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Lfd. Nr. | Beispiel | Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen | Schutzmaßnahmen nach | |||
E 1 | E 3 | E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen | ||||
(Sp. 1) | (Sp. 2) | (Sp. 3) | (Sp. 4) | (Sp. 5) | (Sp. 6) | |
3.3. | VERARBEITEN VON BESCHICHTUNGSSTOFFEN | Spritzen, Sprühen, Tauchen, Anstreichen usw. s. auch UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23) (GUV 9.10); Gilt nicht für Anlagen, die unter die "Verordnung über brennbare Flüssigkeiten" fallen. Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren Beschichtungspulvern mit Handsprüheinrichtungen (ZH 1/443); Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren Beschichtungspulvern mit ortsfesten Sprühanlagen (ZH 1/444). | ||||
3.3.1. | Gesonderte Räume zum Mischen, Abfüllen, Pumpen und Bereitstellen für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe, Lösemittel u.dgl. mit einem Flammpunkt unter 40 °C oder Produkte, die über ihren Flammpunkt erwärmt werden. | a) Beschichtungsstoffe und Lösemittel werden zum Teil aus offenen Behältern abgefüllt. | E 1.3.4.1. | Zone 1: | gR Ex-Motoren zusätzlich IP 44 | |
b) wie a) | E 1.3.4.2. | Zone 1: Zone 2: | 5 m übriger Raum | |||
3.3.2. | Gesonderte Räume zum Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen | Beschichtungsstoff- und Lösemittelvorräte nur bis zum Bedarf einer Arbeitsschicht zulässig. Beim Spritzen und z.T. auch beim Tauchen Absaugung vorgeschrieben. | ||||
3.3.2.1. | Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig über ihren Flammpunkt erwärmt werden. | |||||
Inneres von Ständen und Kabinen | E 1.3.4.2. | Zone 1: | im Innern, Ex-Motoren zusätzlich IP 44 | |||
Um Standöffnung | E 1.3.4.2. | Zone 1: | 2,5 m, Ex- Motoren zusätzlich IP 44 | |||
3.3.2.2. | Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig nicht über ihren Flammpunkt erwärmt werden. | |||||
Inneres von Ständen und Kabinen | E 1.3.4.2. | Zone 2: | im Innern, Ex-Motoren zusätzlich IP 44 | |||
Um Standöffnung | E 1.3.4.2. | Zone 2: | 1 m | |||
3.3.3. | Andere Arbeitsräume mit einzelnen Ständen und Kabinen | |||||
3.3.3.1. | Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig über ihren Flammpunkt erwärmt werden. | |||||
Inneres von Ständen und Kabinen | E 1.3.4.2. | Zone 1: | im Innern, Ex-Motoren zusätzlich IP 44 | |||
Um Standöffnung | E 1.3.4.2. | Zone 1: | 2,5 m, Ex- Motoren zusätzlich IP 44 | |||
Zone 2: | weitere 2,5 m | |||||
3.3.3.2. | Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig nicht über ihren Flammpunkt erwärmt werden. | |||||
Inneres von Ständen und Kabinen | E 1.3.4.2. | Zone 2: | im Innern, Ex- Motoren zusätzlich IP 44 | |||
Um Standöffnung | E 1.3.4.2. | Zone 2: | 1 m | |||
3.3.4. | Elektrostatisches Pulverbeschichten | s. auch Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren Beschichtungspulvern mit Handsprüheinrichtungen (ZH 1/443), Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren Beschichtungspulvern mit ortsfesten Sprühanlagen (ZH 1/444). | ||||
3.3.4.1. | Sprühstände, Sprühkabinen | |||||
3.3.4.1.1. | Innerhalb | Bildung von g.e.A. durch Staub möglich. | E 1.3.4.2. | Zone 11 | ||
3.3.4.1.2. | Außerhalb | Bildung von g.e.A. durch aufgewirbelten Staub möglich. | ||||
