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D35 Zubehör

Siehe § 33  Abs. 2 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

D35.1 Das für den sicheren Betrieb erforderliche Zubehör ist vollzählig und in einwandfreiem Zustand vorhanden sowie im bzw. am Fahrzeug sicher unterzubringen.
D35.2 Geeignetes Material zum Absichern des Arbeits- und Gefahrbereiches wird mitgeführt.
D36 Anstrich, Warnkennzeichnung

Siehe § 21 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29), DIN 30 701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen", DIN 30 710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten".

D36.1 Stirn- und Heckseite des Fahrzeuges sind mit ausreichender Warnkennzeichnung nach DIN 30710 versehen.

Ausreichend sind mindestens je acht Normflächen = acht Quadrate von je 141 mm Seitenlänge.

D 36.2 Das Fahrzeug ist mit auffälligem Anstrich versehen.

Ergänzungs-Prüfliste E "Arbeitssicherheit - Abfallsammelfahrzeuge"

Soweit nichts anderes genannt ist, gilt folgendes:

Für Seitenlader-Abfallsammelfahrzeuge ist die Ergänzungs-Prüfliste E anzuwenden mit Ausnahme der Prüfpunkte E17, E26.2, E28 und E30.

E1 bis E6 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A1 bis A6, soweit zutreffend.
E7 Kipp- und anhebbare Aufbauten

Siehe § 22 Abs. 4 bis 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A7. Zusätzlich für anhebbares Heckteil:

E7.1 Die Betätigungseinrichtung zum Schließen des anhebbaren Heckteils ist so angeordnet, dass die Hauptschließkante des Heckteils während des Schließens überblickt werden kann.
E7.2 Die Betätigungseinrichtung zum Schließen des anhebbaren Heckteils ist so beschaffen, dass beim Freigeben des Stellteiles die ausgelöste Bewegung selbsttätig zum Stillstand kommt (Totmannschaltung).
E7.3 Die Betätigungseinrichtung zum Schließen des anhebbaren Heckteils ist gegen unbeabsichtigte Betätigung geschützt.

Siehe Prüfpunkt A3.9.

E7.4 Für das anhebbare Heckteil sind zum kurzzeitigen Arbeiten auf Deponien hydraulische Sicherungen an den Hubzylindern gegen unbeabsichtigtes Absinken vorhanden (ausgenommen für Fahrzeuge mit selbsttätig wirkender Stütze).

Zusätzlich für nach dem 30. September 1998 in den Verkehr gebrachte Hecklader-Abfallsammelfahrzeuge:

E7.5 Das Absenken des Heckteils erfolgt über eine Zweihandtastschaltung.

Sicherheitsanforderungen siehe DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze".

E7.6 Zum Schutz gegen Abstürzen und gegen das unbeabsichtigte Schließen des Heckteils sind mechanische Verriegelungen vorhanden, die dauerhaft mit dem Heckteil oder dem Aufbau-Sammelbehälter verbunden sind.
E8 Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Einrichtungen

Siehe § 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29), "Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen" (ZH 1/74) und DIN EN 982 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile; Hydraulik".

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A8.

Zusätzlich:

Hydraulik-Schlauchleitungen, die in einem Abstand von weniger als 500 mm zu Plätzen verlaufen, die zum Betätigen von Betätigungseinrichtungen bestimmungsgemäß eingenommen werden, sind so verlegt oder gesichert, dass Versicherte beim Versagen der Schlauchleitungen nicht gefährdet werden können.

E9 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A9, soweit zutreffend.
E10 Gefahrstellen und Gefahrquellen

Siehe §§ 4 bis 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A10.

Zusätzlich für seitliche Wartungsklappen am Abfallsammelfahrzeug:

E10.1 Die seitlichen Wartungsklappen am Abfallsammelaufbau sind nur mit Werkzeug zu öffnen bzw. durch Positionsschalter gesichert, die das Ausstoßschild beim Öffnen der Klappe stillsetzen und ein Ingangsetzen verhindern.

Abweichend von Prüfpunkt E10.1 für nach dem 30. September 1998 in den Verkehr gebrachte Hecklader-Abfallsammelfahrzeuge:

Die seitlichen Wartungsklappen am Abfallsammelaufbau sind durch Positionsschalter gesichert, die das Ausstoßschild beim Öffnen der Klappe stillsetzen und ein Ingangsetzen verhindern.

Beladeeinrichtung

Siehe § 8 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (BGV C27).

E10.2 Bei Fahrzeugen mit einem offenen System ist der Betrieb des Verdichtungsmechanismus nur manuell oder halbautomatisch möglich.

Ein offenes System bedeutet, dass die Scherstellen zwischen Verdichtungsmechanismus und Ladekante in Reichweite des Bedieners liegen.

E10. 3 Bei Fahrzeugen mit einem offenen System kann der Verdichtungsmechanismus im Sicherheitsbereich (500 mm zwischen Verdichtungsmechanismus und der Ladekante) nur durchfahren werden, wenn er beim Loslassen der Betätigungseinrichtung selbsttätig zum Stillstand kommt (Totmannschaltung).
E10.4 Die bewegliche Beladewanne - soweit vorhanden - ist nur mit solchen Betätigungseinrichtungen zu bewegen, die beim Loslassen den Bewegungsvorgang unterbrechen (Totmannschaltung).
E10.5 Die Schmierungsöffnungen in den Führungen des Verdichtungsmechanismus sind verdeckt.
E10.6 Es ist ein Befreiungsschalter vorhanden und funktionsfähig, mit dem (auch nach Betätigung der Not-Befehlseinrichtung) der Raum zwischen Verdichtungsmechanismus und Ladewanne im Tastbetrieb vergrößert werden kann.

Nicht anzuwenden für Müllsammelfahrzeuge, die bis zum 1. Juli 1981 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

E10.7 Befreiungsschalter nach Prüfpunkt E 10.6 sind gelb gekennzeichnet.
E11 bis E16 Prüfpunkte wie in Basis-Prüfliste A11 bis A16 soweit zutreffend.
E17 Mitfahrerplätze als Stehplätze

Siehe § 8 Abs. 4 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A17.

Zusätzlich für Stehplätze am Abfallsammelfahrzeug:

Siehe § 8  Abs. 1 und 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (BGV C27).

E17.1 Die Außenkanten der Trittbretter sind abgerundet.
E17.2 Die Trittbretter sind sicher befestigt.
E17.3 Die Standflächen befinden sich höchstens 0,45 m über dem Boden.
E17.4 Im Bereich der Trittbretter sind Haltegriffe so angeordnet, dass sich der Müllwerker mit beiden Händen im horizontalen Abstand von mindestens 200 mm festhalten kann.
E17.5 Für Haltegriffe, die durch andere Anbauten überdeckt sind, stehen Ersatzhaltegriffe, z.B. an den Schüttungen, zur Verfügung.
E17.6 Die Haltegriffe sind so angebracht, dass Müllwerker sich nicht mit dem Arm einhängen können (50 bis 60 mm Freiraum).
E17.7 Die Haltegriffe haben von der Außenkante des Fahrzeuges mindestens 50 mm Abstand.
E17.8 Die äußeren Haltegriffe beginnen höchstens 1,3 m über dem Boden.

Zusätzlich für nach dem 30. September 1998 in den Verkehr gebrachte Hecklader-Abfallsammelfahrzeuge:

E17.9 Falls eine Person auf einem Trittbrett steht, ist ein Fahren mit mehr als 30 km/h automatisch verhindert.
E17.10 Falls eine Person auf einem Trittbrett steht, ist ein Rückwärtsfahren automatisch verhindert.
E17.11 Es ist eine zusätzliche Steuereinrichtung vorhanden, die im Falle eines Verkehrsnotfalles die Rückfahrsperre überbrückt. Nach Betätigung dieser Steuereinrichtung sind sowohl der Verdichtungsmechanismus als auch die Schüttung stillgesetzt. Der Schlüssel für die Rückstellung wird nicht auf dem Abfallsammelfahrzeug mitgeführt.
E17.12 Eine leichte Umgehbarkeit der Trittbrettüberwachungseinrichtung durch Lageveränderung der Bediener auf den Trittbrettern und eine Nutzung von Nebentrittflächen sind nicht möglich.
E17.13 Eine Manipulierbarkeit der Trittbrettüberwachungseinrichtung mit einfachen Mitteln, z.B. Bordwerkzeug, Abfallgegenständen und Gegenständen des täglichen Gebrauchs, oder durch Entfernen einer elektrischen Sicherung ist ausgeschlossen.
E18 bis E25 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A18 bis A25, soweit zutreffend.
E26 Anstrich, Warnkennzeichnung, Hinweiszeichen und Warneinrichtungen

