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F28 Einrichtungen und Geräte, die auf Grund anderer Unfallverhütungsvorschriften prüfpflichtig sind,
wie
  • Ladekrane (§§ 25 bis 27 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" [BGV D6]),
  • Winden und Seilrollen (§ 23 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" [BGV D8]),
  • Seile, Ketten, Lasthaken (§§ 39 bis 43 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" [VBG 9a])

sind geprüft und ohne Mängel.

F29 Rückefahrzeug

Abschnitte 4.1 und 4.2 der BG-Regel "Transport von Langholz" (BGR 185).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A1.1, A2 bis A10, A12, A13, A16, A18, A21 bis A23, A25 und Prüfpunkte wie Ergänzungs-Prüfliste F14.7 und F28.

Zusätzlich:

F29.1 Kippsicherheit ist gewährleistet durch konstruktive Gestaltung oder durch Ausrüstung, z.B. Bergstütze, Rückeschild.
F29.2 Einrichtungen nach Prüfpunkt F29.1 sind funktionsfähig und unbeschädigt.
F29.3 Überrollschutz ist vorhanden.
F29.4 Schutz vor herabfallenden Gegenständen, z.B. Ästen, ist vorhanden.
F29.5 Schutz vor Verletzungen durch zurückschnellende Anschlag- und Tragmittel (Seile, Ketten, Haken) ist vorhanden.
F29.6 Eine Anlasssperre ist vorhanden.
F29.7 Gleitschutz ist gegeben durch Reifen mit griffigem Profil oder Gleitschutzketten.

Ergänzungs-Prüfliste G "Arbeitssicherheit - Absetz-, Abroll-, Abgleitkipper; Seitenlader"

(Trägerfahrzeug für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter)

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z.B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte


G1 und G2 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A1 und A2, soweit zutreffend.
G3 Betätigungseinrichtungen

Siehe § 10 Abs. 1 und § 22 Abs. 4 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A3.

Zusätzlich:

G3.1 Stellteile für kraftbetriebene Bewegungsabläufe sind so beschaffen, dass sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen (Totmannschaltung).

Zusätzlich für Absetzkipper:

G3.2 Stellteile für das Kippen von Absetzbehältern sind so angeordnet, dass sie nur von außerhalb des Führerhauses betätigt werden können.

Nicht anzuwenden für Fahrzeuge, die bis zum 1. Oktober 1991 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

G4 bis G6 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A4 bis A6, soweit zutreffend.
G7 Kipp- und anhebbare Aufbauten

Siehe § 22 Abs. 3 und 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und §§ 19 und 42 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A7 Zusätzlich für Absetzkipper:

G7.1 Am Fanghaken sind Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushaken vorhanden.
G7.2 Fanghaken und Sicherungen nach Prüfpunkt G7.1 sind unbeschädigt und funktionsfähig.

Zusätzlich für Abrollkipper (Hakengerät):

G7.3 An dem Behälteraufnahmehaken ist eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushaken vorhanden.
G7.4 Behälteraufnahmehaken und Hakensicherung nach Prüfpunkt G7.3 sind unbeschädigt und funktionsfähig.
G7.5 Sicherungen, wie Haken, Pratzen, Verriegelungen zur Aussteifung des Kipprahmens durch den Behälter, sind unbeschädigt und funktionsfähig.
G7.6 Knicksicherung für Kipprahmen ist vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.
G8 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A8.
G9 Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Hubeinrichtungen

Siehe §§ 3, 5, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) und §§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und 22 Abs. 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A9.

Zusätzlich:

G9.1 Die Stellteile sind so beschaffen, dass sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen (Totmannschaltung). Zusätzlich für Absetzkipper:
G9.2 Die zulässigen Hublasten sind deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.
G10 bis G 13 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A10 bis A13, soweit zutreffend.
G14 Ladungssicherung

Siehe § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A14. Zusätzlich:

G14.1 Spanneinrichtungen, Pratzen, Aufnahmehaken, Anschläge und Verriegelungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.
G14.2 Containerbefestigungen sind gangbar und lassen sich leicht ansetzen und niederspannen.