a) Sprühstände | E 1.3.4.1. | Zone 11: | 2,5 m | |||
b) Sprühkabinen: um die Öffnungen | E 1.3.4.1. | Zone 11: | 2,5 m | |||
3.3.4.2. | Rückgewinnungsanlagen innerhalb der Apparatur | Bildung von g.e.A. durch Staub betriebsmäßig zu erwarten. Flammenrückschlag und Druckstöße in die Beschichtungsanlage durch schnell schließende Absperrorgane verhindert. | E 3.2. E 3.4. |
Zone 10 | ||
3.3.5. | Elektrostatisches Beflocken | in Vorbereitung | ||||
3.3.6. | Trocknungsraum | Räume ohne ständigen Arbeitsplatz und nur zum Trocknen von den mit Beschichtungsstoffen oder Lösemitteln beschichteten Gütern. | E 1.3.4.2. | Zone 2: | gR | |
3.3.7. | Das Innere von Abluftleitungen | |||||
3.3.7.1. | An Trocknern für Beschichtungsstoffe | s. auch UVV "Trockner für Beschichtungsstoffe" § 6 Nr. 1 (BG 24) Bildung von g.e.A. verhindert. | E 1.3.4.2. | keine | ||
3.3.7.2. | An Ständen und Kabinen | a) Bildung von g.e.A. gelegentlich zu erwarten | E 1.3.4.2. | Zone 1: | Aufstellen auch exgeschützter Motoren im Innern verboten | |
b) g.e.A. nur bei seltenen Betriebsstörungen zu erwarten. | E 1.3.4.2. | Zone 2: | Aufstellen auch exgeschützter Motoren im Innern verboten | |||
3.3.7.3. | Von Bodenabsaugungen in Ständen und Kabinen, in Misch-, Abfüll-, Pumpen- und Vorratsräumen | a) Bildung von g.e.A. möglich. | E 1.3.4.2. | Zone 1: | Aufstellen auch exgeschützter Motoren im Innern vermeiden | |
3.3.7.4. | An Tauch-, Gieß- und Flutanlagen | Bildung von g.e.A. möglich. | E 1.3.4.2. | Zone 1: | Aufstellen auch exgeschützter Motoren im Innern vermeiden | |
3.3.8. | An Tauchbehältern | Für Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 40 °C oder betriebsmäßiger Erwärmung über ihren Flammpunkt. Absaugung ab 0,25 m2 Oberfläche des Flüssigkeitsspiegels vorgeschrieben. | ||||
3.3.8.1. | Inneres von Tauchbehältern | E 1.3.4.2. | Zone 0 | |||
3.3.8.2. | Umgebung von Tauchbehältern | Oberflächen der beschichteten Güter sollten frei von ablaufenden Beschichtungsstoffen sein (Verweilzeit) | E 1.3.4.1. | Zone 1: | 2,5 m nach oben 1,5 m | |
3.3.9. | Mischeinrichtungen für Beschichtungsstoffe (bestehend aus Regalfarbmischgerät, Lesegerät und Waage) | Bildung von g.e.A. betriebsmäßig nicht zu erwarten Für Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, die brennbare Flüssigkeiten in der Ruhe nicht ausscheiden und in einem von der PTB anerkannten Auslaufbecher bei 20 °C eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sekunden haben oder eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sekunden, aber weniger als 90 Sekunden haben und nicht mehr als 60 % ihres Gewichtes brennbare Flüssigkeiten enthalten oder eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sekunden, aber weniger als 60 Sekunden haben und nicht mehr als 20 % ihres Gewichtes brennbare Flüssigkeiten enthalten. Maximal 200 l Beschichtungsstoff im Regalfarbmischgerät zulässig | ||||
a) maximal 5 l Inhalt je Gebinde | E 1.3.4.1. | keine | ||||
b) mehr als 5 bis 20 l Inhalt je Gebinde | E 1.3.4.2. | keine (Anforderungen für elektrische Betriebsmittel an Regalfarbmischgeräten gem. § 10 UVV VBG 23) | ||||
