Für die im Rahmen der Errichtung, Montage, Betrieb, Wartung und Instandhaltung notwendigen Überprüfungen, Freigaben und Abnahmen sind die Schutzziele des Abschnittes 4 bzw. 5 zu berücksichtigen.
Freigaben von Sicherheitseinrichtungen, z.B. Steigschutzsystem, dürfen nur nach Prüfung durch eine befähigte Person erfolgen. Das Prüfergebnis ist zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. :
Diese zusätzlichen Informationen gelten für Offshore-Anlagen und umfassen die Tätigkeiten:
Vormontage im Hafen
Verladung
Errichtung
Rückbau
Der Transport von Material und Personen zur WEa erfolgt mit einem Schiff oder einem Hubschrauber. Für die Zeit des Transportes unterstehen die Personen den jeweiligen Fahrzeugführern und sind an deren Weisungen gebunden. Aufsichtspflichten und Verantwortung sind insoweit zu übertragen. Der Transport beginnt mit dem Betreten des Gefahrbereiches des Fahrzeuges. Er endet mit dem Verlassen des Gefahrbereiches des Fahrzeuges.
Die in den Abschnitten 4 und 5 aufgeführten Gefährdungen und den entsprechenden Maßnahmen zur Verhütung von Gefährdungen gelten grundsätzlich auch für Offshore-Anlagen. Bei Arbeiten an Offshore- Anlagen ist von zusätzlichen Gefährdungen auszugehen, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern. Dazu hat der Unternehmer ein ergänzendes Konzept zur Verhütung von Gefährdungen zu erstellen. In diesem Konzept sind insbesondere Aussagen zu treffen über:
Die spezielle Sicherheitsausbildung
Die Sicherheitsausrüstung
Die Erste-Hilfe-Organisation
Den Notfall- und Evakuierungsplan
Die Kommunikationsverfahren und -abläufe
Hierzu sind folgende nationale und internationale Vorschriften zu beachten:
Seeanlagenverordnung
Internationales Seerechtsübereinkommen
MARPOL Übereinkommen
SOLAS Übereinkommen
Der Unternehmer hat sicher zu stellen, dass jede Person auf der WEa jederzeit einen Schutzraum zur Unterbringung bei schlechtem Wetter erreichen kann.
Bei Gefahr des Sturzes ins Wasser ist geeignete PSa gegen Ertrinken und Unterkühlung zu tragen, z.B. Überlebensanzug.
Beim Verladen und Vormontieren im Hafen sind Maßnahmen gegen Absturzgefahren mit Versinken im Wasser zu treffen.
Beim Übergang auf die WEa sind insbesondere Maßnahmen gegen Durchnässung, Abrutschen, Absturz, Versinken im Wasser, Anstoßen, Quetschen und Einklemmen zu treffen.
Zusätzlich sind die Hinweise in den einzelnen Abschnitten im Katalog zu beachten.
Katalog der Gefährdungen und Belastungen mit beispielhaften Schutzmaßnahmen
In dem folgenden Gefährdungskatalog sind die für die Errichtung und Montage sowie Betrieb, Instandsetzung und Wartung von Windenergieanlagen zutreffenden Gefährdungen und Belastungen sowie Schutzmaßnahmen zum Schutz der Versicherten gegen Unfall und Gesundheitsgefahren durch beispielhafte Lösungen dargestellt.
Der Unternehmer kann den Katalog für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG verwenden. Die Gefährdungsbeurteilung muss sich jedoch auf den einzelnen Arbeitsplatz beziehen. Für gleichartige Arbeitsplätze kann eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
Der Betriebsarzt ist in die Beurteilung der Arbeitsplätze einzubeziehen.
Andere Schutzmaßnahmen, die mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, sind zulässig.