Siehe § 21 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29), § 8 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (BGV C27), DIN 30 701 "Kommunalfahrzeuge; allgemeine Anforderungen" und DIN 30 710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten".

E26.1 Stirn- und Heckseite des Fahrzeuges sind mit ausreichender Warnkennzeichnung nach DIN 30710 versehen.

Ausreichend sind mindestens 12 Normflächen = 0,24 m2 an jeder Fahrzeugseite.

E26.2 Die Warnkennzeichnung nach Prüfpunkt E26.1 ist auch dann noch in ausreichendem Umfang sichtbar, wenn die Trittbretter mit Müllwerkern besetzt sind.
E26.3 Im Bereich der Schüttungen sind die Sicherheitszeichen oder Symbole "Nicht in die Schüttung greifen" und "Nicht hinter den Schwenkarm treten" deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.
E26.4 Das Fahrzeug ist mit auffälligem Anstrich versehen.

Zusätzlich für nach dem 30. September 1998 in den Verkehr gebrachte Hecklader-Abfallsammelfahrzeuge:

E26.5 Am Heckteil ist mindestens eine aus allen Richtungen sichtbare Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) vorhanden und funktionsfähig.
E26.6 Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) sind so angeordnet, dass die Bediener nicht geblendet werden.
E26.7 Zur Warnung bei einer Rückwärtsfahrt des Fahrzeuges ist eine äußere akustische Warneinrichtung vorhanden.
E27 Schüttungen

§ 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (BGV C27).

E27.1 Die Schüttungen befinden sich in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand.

Zu den Schüttungen gehören auch Kammklötze und Verriegelungsleisten.

E27.2 Die Stellteile der Schüttungsventile sind so eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet, dass Verwechslung von Zuordnung und Schaltsinn vermieden ist.
E27.3 Die Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Betätigen der Stellteile an Schüttungen sind vorhanden und funktionsfähig

Geeignete Sicherungen sind z.B.

  • Schutzbügel über außen liegende Betätigungshebel,
  • bei Seitenlader-Abfallsammelfahrzeugen, deren Schüttungen von den Führerhäusern aus gesteuert werden, zusätzliche übergeordnete Betätigungseinrichtungen, die beim Freigeben die Schüttungsbewegung stillsetzen.
E27.4 Die Betätigungshebel der Steuerventile für die Schüttungen zeigen in der Grundstellung nach unten oder oben.
E27.5 Die Hubkipparme der Schüttungen sind so eingestellt, dass auch bei schräg stehendem Fahrzeug mindestens 120 mm Bodenfreiheit verbleibt.
E27.6 Das Maß von 1280 mm ± 5 mm zwischen den Aufnahmeklauen für 1,1 m3-Behälter ist eingehalten.
E27.7 Der Gefahrbereich der Schüttung und der aufgenommenen Abfallsammelbehälter ist vom Steuerstand aus übersehbar.

Bei Seitenlader-Abfallsammelfahrzeugen, deren Schüttungen von den Führerhäusern aus gesteuert werden, sind unter Umständen zusätzliche Einrichtungen, z.B. Spiegel oder Kamerasysteme, erforderlich.

E27.8 Überlastsicherungen, z.B. Druckbegrenzungsventile, sind vorhanden, funktionsfähig und richtig eingestellt.
E27.9 Eine ausreichende Beleuchtungseinrichtung für die Ladearbeitszone, die die Bediener nicht blendet, ist vorhanden.

Die Beleuchtungseinrichtung ist ausreichend, wenn die Beleuchtungsstärke 75 lx bis 100 lx, gemessen in einer Höhe von 1m über den Boden, beträgt.

