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8.2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
Offshore:
Bei besonderer Verschmutzung (Vogelkot, Öl, Algenbewuchs) sind Reinigungen durchzuführen. Während der Reinigungsarbeiten ist PSa zum Schutz gegen Absturz zu benutzen.
8.2.4 Absturz
Hochziehbares Personenaufnahmemittel (PAM) schafft sicheren Arbeitsplatz an Rotor und Spinner
Bei Arbeiten an geöffneten Außenluken der WEa Absturzsicherung in Form von Geländern verwenden. Fehlen technische Schutzeinrichtungen ist PSa zum Schutz gegen Absturz zu verwenden.
Offshore:
Bei Aufenthalt außerhalb der WEa mit Absturzgefährdung ins Wasser ist ein Überlebensanzug zu tragen.
8.2.5 Enge Räume
Enge Räume können Bereiche oder Übergänge innerhalb des Spinners, der Rotorblätter, des Maschinenhauses und Bereiche unterhalb der Einstiegsebene sein. Durch eingeschränkte Bewegungsfreiheit und fehlende Ausweichmöglichkeiten können in engen Räumen Gefährdungen auftreten, deren Ursachen in Zwangshaltungen, erhöhte körperliche Belastung, Anstoßmöglichkeiten, psychische Belastung zu suchen sind.
Vor Beauftragung zu Arbeiten bzw. Aufenthalt in engen Räumen und Passieren enger Zugangsöffnungen ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchzuführen. Der Betriebsarzt hat in Kenntnis der Arbeitsbereiche und der Tätigkeiten den Unternehmer hinsichtlich der Befähigung der einzusetzenden Versicherten zu beraten.
8.3 Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse
8.3.1 Schwere körperliche Arbeit
Anmerkung: siehe BGI 869 "Betriebliches Transportieren und Lagern"
Einsatz eines Hydraulikschraubers
Offshore:
Beim Übersteigen vom Schiff auf die WEa kein Werkzeug oder Material mitführen.
8.3.2 Beleuchtung
Offshore:
Die Funktion der Notbeleuchtung ist im Schutzraum für mehrere Tage sicherzustellen.
Außenleuchte
In die Steigleiter integrierte netzunabhängige Notbeleuchtung
8.3.3 Wetter, Witterungsbedingungen, Klima
8.3.4 Heben und Tragen
Geschlecht | Lastgewicht | Heben, Absetzen, Umsetzen und Halten | Tragen | ||
Dauer < 5 s |
Trage- entfernung 5 bis < 10 m |
Trage- entfernung 10 bis < 30 m |
Trage- entfernung > 30 m |
||
< 10 | Im Allgemeinen keine Einschränkungen | ||||
Männer | 10 bis < 15 | bis 1000 mal pro Schicht | bis 500 mal pro Schicht | bis 250 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht |
15 bis < 20 | bis 250 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht | ||
20 bis < 25 | bis 100 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht | |||
Frauen | > 25 | Nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen3) | |||
Im Allgemeinen keine Einschränkungen | |||||
5 bis < 10 | bis 1000 mal pro Schicht | bis 500 mal pro Schicht | bis 250 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht | |
10 bis < 15 | bis 250 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht | ||
> 15 | Nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen3) |
Orientierende Werte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten1) von Lasten1) für Männer und Frauen in einer Ganztagsschicht2), bei deren Überschreitung vorzugsweise technische und/oder organisatorische Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Lendenwirbelsäule vorzusehen sind.
1) | Für Jugendliche, Ältere und Leitungsgeminderte sowie bei ungünstigen Ausführungsbedingungen/Körperhaltungen wird erfahrungsgemäß eine Verringerung der orientierenden Werte empfohlen. |
2) | Schichtdauer> 7 Stunden |
3) | Spezielle präventive Maßnahmen leiten sich aus der jeweiligen Tätigkeit ab. |
Die obigen Tabellenwerte gelten für Lastgewichte, welche eng am Körper gehoben oder getragen werden. (Quelle: BGI 869)
8.3.5 Wahrnehmungsumfang / Informationsaufnahme
8.4 Mechanische Gefährdung
8.4.1 Ungeschützte Maschinenteile
Verdeckung von Einzugsstellen
8.4.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen
8.4.3 Transportmittel
Kommunikation mit Windenführer
Anschlagen von Lasten
Unsichere Arbeitsweise
8.4.4 Unkontrolliert bewegte Teile
8.5 Elektrische Gefährdung
8.5.1 Grundsätzliche Gefährdungen
Der Betrieb elektrischer Anlagen wird in BGV A3 und DIN VDE 0105-100 behandelt. Die Besonderheiten für den Betrieb von WEa werden in den folgenden Abschnitten beschrieben.