Zusätzlich für Absetzkipper:

G14.3 Einrichtungen zum Sichern der Ketten gegen Ausschwenken in den Verkehrsraum sind vorhanden.
G15 bis G25 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A15 bis A25, soweit zutreffend.
G26 Hubeinrichtungen für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter

Siehe §§ 3, 12 bis 14, 17, 18, 20 und 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) und §§ 14, 15, 17, 19 und 42 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

Für Absetzkipper:

G26.1 Ketten sind in ordnungsgemäßem Zustand:
  • sie sind nicht korrodiert,
  • einzelne Glieder sind nicht überlängt oder verformt,

Glieder sind nicht mehr als 10 % der Normdicke abgenutzt.

G26.2 Ketten lassen sich gegen Ausschwenken in den Verkehrsraum sichern.
G26.3 Lastaufnahmeösen oder -haken lassen sich gegen unbeabsichtigtes Lösen vom Behälter sichern.

Für Abgleitkipper:

G26.4 Drahtseile entsprechen den Angaben in der Betriebsanleitung.
G26.5 Drahtseile sind in ordnungsgemäßem Zustand; sie weisen keines der nachstehend aufgeführten Merkmale auf:
  • Knicke und Klinken (Klanken),
  • Bruch einer Litze,
  • Lockerung der äußeren Lage in der freien Länge,
  • Quetschungen in der freien Länge,
  • Quetschungen im Auflagebereich der Öse mit mehr als 4 Drahtbrüchen bei Litzenseilen bzw. mehr als 10 Drahtbrüchen bei Kabelschlagseilen,
  • Korrosionsnarben,
  • Beschädigungen oder starker Verschleiß der Seil- oder Seilendverbindung,
  • Drahtbrüche in großer Zahl.
G26.6 Auf dem Fabrikschild der Seilwinde sind Angaben über
  • Hersteller oder Lieferer,
  • Baujahr,
  • Typ,
  • Fabrik- oder Seriennummer,
  • zulässige Belastung (Seilzugkraft),
  • Seildurchmesser,
  • Betriebsdruck

vorhanden.

G26.7 Fabrikschild ist deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.
G26.8 Das Ablassen der Last im freien Fall ist wirksam verhindert.
G26.9 Einzugstellen zwischen Seil, Trommel und Anpressrolle sind gesichert.

Für alle Hubeinrichtungen:

G26.10 Unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last ist verhindert (Rücklaufsicherung).
G26.11 Die zulässige Hublast kann beim Anheben, Senken oder Ziehen auf schiefen Ebenen jederzeit und in jeder Position gehalten werden.

Hinweis:

Zur Prüfung von austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern siehe auch BG-Regel "Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter" (BGR 186).

Ergänzungs-Prüfliste H "Arbeitssicherheit - Kühlfahrzeuge"

Die Prüfliste gilt für alle Fahrzeuge, bei denen die Kälteleistung für den Laderaum entweder in geschlossenem oder in offenem Kreislauf erbracht wird. Beachte:


H1 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A1, soweit zutreffend.
H2 Ein- und Ausstiege, Aufstiege

Siehe § 25 und Anhang 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A2, soweit zutreffend.

Zusätzlich:

H2.1 Für die sichere Betätigung und Kontrolle sowie für unterwegs vorzunehmende Instandhaltungsarbeiten an Kälteanlagen und Kühleinrichtungen sind Aufstiege und Haltegriffe vorhanden.
H3 bis H25 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A3 bis A25, soweit zutreffend.
H26 Kennzeichnung

Siehe § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Die Kennzeichnung ist wie folgt vollständig, deutlich erkennbar und dauerhaft vorhanden:

