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Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2012
- Saarland -
vom 20. Juni 2012
(ABl. Nr. 15 vom 28.06.2012 S. 195)
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Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Es gilt ferner nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Anpassung der Besoldung
(1) Ab 1. Juli 2012 erhöhen sich um 1,9 vom Hundert
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für
(3) Die mit Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 834) erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages nach den Anlagen VIa bis VIi des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes werden ab 1. Juli 2012 um 1,62 vom Hundert erhöht.
§ 3 Anpassung der Versorgung
(1) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehälter die nach § 2 Absatz 1 erhöhten Sätze.
(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2 Absatz 2 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 2 Absatz 1 erhöhten Sätze.
(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze), der Ortszuschlag und die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen entsprechend § 2 Absatz 1 erhöht.
(4) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Grundvergütung entsprechend § 2 Absatz 1 erhöht.
(5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, deren Höhe sich aus der mit Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 834) bekannt gegebenen Anlage 9 ergibt, treten an die Stelle der Amtszulagen die nach § 2 Absatz 1 erhöhten Sätze. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, werden diese um den in § 2 Absatz 1 genannten Vomhundertsatz erhöht.
(Stand: 24.01.2022)
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