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Regelwerk

ThürBG Thüringer Beamtengesetz
-Thüringen-

Vom 20. März 2009
(GVBl. Nr. 3 vom 31.03.2009 S. 238 09; 22.06.2011 S. 99 11; 22.09.2011 S. 233 11a; 25.10.2011 S. 268 11b Inkrafttreten; 28.08.2014 S. 472aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Archiv 1999

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 BeamtStG)

Wird sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Satzung zuerkannt, bedarf die Satzung der Genehmigung der Landesregierung.

§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde ist

  1. für die Beamten des Landes die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
  2. für die Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständige Organ.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige oberste Dienstbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte.

§ 4 Leistungen des Dienstherrn

Leistungen des Dienstherrn sind Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen. Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung oder Versorgung gehören.

Zweiter Teil
Das Beamtenverhältnis

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 5 Laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 BeamtStG)

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder, mangels solcher Vorschriften, übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder
  2. die erforderliche Befähigung durch Lebens und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber).

(2) Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG zulassen.

§ 6 Stellenausschreibung, Eignung, Nachteilsausgleich bei Einstellungen (§ 9 BeamtStG) 11a

(1) Die Bewerber sind grundsätzlich durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht für die Stellen der Staatssekretäre und der Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden. Über weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss.

(2) Bei hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, hauptamtlichen Mitarbeitern der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und der Politabteilungen der bewaffneten Organe, hauptamtlichen Parteisekretären der Dienststellen der bewaffneten Organe, Stellvertretern für politische Arbeit der Dienststellen der bewaffneten Organe sowie Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, der Bezirkseinsatzleitungen und der Kreiseinsatzleitungen, den Dezernatsleitern I und den Kommissariatsleitern I der Kriminalpolizei/Transportpolizei der Volkspolizei sowie deren jeweiligen ständigen Vertretern wird vermutet, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung ist im Einzelfall widerlegbar.

(3) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

(4) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder gilt Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

Zweiter Abschnitt
Ernennung

§ 7 Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe (§ 8 BeamtStG)

Einer Ernennung bedarf es neben den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG auch zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG).

§ 8 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirksamwerden, Folgen (§ 8 BeamtStG)

(1) Der Ministerpräsident ernennt die Beamten des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann dieses Recht auf andere Stellen übertragen. Er kann die Ministerien ermächtigen, die Befugnis, Beamte zu ernennen, auf ihnen unmittelbar nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(2) Der Präsident des Landtags ernennt die Beamten des Landtags im Benehmen mit den Vizepräsidenten des Landtags.

(3) Die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände werden von deren oberster Dienstbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) ernannt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von der nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stelle ernannt.

(5) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(6) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 9 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (§ 10 BeamtStG)

Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.

§ 10 Verfahren bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG)

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen. Die Verfügung ist dem Beamten, im Fall seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.

(2) Bei Nichtigkeit einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist dem Ernannten die weitere Führung der Amtsgeschäfte zu verbieten; in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BeamtStG in Verbindung mit § 7 kann sie in dem erforderlichen Umfang verboten werden. Das Verbot ist erst dann auszusprechen, wenn es die zuständige Stelle oder Behörde abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG) oder nachträglich eine Ausnahme zuzulassen (§ 11Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG).

§ 11 Verfahren bei Rücknahme der Ernennung (§ 12 BeamtStG)

(1) Die Rücknahme einer Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten, im Fall seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zuzustellen.

(2) Die Rücknahme muss in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.

(3) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass das Beamtenverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat.

§ 12 Gültigkeit von Amtshandlungen

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 10 Abs. 2) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 11 Abs. 1) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, als wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.

Dritter Abschnitt
Laufbahnen

§ 13 Ermächtigung für Laufbahnvorschriften sowie für Ausbildungs und Prüfungsordnungen

(1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 14 bis 28 allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten.

(2) Die Ausbildungs und Prüfungsordnungen werden von dem jeweiligen Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium im Rahmen der Vorschriften nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Landesregierung. Die Ausbildungs und Prüfungsordnungen sollen insbesondere regeln:

  1. das Ziel der Ausbildung und der Prüfung,
  2. die Voraussetzung der Zulassung zur Ausbildung und Prüfung,
  3. die Regelausbildungszeit und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung,
  4. die Gliederung des Vorbereitungsdienstes,
  5. die wichtigen Gründe für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst,
  6. die Anrechnung von Ausbildungszeiten, Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungsgängen,
  7. die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit,
  8. die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
  9. die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
  10. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
  11. die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
  12. den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung.

Soweit sie die Schriftform für Prüfungen, Zeugnisse und Bescheinigungen bestimmen, ist die elektronische Form vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ausgeschlossen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahnordnungen) zu erlassen. Diese Befugnis kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden übertragen

§ 14 Bildungsgänge, Laufbahnvorschriften, Erwerb der Vorbildung und Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 16 bis 19 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein.

(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(4) Die Laufbahnbefähigung für entsprechende Laufbahnen besitzt auch, wer die Befähigung als Laufbahnbewerber bei einem anderen Dienstherrn erworben hat. Welcher Laufbahn die Befähigung entspricht, stellt die oberste Dienstbehörde, bei Beamten, die die Laufbahnbefähigung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben haben, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, fest.

(5) Absatz 4 Satz 2 gilt in den Fällen des Befähigungserwerbs nach § 18 Abs. 4 entsprechend.

§ 15 Vorbereitungsdienst

Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann in den Ausbildungs und Prüfungsordnungen oder Laufbahnordnungen nach § 13 Abs. 2 und 3 bestimmt werden, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes sind den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen anzupassen. Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer Prüfung ab.

§ 16 Einfacher Dienst

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern:

  1. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
  2. ein Vorbereitungsdienst von in der Regel sechs Monaten Dauer.

§ 17 Mittlerer Dienst

(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern:

  1. a) der Realschulabschluss,
    b) der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
    c) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr und
  3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. Er besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von in der Regel sechs Monaten und einer berufspraktischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten.

§ 18 Gehobener Dienst

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern:

  1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren und
  3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem vergleichbaren Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

§ 19 Höherer Dienst 11

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern:

  1. eine erste Staatsprüfung oder ein rechtswissenschaftlicher Studienabschluss mit der ersten Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung oder ein mit einem Master, Diplomoder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Studium an einer Universität, technischen Hochschule oder an einer gleichstehenden Hochschule oder ein Masterabschluss an einer Fachhochschule in einem gleichwertigen Studiengang,
  2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und
  3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren Dienst oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.

Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt

(2) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

§ 20 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden. Das Nähere, insbesondere die Anerkennungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

§ 21 Beamte besonderer Fachrichtungen

(1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 16 bis 19) andere nach § 14 Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

§ 22 Andere Bewerber

Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähigung dieser Bewerber ist durch den Landespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festzustellen.

§ 23 Dienstanfänger

(1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet

  1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
  2. durch Entlassung.

(2) Im Übrigen sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und § 54 dieses Gesetzes sowie des § 47 BeamtStG entsprechend anzuwenden.

(3) Dienstanfänger erhalten Unterhaltsbeihilfen. Das Nähere regelt das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

Vierter Abschnitt
Einstellung, Probezeit, Beförderung, Aufstieg

§ 24 Einstellung

Die Einstellung des Beamten ist nur im Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Das Eingangsamt bestimmt sich nach dem Thüringer Besoldungsgesetz. Der Landespersonalausschuss kann zulassen, dass der Beamte in einem anderen als dem Eingangsamt eingestellt wird.

§ 25 Probezeit (§ 10 BeamtStG)

(1) Art und Dauer der Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie darf fünf Jahre nicht überschreiten (§ 10 Satz 1 BeamtStG).

(2) Bei anderen als Laufbahnbewerbern (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) muss die Dauer der Probezeit mindestens drei Jahre betragen; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.

(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes im Beschäftigtenverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden.

§ 26 Beförderung 11a

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.

(2) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG vorzunehmen. Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
  3. vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung,
  4. vor Ablauf einer Erprobungszeit von sechs Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten.

In der Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 können Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 und 2 zum Ausgleich von beruflichen Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden, bestimmt werden. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 und 2 können auch bestimmt werden, soweit ein Bundesgesetz die Vornahme eines Vorteilsausgleichs anordnet. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung soll nicht innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden. Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen werden.

(3) Der Landespersonalausschuss kann in den Fällen des Absatzes 2 Ausnahmen zulassen.

§ 27 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten

Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder der wegen dieser Mitgliedschaft ohne Besoldung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

§ 28 Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn

Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst höhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen (§§ 16 bis 19) möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.

Fuenfter Abschnitt
Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

Erster Unterabschnitt
Abordnung, Versetzung

§ 29 Abordnung

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt.

(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, ist zur Zahlung der ihm zustehenden Besoldung auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.

§ 30 Versetzung

(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

§ 31 Verfahrensbestimmungen

(1) Die Abordnung oder die Versetzung ordnet die abgebende Stelle an, bei einer Abordnung oder Versetzung zu einer anderen obersten Dienstbehörde oder einem anderen Dienstherrn im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt. Abgebende oder aufnehmende Stelle ist die für die Ernennung zuständige Behörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Abordnung oder Versetzung auf Behörden übertragen, die nicht für die Ernennung zuständig sind.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Zweiter Unterabschnitt
Umbildung von Körperschaften

§ 32 Umbildung einer Körperschaft

(1) Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Beamte einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Beamte einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

§ 33 Rechtsfolgen der Umbildung

(1) Tritt ein Beamter aufgrund des § 32 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er aufgrund des § 32 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 32 Abs. 1 ist dem Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses von der aufnehmenden oder der neuen Körperschaft schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Kommt der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 32 Abs. 4 entsprechend.

§ 34 Rechtsstellung der Beamten

Beamte, die nach § 32 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. In diesem Fall dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen.

§ 35 Rechtsstellung der Versorgungsempfänger

(1) Die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 und 2 und des § 33 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 32 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 32 Abs. 4.

Sechster Abschnitt
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Erster Unterabschnitt
Entlassung

§ 36 Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG)

(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Bestehen der Prüfung oder dem endgültigen Nichtbestehen dieser Prüfung oder einer Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.

(2) § 22 Abs. 2 BeamtStG ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte zum Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 14 des Thüringer Ministergesetzes in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 37 Zuständigkeit, Form und Wirksamwerden der Entlassung (§§ 22, 23 BeamtStG) 11

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob in den Fällen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 Beamt StG die Voraussetzungen für eine Entlassung kraft Gesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erfolgt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.

(3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 8 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Entlassungsverfügung ist dem Beamten unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung zuzustellen.

(5) Die Entlassung wird

  1. im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,
  2. in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 3 und 4 Satz 1 BeamtStG mit dem in der Entlassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt,
  3. im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist,

wirksam.

(6) Bei der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 2 BeamtStG sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

(7) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kann der Beamte auf Widerruf oder der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 15 bis 35 des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(8) Erreicht ein Beamter auf Widerruf oder ein Beamter auf Probe die Altersgrenze, so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.

§ 38 Besondere Verfahrensvorschriften bei Entlassung auf eigenen Antrag (§ 23 BeamtStG)

(1) Beamte können jederzeit gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden, mit Zustimmung der nach § 37 Abs. 3 für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens jedoch drei Monate. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden.

§ 39 Rechtsfolgen der Entlassung

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 56 Abs. 4 erteilt ist.

Zweiter Unterabschnitt
Verlust der Beamtenrechte

§ 40 Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 BeamtStG)

Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

§ 41 Wirkung des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 Abs. 2 BeamtStG)

(1) Im Fall des § 24 Abs. 2 BeamtStG hat der Beamte, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt; bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Besoldung, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Beamter auf Probe oder ein Beamter auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art entlassen wird.

(4) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehende Besoldung ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

§ 42 Gnadenerweis

(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) das Gnadenrecht zu. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gelten von diesem Zeitpunkt an § 24 Abs. 2 BeamtStG sowie § 41 entsprechend.

Dritter Unterabschnitt
Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

§ 43 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 25 BeamtStG) 11

(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.

(2) Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten in den Ruhestand, wenn sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreicht haben:

Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze
1947 65 Jahre und 1 Monat
1948 65 Jahre und 2 Monate
1949 65 Jahre und 3 Monate
1950 65 Jahre und 4 Monate
1951 65 Jahre und 5 Monate
1952 65 Jahre und 6 Monate
1953 65 Jahre und 7 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 66 Jahre
Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 treten Lehrer an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Altersgrenze erreichen.

(4) Beamte auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2012

  1. in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
  3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder
  4. in einer Altersteilzeit nach § 75

befinden, treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand.

(5) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch um insgesamt drei Jahre. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden.

(6) Wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch um drei Jahre. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze gestellt werden. Die Entscheidung trifft die Behörde, die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist.

(7) Wer die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden.

(8) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gelten mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.

§ 44 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag 11

(1) Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Satz 1 und nach dem 31. Dezember 1951 aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze, ab der sie auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden können, wie folgt angehoben:

Beamte des Geburtsjahrgangs/-monats - Altersgrenze
1952
Januar 60 Jahre und 1 Monat
Februar 60 Jahre und 2 Monate
März 60 Jahre und 3 Monate
April 60 Jahre und 4 Monate
Mai 60 Jahre und 5 Monate
Juni bis Dezember 60 Jahre und 6 Monate
1953 60 Jahre und 7 Monate
1954 60 Jahre und 8 Monate
1955 60 Jahre und 9 Monate
1956 60 Jahre und 10 Monate
1957 60 Jahre und 11 Monate
1958 61 Jahre
1959 61 Jahre und 2 Monate
1960 61 Jahre und 4 Monate
1961 61 Jahre und 6 Monate
1962 61 Jahre und 8 Monate
1963 61 Jahre und 10 Monate

(3) Beamten auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2012

  1. in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ThürAzVO,
  2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
  3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder
  4. in einer Altersteilzeit nach § 75

befinden, treten zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand.

(4) Beamten auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bereits bewilligt wurde, ist auf Antrag der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand um den Zeitraum hinauszuschieben, um den sich die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 2 oder nach § 43 Abs. 2 oder 3 verändert hat.

§ 45 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 26 BeamtStG)

(1) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs Monate. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er so behandelt werden, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Beantragt der Beamte, ihn nach § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen. Die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(4) Die Frist für die Wiederberufung in das Beamtenverhältnis auf Antrag nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG beträgt fünf Jahre. Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen.

§ 46 Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand

(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 52 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.

(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen.

(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so ist mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens werden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nach den Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes durchgeführt. Der Beamte oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltene Besoldung ist nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltene Besoldung wird nicht nachgezahlt.

§ 47 Mitteilung des Arztes bei Versetzung in den Ruhestand

(1) Wird in den Fällen der §§ 26 bis 29 BeamtStG oder der §§ 45 und 46 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt nur im Einzelfall auf Anforderung der Behörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde nach Absatz 1 ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach den §§ 26 bis 29 BeamtStG oder den §§ 45 und 46 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der aufgrund dieser Bestimmung an die Behörde erteilten Auskünfte.

(4) Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann im Benehmen mit den obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die ärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit der Landesbeamten näher bestimmen.

§ 48 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§ 30 BeamtStG) 11b

(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

  1. Staatssekretäre,
  2. den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes,
  3. den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz,
  4. die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
  5. den Ausländerbeauftragten beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
  6. den Beauftragten für Menschen mit Behinderungen beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
  7. den Sprecher der Landesregierung,
  8. den Präsidenten der Landespolizeidirektion,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

§ 49 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Umbildung oder Auflösung von Behörden

Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 BeamtStG ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden, der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat und er der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustimmt. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.

§ 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§ 18 Abs. 2 BeamtStG)

(1) Bei der Umbildung einer Körperschaft (§ 32) kann die aufnehmende oder neue Körperschaft, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des 32 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des 32 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des 32 Abs. 4. § 49 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit. Sie gelten in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

(2) In den Fällen einer landesübergreifenden Körperschaftsumbildung beträgt die Frist für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG sechs Monate; Absatz 1 Satz 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.

§ 51 Beginn des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.

§ 52 Zuständigkeit für Ruhestandsversetzung, Beginn des Ruhestands

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 8 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; in den Fällen des § 26 Abs. 1 BeamtStG erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Verfügung ist dem Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(2) Die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG trifft die oberste Dienstbehörde, bei Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.

(3) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 30 Abs. 4 BeamtStG sowie der §§ 43, 44 und 51, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, bei einem Beamten auf Zeit spätestens mit Ablauf der Amtszeit.

Vierter Unterabschnitt
Dienstzeugnis

§ 53 Recht auf Erteilung eines Dienstzeugnisses

Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, bei Wechsel des Dienstherrn oder zum Zweck der Bewerbung an eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit, die Führung und die Leistungen Auskunft geben.

Dritter Teil
Rechtliche Stellung der Beamten

Erster Abschnitt
Pflichten und Folgen bei Nichterfüllung von Pflichten

§ 54 Diensteid, Gelöbnis (§ 38 BeamtStG)

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 BeamtStG kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

§ 55 Wahl des Wohnorts, Bestimmung des Aufenthaltsorts

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann den Beamten anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstorts aufzuhalten.

§ 56 Führung von Amtsbezeichnungen oder Titeln

(1) Der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.

(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 30 Abs. 2 Satz 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

§ 57 Bestimmungen über Dienstkleidung

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Landesregierung die Bestimmungen über die Dienstkleidung, die bei der Ausübung des Amtes für bestimmte Beamtengruppen erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§ 58 Zuständigkeiten nach den §§ 37, 39, 42 BeamtStG

(1) Die Genehmigung nach § 37 Abs. 3 BeamtStG, vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben, erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Über die Versagung der Aussagegenehmigung nach 37 Abs. 4 BeamtStG entscheidet die oberste Dienstbehörde; für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde. Zuständig für die Entscheidung über die Herausgabe von Unterlagen nach 37 Abs. 6 BeamtStG ist der Dienstvorgesetzte oder der letzte Dienstvorgesetzte.

(2) Das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG ist von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde auszusprechen.