H26.1 für die Kälteanlage (so weit zutreffend):
  • Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),
  • Typ und Baujahr oder Erzeugnisnummer,
  • Kältemittel,
  • Füllgewicht in kg,
  • zulässiger Betriebsüberdruck der jeweiligen Druckstufe in Bar,
  • Hinweis auf Eigensicherheit gegen Drucküberschreitung, falls zutreffend,
H26.2 für die Kühleinrichtung (so weit zutreffend):
  • Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),
  • Typ und Baujahr oder Erzeugnisnummer,
  • Kühlmittel und/ oder Kälteträger,
  • zulässige Füllmenge des Kühlmittelbehälters für Gase in flüssigem Zustand,
H26.3 für druckbeanspruchte Schläuche und Schlaucharmaturen für Kältemittel, Kühlmittel oder Kälteträger:
  • Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),
  • zulässiger Betriebsüberdruck in Bar,
  • Herstelljahr bei druckbeanspruchten Schläuchen,
H26.4 für den Verdichter, sofern dessen Leistungsbedarf über 3 kW beträgt:
  • Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),
  • Typ,
  • Fabriknummer,
  • Baujahr,
  • Volumenstrom,
  • Verdichterenddruck (Überdruck) in Bar, - Drehzahl,
  • am Turboverdichter zusätzlich der höchsterreichbare Überdruck in Bar.

Gilt nicht für Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bis zu einem Füllgewicht von 10 kg.

H27 Freiwerdende Kälte- und Kühlmittel

Siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Sicherheits-, Abblase- und Entlüftungseinrichtungen sind so angeordnet und gestaltet, dass durch entweichende Kälte- oder Kühlmittel niemand gefährdet werden kann.

H28 Türen an Kühlräumen

Siehe § 14 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Bei begehbaren Kühlräumen sind die Türen oder Deckel im nicht abgeschlossenen oder nicht verriegelten Zustand von innen zu öffnen.

H29 Elektrischer Antrieb mit 220/380 Volt

Siehe § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BVG A2).

Der elektrotechnische Teil der Kälteanlage ist von einer Elektrofachkraft überprüft worden und augenscheinlich ohne Mängel.

H30 Betriebsanweisung

Siehe § 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Eine Kurzfassung der Betriebsanweisung für die Kälteanlage/Kühleinrichtung ist im/am Fahrzeug vorhanden.

H31 Prüfung von Kälteanlagen und Kühleinrichtungen

Siehe Druckbehälterverordnung, § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4) und § 39 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

H 31.1 Dichtheitsprüfung und Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand durch Sachkundige

Die Prüfung ist von einem Sachkundigen vorgenommen worden

  • vor der ersten Inbetriebnahme,
  • nach Änderungen;

die Bescheinigung über die Prüfung liegt vor, die Beseitigung festgestellter Mängel ist bestätigt.

H31.2 Druckbehälterprüfung

Sofern Behälter der Druckbehälterverordnung unterliegen, z.B. Flüssigstickstoffbehälter, sind die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen durchgeführt und durch Prüfbescheinigungen belegt.

Zusätzliche Prüfpunkte für Kühlfahrzeuge mit Kälteanlagen:

H32 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

H32.1 Die Kälteanlage ist mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet, die so bemessen und eingestellt sind, dass der zulässige Betriebsüberdruck um nicht mehr als 10 % überschritten werden kann.

Dies gilt nicht für Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bis zu einem Füllgewicht von 2,5 kg, wenn durch die Beschaffenheit der Kälteanlage sichergestellt ist, dass kein höherer Druck als der zulässige Betriebsüberdruck auftreten kann.

H32.2 Eine Änderung der Einstellung durch Unbefugte ist verhindert, z.B. durch Verplombung.
H33 Druckmess- und Anzeigeeinrichtung

Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

H33.1 Die Druckmess- und Anzeigeeinrichtung ist vorhanden und geeignet.

Gilt nicht für Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bis 10 kg Füllgewicht und für automatisch arbeitende Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bis 100 kg Füllgewicht.

H33.2 An der Druckmess- und Anzeigeeinrichtung nach Prüfpunkt H 33.1 ist der zulässige Betriebsüberdruck deutlich erkennbar angegeben.
H34 An- und Einbau der Kälteanlage

Siehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

H34.1 Die Kälteanlage ist so eingebaut/geschützt, dass sie bei betriebsmäßigen Vorgängen nicht beschädigt werden kann.
H34.2 Kältemittelführende Rohrleitungen sind gegen mechanische Beschädigung geschützt.
H34.3 Die Kälteanlage ist für Prüfungen und Wartung ausreichend zugänglich, Kennzeichnungen sind deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.

