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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 525 / DGUV Information 201-001 - Turm- und Schornsteinbauarbeiten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/42)

(Ausgabe 10/2002; 07/2008; 07/2010; 07/2012aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung (BG BAU)

Redaktioneller Hinweis:
DGUV-Newsletter 07/2016; zurückgezogen
Diese Information wurde zurückgezogen, wird aber als Baustein/Merkheft durch die BG Bau fortgeführt.

Archiv: 07/2010

Gefährdungsbeurteilungen

a 209 (07/2010)

Die Beurteilung von Gefährdungen ist die Voraussetzung von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie ist Pflicht für jeden Unternehmer.

Vorgehensweise (1)

Durchführung

Wiederholung

Mögliche Gefährdungen (2)
Mechanische Gefährdungen Elektrische Gefährdungen Schall Schwingungen Gefahrstoffe Brand/ Explosion
  • Absturz
  • stolpern, rutschen, stürzen
  • erfasst/ getroffen werden
  • unkontrolliert bewegte Teile
  • umstürzende/ kippende Teile
  • schneiden
  • stechen
  • Stromschlag
  • gefährliche Körperströme
  • Elektrostatische Aufladungen
  • Lärm
  • Hand- Arm- Schwingung, z.B. durch Abbruchhammer
  • Ganzkörper- Schwingung, z.B. bei Fahrerplatzen (Stapler u.a.)
  • Asbestfasern
  • Lösemittel
  • Isocyanate
  • Säuren, Laugen
  • PAK, PCB
  • Benzol
  • Dieselmotor- Emissionen
  • ...

  in Form von

  • Flüssigkeiten
  • Gasen
  • Dampfen
  • Stauben
  • bei Verwendung von Flüssiggas
  • Funkenflug, z.B. bei Schweiss-
    arbeiten
  • Staubex-
    plosionen
Biologische Arbeitsstoffe Körperliche Überlastungen Klima Strahlung Psychosoziale Belastungen Organisation
  • Infektionen durch Keime, z.B. bei Kanalarbeiten, Kranken-
    hausreinigung
  • Heben und Tragen
  • Zwangs-
    haltungen
  • Hitze
  • Kalte
  • Zugluft
  • Luftfeuchtig-
    keit (Niederschläge)
  • Ozon
  • Elektromag-
    netische Felder, z.B. Nahe zu Funkmasten
  • Infrarot-/UV- Strahlung, z.B. Sonnen-
    einstrahlung, Lichtbogen beim Schweißen
  • Laserstrahlung, z.B. bei der Vermessung
  • Überfor-
    derung
  • Unterfor-
    derung
  • Stress
  • Soziale Beziehungen, z.B. Mobbing
  • Arbeitsablauf
  • Arbeitszeit
  • Qualifikation
  • Unterweisung
  • Verantwor-
    tung
Sonstige Gefährdungen
Arbeiten in Über- und Unterdruck, in feuchtem Milieu, mit heißen Medien/ Oberflächen u.a.


Dokumentation

Unterstützung

Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragten, Betriebsarzt und/oder Betriebsrat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzuziehen.

Handlungshilfen der BG BAU verwenden, Z.B. CD-ROMS zur Gefährdungsbeurteilung.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR A1 "Grundsätze der Prävention"

BGI/GUV-I 5080

Arbeitsschutzgesetz

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ( GefStoffV)


Gefahrstoffe
Kennzeichnung Beschäftigungsbeschränkung


a 7 (07/2012)

Ermittlungspflicht

Kennzeichnung

Sicherheitsdatenblatt

Verwendungsverbote

Beschäftigungsbeschränkungen

Vorsorgeuntersuchungen

GHS-Tabelle (Auszug)

GHS-Gefahrenpiktogramm GHS-Kürzel Mögliche Signalwörter Gefährdungsklassen
GHS01 Gefahr
oder
Achtung
explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe/ Gemische, organische Peroxide
GHS02 Gefahr
oder
Achtung
Selbstzersetzliche Stoffe/ Gemische, organische Peroxide, entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten, Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Stoffe/ Gemische, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Stoffe/ Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
GHS03 Gefahr
oder
Achtung
Oxidierende Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe
GHS04 Achtung Verdichtete, verflüssigte, gelöste und tiefgekühlt verflüssigte Gase
GHS05 Gefahr
oder
Achtung
Verätzung der Haut, schwere Augenschäden, auch metallkorrosive Eigenschaften
GHS06 Gefahr Äußerst schwere und schwere akute Gesundheitsschäden oder Tod
GHS07 Achtung Akute Gesundheitsschäden,
Reizung der Haut, der Augen und der Atemwege, Sensibilisierung der Haut, narkotisierende Wirkungen
GHS08 Gefahr
oder
Achtung
chronische Gesundheitsschäden (Organschädigungen) bei einmaliger oder mehrmaliger Exposition, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen, Lungenschäden durch Eindringen von Substanzen in die Lunge (Aspirationsgefahr), Sensibilisierung der Atemwege
GHS09 Achtung oder
ohne
Signalwort
giftig für Wasserorganismen mit kurz- und langfristiger Wirkung


