Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht Arbeitsschutz |
ThürASZustVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
- Thüringen -
Vom 8. August 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 30.08.2013 S. 208; 18.12.2018 S. 731 18; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Arbeitsschutzbehörden sind:
Sie nehmen die Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nach Maßgabe der § § 2 bis 6 wahr.
Für die Wahrnehmung der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Dienststellen sachlich zuständig.
(1) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständig für
(2) Für Betriebe und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahr.
Das für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht der obersten Arbeitsschutzbehörde übertragen sind.
In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach dieser Verordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz die Fachaufsichtsbehörde.
(1) Abweichend von § 36 Abs. 6 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) können ausschließlich die nachfolgend genannten Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach(den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzesgültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes)abgewickelt werden:
(2) In den Fällen des § 7Abs. 1 und § 20 Abs. 1 SprengG sowie § 32 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist über den Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Anlage 18 (zu § 2) |
I.
Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis
1 | Arbeitsschutz und Betriebssicherheit |
1.1 | Arbeitsschutzgesetz |
1.2 | Gewerbeordnung |
1.3 | Arbeitsstättenverordnung |
1.4 | Druckluftverordnung |
1.5 | Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge |
1.6 | Baustellenverordnung |
1.7 | Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung |
1.8 |
(Stand: 07.08.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion