Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2012
- Saarland -

vom 20. Juni 2012
(ABl. Nr. 15 vom 28.06.2012 S. 195)



Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. Richterinnen und Richter des Landes,
  3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Es gilt ferner nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Anpassung der Besoldung

(1) Ab 1. Juli 2012 erhöhen sich um 1,9 vom Hundert

  1. die Grundgehaltssätze und die Anwärtergrundbeträge,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für

  1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
  2. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  3. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter sowie festgesetzte Sondergrundgehälter nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
  4. die in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes geregelten Amtszulagen,
  5. die Zuschüsse zum Grundgehalt und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
  6. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  7. die Leistungsbezüge nach § 10 Absatz 1 bis 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, soweit sie als dynamisch erklärt worden sind,
  8. die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der in Landesrecht übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2011 (Amtsbl. I S. 56),
  9. die Beträge nach § 4 Absatz 1 und 3 der in Landesrecht übergeleiteten Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2009 (Amtsbl. I S. 1814),
  10. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
  11. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).

(3) Die mit Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 834) erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages nach den Anlagen VIa bis VIi des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes werden ab 1. Juli 2012 um 1,62 vom Hundert erhöht.

§ 3 Anpassung der Versorgung

(1) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehälter die nach § 2 Absatz 1 erhöhten Sätze.

(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2 Absatz 2 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 2 Absatz 1 erhöhten Sätze.

(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze), der Ortszuschlag und die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen entsprechend § 2 Absatz 1 erhöht.

(4) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Grundvergütung entsprechend § 2 Absatz 1 erhöht.

(5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, deren Höhe sich aus der mit Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 834) bekannt gegebenen Anlage 9 ergibt, treten an die Stelle der Amtszulagen die nach § 2 Absatz 1 erhöhten Sätze. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, werden diese um den in § 2 Absatz 1 genannten Vomhundertsatz erhöht.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.01.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion