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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Vom 27. Januar 2023
(BGBl. I Nr. 30 vom 31.01.2023)



Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. August 2022 (BGBl. I S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Innern und für Heimat" ersetzt.

2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 2, 5 und 15 werden jeweils die Wörter "Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Innern und für Heimat" ersetzt.

b) In den Nummern 11 und 13 werden jeweils die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Digitales und Verkehr" ersetzt.

c) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

Nr. Laufbahn Fachspezifischer Vorbereitungsdienst Oberste Dienstbehörde(n)
"17 Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau".

d) Die bisherigen Nummern 17 bis 44 werden die Nummern 18 bis 45.

e) In der neuen Nummer 21 werden die Wörter "des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

f) In den neuen Nummern 22, 23 und 39 werden jeweils die Wörter "Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Innern und für Heimat" ersetzt.

g) In den neuen Nummern 26 und 42 werden jeweils die Wörter "des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt.

h) In den neuen Nummern 27 bis 29, 36 und 41 werden jeweils die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Digitales und Verkehr" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 230216

ENDE

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