Zusätzliche Prüfpunkte für Kühlfahrzeug mit Kühleinrichtung:

H35 Anordnung der Kühleinrichtung

Siehe § 15 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Die Kühleinrichtung ist so beschaffen, dass das Einfüllen oder Einbringen erstickend wirkender Kühlmittel ohne Betreten des zu kühlenden Raumes vorgenommen werden kann.

H36 Direkte Einsprüh- und Einblaseeinrichtung in begehbaren Kühlräumen

Siehe § 15 Abs. 2 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

H36.1 Die Einsprüh- und Einblaseeinrichtung schaltet zwangsläufig ab und verriegelt, bevor der Kühlraum betreten werden kann.
H36.2 Die Entriegelung der Einrichtung nach Prüfpunkt H36.1 ist nur von Hand und von außen möglich.
H36.3 Die Not-Befehlseinrichtung zum Stillsetzen der Kühleinrichtung, die auch von innen zu betätigen ist, ist vorhanden und funktionsfähig.
H37 Druckentlastung

Siehe § 15 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Zwischen dem direkt gekühlten Raum und der ihn umgebenden Atmosphäre ist eine selbsttätig wirkende Druckausgleichseinrichtung vorhanden und funktionsfähig.

H38 Sauerstoffanteil im Kühlmittelbehälter

Siehe § 15 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Bei einer Kühleinrichtung mit verflüssigter Luft als Kühlmittel ist durch eine geeignete Einrichtung gewährleistet, dass der Sauerstoffanteil im Kühlmittelbehälter geringer als 22 % ist und sich nicht vergrößern kann.

H39 Warnzeichen

Siehe § 14 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

H39.1 An den Türen des Kühlraumes mit direkter offener Kühlung und mit erstickend wirkenden Kühlmitteln ist das Warnzeichen W00 "Warnung vor einer Gefahrstelle" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Achtung Erstickungsgefahr!" angebracht. Die Zeichen entsprechen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
H39.2 Die Warnzeichen sind deutlich und dauerhaft angebracht; sie sind vor Verschmutzung geschützt, z.B. durch Anbringung an der Tür-Innenseite.

Ergänzungs-Prüfliste K "Arbeitssicherheit - Autotransporter"

In den Anwendungsbereich Maschinenverordnung fallen z.B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte - Autotransporter- Aufbauten mit anhebbaren Ladeflächen.

K1 Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug

Siehe § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A1, soweit zutreffend.

  • Abweichend von Prüfpunkt A1.2 kann die Laufstegbreite von beidseitig 400 mm bei beladenen Fahrzeugen unterschritten sein,
  • abweichend von den Prüfpunkten A1.8 bis A1.10 können Autotransporter anstelle mit Geländern mit 1 m hohen abnehmbaren Absturzsicherungen ausgerüstet sein, die aus vier, in gleichen Abständen übereinander angeordneten Seilen bestehen; Fußleisten können entfallen,
  • abweichend von Prüfpunkt A1.8 sind Absturzsicherungen an Laufstegen, die nur in abgesenkter Stellung des Aufbaus begangen werden, mindestens in den Bereichen erforderlich, die in der abgesenkten Stellung 2 m oder höher über dem Boden liegen,
  • für Autotransporter, die bis zum 1. Januar 1986 erstmalig in Betrieb genommen worden sind, genügen 1 m hohe Absturzsicherungen, die aus zwei Seilen bestehen (Handlauf und zweites Seil in halber Höhe);
  • die in Fahrtrichtung vom angeordneten Eckpfosten müssen mindestens 500 mm hoch sein,
  • für Autotransporter, die bis zum 1. a April 1980 erstmalig in Betrieb genommen worden sind, genügen 0,8 m hohe Absturzsicherungen, die aus zwei Seilen bestehen.