Zusätzlich für nach dem 30. September 1998 in den Verkehr gebrachte Hecklader-Abfallsammelfahrzeuge:

E27.10 Es ist ein Kamerasystem vorhanden, das dem Fahrer ermöglicht, den Arbeitsbereich hinter dem Abfallsammelfahrzeug (bei Tag und Nacht) einwandfrei zu überblicken.

Zusätzlich für Automatik-Schüttungen:

E27.11 Schüttungen können im Automatikbetrieb nur betrieben werden, wenn die Schranken beiderseitig heruntergeklappt sind.
E27.12 Durch Betätigen des Auslöseschalters für die Schranken (Klappenschalter) wird die Kippbewegung der Schüttung nicht eingeleitet.
E27.13 Ein Quittierschalter, der nur durch den eingehängten Behälter betätigt wird, ist vorhanden.
E27.14 Am untersten Punkt des Kipparmes sind Schutzpuffer bzw. Polster vorhanden.

Zusätzlich für nach dem 30. September 1998 in den Verkehr gebrachte Hecklader-Abfallsammelfahrzeuge:

E27.15 Bei automatisch arbeitenden Schüttungen wird der Behälter nicht mehr als 400 mm angehoben, wenn er nicht einwandfrei in der Schüttung positioniert ist.
E28 Signaleinrichtungen

Siehe § 14 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und § 8 Abs. 4 Nr. 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (BGV C27).

E28.1 Im Bereich jedes Stehplatzes ist eine leicht erreichbare akustische Signaleinrichtung zur Verständigung des Fahrzeugführers durch die Müllwerker vorhanden.
E28.2 Die Signaleinrichtungen sind funktionsfähig, die Signale sind deutlich wahrnehmbar.
E29 Not-Befehlseinrichtungen

§ 13 Abs. 1, 2, 5 bis 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

E29.1 Im Bereich jedes Arbeitsplatzes (links und rechts der Fahrzeugrückwand) sind Not-Befehlseinrichtungen angeordnet.
E29.2 Die Not-Befehlseinrichtungen sind selbstverriegelnd.
E29.3 Die Not-Befehlseinrichtungen und die zugehörige Warneinrichtung im Führerhaus sind funktionsfähig.
E29.4 Es ist verhindert, dass der Verdichtungsmechanismus und die Schüttung nach Entriegeln der Not-Befehlseinrichtung selbsttätig wieder anlaufen.
E29.5 Alle Not-Befehlseinrichtungen am Abfallsammelfahrzeug setzen sowohl den Verdichtungsmechanismus als auch die Schüttung(en) still.
E29.6 Bei betätigter und verriegelter Not-Befehlseinrichtung können Verdichtungsmechanismus (auch Trommel) und Schüttungen nicht in Betrieb gesetzt werden; dies ist auch bei mehrmaligem Betätigen der Not-Befehlseinrichtung sichergestellt.
E29.7 Not-Befehlseinrichtungen sind rot gekennzeichnet.

Siehe auch DIN EN 418 "Sicherheit von Maschinen; NOT-AUS-Einrichtungen, funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze".

E30 Winden

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) und § 19 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

E30.1 Die Winden zur Umleerung von Behältern entsprechen der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" und DIN 15020-1, Seiltriebgruppe 1 Cm.
E30.2 Es ist gewährleistet, dass sich das Seil auf den Windentrommeln gleichmäßig aufwickelt.
E30.3 Das Zugseil befindet sich in ordnungsgemäßem Zustand.
E30.4 Der Lasthaken am Zugseil ist nicht mit Drahtseilklemmen befestigt.
E30.5 Der Lasthaken ist so ausgerüstet, dass ein unbeabsichtigtes Aushängen der Last verhindert ist (Lasthakensicherung).
E30.6 Die Steuereinrichtung für die Winde geht nach dem Loslassen selbsttätig in Nullstellung zurück.
E30.7 Unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last ist verhindert.

Siehe auch Prüfpunkt A13.12.

Ergänzungs-Prüfliste F "Arbeitssicherheit - Langholz-/Langmaterialfahrzeuge und Rückefahrzeuge"

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z.B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte

Jede dieser Einrichtungen ist als eigenständige Maschine zu betrachten.

Neben der BG-Regel "Transport von Langholz" (BGR 185), deren Schwerpunkt auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit liegt, bestehen die "Richtlinien für die Prüfung von Langholzfahrzeugen" vom 13. März 1979 zu § 30 StVZO, die als Straßenverkehrs-Richtlinien eine einheitliche Anwendung der Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der StVZO durch die Sachverständigen sicherstellen sollen.

Wegen der teilweisen Überschneidungen der beiden Richtlinien können bei der Prüfung nach dieser Liste die mit * gekennzeichneten Prüfpunkte unberücksichtigt bleiben, wenn die folgenden drei Feststellungen zutreffen:


F1 bis F2 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A1 bis A2.
F3 Betätigungseinrichtungen

Siehe § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und Abschnitte 4.3.3, 4.3.4 und 4.3.6 der BG-Regel "Transport von Langholz" (BGR 185).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A3, Zusatzlenkung und Einspureinrichtung siehe auch Prüfpunkt F19.

Zusätzlich:

F3.1* Zum Lösen der Verschlüsse von Klapprungen sind Einrichtungen vorhanden, die das Betätigen von Hand mit normalem Kraftaufwand von der gegenüberliegenden Fahrzeugseite aus ermöglichen
F3.2* Einrichtungen zum Betätigen der Rungenverschlüsse mittels Seilwinde sind seilschonend ausgeführt
F3.3 Einrichtungen zur manuellen Betätigung der Nachläuferlenkung und der Signalanlage zur Verständigung mit dem Fahrzeugführer sind so angeordnet oder gesichert, z.B. durch Schutzbügel, Abdeckung, dass Verletzungsgefahr durch die Ladung nicht besteht.
F3.4* Die Betätigungseinrichtungen nach Prüfpunkt F 3.3 befinden sich hinter den Hinterrädern.
F3.5 Betätigungseinrichtungen der Spannelemente zur Ladungssicherung, z.B. Spannwinden, Klemmschlösser, können vom Boden aus betätigt werden.
F4 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A4, soweit zutreffend.
F5 Abnehmbare An- und Aufbauteile

Siehe § 22  Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und Abschnitte 4.3.2 bis 4.3.3 der BG-Regel "Transport von Langholz" (BGR 185).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A5. Zusätzlich:

F5.1* Mittels Zugsattelzapfens auf eine Sattelkupplung aufgesetzter Ladeschemel ist mit dem Fahrzeug sicher verbunden.
F5.2* Formschlüssige Sicherungen für Steckrungen und Rungenverlängerungen gegen unbeabsichtigtes Ausheben sind vorhanden.
F5.3 Ladeeinrichtungen, z.B. Ladebäume, Seilrollen, Seile, können sicher an Ladeschemeln oder Ladeflächen befestigt werden.
F5.4 Steckbare Sicherungsteile sind unverlierbar befestigt.
F6 Bewegliche An- und Aufbauteile

Siehe § 22 Abs. 3, 5 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und Abschnitte 4.3.2 und 4.3.3 der BG-Regel "Transport von Langholz" (BGR 185).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A6. Zusätzlich:

F6.1* Drehbare Ladeschemel können mit einer formschlüssigen Sicherung festgestellt werden.
F6.2* Quer zur Fahrzeuglängsachse verschiebbare Rungen (ausfahrbare Schemel) können formschlüssig festgestellt und gesichert werden.

Dies gilt auch für pneumatisch oder hydraulisch quer zur Fahrzeuglängsachse verschiebbare Rungen, wobei für das Verschieben und das Entriegeln der Sicherungen getrennte Betätigungseinrichtungen vorhanden sein müssen.

F6.3 Teleskopierbare Rungen haben selbsttätig wirkende formschlüssige Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Absinken

Dies gilt für teleskopierbare Rungen, die für Ladevorgänge betriebsmäßig betätigt werden.

Unmittelbar an pneumatischen oder hydraulischen Hubzylindern angeordnete entsperrbare Rückschlagventile gelten als formschlüssige Sicherungen.

