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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012
und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

Vom 20. Juni 2012
(Amtsbl. Nr. 15 vom 28.06.2012 S. 195)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2012
(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

In § 3b Absatz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 136), wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Beamte des höheren Dienstes mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung."

Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (Amtsbl. I S. 130), wird wie folgt geändert:

1. § 46 wird aufgehoben.

2. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte" durch die Wörter "im Vollstreckungsdienst tätige Beamte mit Ausnahme der Gerichtsvollzieher" ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. Nach § 49 wird folgender § 50 eingefügt:

" § 50 Vergütung für Gerichtsvollzieher

(1) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher zu regeln. Die Gerichtsvollzieher erhalten die Vergütung zusätzlich zu der ihnen sonst zustehenden Besoldung. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen.

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen mit abgegolten sind und eine zusätzliche Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb des Büros sowie für Nachtdienst. Es kann ferner bestimmt werden, inwieweit im Einzelfall eine besondere Vergütung gewährt wird, wenn die regelmäßig zustehenden Vergütungsbeträge zur Deckung der typischen Aufwendungen nicht ausreichen. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(3) Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen der für ihre Festsetzung maßgeblichen Umstände, längstens jedoch nach einem Erfahrungszeitraum von jeweils drei Jahren durch das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa unter besonderer Beachtung der Belange des Haushalts überprüft."

Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

In § 66 Absatz 2 Satz 1 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 556), wird die Angabe "fünfunddreißig" durch die Angabe "33,48345" ersetzt.

Artikel 5
Übergangsregelungen

(1) Beamte, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf eine Zulage nach § 46 Absatz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage erfüllt sind. Die Ausgleichszulage vermindert sich um ein Drittel des Betrages, um den sich das jeweilige Grundgehalt aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen erhöht.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes erhalten Gerichtsvollzieher Vollstreckungsvergütung und Bürokostenentschädigung nach den Bestimmungen der nach § 49 Absatz 1 und 3 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Gültig ab 1. Juli 2012

Anlage 1

1. Besoldungsordnung A

Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

Besol-

dungs-

gruppe

2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
Erfahrungsstufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
a 2 1754,27 1793,20 1832,12 1871,04 1909,96 1948,91 1987,83
a 3 1821,50 1862,92 1904,32 1945,73 1987,16 2028,59 2070,02
a 4 1859,62 1908,40 1957,14 2005,92 2054,68 2103,45 2152,19
a 5 1873,50 1935,94

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