Richtiges Verhalten und erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Gefährdungen/Belastungen müssen in Betriebsanweisungen beschrieben werden, dabei sind die möglichen Betriebszustände einer WEa zu berücksichtigen. Betriebsanweisungen sind z.B. zu erstellen:
für Wartung und Instandhaltung
zu besonderen Arbeiten, z.B. Austausch von Komponenten wie Rotorblätter, Getriebe, Generator
zu Reinigungsverfahren
über Alleinarbeit und der erforderlichen Kommunikationseinrichtung sowie Beschreibung des Fluchtwegkonzeptes
zur Außerbetriebnahme
Anmerkung: siehe DIN EN 50.308 (VDE 0127 Teil 100) Abschnitt 4.15.3.1
zum Verhalten bei extremen Witterungsbedingungen
mit Hinweisen zur Verhinderung des Eindringens von unbefugten Personen während der Durchführung von Arbeiten
Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen anfertigen. Gefahrstoffe können sein:
Hilfsstoffe, wie Öle und Fette
Beschichtungsstoffe, wie Korrosionsschutz- und Anstrichfarben
Harze, wie Epoxidharze (siehe Anhang 10.1), Polyesterharze
Betriebsanweisungen können entsprechend Anhang 10.1 ausgeführt werden. Anforderungen an Betriebsanweisungen:
in einer für die Versicherten verständlichen Sprache verfasst sein,
eindeutige Formulierungen verwenden,
an geeigneter Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Versicherten bereithalten.
Offshore:
Betriebsanweisungen sollen folgende Punkte enthalten:
Es ist eine einheitliche Kommandosprache festzulegen.
Die Versicherten sind hinsichtlich der besonderen Anforderungen an Notruf und Rettungsmaßnahmen zu unterweisen.
Praktische Rettungsübungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen durchzuführen.
Bei der Möglichkeit gegenseitiger Gefährdung ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse von Vorgesetzten abgrenzen und dieses dokumentieren
Wenn mehrere Firmen zusammenarbeiten, ist ein geeigneter Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Versicherten schriftlich zu bestellen und bekannt zu machen
Zuständigkeiten und Aufgaben des Koordinators vertraglich vereinbaren
An- und Abmelden von Personen bei allen Arbeiten beim Unternehmer oder der Person, die Arbeiten aufeinander abstimmt
Personen sind in örtliche Gegebenheiten einzuweisen und über Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. Vorhandene Betriebsanweisungen sind zu beachten und einzuhalten.
Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Verantwortungsbereich tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit angemessene Anweisungen erhalten haben.
Der Unternehmer hat sicher zu stellen, dass die WEa während der Durchführung von Arbeiten nicht von Unbefugten bedient werden kann.
Nach Beendigung der Arbeiten ist vor dem Verschließen der WEa sicher zu stellen, dass alle Personen die Anlage verlassen haben.
Bei Arbeiten können erhöhte Gefährdungen durch die räumlichen Verhältnisse oder die exponierte Lage des Arbeitsplatzes auftreten. Alleinarbeit ist beim Auftreten erhöhter Gefährdungen nicht zulässig. Arbeiten mit erhöhten Gefährdungen können z.B. sein:
Arbeiten mit Absturzgefahr
Geeignete Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) zur Verfügung stellen.
Die Versicherten sind vor der ersten Benutzung der PSAga und in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal C jährlich, zu unterweisen.
Bereitgestellte PSAga ist zu benutzen.
Bei erforderlichem Wechsel der Anschlagart der PSAga sicherstellen, dass geeignete Anschlagpunkte bzw. besondere Sicherung, z.B. Höhensicherungsgerät, genutzt werden.
PSa mit zwei Verbindungsmitteln
Arbeiten in engen Räumen
Aufsichtsführenden bestimmen
Geeignete Zugangshilfen zur Verfügung stellen
Rettungsmöglichkeit sicherstellen
Sicherstellen, dass grundsätzlich keine Alleinarbeit durchgeführt wird
Sicherstellen einer jederzeitigen Verständigung der Versicherten untereinander
Arbeiten mit offener Flamme
Erlaubnisscheinverfahren für Arbeiten mit offener Flamme vorsehen. Die im Erlaubnisschein vorgesehenen Maßnahmen sind einzuhalten.