F6.4 Gelenke und Gelenkbolzen von Klapprungen befinden sich in ordnungsgemäßem Zustand, z.B. nicht ausgeschlagen.
F7 bis F9 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A7 bis A9, soweit zutreffend.
F10 Gefahrstellen und Gefahrquellen (allgemein)

Siehe §§ 4 und 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und Abschnitte 4.1.3 und 4.1.4 der BG-Regel "Transport von Langholz" (BGR 185) in Verbindung mit DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen", DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körerteilen", DIN EN 811 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den unteren Gliedmaßen".

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A10, soweit zutreffend.

Zusätzlich:

F10.1 Kraftbetriebene Triebwerkteile, z.B. Gelenkwellen, Ketten, Keilriemen- und Zahnradtriebe, Ventilatorflügel, die - auch beim Besteigen des Fahrzeuges - in Reichweite von Personen liegen, sind so gesichert, dass sie nicht berührt und Kleidungsstücke von ihnen nicht erfasst werden können.
F10.2 Quetsch- und Scherstellen durch an- oder aufgebaute Arbeitseinrichtungen, z.B. Kran, Winde, Rückeschild, sind vermieden bzw. mit Schutzeinrichtungen gesichert.
F11 bis F13 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A11 bis A13, soweit zutreffend.
F14 Ladungssicherung

Siehe § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und Abschnitte 4.1.1, 4.3.2 bis 4.3.4 der BG-Regel "Transport von Langholz" (BGR 185).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A14.

Zusätzlich:

F14.1* Rungen sind so lang bzw. können so weit verlängert werden, dass die Ladung in ganzer Höhe gegen seitliches Herunterfallen gesichert ist.
F14.2* Rungen und Verlängerungen, für die nicht nachgewiesen ist, dass sie ohne Verspannung den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten, haben Einrichtungen zum Anbringen von Zurrmitteln.
F14.3* Sicherungs- und Spannmittel zum Verbinden einander gegenüberliegender Rungen haben eine Mindestbruchkraft von mindestens 63000 N.

Dies wird z.B. durch den Einsatz einer Kette 13 DIN 763 "Rundstahlketten, geprüft, nicht lehrenhaltig, langgliedrig" (Nenndicke 13 mm) erreicht.

F14.4* Ladeschemel sind mit mindestens 20 mm hohen griffigen Zahnleisten ausgerüstet (bei freitragener Lagerung zwischen nur zwei Ladeschemeln).
F14.5 Ladeschemel oder Ladeflächen sind mit Verankerungen für Zurrmittel ausgerüstet.
F14.6* Nachläufer und Zugfahrzeug haben mindestens je zwei Einrichtungen zum Befestigen von Spanneinrichtungen für das Sichern des aufgeprotzten Nachläufers.
F14.7 Staukästen oder Befestigungsmöglichkeiten zum Sichern mitgeführter Hilfsmittel, z.B. Sappie, Wendehaken, Ketten, Spannmittel, Seilrollen, Rungenverlängerungen, gegen Verlieren sind vorhanden.
F15 Führerhaus, Fahrerplatz, Liegeplätze, Lenkersitz

Siehe § 8 Abs. 1 und 7, §§ 9 und 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und Abschnitt 4.3.1 der BG-Regel "Transport von Langholz" (BGR 185, bisherige ZH 1/588).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A15, soweit zutreffend.

Zusätzlich:

F15.1 Schutz der Führerhausinsassen vor Verletzungen durch verrutschende Ladung ist gewährleistet durch Beschaffenheit der Führerhausrückwand, durch Prallwand, Schutzgitter oder Stirnwand an der Ladefläche.
F16 bis F18 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A16 bis A18.
F19 Zusatzlenkung und Einspureinrichtung für Nachläufer

Siehe § 11 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und Abschnitt 4.3.6 der BG-Regel "Transport von Langholz" (BGR 185).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste a 19 und Ergänzungs-Prüfliste F 3 Zusätzlich:

F19.1* Eine Zusatzlenkung, die zugleich als Einspureinrichtung dient, ist vorhanden.
F19.2* Die Zusatzlenkung ist selbsthemmend bzw. formschlüssig feststellbar.
F19.3* Betätigen durch Muskelkraft ist am Nachläufer möglich (auch bei vorhandener Fernsteuereinrichtung).
F19.4 Eine Einrichtung zur wechselseitigen Verständigung zwischen Fahrer und Lenker ist vorhanden und wirksam.
F20 Einachsnachläufer und teilbarer Zweiachsanhänger

Siehe § 26  Abs. 2 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und Abschnitt 4.3.5 der BG-Regel "Transport von Langholz" (BGR 185).