(3) Ausnahmen von dem Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

§ 59 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten (§ 47 Abs. 2 BeamtStG)

Bei Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es über § 47 Abs. 2 BeamtStG hinaus als Dienstvergehen, wenn sie

  1. entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 BeamtStG oder entgegen § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
  2. ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.

§ 60 Schadenersatzpflicht, Rückgriff (§ 48 BeamtStG)

(1) Ansprüche nach § 48 BeamtStG verjähren nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, an dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, an dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

§ 61 Übergang eines Schadenersatzanspruchs gegen Dritte

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruches kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 62 Übermittlungen bei Strafverfahren (§ 49 BeamtStG)

Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49 BeamtStG sind an den jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

Zweiter Abschnitt
Befreiung von Amtshandlungen, Auskünfte an die Presse

§ 63 Befreiung von Amtshandlungen

(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

§ 64 Auskünfte an die Presse

Auskünfte an die Presse erteilt die Leitung der Behörde oder der von ihr Beauftragte.

Dritter Abschnitt
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 65 Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 66 Genehmigung der Nebentätigkeit

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 67 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 65 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter

sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet; dies gilt auch bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung. In den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG ist bei der Anwendung des Satzes 4 der Umfang der verminderten Arbeitszeit entsprechend zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach Satz 5 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; der Beamte hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend Absatz 6 Satz 2 anzuzeigen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(4) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(5) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen

Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

(6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über die Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung der Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.

§ 67 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
    a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 66 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
    b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
  4. die mit Lehr oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fällt, hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil im Wert von mindestens zehn Euro geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt; die Auskunftspflicht kann auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor dem Inkraftsetzungszeitpunkt des Artikels 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes vom 27. Juli 1999 (GVBl. S. 449) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.

§ 68 Rückgriff bei Haftungsschäden von Beamten

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 69 Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

§ 70 Rechtsverordnung über Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 65 bis 69 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,

  1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
  3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 67 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
  4. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,
  5. dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.

§ 71 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 BeamtStG)

(1) Der Zeitraum, in dem die Pflicht der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 41 Satz 1 BeamtStG besteht, umfasst die letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Tätigkeit nach § 41 Satz 1 BeamtStG ist der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet nach

  1. drei Jahren, wenn der Beamte mit dem Erreichen der in § 43 genannten gesetzlichen Altersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist,
  2. fünf Jahren, spätestens jedoch bei Vollendung des 68. Lebensjahres, wenn das Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden ist.

(2) Eine Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen. Sie endet mit Ablauf des Zeitraums, für den eine Anzeigepflicht nach Absatz 1 besteht, spätestens mit Ablauf des in § 41 Satz 3 BeamtStG genannten Zeitpunkts. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Vierter Abschnitt
Arbeitszeit, Teilzeit und Beurlaubung

§ 72 Arbeitszeit, Mehrarbeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Gemeinden, die Landkreise und die anderen Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen keine andere durchschnittliche Wochenarbeitszeit festsetzen, als sie für Landesbeamte besteht; Regelungen in der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung über Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage gelten auch für die Beamten dieser Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Bei der Festsetzung der Arbeitszeit sind die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung berechnet sich der Schwellenwert nach Satz 2 entsprechend dem Umfang der festgesetzten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.

§ 73 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung 11

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 65 bis 67 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 5 Jahren zu gewähren, wenn er
    a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
    b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahrs oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatsächlichen Voraussetzungen des Satzes 1. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 74 Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 5 Jahre nicht überschreiten. Absatz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 5 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 74 Abs. 1 5 Jahre nicht überschreiten.

(6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch hat.

§ 74 Beurlaubung bei Bewerberüberhang 11

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge

  1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
  2. für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 67 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 73 Abs. 5, die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahrs oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 75 Altersteilzeit

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  4. dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall einer der Altersteilzeit vorangegangenen Teilzeitbeschäftigung nach § 73 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 14 Abs. 4 der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.

(2) § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 76 Widerruf und Änderung der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bei langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit 11

(1) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung Umstände ein, die einen Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des Absatzes 2 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag zu widerrufen bei

  1. Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. Dienstherrnwechsel oder
  3. Bewilligung von Urlaub nach § 74 Abs. 1 Nr. 2.

Auf Antrag des Beamten soll die Bewilligung widerrufen werden, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bewilligung kann auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen widerrufen werden, wenn dem Beamten langfristiger Urlaub nach anderen als den in Satz 1 Nr. 3 genannten Bestimmungen bewilligt wurde.

§ 77 Hinweispflicht auf die Folgen von Teilzeitarbeit und langfristiger Beurlaubung, Benachteiligungsverbot

(1) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamten auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.

(2) Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.

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