Arbeiten mit Hydraulikanlagen und hydraulischen Werkzeugen
Bei Arbeiten an Hydraulikanlagen auf die Wirkung von gespeicherten Energien achten. Sicherstellen, dass gespeicherte Energien die Versicherten nicht gefährden können, z.B. vor Beginn der Arbeiten Hydraulikanlage drucklos machen, gespeicherte Energien entspannen.
Arbeiten bei besonderen Witterungsbedingungen, Sturm, Gewitter, Vereisung
Witterungsbedingungen definieren, bei denen die Arbeiten einzustellen sind.
Versicherte besonders unterweisen
Aufenthalt im Maschinenhaus bei Testläufen
Sicheren Standplatz einnehmen
Abstand zu bewegten Teilen halten
Besondere Absprachen untereinander treffen
Zusätzliche technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen vorsehen, z.B. ständige Kommunikation mit der Einsatzzentrale
Offshore:
Geeignete Überlebensanzüge sind zur Verfügung zu stellen und während des Übersetzens mit dem Motorschiff zu nutzen. Der Überlebensanzug ist erst nach Betreten des Turms der WEa abzulegen. Vor Verlassen des Turms der WEa ist der Überlebensanzug anzuziehen, d.h. bei Gefahr des Ertrinkens sind Überlebensanzüge zu tragen.
Mindestens zwei Personen werden zur WEa gebracht und führen gemeinsam die erforderlichen Arbeiten durch.
Die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen ist erforderlich, wenn die Gefährdung durch technische Maßnahmen nicht verhindert oder gemindert werden kann. Vor der Bereitstellung hat der Unternehmer die Versicherten anzuhören.
Mangelhafte Ausrüstung PSa vor jeder Benutzung auf augenscheinliche Mängel kontrollieren, bei Beschädigungen der Benutzung entziehen.
Beschädigter Gurt ist der Benutzung zu entziehen
PSa in Abhängigkeit von der Beanspruchung prüfen, die Vorgaben der Gebrauchsanleitung/Benutzerinformation des Herstellers zur Prüfung und Fristen beachten.
Besonderheit: PSa für elektrotechnische Arbeiten, Inaugenscheinnahme vor jeder Benutzung
Benutzungsdauer beachten
Seile, Ablegereife 4 bis 6 Jahre
Gurte, Ablegereife 6 bis 8 Jahre
Helme, höchstens 8 Jahre
thermoplastische Helme, höchstens 4 Jahre
PSa nur bestimmungsgemäß verwenden
PSa gegen Absturz
Nur die vom Unternehmer zur Verfügung gestellte PSa benutzen.
Sicherstellen, dass die vorhandenen Anschlageinrichtungen (DIN EN 795) zum Schutz gegen Absturz benutzt werden.
Bei PSa gegen Absturz darauf achten, dass ausschließlich mitlaufende Auffanggeräte eingesetzt werden, die zu den bauseitig vorhandenen Anschlageinrichtungen passen.
Versicherte in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, und bei Änderungen der Einsatzbedingungen erneut unterweisen.
Kopfschutz
Bei Gefährdung durch herabfallende Teile, z.B. im Turm und bei Arbeiten mit Hebezeugen, Schutzhelm tragen.
Bei Arbeiten an hochgelegenen Außenflächen der WEa können Bergsteigerschutzhelme entsprechend den Festlegungen der Gefährdungsbeurteilung zum Einsatz kommen und nach Unterweisung benutzt werden.
Augenschutz
Bei der Gefahr des Eindringens von Fremdkörpern in das Auge und bei der Gefahr des unkontrollierten Austretens von Flüssigkeiten unter hohem Druck Augenschutz tragen.
Gehörschutz
Bei Einsatz von lärmintensiven Werkzeugen, z.B. Schlagschrauber, Gehörschutz tragen.
Auch für die in der Nähe arbeitenden Versicherten Gehörschutz zur Verfügung stellen.