Neue Kennzeichnung

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention" Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gefahrstoffverordnung

Techn. Regeln Gefahrstoffe ( TRGS)

Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( GHS-Verordnung)

Info-Flyer Abr.Nr. 682

BGI/GUV-I 8658 GHS - global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Jugendarbeitsschutzgesetz

Mutterschutzgesetz

Gefahrstoffe
Grundanforderungen/ Maßnahmen


a 181 (07/2012)

Vor der Arbeit

Während der Arbeit

Vorsorgeuntersuchungen


Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

Gefahrstoffverordnung

Technische Regeln Gefahrstoffe ( TRGS)

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

B 10 (07/2012)

Errichtung und Instandsetzung

Prüfung

Anschlusspunkte

Elektrische Betriebsmittel müssen von besonderen Anschlusspunkten aus mit Strom versorgt werden. Als besondere Anschlusspunkte gelten z.B.:

Anschlusspunkte für kleine Baustellen

verwendet werden.

Diese Einrichtungen dürfen auch über Steckvorrichtungen in Hausinstallationen betrieben werden.

Erforderliche zusätzliche Schutzmaßnahmen

Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel

Elektrische Leitungen

Installationsmaterial

Leuchten

Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln

Weitere Informationen:

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen

BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

BGI 600 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"

BGI 594 "Einsatz von elektrischen Betriebs mitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"

Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Betriebssicherheitsverordnung

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Wiederholungsprüfungen


B 11 (07/2012)

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheitsverordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüfetikett, Banderole o. Ä. zu kennzeichnen. Die Prüfungen sind nachzuweisen.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.

Für Festlegungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel kann sich der Unternehmer an der Tabelle 1A (BGV A3) orientieren.

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, BGV A3

Anlage/ Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Befähigte Person gem. TRBS 1203 Pkt. 3.3
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in "Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art", z.B. Baustellen 1 Jahr (Elektrofachkraft3)
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen2) 1 Monat auf Wirksamkeit Befähigte Person gem. TRBS 1203 Pkt. 3.3

(Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte3)

Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter
  • in stationären Anlagen1)
  • in nichtstationären Anlagen2)
6 Monate arbeitstäglich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Benutzer
1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.
2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten.
3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft Teilprüfungen durchführen.


Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Anlage/ Betriebsmittel Prüffrist

Richt- und Maximalwerte

Art der Prüfung Prüfer
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)

Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtung

Anschlussleitungen mit Stecker

bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss

Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate4).

Wird bei Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.

Maximalwert:
Auf Baustellen, in Fertigungsstätten oder unter ähnlichen Bedingungen 1 Jahr. In Büros oder unter ähnlichen Bedingungen 2 Jahre.

auf ordnungsgemäßen Zustand Befähigte Person
(Elektrofachkraft)
4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.


Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach BGI 608

Betriebsbedingungen Beispiele/ Baustelle Frist
Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungen unterliegen Schleifen von Metallen (Aluminium, Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben wöchentlich
Nassschleifen von nichtleitenden

Materialien,

Kernbohren,

Stahlbau,

Tunnel- und Stollenbau

3 Monate
normaler Betrieb Hochbau,

Innenausbau,

allgemeiner Tiefbau,

Elektroinstallation,

Sanitär- und Heizungsinstallation,

Holzausbau

6 Monate


Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gilt TRBS 1201 Punkt 3.5. Zur Orientierung kann aber auch die Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur BGV A3 verwendet werden.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an dem Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

Weitere Informationen:

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen

BGI 5190 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel"

BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

BGI 600 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"

Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen"

TRBS 1203 "Befähigte Personen"

Handtrennschleifmaschinen

B 20 (07/2012)

Kennzeichnung

Kennzeichnung von Schleifkörpern für erhöhte Arbeitshöchstgeschwindigkeiten

Arbeitshöchst-
geschwindig-
keiten (m/s)
Farbstreifen
(Anzahl und Kennfarbe)
50 blau
63 gelb
80 rot
100 grün
125 blau + gelb
140 blau + rot
160 blau + grün
180 gelb + rot
200 gelb + grün
225 rot + grün
250 2 x blau
280 2 x gelb
320 2 x rot
360 2 x grün


Betrieb

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Baustellenkreissägen
Handkreissägen


B 44 (07/2012)

Kreissägen - allgemein

Vorsorgeuntersuchungen

Zusätzliche Hinweise für Baustellenkreissägen

Zusätzliche Hinweise für Handmaschinen

Zusätzliche Hinweise für Kreissägeblätter

Beschäftigungsbeschränkungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR/GUV-R 194 "Benutzung von Gehörschutz"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen"

Lehrgangsbegleitheft "Holzbearbeitung"

DIN EN 1870-1

Schwenkarmaufzüge

B 26 (07/2012)

Aufbau

Betrieb

Prüfungen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Seilrollenaufzüge beim Turm- und Schornsteinbau

B 62 (07/2010)

Aufstellung

Betrieb

Prüfungen

Zusätzliche Hinweise bei Personenbeförderung

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV D8 "Winden, Hub- und Zuggeräte"

BGR 159 "Hochziehbare Personenaufnahme mittel"

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbau"

Bauaufzüge mit Personenbeförderung

B 61 (10/2006)

Aufstellung

Betrieb

Prüfungen


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

Turmdrehkrane
Aufstellung


B 58 (07/2012)

Kran auf Gleisanlage

Kran mit Einzelabstützung

Aufstellung

Erforderliche Abstützfläche (cm2) = Stützdruck (N bzw. kp) / zul. Bodenpressung (N/cm2 bzw. kp/cm2)


Bodenart zul. Bodenpressung (N/cm2 bzw.kp/cm2)
A) Angeschütteter, nicht künstlich verdichteter Boden 0-10 (0-1)
B) Gewachsener, offensichtlich unberührter Boden:
1 Schlamm, Moor, Mutterboden 0
2 Nichtbindige, ausreichend fest gelagerte Böden:
Fein- bis Mittelsand 15 (1,5)
Grobsand bis Kies 20 (2,0)
3 Bindige Böden:
breiig 0
weich 4 (0,4)
steif 10 (1,0)
halbfest 20 (2,0)
fest 30 (3,0)
4 Fels, unverwittert mit geringer Klüftung und in günstiger Lagerung 150-300 (15-30)


Prüfungen

Weitere Informationen:

BGV D6 "Krane"

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4124

Betriebssicherheitsverordnung

Turmdrehkrane
Betrieb


B 59 (07/2010)


Zusätzliche Hinweise für Betonkübel mit Standplatz

Pflichten des Kranführers


Prüfungen

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGV D6 "Krane"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGR 159 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

Betriebssicherheitsverordnung

Absturzsicherungen auf Baustellen
Seitenschutz/ Absperrungen


B 8 (07/2012)

Seitenschutz - Absperrungen

sowie Vertiefungen.

Absturzsicherungen


Abmessungen Seitenschutz

Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden:

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGI 807 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten"

DIN EN 13374

Betriebssicherheitsverordnung


Fanggerüste

B 9 (07/2012)

Wenn aus arbeitstechnischen Gründen, z.B. Arbeiten an der Absturzkante einer Fläche mit nicht mehr als 20 Grad Neigung, kein Seitenschutz verwendet werden kann, müssen statt dessen z.B. Fanggerüste an gebracht werden, die ein Auf fangen abstürzender Personen gewährleisten.

Größte zulässige Stützweite von systemfreien Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile in Fanggerüsten

Bohlen-
breite
Absturzhöhe Größte zulässige Stützweite (m)
für doppelt gelegte Bretter oder
Bohlen mit einer Dicke von
für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
cm m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm
20 1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 - 1,1 1,2 1,4
1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 - 1,0 1,1 1,3
2,0 1,2 1,5 1,7 2,0 - - 1,0 1,2
2,5 1,2 1,4 1,6 1,8 - - 1,0 1,1
3,0 1,1 1,3 1,5 1,7 - - - 1,1
24 1,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 - 1,1 1,2 1,4
2,0 1,4 1,6 2,0 2,2 - 1,0 1,2 1,3
2,5 1,3 1,5 1,9 2,1 - 1,0 1,1 1,2
3,0 1,2 1,4 1,8 1,9 - - 1,0 1,2
28 1,0 1,9 1,9 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,7
1,5 1,7 2,0 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
2,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4
2,5 1,4 1,7 2,0 2,3 - 1,0 1,2 1,4
3,0 1,3 1,6 2,0 2,1 - 1,0 1,1 1,3


Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1

DIN EN 12811-1

Betriebssicherheitsverordnung

BGI/GUV-I 663 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

TRBS 2121 Teil 1

Schuttrutschen

B 83 (10/2006)

Aufbau


Verwendung

Flachdachbefestigung



Schrägdachbefestigung

Brüstungsbefestigung

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGV D8 "Winden, Hub- und Zuggeräte"

Schutznetze

B 42 (07/2010)

Auffangnetze bei 0 bis 20° geneigten Flächen
Absturzhöhe (H): < 1,0 < 3,0 < 6,0 Meter
Mindestfangbreite (b): ≥ 2,0 ≥ 2,5 ≥ 3,0 Meter

Beim Einsatz von Schutznetzen als Absturzsicherung ist Folgendes zu beachten:





Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR 179 "Einsatz von Schutznetzen"

DIN 1263 Teil 1 und 2

Steigleitern
Steigeisengänge


B 66 (07/2012)

Steigeinrichtungen

Steigeinrichtungen dem Baufortschritt entsprechend einbauen.

Steigschutz

Gitterrostbühnen

Weitere Informationen:

BGI 691 "Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen im Schornsteinbau"

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbau"

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

Betriebssicherheitsverordnung

Anlegeleitern

B 22 (07/2010)


Prüfungen

Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Anlegeleitern

Zusätzliche Hinweise für Gebäudereinigerleitern

Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern

Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege

Ausnahme:

Der Einbau von Treppen in Schächten und Gerüstinnenleitern ist nicht möglich.

Weitere Informationen:

BGV D36 "Leitern und Tritte"

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN EN 131-1 und 2

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121, Teil 2

Fassadengerüste

B 45 (07/2012)

Allgemeines

Unterschieden werden:

Abhängig von den durchzuführenden Arbeiten Lastklasse und Breitenklasse wählen sowie Ständer- und Riegelabstände und Belagstärke festlegen.

Montage

Verankerung

Zugänge (2)

Leitern als Zugänge nur innenliegend einbauen.

Klappen in Durchstiegsbelägen unmittelbar nach dem Durchstieg schließen.

Belag

Seitenschutz

Prüfung

Lastklassen der Arbeitsgerüste

Last-
klasse
Gleichmäßig verteilte
Last kN/m2
1 0,75
2 1,50
3 2,00
4 3,00
5 4,50
6 6,00


Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m

W 06 0,6 < w < 0,9
W 09 0,9 < w < 1,2
W 1,2 1,2 < w < 1,5
W 1,5 1,5 < w < 1,8
W 1,8 1,8 < w < 2,1
W 2,1 2,1 < w < 2,4
W 2,4 2,4 < w


Benutzung

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1203 "Befähigte Person"

BGI/GUV-I 663 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1 und 3

DIN EN 12811-1

Gerüste für den Schornsteinbau

B 65

Konsolgerüste

Tabelle 1: Lastklassen der Arbeitsgerüste

Lastklasse   Gleichmäßig verteilte Last kN/m2
1 0,75
2 1,50
3 2,00
4 3,00
5 4,50
6 6,00


Tabelle 2: Zulässige Belastungen und erforderliche Drahtseildurchmesser bei Schornstein-Konsolgerüsten

Schornstein-
außenum-
fang
m
Drahtseildurchmesser bei Schornsteinen aus Zulässige Verkehrslast des Konsolgerüstes kN
Mauerwerk
mm
min.
Stahlbeton
mm
min.
Stahl
mm
min.
bis 6 10 10 10 6
bis 15 10 12 12 10,5
bis 25 12 14 14 15
bis 44 14 16 18 18
bis 63 14 18 20 18
bis 78 16 20 22 18

Die Drahtseile sind an jeder Verbindungsstelle bei Seildurchmessern 10 mm und 12 mm mit mindestens fünf, sonst mit sechs Drahtseilklemmen nach DIN 1142 oder gleichwertigen Verbindungsmitteln zu verbinden und mit Holzkeilen so zu spannen, dass sie gegen Abrutschen gesichert sind. Für eckige Schornsteine gelten besondere Bestimmungen.