Zusätzlich:

K1.1 Geländer sind beidseitig am Motorfahrzeug und am Anhänger vorhanden.
K1.2 Unterbrechungen der Geländer sind nur vorhanden, soweit diese technisch notwendig sind.
K1.3 Nachspannmöglichkeiten zum straffen Spannen der Seile sind vorhanden.
K1.4 Für abnehmbare Absturzsicherungen sind Staumöglichkeiten auf dem Autotransporter vorhanden.
K1.5 Fahrbahnen des Motorwagens haben vorn stabile Anfahrbegrenzungen.
K1.6 Aufbauten sind mit Arbeitsscheinwerfern zum Ausleuchten der Ladeflächen ausgerüstet, sofern die Einsatzbedingungen dies erfordern.
K1.7 Fahrbahnen, Laufflächen, verstellbare Fahrbahnteile, Geländerpfosten, Seile, Nachspanneinrichtungen, Abdeckungen und Arbeitsscheinwerfer sind unbeschädigt und funktionsfähig. Die Seile sind straff gespannt.
K2 Ein- und Ausstiege, Aufstiege

Siehe § 25 und Anhang 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A2.

Zusätzlich:

K2.1 Am Motorwagen sind beidseitig geeignete Aufstiegsleitern vorhanden.

Aufstiege sind auch rechts erforderlich, da Fahrzeuge auch rückwärts aufgefahren werden können.

K3 Betätigungseinrichtungen

Siehe § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 4 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und § 8 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste a 3.

Zusätzlich:

K3.1 Betätigungseinrichtungen für die höhenverstellbaren oberen Ladeflächen und die verschiebbaren Fahrbahnteile sind so beschaffen, dass sie beim Freigeben selbsttätig indie Nullstellung zurückgehen (Totmannschaltung).
K4 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A4, soweit zutreffend.
K5 Abnehmbare An- und Aufbauteile

Siehe § 22 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste a 5.

Zusätzlich:

K5.1 Auffahrrampen können für den Verladevorgang sicher befestigt und arretiert werden.
K5.2 Auffahrrampen und Arretierungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.
K5.3 Abnehmbare Geländerpfosten sind sicher befestigt und gegen Herausfallen gesichert.
K6 Bewegliche An- und Aufbauteile

Siehe § 22 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A6.

Zusätzlich:

K6.1 Verschiebbare Fahrbahnteile und hochstellbare Fahrbahnteile (für Schachtelstellung) sind sicher arretierbar.
K6.2 Bewegliche Fahrbahnteile und Arretierungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.
K7 Kipp- oder anhebbare Aufbauten

Siehe § 22 Abs. 5 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

K7.1 Der Prüfpunkt A7.5 der Basis-Prüfliste ist für die höhenverstellbaren oberen Ladeflächen erfüllt.

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A7.

Zusätzlich:

Nicht anzuwenden auf Fahrzeuge, die bis zum 1. April 1981 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

Beachte:

Bei Höhenverstellung mittels Spindeln sind

K7.2 die unterhalb der Tragmuttern mitlaufenden Folgemuttern funktionsfähig und unbelastet (Abstand zwischen Muttern vorhanden),
K7.3 die Spindeln gegen unbeabsichtigtes Verdrehen gesichert.
K8 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A8, soweit zutreffend.
K9 Hydraulisch betätigte Hubeinrichtungen und Seiltriebe

Siehe §§ 18 bis 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8), DIN 15 020-1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung" und DIN 15 020-2 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch".

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A9, soweit zutreffend.

Zusätzlich bei in Seilen aufgehängten hydraulisch betätigten höhenverstellbaren Ladeflächen:

K9.1 Drahtseiltriebe entsprechen DIN 15020-1, insbesondere sind Seilrollen für Seildurchmesser geeignet, Seile sind nicht durch Biegung überbeansprucht und Herausspringen der Seile aus den Seilrollen ist verhindert (durch Aussetzbügel oder Kapselung).
K9.2 Seilendbefestigung erfolgt durch Spleiß, Presshülse oder Seilschloss.

Keine Drahtseilklemmen nach DIN 741 "Drahtseilklemmen" oder DIN 1142 "Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen".

K9.3 Seile laufen frei (kein Scheuern an Konstruktionsteilen).
K9.4 Seile sind in einwandfreiem Zustand.

Ablegereife nach DIN 15 020-2 ist hierbei zu beachten.


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