PSa gegen Absturz
Atemschutz, z.B. für Gase, Dämpfe, Aerosole, flüssige und feste Stoffe
Gefahrstoffe sind zu ermitteln.
Wenn kein Ersatzstoff eingesetzt werden kann, geeigneten Atemschutz tragen; z.B. bei Freiwerden von Lösemitteldämpfen, bei Anstrich- und Konservierungsarbeiten.
Bei Exposition von gesundheitsschädigenden Stäuben, die beim Wechsel von Filtern und Arbeiten an Schleifringen freiwerden können, Atemschutz tragen.
Arbeiten mit offener Flamme und bei Lichtbogengefährdung
flammhemmende Schutzkleidung tragen
geeigneten Gesichtsschutz/Augenschutz tragen
Gefährdung durch Berührung von Teilen mit gefährlicher Spannung
Geeignete isolierende Schutzkleidung tragen
Schutzhandschuhe
beim Umgang mit Gefahrstoffen Beständigkeit und Durchbruchszeiten der Schutzhandschuhe beachten, z.B. für den Umgang mit Epoxidharzen Nitrilhandschuhe verwenden
bei mechanischen Gefährdungen für die Hände ist die Rutschfestigkeit und Griffsicherheit der Schutzhandschuhe berücksichtigen
für Arbeiten unter Spannung siehe elektrische Gefährdungen
Fußschutz
geeignete Sicherheitsschuhe tragen
auf Baustellen nur Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle tragen (Kennzeichnung "P")
Außenarbeiten
Geeignete Wetterschutzkleidung zur Verfügung stellen und tragen
auf wasserdichte/-abweisende Funktion der Kleidung achten
auf Kälteschutzfunktion achten
Sonnenschutzmittel zur Verfügung stellen
Sonnenschutz nutzen, z.B. UV- dichte Kleidung tragen
Offshore:
Geeignete Überlebensanzüge sind zur Verfügung zu stellen.
Bei Gefahr des Ertrinkens sind die Überlebensanzüge zu benutzen.
Bei Aufenthalt unterhalb des Turmeinstieges mit Absturzgefährdung ins Wasser sind Überlebensanzüge zu tragen.
Aufgrund des Einsatzortes und der örtlichen Verhältnisse sind Versicherte über Maßnahmen der Rettung und der Ersten Hilfe zu unterweisen. Im Rahmen der Unterweisung haben sie mit den einzusetzenden Rettungsgeräten zu trainieren. Die Unterweisung muss wiederholt werden, z.B. bei Änderung der örtlichen Verhältnisse oder des einzusetzenden Rettungsgerätes, mindestens aber einmal jährlich.
Abseiltraining
Die Rettungskette ist in jedem Fall sicher zu stellen
Beim Abseil-Training ist eine Doppelsicherung, z.B. Höhensicherungsgerät, zu verwenden.
Rettungsübung
Vor Beginn der Arbeiten hat sich derjenige, der die Arbeiten anweist, davon zu überzeugen, dass die Rettungskette jederzeit ausgelöst werden kann.
Von jedem Punkt der WEa muss ein Notruf absetzbar sein (z.B. durch Kommunikationsgerät)
Ersthelfer
alle an WEa eingesetzten Versicherten als Ersthelfer ausbilden (Grundkurs mit 16 Unterrichtseinheiten)
Erste Hilfe Training alle zwei Jahre durchführen (Auffrischungskurs mit acht Unterrichtseinheiten)
Erste-Hilfe-Material bereitstellen
Zusätzlich zum Verbandkasten im Service-Montagefahrzeug sollte dem Versicherten ein Verbandpäckchen zur Verfügung gestellt werden. Inhalt dieses Päckchens ist in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt festzulegen.
Beim Umgang mit Säuren, Laugen usw. ist eine Gefährdung der Augen möglich, daher ist eine Augenspülflasche mitzuführen. "Der Inhalt ist mit dem Betriebsarzt abzustimmen.