3.4. | BEDRUCKEN, VERARBEITEN UND VEREDELN VON PAPIER UND ÄHNLICHEN STOFFEN SOWIE BEDRUCKEN VON TEXTILIEN UNTER VERWENDUNG VON BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN ALS LÖSEMITTEL ODER LÖSEMITTEL- GEMISCHE | s. auch UVV "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i) | ||||
3.4.1. | Lager-, Misch-, Abfüll- und Pumpenräume für Farben, Lösemittel und dgl. mit einem Flammpunkt bis 55 °C | a) Nur Lagerung (2facher Luftwechsel) | E 1.3.4.1. | Zone 1: | gR, Höhe 15 m | |
b) Arbeiten an offenen ortsbeweglichen Behältern | E 1.3.4.2. | Zone 1: | gR | |||
c) Ortsfeste Mischplätze mit Objektabsaugung. Transport in geschlossenen Behältern | E 1.3.4.2. | Zone 1: | 5 m | |||
Zone 2: | übriger Raum | |||||
3.4.2. | Räume mit Druckmaschinen, Druckgeräten, Beschichtungsmaschinen, Kaschiermaschinen usw., in denen Lösemittel oder Lösemittelgemische mit einem Flammpunkt unter 21 °C verwendet werden | Bedrucken und Lackieren (Flächendruck) von Papier, Kunststoffen, Textilien, Folien, Ledertuch, Leder, Blechen und dgl. Bildung von g.e.A. im Raum, außer den in Spalte 6 definierten Bereichen, verhindert. Durch Lüftung ist sichergestellt, dass die Konzentration der Lösemitteldämpfe in Luft 50 % der unteren Explosionsgrenze im Raum außerhalb der definierten Bereiche der Druckmaschinen, Druckgeräte usw. nicht überschreitet. Vorräte an brennbaren Farben und/oder Lösemitteln im Arbeitsraum zur gelegentlichen Entnahme für den Fortgang der Arbeit nur in geschlossenen, bruchsicheren und unbrennbaren, ortsveränderlichen Vorratsbehältern bis zum Bedarf einer halben Arbeitsschicht. | ||||
3.4.2.1. | Rollen-Rotations- Tiefdruckmaschinen und Mehrfarben- Bogenrotationsmaschinen, die den Rollen- Rotations - Tiefdruckmaschinen ähneln | s. VBG 7i, Anlage | E 1.3.4.2. | Zone 1: | ||
1) Der Bereich des Druckwerkes zwischen den Druckwerk-Seitenwänden sowie das Innere des Trocknerkanals einschließlich der Umluft- und Abluftanlage | ||||||
2) Der Bedienungsgang zwischen den Druckwerken bis zu einer Raumhöhe von 2 m einschließlich des Bereiches zwischen den Gestellwangen | ||||||
3) Der Bereich der Farbwanne, der Bereich des mit der Maschine verbundenen Farbtanks des Druckwerkes und der Bereich des Vorratsbehälters nach 3.4.2 Spalte 3 in einem Umkreis von 0,5 m allseitig, zusätzliche Schutzmaßnahme für Farbpumpenmotor IP 44 | ||||||
4) Der Bereich des bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 0,25 m allseitig, bezogen auf die größtmögliche Druckbreite, bis zum Einlauf des bahnförmigen Materials in den Trocknerkanal, höchstens jedoch bis zu einer Länge von 2 m des frisch bedruckten bahnförmigen Materials | ||||||
3.4.2.2. | Bogen-Rotations- Tiefdruckmaschinen | s. VBG 7i, Anlage | E 1.3.4.2. | Zone 1: | ||
1) Der Bereich innerhalb des Maschinengestells, in dem sich das Druckwerk z.B. mit Farbwanne, Formzylinder, Zwischenwalze usw. und das frischbedruckte Material befinden | ||||||
2) Der Bereich der Farbwanne, senkrecht zur Achse der Tauchwalze in einem Umkreis von 1 m und seitlich in einem Umkreis von 0,5 m | ||||||
3) Der Bereich des mit der Maschine verbundenen Farbtanks und der Bereich der Vorratsbehälter nach 3.4.2. Spalte 3 in einem Umkreis von 0,5 m allseitig, zusätzliche Schutzmaßnahme für Farbpumpenmotor IP 44 | ||||||
3.4.2.3. | Rollen-Rotations- Flexodruckmaschinen, Tapetendruckmaschinen, Rouleauxdruckmaschinen | s. VBG 7i, Anlage | ||||
a) Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C | E 1.3.4.2. | Zone 1: | ||||
1) Der Bereich der Farbwanne in einem allseitigen Umkreis, der der Walzenlänge entspricht, jedoch nicht mehr als 0,5 m | ||||||
2) Der Raum unter den Druckwerken bis zum Fußboden in einem Bereich, der sich aus der senkrechten Projektion der Gefahrenzonen der Druckwerke ergibt | ||||||
3) Der Bereich des mit der Maschine verbundenen Farbtanks des Druckwerkes und der Bereich der Vorratsbehälter nach 3.4.2. Spalte 3 in einem Umkreis von 0,5 m allseitig, zusätzliche Schutzmaßnahme für Farbpumpenmotor IP 44 | ||||||
4) Der Bereich des bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 0,25 m allseitig, bezogen auf die größtmögliche Druckbreite, vom Einlauf des bahnförmigen Materials in das erste Druckwerk bis zum Einlauf des bahnförmigen Materials in den Trocknerkanal einschließlich der Abluft- und Umluftleitungen, bzw. 0,5 m nach Auslauf des bahnförmigen Materials (ausgenommen Textilbahnen) aus dem letzten Druckwerk | ||||||
5) Das Innere des Trocknerkanals einschließlich der Umluft- und Abluftanlage | ||||||
b) Verwendung von Flüssigkeiten der Gefahrklasse B der VbF, die so weit mit Wasser verdünnt sind, dass deren Flammpunkt von 21 °C erreicht oder überschreitet. | E 1.3.4.1. | keine | ||||
3.4.2.4. | Durchdruckmaschinen | |||||
3.4.2.4.1. | Bogensiebdruck- maschinen Rollensiebdruck- maschinen Körpersiebdruck- maschinen |
E 1.3.4.2. | Zone 1: | |||
1) Der Bereich um den Siebdruckrahmen bzw. Zylinder im Umkreis von 0,5 m allseitig und die senkrechte Projektion dieses Bereiches bis zum Fußboden | ||||||
2) Der Bereich der Vorratsbehälter nach 3.4.2 Spalte 3 in einem Umkreis von 0,5 m allseitig | ||||||
3) Der Bereich der frischbedruckten Bogen bzw. des bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 0,25 m allseitig, bezogen auf das größtmögliche Druckformat, vom Auslauf aus der Druckmaschine bis zu einer Länge von 2 m bzw. bis zum Einlauf in den Trocknerkanal | ||||||
4) Das Innere des Trocknerkanals einschließlich der Umluft- und Abluftanlage | ||||||
3.4.2.4.2. | Rotationsfilm- und Flachfilmdruck- maschinen | a) | E 1.3.4.2. | Zone 1: | ||
1) Der Bereich des Drucktisches in einem Umkreis von 0,5 m allseitig und die senkrechte Projektion dieses Bereiches bis zum Fußboden | ||||||
2) Der Bereich der Vorratsbehälter nach 3.4.2 Spalte 3 in einem Umkreis von 0,5 m allseitig | ||||||
3) Der Bereich des frischbedruckten bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 0,25 m allseitig, bezogen auf die größtmögliche Druckbreite vom Auslauf aus der Druckmaschine bis zum Einlauf in den Trocknerkanal | ||||||
4) Das Innere der Trockeneinrichtung einschließlich der Umluft- und Abluftanlage | ||||||
b) Trockeneinrichtung entsprechend VBG 24 | E 1.3.4.2. | Zone 1: | ||||
1) Der Bereich des Drucktisches in einem Umkreis von0,5 m allseitig und die senkrechte Projektion dieses Bereiches bis zum Fußboden | ||||||
2) Der Bereich der Vorratsbehälter nach 3.4.2 Spalte 3 in einem Umkreis von 0,5 m allseitig | ||||||
3) Der Bereich des frischbedruckten bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 0,25 m allseitig, bezogen auf die größtmögliche Druckbreite vom Auslauf aus der Druckmaschine bis zum Einlauf in den Trocknerkanal | ||||||