Die Gefährdungen durch die elektrischen Anlagen in Betriebsräumen von WEa sind abhängig vom Grad des Berührungs- und Lichtbogenschutzes sowie der Bedienungssicherheit.
Sowohl die gesamte WEa als auch zugehörige Nebengebäude mit den enthaltenen elektrischen Anlagen sind deshalb als abgeschlossene elektrische Betriebsstätten zu betreiben. Die Zugangsberechtigung darf nur Elektrofachkräften (EF) oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EUP) erteilt werden. Andere Personen sind durch Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen zu beaufsichtigen.
Eine besondere Gefährdung geht von Mittelspannungsanlagen, Transformatoren und Niederspannungsverteileranlagen aus. Der Zutritt darf daher nur solchen EF oder EUP erteilt werden, denen : spezielle Fachkenntnisse vermittelt wurden.
Bedienvorgänge und Schalthandlungen dürfen nur von mindestens elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausgeführt werden, z.B. Starten oder Stoppen der WEa unter Verwendung der Steuerung.
Das direkte Betätigen von Schaltgeräten in Niederspannungs-Hauptstromkreisen darf nur von Elektrofachkräften ausgeführt werden.
Die Schaltberechtigung für Mittelspannungsanlagen darf nur speziell ausgebildeten Elektrofachkräften erteilt werden. Die Schaltberechtigung ist schriftlich auszufertigen.
Zur Durchführung von Schalthandlungen sind betriebliche Anweisungen erforderlich, in denen insbesondere festgelegt ist:
8.5.2 Gefährliche Körperströme
Durch vollständigen Berührungsschutz (mindestens IP 2X) ist ausreichende Sicherheit zur Vermeidung einer Körperdurchströmung gegeben. Grundsätzlich ist diese Schutzmaßnahme in Windenergieanlagen umzusetzen.
Kann der vollständige Berührungsschutz, z.B. aus konstruktiven Gründen, nicht umgesetzt werden, ist zumindest Schutz durch Abstand oder Hindernis zu realisieren; das kann z.B. für turmintegrierte Trafostationen zutreffen.
Für Bedienvorgänge innerhalb von Niederspannungs-Schaltschränken muss mindestens der teilweise Berührungsschutz nach DIN EN 50.274 (VDE 0660Teil 514) realisiert sein.
Falls zur Fehlersuche in Hilfsstromkreisen der Berührungsschutz aufgehoben werden muss, darf der Berührungsschutz der Hauptstromkreise nicht beeinträchtigt werden. Diese Arbeiten sind von Elektrofachkräften durchzuführen (siehe Tab. 5 Nr. 8 der BGV A3).
Aufgehobener Berührungsschutz
Eine Notwendigkeit, Montagearbeiten unter Spannung durchzuführen, existiert grundsätzlich nicht (siehe Tab. 5 Nr. 9 der BGV A3). Es muss daher eine sichere Arbeitsstelle nach den Fünf Sicherheitsregeln eingerichtet werden.
Teile der Anlage, die nach dem Freischalten noch unter Spannung stehen, z.B. Kondensatoren und Kabel, müssen mit geeigneten Betriebsmitteln entladen werden.
Ausgenommen hiervon sind Arbeiten an Akku-Notversorgungen, z.B. für Rotorblattverstellungen oder Hindernisbefeuerungen, unter Beachtung geeigneter Schutzmaßnahmen, die in Montage- oder Arbeitsanweisungen festgelegt sein müssen.
Wenn Arbeiten in der Nähe aktiver Teile (siehe § 7 der BGV A3) durchgeführt werden sollen, ist vorrangig freizuschalten und es sind die Fünf Sicherheitsregeln anzuwenden. Kann nicht freigeschaltet werden, ist zumindest Schutz durch Schutzvorrichtung anzuwenden, z.B. Anbringung isolierender Abdeckungen.