WEa müssen -eindeutig identifizierbar sein. Hierfür sind z.B. folgende Hilfsmittel einsetzbar: Hinweisschilder, Anlagenkennzeichnung
Um die WEa schnell und eindeutig auffinden zu können, sind die Anfahrtswege zu Windenergieanlagen festzulegen und den örtlich zuständigen Rettungseinsatzkräften bekannt zu machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. rückgebaute Anfahrtswege, verschlossene Schranken, andere Besonderheiten, empfiehlt es sich, die Anfahrtswege mit den Rettungseinsatzkräften abzustimmen.
Um die Auffindbarkeit zu gewährleisten, können z.B. folgende Hilfsmittel eingesetzt werden:
Änderungen sind sofort nach bekannt werden im zur Anwendung kommenden System zu aktualisieren.
Kennzeichnung nach WEA-NIS
Angaben zur WEa und Lageplan mit Anfahrtsweg
Die vorgenannten Punkte betreffen WEa auf dem Land. Bei Offshore-Anlagen sind andere Notrufsysteme, wie z.B. GMDSS (Internationales Seenotrettungssystem), zu benutzen.
Im Falle von Havarien oder Meeresverschmutzungen sind die zuständigen Stellen einzubinden.
Alarm- und Rettungsplan
Für Notfälle sind Alarm- und Rettungspläne zu erstellen.
Alarmplan
Besondere Ereignisse und Gefahren sind im Alarm- und Rettungsplan zu berücksichtigen, hierzu gehören z.B.
Unfälle mit Personenschaden
Verhalten von Personen bei Notfällen
Brände
im Maschinenhaus
im Turm
an elektrischen Anlagen
Explosionen
unkontrolliertes Austreten von Stoffen, z.B. durch Havarie, aus:
Getriebe
Transformator
Hydraulikanlage
sonstige gefährliche Störungen des Betriebsablaufes, z.B. durch:
Turmhavarie (z.B. Abknicken, Umfallen)
Durchdrehen (z.B. Rotor)
Blattabwurf
Eisabwurf
elektrische Gefährdungen
Alarm- und Rettungspläne sind mit den Rettungseinsatzkräften abzustimmen. Bei Änderungen der Einsatzbedingungen sind die Pläne und Unterlagen zu aktualisieren.
Zufahrt und Zugang müssen so beschaffen sein, dass Rettungsfahrzeuge zur Anlage und Rettungseinsatzkräfte in die Anlage gelangen können.
Beispiel einer Notfall-Meldung siehe Abschnitt 10.2.
Hinweis: Die Einsatzleitstelle, z.B. beim Hersteller oder Serviceunternehmen, muss 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr besetzt sein.
Flucht - und Rettungsplan
Von den Darstellungen eines Flucht- und Rettungsplanes gemäß DIN 4844-3 kann aufgrund der übersichtlichen und einfachen Bauweise von WEa abgewichen werden.
Nachfolgende Angaben sollten in einem Flucht- und Rettungsplan für WEa enthalten sein:
Regeln für das Verhalten im Brandfall
Regeln für das Verhalten bei Unfällen
Lage der Rettungswege
Zugänglichkeit der Rettungswege
Lage der Rettungsgeräte incl. Lage von Anschlagpunkten für PSa zum Schutz gegen Absturz
Lage von vorhandenen Feuerlöschern
Lage von vorhandenen Verbandkästen
Sonstiges, z.B. Notrufeinrichtungen
Möglichkeiten der Rettung darstellen, z.B. für eine Notabseilung (Eigenrettung) über das Maschinenhausdach mittels Abseilgerät im Falle eines Brandes im Turmfuß oder eines verrauchten Turmes
Maßnahmen zur Hygiene sind in einer Betriebsanweisung festzulegen. Hierfür sind bei Einsatz von Gefahrstoffen auch die Hinweise aus den Sicherheitsdatenblättern zu berücksichtigen.
Gefährdung der Haut
Hautschutz-, -reinigungs- und -pflegemittel zur Verfügung stellen und benutzen.
Gefährdung durch fehlende Wechselarbeitskleidung
Für den Fall großflächiger Kleidungsverschmutzung Wechselarbeitskleidung vorhalten und den Wechsel anweisen.
Gefährdung bei Nahrungsaufnahme
Sicherstellen, dass vor der Nahrungsaufnahme eine geeignete Handreinigung erfolgen kann. Mahlzeiten und Getränke nur an Plätzen einnehmen, bei denen keine Gefährdungen für den Versicherten bestehen.
Die Lagerung von Abfällen und Stoffen in der WEa ist nicht zulässig. Diese sind nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen.
Für den Notabstieg vorgesehene Anschlagpunkte freihalten
Bewegungsfreiheit
mögliche Anstoßstellen erkennen und sichern, dies kann z.B. bei Arbeiten im unmittelbaren Bereich der Anstoßstelle durch eine mobil einzusetzende Abpolsterung geschehen.
Arbeiten auf dem Dach
Geeignete Sicherungsmöglichkeiten, z.B. mobile Geländer oder bei fehlenden technischen Schutzmaßnahmen PSa zum Schutz gegen Absturz verwenden
Warnzeichen beachten
Unterhalb der Eingangsplattform liegende Räume
Lukenabdeckungen geschlossen halten
Offene Luken gegen Hineinstürzen sichern
Räume sauber halten
Vor dem Betreten luftaustauscharmer Bereiche, z.B. Turmkeller, ist der Sauerstoffgehalt durch Messungen festzustellen. Ein Betreten dieses Raumes ist nur bei ausreichendem Sauerstoffgehalt in der Atemluft erlaubt.
Arbeiten in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten
Zugangsberechtigung regeln
Befugnisse regeln
Offshore:
Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass im Notfall, z.B. bei Sturm, Wetterumschlag oder ähnlichem, ein längerer Aufenthalt in dem Schutzraum der WEa in angemessener Form möglich ist. Daher müssen z.B. Nahrung, Getränke, Decken den Versicherten zur Verfügung stehen. Die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zum Überleben sind nach Vorgabe von Ärzten und anderen Fachleuten zusammenzustellen. Die Ausrüstungsgegenstände sind in wasserdichten transportablen Fässern aufzubewahren. Sie sollen mindestens Schlafsäcke, Kocher, Brennstoff, Verpflegung, Trinkwasser, netzunabhängige Beleuchtung und Möglichkeit zur Beschäftigung (z.B. Kartenspiel) enthalten.
Verkehrswege müssen so beschaffen und bemessen sein, und in diesem Zustand unterhalten werden, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können. Verkehrswege sind u.a. Fahrwege, Stellflächen (für z.B. Hebebühnen, Krane, Fahrzeuge), Gehwege, Treppen, Rampen, Leitern, ebene Verkehrsflächen (z.B. Böden, Podeste, Stand- und Arbeitsflächen), Durchstiege, Einstiege in die Nabe.
Beispiel für gute Zuwegung
Beispiele für schlechte Zuwegung
Gefährdung auf Verkehrswegen außerhalb der WEa zwischen öffentlichen Straßen und der WEa und den dazugehörigen Einrichtungen (z.B. Trafostationen)
Freihalten von Bewuchs, Gegenständen und ggfs. Tieren
Sicherstellen eines Lichtraumprofils mit erforderlicher Breite und Höhe für den Verkehrsweg
Zu Beginn der Bauphase sind Verkehrswege anzulegen, die für den Baustellenverkehr ausreichend tragfähig sind und über einen ebenen Belag ohne Stolperstellen verfügen.
Mindestbreite der Verkehrswege für Personen 0,87 m
Treppen im Gelände, die eine Mindestbreite von 0,87 m bei einem Schrittmaß von 63 cm aufweisen und mit einem Handlauf ab 5 Treppenstufen ausgerüstet sind, sind zu benutzen.