Tabelle 3: Mindestabmessungen von Gerüstbrettern/-bohlen bei Arbeitsgerüsten

Last-
klasse
  Brett- oder Bohlenbreite

  cm

Brett- oder Bohlendicke cm
3,0 3,5 4,0 4,5 5,0
zul. Stützweite in m
1,2,3 20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,25 2,50 2,75
4 20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,00 2,25 2,50
5 20, 24, 28 1,25 1,25 1,50 1,75 2,00
6 20, 24, 28 1,00 1,25 1,25 1,50 1,75


Trägergerüste

Prüfung

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbauarbeiten"

Betriebssicherheitsverordnung

Schutzdächer

B 46 (10/2006)

Gefahrenbereiche in der Nähe turmartiger Bauwerke oder höher gelegener Arbeitsplätze so absperren, dass unbewusstes Betreten verhindert wird. Lässt sich der Gefahrenbereich nicht absperren: Schutzdächer oder Schutznetze vorsehen. Sie sind anzubringen...

... außerhalb der Baustelle:

... innerhalb der Baustelle:

Schutzdächer

Schutznetze

Weitere Informationen

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbau"

Betriebssicherheitsverordnung

Personenförderkörbe

B 67 (07/2012)



Prüfungen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121-4

BGV D8 "Winden, Hub- und Zuggeräte"

BGV D6 "Krane"

BGR 159 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbau"

DIN EN 14502-1

Arbeitskörbe
Arbeitssitze
Arbeitsbühnen


B 68 (07/2012)


Ausnahme: Bei Arbeitsbühnen mit mindestens sechs Aufhängungen in turmartigen Bauwerken kann auf das Sicherungsseil verzichtet werden, wenn beim Einsatz von Klemmbackengeräten (z.B. Greifzügen) als Hebezeuge zusätzlich Blockstoppgeräte verwendet werden.

Prüfungen

Zusätzliche Hinweise bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121-4

BGV D8 "Winden, Hub- und Zuggeräte"

BGV D6 "Krane"

BGR 159 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbau"

DIN EN 14502-1

Lastaufnahmemittel im Hochbau

B 69 (07/2010)

Lastaufnahmemittel allgemein

Prüfungen

Steinkörbe (1)

Zangen, Klemmen (2)

Steingabeln (3)

Köcher für Langmaterialien (6)

Mörtelcontainer (4)

Steingreifer (7)

Einseilgreifer (5)

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

DIN EN 13155 Krane - Lose Lastaufnahmemittel


Gleit- und Kletterschalungen

B 70 (07/2012)


Radius des Gefahrbereichs um die jeweiligen Arbeitsplätze

jeweilige Höhe h der baul. Anlage (m) erforderl. Radius abhängig von h erforderl. Mindest-
radius in m
h bis 100 h/5 12,50
h > 100 bis 150 h/6 20,00
h > 150 bis 200 h/7 25,00
h > 200 h/8 30,00

Beispiel: Bei einer Bauwerkshöhe von 102 m beträgt der erforderl. Radius h/6 = 17 m. Es ist jedoch der Mindestradius von 20 m einzuhalten.


Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbauarbeiten"

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

Betriebssicherheitsverordnung

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

C 43 (07/2012)

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz sind zu benutzen, wenn

PSa gegen Absturz können benutzt werden

Dabei ist Folgendes zu beachten:


Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

BGR 199 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen"

BGI 870 "Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte"

BGI 515 "Persönliche Schutzausrüstungen"

BGG 906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für PSa gegen Absturz"

BGI/GUV-I 8699 "Erste Hilfe Notfallsituation: Hängetrauma"

Anschlagen von Lasten

D 36 (10/2006)



Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Seilen

Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Ketten

Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Hebebändern

Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen (6)

Seilart Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von
3d 6d 30d
Litzenseil 4 6 14
Kabelschlagseil 10 15 40


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

MB "Gebrauch von Hebebändern aus synthetischen Fasern"


Abbruch von Türmen, Schornsteinen und Silos

D 71 (07/2012)



Tabelle (2): Radius des Gefahrbereichs um die jeweiligen Arbeitsplätze

jeweilige Höhe h
der baulichen
Anlage (m)
erforderlicher
Radius abhängig
von h
erforderlicher
Mindestradius
in m
h bis 60 h/5 8,00
h > 60 bis 100 h/5 12,50
h > 100 bis 150 h/6 20,00
h > 150 bis 200 h/7 25,00
h > 200 h/8 30,00


Zusätzliche Hinweise für das Abtragen gemauerter Schornsteine

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 18459

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbau"


ENDE

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