In Türmen, im Maschinenhaus usw. existieren Bereiche, deren Begrenzungen vollständig oder teilweise aus metallischen Teilen bestehen, und in denen außerdem die arbeitende Person mit ihrem Körper großflächig mit diesen Teilen in Berührung kommt. In diesen Bereichen dürfen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur unter Anwendung einer der folgenden Maßnahmen betrieben werden:
Es dürfen nur Betriebsmittel der Schutzklasse III verwendet werden,
Ist zusätzlich die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, so ist nur eine der folgenden Schutzmaßnahmen zulässig:
Weitere Informationen auch zu den Schutzmaßnahmen ortsfester Betriebsmittel sind in BGI 594 enthalten.
Für den Fall, dass in den Anlagen oder Betriebsmitteln ein Fehler auftritt, müssen Schutzmaßnahmen wirksam sein. Dies kann nur durch regelmäßige Prüfungen festgestellt werden; dabei werden nach einer Sichtprüfung u.a. der Schutzleiterwiderstand, der Isolationswiderstand und bei Anlagen auch die Erdung und der Potenzialausgleich geprüft.
Folgende Prüffristen haben sich in der Praxis bewährt
(siehe auch BGV A3 und BGI 608):
Anlagen | 2 bis 4 Jahre |
ortsfeste Betriebsmittel | 1 bis 2 Jahre |
handgeführte Betriebsmittel | 3 bis 6 Monate |
Die Durchführung und die Ergebnisse der Prüfung sollten dokumentiert werden.
Vor Beginn von Erdarbeiten sind sämtliche Informationen über die Lage von Energiekabeln einzuholen.
Stößt man trotz der Informationen unerwartet auf ein Kabel, müssen die Schachtarbeiten unverzüglich abgebrochen werden; erst nach einer Freigabe durch dessen Betreiber kann die Arbeit fortgesetzt werden.
Vor Beginn von Kranarbeiten muss das Umfeld hinsichtlich der Gefährdung durch Freileitungen geprüft werden. Sind im Umkreis des Kranes keine Freileitungssysteme im Abstand von Kranhöhe plus 50 m Sicherheitszuschlag vorhanden, kann eine Gefährdung durch die Freileitung offensichtlich ausgeschlossen werden.
In anderen Fällen ist es zwingend erforderlich, mit dem zuständigen Freileitungsnetzbetreiber Kontakt aufzunehmen. Gemeinsam mit der Bauleitung sind dann klare Absprachen über Kranstandort und -schwenkbereich zu treffen. Der Montageplatz des Rotors wird festgelegt und die Hebezone vorgegeben. Die einzuhaltenden Grenzen sind zu kennzeichnen.
Beim Unterqueren von Freileitungen mit Fahrzeugen sind folgende Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten:
Nennspannung in kV | Abstand in m |
bis 1 | 1 |
über 1 bis 110 | 2 |
über 110 bis 220 | 3 |
über 220 bis 380 | 4 |
Wenn keine eindeutige Einschätzung des Abstandes möglich ist, ist eine Abstimmung mit dem Freileitungsnetzbetreiber erforderlich, in der die notwendigen Maßnahmen zur Querung der Freileitungstrasse getroffen werden.
Bewegen von Lasten in der Nähe einer Freileitung
Gefährdungen durch Freileitungen in der Nähe von Windenergieanlagen können sich ebenfalls ergeben, wenn beim Heraufziehen oder Ablassen von Gegenständen mit z.B. Winden oder Seilen durch Auslenkung und Schwingen die Sicherheitsabstände (Tabelle 4, BGV A3 § 7) unterschritten werden.
8.5.3 Lichtbogenbildung
Zur Verhütung von Lichtbogengefährdungen sind schon bei der Errichtung und auch beim Betrieb elektrischer Anlagen Maßnahmen zu treffen, die eine Lichtbogenzündung ausschließen (z.B. Isolierungen) oder die Auswirkungen eines gezündeten Lichtbogens verringern (z.B. Lichtbogenstrom- und/oder -zeitbegrenzungen oder lichtbogenfeste Abdeckungen).