3.4.2.5. | Beschichtungsmaschinen, Kaschiermaschinen, Imprägniermaschinen mit Walzenauftragewerken und Durchlauftrocknern/ Flachbahntrocknern |
Lfd. Nr. | Beispiel | Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen | Schutzmaßnahmen nach | |||
E 1 | E 3 | E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen | ||||
(Sp. 1) | (Sp. 2) | (Sp. 3) | (Sp. 4) | (Sp. 5) | (Sp. 6) | |
3.4.2.5.1. | Walzenauftragewerke | |||||
a) Geschlossene und bis auf Standfläche/Boden reichende Gestellwände | E 1.3.4.2. | analog Maßnahmen nach 3.4.2.1. | ||||
b) Durchbrochene und/oder nicht bis auf Standfläche (Boden) reichende Gestellwände | E 1.3.4.2. | analog Maßnahmen nach 3.4.2.3. | ||||
3.4.2.5.2. | Durchlauftrockner (Flachbahntrockner) siehe "Sicherheitsregeln für den Explosionsschutz an Durchlauftrocknern der Papierverarbeitung" (BGR 107) Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist möglich, da die Lösemittelkonzentration bei Betriebsstörungen nicht sicher begrenzbar ist. | |||||
a) geschützte Heizung, Lösemitteldampf- Konzentration bei normalem störungsfreiem Betrieb unter 50 % der UEG oder unter 20 g/m3 | E 1.3.4.2. | Zone 1: Das Innere des Trocknerkanals, der Umlaufkanäle und der Abluftleitungen | ||||
b) ungeschützte Heizung, Lösemitteldampf- Konzentration überschreitet unmittelbar vor der ungeschützten Heizung nicht 25 % der UEG | E 1.3.4.2. | Zone 2: Die nähere Umgebung des beschichteten Trägermaterials (Beschichtungsgut) | ||||
3.4.2.6. | Räume mit Siebwaschanlagen, geschlossenen Rakelwaschanlagen, Walzenwaschanlagen, Auswaschmaschinen für Fotopolymer-Druckplatten | Maximale Raumtemperatur 40 °C, kein Versprühen des Reinigungsmittels. Flammpunkt des Reinigungsmittels unter 40 °C. | ||||
a) Bildung von g.e.A. beim Herausnehmen gewaschener Teile durch Herabtropfen von Lösemittel und Verdunsten des an den Oberflächen haftenden bzw. in Druckplatten gelösten Lösemittels | E 1.3.4.2. | Zone 1: | 5 m nach oben 1,5 m | |||
b) Gewaschene Teile werden entnommen, nachdem Lösemittel abgetropft ist. Bildung von g.e.A. nur durch Verdunsten des an den Oberflächen haftenden, bzw. in Druckplatten gelösten Lösemittels. | E 1.3.4.2. | Zone 1: | 2,5 m nach oben 1,5 m | |||
3.4.2.8. | Zapfstellen innerhalb der Arbeitsräume | Farben und Lösemittel werden aus Zapfeinrichtungen aus fest installiertem Zapfventil mittels Schlauch von maximal 0,5 m Länge in verschließbare Behälter abgefüllt. Förderleistung der an einer Zapfeinrichtung angeschlossenen Pumpe bis 45 l/min. Höchstens zwei Zapfeinrichtungen werden gleichzeitig betrieben. In Bodennähe der Zapfstelle herrscht eine Luftgeschwindigkeit von mindestens 1 m/s. | E 1.3.4.2. | Zone 1: Der zylinderförmige Bereich um die Mittelsenkrechte jeder Zapfeinrichtung mit einem Radius von 1 m. Dieser Bereich erstreckt sich vom Fußboden bis 0,5 m über die Zapfeinrichtung. Zone 2: Der sich an die vorstehend genannte Zone anschließende zylinderförmige Bereich um die Mittelsenkrechte jeder Zapfeinrichtung mit einem Radius von 3 m. Dieser Bereich erstreckt sich bis 0,8 m über den Fußboden. Bei mehreren Zapfeinrichtungen einer Zapfstelle überschneiden sich die Gefahrenbereiche entsprechend. | ||
