbetrag von ihr nicht rechtzeitig gezahlt wird.

§ 8 Kürzung der Dienstbezüge 14

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der prozentualen Verminderung der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge um höchstens 20 % auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

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