Mit persönlicher Schutzausrüstung kann kein umfassender Schutz für alle in Frage kommenden Tätigkeiten erreicht werden. Jedoch können die Auswirkungen von Störlichtbögen verringert werden, wenn flammhemmende Arbeitskleidung mit hohem Baumwollanteil getragen wird. Bewährt haben sich in der Praxis flammhemmend imprägnierte Stoffe aus reiner Baumwolle mit einem Flächengewicht von mindestens 300g/m². Bei Windenergieanlagen mit Nennleistungen über 1 MW können in bestimmten transformator- oder generatornahen Leistungsstromkreisen personengefährdende Lichtbögen auftreten, die nur durch das Freischalten des Arbeitsbereichs vermieden werden können.
PSa gegen Störlichtbögen
Bei Eindringen in die Gefahrenzone von Hochspannungsfreileitungen mit Baumaschinen und anderen Fahrzeugen kann es zur Zündung eines Lichtbogens gegen Erde kommen. (Maßnahmen siehe Freileitung Abschnitt 5.2)
An gekapselten Schaltanlagen können anwesende Personen auch bei geschlossenen Türen bei einem inneren Störlichtbogen gefährdet werden, wenn heiße Lichtbogengase austreten können, z.B. durch aufspringende Türen.
Diese Gefährdung wird verhindert, wenn nur lichtbogengeprüfte Schaltanlagen nach VDE 0670 zum Einsatz kommen. Die Prüfparameter müssen den tatsächlichen Aufstellungs- und Kurzschlussverhältnissen am Einbauort Rechnung tragen. Wenn Schaltanlagentüren geöffnet sind, ist dieser Schutz unwirksam.
Personengefährdung beim Bedienen wird verhindert, wenn die Schaltanlagen so konzipiert sind, dass alle Bedienhandlungen bei geschlossenen Türen durchgeführt werden können und die Spannungsfreiheit durch Verwendung kapazitiver Anzeigesysteme festgestellt werden kann.
Durch einschaltfeste Erdungsschalter oder verriegelte Erdungstrennschalter werden Gefährdungen vermieden, die bei Verwendung freigeführter E. u. K. -Vorrichtungen möglich sind.
Alle Wartungs- und Montagearbeiten in den Schaltanlagen sind im freigeschalteten und gesicherten Zustand auszuführen.
Die Lichtbogengefährdung an Transformatoren kann verhindert werden, wenn die Anschlussdurchführungen isoliert bzw. gekapselt ausgeführt sind.
Gekapselte Anschlüsse
An Hochspannungskabeln kann es durch Isolationsfehler oder durch äußere Beschädigungen der Isolation zur Lichtbogenzündung kommen. Durch Isolationsprüfungen können Isolationsfehler erkannt werden. Wenn Hochspannungskabel geschützt verlegt werden, können äußere Beschädigungen weitgehend vermieden werden.
Zur Vermeidung innerer Störlichtbögen sind nur typgeprüfte Schaltgerätekombinationen und Schaltanlagen einzusetzen, deren angegebene Leistungsparameter tatsächlich nachgewiesen wurden.
Alle betriebsmäßigen Bedienvorgänge müssen mit vollständigem Berührungsschutz ausführbar sein.
Wenn Schaltanlagentüren geöffnet werden, sollte noch ein ausreichender Schutz gegen zufälliges Berühren oder Überbrücken aktiver Teile vorhanden sein.
8.6 Gefährdung durch Stoffe
8.6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
8.6.2 Gefährdungen durch Arbeiten in kontaminiertem Bereich Sanierung bzw. Demontage nach Bränden und Explosionen
8.6.3 Hautbelastungen
8.7 Gefährdung durch Brände/Explosionen
8.7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase
8.7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre
Durch Schweiß- und Schneidarbeiten, aber auch beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, können Brände entstehen oder Explosionen ausgelöst werden.
Bei schweißtechnischen -Arbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten mit dem Vorhandensein von Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr gerechnet werden. Deshalb muss der Unternehmer durch eingehende Besichtigung der Arbeitsstelle und seiner Umgebung im Einzelfall prüfen, ob es sich um einen derartigen Bereich handelt. Dazu ist eine sachkundige Beratung durch den Auftraggeber notwendig. Das Vorhandensein brennbarer Stoffe (z.B. Isolierstoffe, Kunststoffe, Ablagerungen von Schmiermitteln) und Gase, die sich durch schweißtechnische Arbeiten in Brand setzen lassen, bedeutet stets einen Bereich mit Brand- und Explosionsgefahr. Unbemerktes ausströmendes Acetylen kann mit der umgebenden Luft nahezu in jedem Mischungsverhältnis explosionsgefährlich sein.