3.4.2.9. | Räume mit Rückgewinnungsanlagen | a) Geschlossene Apparatur. Keine Abfüllung in offene Behälter. | E 1.3.4.1. | Zone 1: | 5 m | |
Zone 2: | weitere 10 m | |||||
b) wie a) | E 1.3.4.2. | Zone 2: | 3 m | |||
c) wie a) | E 1.3.4.2. E 1.4.3. |
keine | außer Zone 2 im Nah- bereich gemäß E 1.4. | |||
3.4.3. | Maschinen zum Bedrucken von Kunstleder und Folien | E 1.3.4.2. | Zone 1: | |||
1) Der Bereich des Druckwerkes zwischen den Druckwerk- Seitenwänden sowie das Innere des Trocknerkanals einschließlich der Umluft- und Abluftanlage | ||||||
2) Der Bereich der Farbwanne in einem Umkreis von 0,5 m allseitig | ||||||
3) Der Bereich des mit der Maschine verbundenen Farbtanks des Druckwerkes und der Bereich des Vorratsbehälters nach 3.4.2 (Sp. 3) in einem Umkreis von 0,5 m allseitig, zusätzliche Schutzmaßnahme für Farbpumpenmotor IP 44 | ||||||
4) Der Bereich der Materialbahn in einem Abstand von 0,25 m allseitig, bezogen auf die größtmögliche Druckbreite, bis zu einer Länge der frischbedruckten Materialbahn von 2 m bzw. bis zum Einlauf der Bahn in die gekapselte Trockeneinrichtung | ||||||
3.4.4. | Auswaschmaschinen Waschmaschinen für Fotopolymer-Druckplatten | Verwendung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 40 °C; dichtschließender Deckel mit Randabsaugung | Zone 0: | Das Innere der Maschine | ||
a) Bildung von g.e.A. beim Herausnehmen gewaschener Teile durch Herabtropfen von Lösemittel und Verdunsten des an den Oberflächen haftenden bzw. in Druckplatten gelösten Lösemittels | E 1.3.4.2. | Zone 0: | Das Innere der Maschine | |||
Zone 1: | 5 m nach oben 1,5 m | |||||
b) Gewaschene Teile werden entnommen, nachdem Lösemittel abgetropft ist.
Bildung von g.e.A. nur durch Verdunsten des an den Oberflächen haftenden, bzw. in Druckplatten gelösten Lösemittels |
E 1.3.4.2. | Zone 0: | Das Innere der Maschine | |||
Zone 1: | 2,5 m nach oben 1,5 m |
Kapitel 5
4. Herstellen und Verarbeiten von Gummi und Kunststoffen
Lfd. Nr. | Beispiel | Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen | Schutzmaßnahmen nach | |||
E 1 | E 3 | E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen | ||||
(Sp. 1) | (Sp. 2) | (Sp. 3) | (Sp. 4) | (Sp. 5) | (Sp. 6) | |
4. | Herstellen und Verarbeiten von Gummi und Kunststoffen | |||||
4.1. | BESCHICHTEN UND ÄHNLICHE ARBEITSVERFAHREN, HERSTELLEN VON KUNSTLEDER UNTER VERWENDUNG VON BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN | Gilt nur für Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C und solchen mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, wenn ihre Temperatur über ihrem Flammpunkt liegt. | ||||
4.1.1. | Lager-, Misch- und Abfüllräume für brennbare Flüssigkeiten | Apparate werden betriebsmäßig geöffnet, Behälter ortsbeweglich. | E 1.3.4.2. | Zone 1: | gR bis zur Höhe von 2,5 m | |
4.1.2. | Räume mit Streichmaschinen, Trocken- und Gelieranlagen zur Herstellung von Kunstleder und Beschichtung von Textilbahnen. | Maschinen haben eigene Absaugeeinrichtungen. Im Inneren der Trocken- und Gelieranlagen werden 20 % der unteren Explosionsgrenze nicht überschritten. Bildung von g.e.A. nur um die Aufstrichvorrichtungen der Streichmaschinen möglich. | Zone 1: | 5 m bis zu einer Höhe von 2,5 m, längstens bis zum Einlauf in die Trockeneinrichtungen | ||