Bei teilbarem Zweiachsanhänger gelten die Prüfpunkte jeweils für Vorder- und Hinterwagen.

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A20.

Zusätzlich:

F 20.1 Vorn und hinten sind der Höhe nach verstellbare Stützeinrichtungen vorhanden und funktionsfähig.

Stützeinrichtungen siehe Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A11.

F20.2* Vor und hinter der Auflage des Ladeschemels ist jeweils im Abstand von mindestens 600 mm eine weitere Auflage vorhanden.
F20.3 Vor dem Ladeschemel ist eine Spanneinrichtung für mindestens ein Ladungsteil vorhanden und funktionsfähig.

Spanneinrichtungen müssen die Forderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) erfüllen.

F21 bis F25 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A21 bis A25, soweit zutreffend.
F26 Aufprotzeinrichtung

Siehe § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und Abschnitt 4.3.7 der BG-Regel "Transport von Langholz" (BGR 185).

F26.1 Unbehindertes Hochziehen und Abrollen des Nachläufers auf das Zugfahrzeug ist möglich.
F26.2 Am Zugfahrzeug, auf das der Nachläufer mittels Seilwinde aufgeprotzt wird, sind ausreichend breite, nicht abnehmbare oder sicher zu befestigende Auffahrrampen vorhanden und in ordnungsgemäßem Zustand.
F26.3 Verstellbare Auffahrrampen können in Transportstellung formschlüssig gesichert werden.
F26.4 Das Zugseil wird so geführt, dass Seilschäden, z.B. durch scharfe Kanten oder vorstehende Bolzen, nicht zu erwarten sind.
F26.5 Das Zugseil kann am Nachläufer sicher und ohne Knickung befestigt werden.
F26.6 Beim Mehrachsnachläufer befindet sich die Befestigungseinrichtung bzw. die Umlenkrolle für das Zugseil an der Hinterachse oder dahinter.
F26.7 Die Anschlagvorrichtung am Nachläufer zum Aufprotzen mittels Ladekran ist ausreichend dimensioniert, kann vom Greifer sicher gefasst werden und ist unbeschädigt.
F27* Ausrüstung mit Ladeschemeln

Siehe § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und Abschnitt 4.3.2 der BG-Regel "Transport von Langholz" (BGR 185).

Langholzzüge sowie Fahrzeuge zum Transport von Masten und anderem Langmaterial, mit denen die Ladung zwischen Zugfahrzeug und Nachläufer oder Anhänger freitragend gelagert transportiert wird, sowie Langholzanhänger, die in Vorder- und Hinterwagen geteilt werden können, müssen hiernach mit Ladeschemeln ausgerüstet sein.

F27.1* Ladeschemel ist/sind vorhanden und in ordnungsgemäßem Zustand.
F27.2* Ladeschemel sind mit dem Fahrgestell sicher verbunden.
F27.3* Der Ladeschemel auf dem Zugfahrzeug ist drehbar.
F27.4* Der Ladeschemel auf dem Anhänger ist drehbar, und der Ladeschemel auf dem Zugfahrzeug oder dem Anhänger ist in Längsrichtung verschiebbar (nur erforderlich, wenn der Schemeldrehpunkt auf dem Zugfahrzeug nicht annähernd senkrecht über dem Kuppelpunkt der Anhängekupplung liegt).
F27.5* Der auf die Sattelkupplung aufgesetzte Ladeschemel hat im Abstand von mindestens400 mm vor und hinter der Auflage je eine weitere Auflage als Kippsicherung.


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