Ist die Brand- oder Explosionsgefahr nach gründlicher Prüfung nicht völlig auszuschließen, so sind die folgenden Maßnahmen F durchzuführen:
Flüssiggas ist mit Luft bereits in sehr niedriger Konzentration explosionsfähig. Deshalb sind alle Beschäftigten, die mit Flüssiggasanlagen umgehen, anhand einer Betriebsanweisung zu unterweisen.
Folgende Maßnahmen sollen verhindern, dass Flüssiggas unkontrolliert ausströmen kann und gefährlich werden kann:
Lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe enthalten häufig brennbare Bestandteile. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Verarbeitung von brennbaren Beschichtungsstoffen Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die höchste Explosionsgefahr besteht, wenn hoch- bzw. leichtentzündliche Stoffe (gekennzeichnet mit Gefahrensymbol und F bzw. F+) oder entzündliche Stoffe mit einem Flammpunkt < 40 °C verarbeitet werden. Im Rahmen der Ersatzstoffprüfung sollten nur solche Stoffe ausgewählt werden, von denen nur eine geringe Explosionsgefahr ausgeht. Dies sind entzündliche Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt über 40 °C. Von diesen Stoffen geht dann nur noch eine mittlere Explosionsgefahr aus. Besser noch ist die Verwendung von Beschichtungsstoffen mit einem Flammpunkt > 55 °C oder die Anwendung von Wasserlacken mit einem geringen Anteil an Lösungsmitteln.
Explosionsgefahr bei Beschichtungsstoffen | |||||
Flammpunkt | < 21 °C | < 40 °C | 40 ... 55 °C | > 55 °C | > 100 °C |
Einstufung GefStoffV |
hoch- entzündlich F+ leicht- |
entzündlich | - | ||
Explosions- gefahr |
hoch | hoch | mittel | gering | keine |
8.8 Gefährdung durch physikalische Einwirkungen
8.8.1 Lärm
8.8.2 Vibrationen
8.8.3 Elektromagnetische Felder
Wenn Arbeiten in der Nähe angebrachter Funkantennen durchgeführt werden müssen, so ist der Sicherheitsabstand zu den Antennen einzuhalten. Die dazu notwendigen Informationen können der vorhandenen Beschilderung im Zugangsbereich der WEa entnommen werden.
Liegen keine Informationen im Bereich der WEa vor, so muss der notwendige Sicherheitsabstand für den Expositionsbereich 1 nach BGV B11 beim Betreiber der Sendeanlage erfragt werden. Im Bereich von Mobilfunkantennen reicht ein Mindestabstand von 1 m zur Sendeantenne.
Sind Arbeiten in einem geringeren Abstand zur Antenne durchzuführen, muss die Sendeanlage abgeschaltet werden.
Funkantennen an einer WEA
8.9 Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen
8.9.1 psychische Belastungen
8.9.2 biologische Belastung
8.9.3 Verantwortung, Handlungsspielraum
9 Vorschriften und Regeln
Weitere Informationen können den nachfolgend genannten Veröffentlichungen entnommen werden:
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
BGV A1 Grundlagen der Prävention
BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGV B11 Elektromagnetische Felder
BGR B11 Elektromagnetische Felder
BGR 198 Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
BGR 199 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen
BGI 826 Schutz gegen Absturz - Auffangsysteme sachkundig auswählen, anwenden und prüfen
BGI 594 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung
BGI 608 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
BGI 560 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz
BGI 766 Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen auf Brandstellen
DIN 4844-3 Flucht - und Rettungsplan
DIN 14.096-1 bis -3 Brandschutzordnung A, B, C
VDS 2357 Richtlinien zur Brandschadensanierung Bundesgesundheitsblatt 1/90 Empfehlungen zur Reinigung von Gebäuden nach Bränden
DIN VDE 0105-100 Betrieb von elektrischen Anlagen Biostoffverordnung
GefStoffV Gefahrstoffverordnung
10 Anhang
10.1 Musterbetriebsanweisungen
10.1.1 Epoxidharzprodukte
10.1.2 Verwendung von Auffanggurten
10.2 Muster-"Eingang-Notfall-Meldung"
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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