Schräglaufende Zugangsrampen mit einem tragfähigen Belag ohne Stolperstellen der Mindestbreite von 0,87m und einer Neigung von ca. 8 % bis höchstens 12,5 % sind zu benutzen. Die schräglaufenden Zugangsrampen sind vom Bewuchs freizuhalten.
Nach Aufstellen des ersten Turmteiles, diesen nur betreten, wenn die Einstiegstreppe montiert worden ist.
Treppen und Leitern im Verlauf von Verkehrswegen, die mit der WEa verbunden sind
in ordnungsgemäßem Zustand erhalten, d.h. vor Benutzen von Treppen den Handlauf überprüfen und festgestellte Schäden beseitigen.
Saubere Trittflächen benutzen. Hinweis: Trittflächen aus Gitterosten verfügen über einen Selbstreinigungseffekt und sind als rutschhemmend anzusehen.
Trittflächen von Eingangstürzargen nur betreten, wenn diese rutschfest ausgeführt sind. Hinweis: Gewarzte Bleche gelten als rutschhemmend.
Inaugenscheinnahme von Leitern und Steigschutzeinrichtungen vor Benutzung.
Prüfung von Leitern und Steigschutzeinrichtungen nach Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Hinweise des Herstellers.
Verkehrswege innerhalb der WEA
Verkehrswege freihalten, keine Lagerung von Materialien und anderen Gegenständen
Leitern sind so zu verwenden, dass die Versicherten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Wenn auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
Prüfung von Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen nach Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Hinweise des Herstellers prüfen
Steigleitern, - insbesondere Sprossen, sowie begehbare Flächen öl- und fettfrei halten
Fluchtwege freihalten
Ungehinderten Zugang für Rettungseinsatzkräfte sicherstellen
Podeste und Standplätze freihalten, Luken und Bodenöffnungen nach Durchstieg schließen
Brüstung zum Schutz gegen Absturz
Umstieg/Durchstieg vom Turm in das Maschinenhaus
Verletzungsgefahr vermindern, z.B. Verwendung von mobilen Polsterungsstücken zur Sicherung der Anstoßstellen im Bereich der Verkehrswege,
Anlegeleitern gegen Wegrutschen sichern
Bei Absturzgefahr PSa zum Schutz gegen Absturz nutzen.
Festhaltemöglichkeit oberhalb des Durchstieges nutzen.
Beschaffenheit der außen liegenden Verkehrswege der WEA. Hierunter werden z.B. verstanden: Dachflächen, Leitern, Umstiegsbereich Maschinenhaus-Nabe, Außenpodeste
Rutschhemmende Oberflächen frei von Ölen und Fetten halten
Nur vorgesehene Anschlageinrichtungen zum Schutz gegen Absturz verwenden, z.B. gem. DIN EN 795-1.
vereiste Anlagenteile nicht besteigen
Bei Vereisung während laufender Arbeiten sind Sicherungsmaßnahmen gemäß Notfallplan zu beachten, z.B. Benutzen eines Y-Falldämpfers
Steighilfen, Aufzüge, Befahranlagen bei Vereisung nicht benutzen
Außen liegende Steigleitern gegen unbefugtes Besteigen sichern
Offshore:
Es sind Absturzsicherungen vorzusehen.
Bei Wellengang kann von dem Versicherten der "seemännische Überstieg" vom Beiboot auf die WEa gewählt werden. Der Versicherte darf sich weder am Beiboot noch an der Konstruktion der WEa durch Anschlagen mit einem Seil sichern. Alle übersteigenden Personen müssen den Überlebensanzug tragen. Es ist sicher zu stellen, dass Personen beim Abrutschen von der Leiter nicht auf das Schiffsdeck fallen können. Es darf nur jeweils eine Person, ausgerüstet mit einem Überlebensanzug die Steigleiter nutzen.
Zur Beseitigung von besonderen Verschmutzungen, wie z.B. Vogelkot, Öl, Algenbewuchs usw. ist nach Vorgabe der Betriebsanweisung die zur Verfügung gestellte PSa zu benutzen.