umwelt-online: ThürDG - Thüringer Disziplinargesetz (1)
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ThürDG - Thüringer Disziplinargesetz
- Thüringen -
Vom 21. Juni 2002
(GVBl. S.257; 21.11.2007 S. 204 07; 24.06.2008 S. 134 08; 20.03.2009 S. 238 09; 09.09.2010 S. 291 10; 22.06.2011 S. 99 11; 22.09.2011 S. 233 11a; 12.08.2014 S. 472 14)
Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Erster Teil
Geltungsbereich
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Thüringer Beamtengesetz ( ThürBG) Anwendung findet. Frühere Beamte, die einen unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezugs als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamte gelten auch für Ruhestandsbeamte, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Beamte anwendbar sind.
(2) Die besonderen Bestimmungen des Thüringer Richtergesetzes für Disziplinarsachen der Richter und Staatsanwälte und des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof für Disziplinarsachen der Mitglieder des Rechnungshofs sowie der aus diesen Ämtern in den Ruhestand getretenen Beamten bleiben unberührt.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 09 14
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung, wenn
begangen wurde. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Dienstvergehen gelten auch für als Dienstvergehen geltende Handlungen ( § 47 Abs. 2 BeamtStG und § 45 ThürBG), soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Dienstvergehen anwendbar sind.
(2) Nach diesem Gesetz können bei Beamten und Ruhestandsbeamten, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder als Soldaten auf Zeit gestanden haben, auch solche Dienstvergehen verfolgt werden, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben. Bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 47 Abs. 2 BeamtStG und § 59 ThürBG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.
(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
Zweiter Teil
Disziplinarmaßnahmen
§ 3 Arten der Disziplinarmaßnahmen 09 14
(1) Disziplinarmaßnahmen bei Beamten sind:
(2) Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten sind:
(3) Gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 ThürBG sowie § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit ThürBG. § 19 Abs. 5 und 6.
(4) Bei Ehrenbeamten können nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.
(5) Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
§ 4 Verweis
Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Eine Beförderung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Verhängung eines Verweises zulässig; im Übrigen steht ein Verweis bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.
§ 5 Geldbuße
(Stand: 06.09.2023)
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