4.1.3. | Räume mit Rückgewinnungsanlagen | a) Bildung von g.e.A. möglich. | E 1.3.4.1. | Zone 1: | 5 m | |
Zone 2: | weitere 5 m | |||||
b) wie a) | E 1.3.4.2. | Zone 2: | 3 m | |||
c) wie a) | E 1.3.4.2. E 1.4.3. | keine, | außer Zone 2 im Nah- bereich gemäß E 1.4. | |||
4.1.4. | Räume zum Reinigen von Druck-, Prägewalzen, Pastenkübeln u.ä. mit brennbaren Lösemitteln. | E 1.3.4.2. | Zone 1: | gR Höhe 2,5 m |
||
4.1.6. | Räume mit Rückgewinnungs und Destillationsanlagen für brennbare Lösemittel | a) Geschlossene Apparatur. Keine Abfüllung in offene Behälter. | E 1.3.4.1. | Zone 1: | 5 m | |
Zone 2: | weitere 5 m | |||||
b) wie a) | E 1.3.4.2. | Zone 2: | 3 m | |||
c) wie a) | E 1.3.4.2. E 1.4.3. | keine, | außer Zone 2 im Nah- bereich gemäß E 1.4. | |||
4.2. | HERSTELLEN VON GUMMIWAREN | |||||
4.2.1. | Lager-, Abfüll- und Pumpen-Räume für z.B. Benzin, Toluol | Wie 2.1.3.1. und 2.1.4.1. | ||||
4.2.2. | Herstellen von Gummilösungen | |||||
4.2.2.1. | Räume zum Herstellen von Gummilösungen | Apparate werden betriebsmäßig geöffnet, Bildung von g.e.A. möglich. | E 1.3.4.2. | Zone 1: | 5 m | |
Zone 2: | weitere 5 m | |||||
4.2.2.2. | Zubereitung von Gummilösungen im Arbeitsraum | a) Arbeiten mit kleinen Mengen brennbarer Flüssigkeiten | E 1.3.4.1. | Zone 1: | 5 m Höhe 1,5 m | |
b) wie a) | E 1.3.4.2. | Zone 1: | 1 m | |||
4.2.3. | Räume mit Tauchgummi- oder Streichgummianlagen | Gekapselte Anlagen mit eigener Absaugung (Durchlaufanlagen). Im Inneren der Anlage werden 20 % der unteren Explosionsgrenze nicht überschritten. G.e.A. im Raum nicht zu erwarten. | keine | |||
4.2.4. | Räume für Gummiklebearbeiten | Es wird offen im Raum gearbeitet. | E 1.3.4.2. | Zone 2: | 3 m horizontal 1,5 m vertikal | |
4.2.5. | Arbeitsplätze für Aufsprühen von Gummilösung | Versprühen nur sehr geringer Mengen von Hand aus geschlossenen Geräten. Objektabsaugung. Keine Umfüllung. | E 1.3.4.2. | Zone 1: | 1 m | |
4.3. | KLEBE- UND TAUCH- KLEBEARBEITEN | |||||
4.3.1 | Räume für Klebearbeiten (Aufstreichen) von Hand oder mittels kleinerer Klebstoffauftragsmaschinen | Große Räume. Im Verhältnis zum Raum geringe Lösemittelmengen. | E 1.3.4.2. | Zone 2: | 1 m | |
4.7. | HERSTELLUNG VON VISKOSE- KUNSTFASERN UND - FOLIEN | |||||
4.7.1. | Sulfidierräume | Umsetzung erfolgt in geschlossenen Apparaturen, die betriebsmäßig nicht geöffnet werden. | ||||
4.7.1.1. | Im Inneren der Apparaturen | E 1.3.3. E 1.2.2. |
keine | |||
4.7.1.2. | Im Raum | Bildung von g.e.A. möglich durch Leckstellen in den CS2-führenden Leitungen (Flanschverbindungen, Absperrorgane und dgl.). Verwendung von bauartgeprüften Armaturen. | E 1.3.4.2. | Zone 1: Zone 2: |
5 m übriger Raum |
|
4.7.2. | Räume, in denen die Rückführleitungen für Spinnsäure verlegt sind | a) Bildung von g.e.A. möglich. | E 1.3.4.2. | Zone 1: | 3 m | |
Zone 2: | übriger Raum | |||||
b) wie a) | E 1.3.4.2. E 1.4. |
keine, | im Nahbereich Zone 1 gemäß E 1.4. Punkt e) | |||
4.7.3. | Räume der Spinnbad- Aufbereitung | a) Bildung von g.e.A. möglich. | E 1.3.4.2. | Zone 1: | 3 m | |
Zone 2: | übriger Raum | |||||
b) wie a) | E 1.3.4.2. E 1.4. | keine, | im Nahbereich Zone 1 gemäß E 1.4. Punkt e) | |||
4.9. | VERARBEITEN VON POLYESTER- REAKTIONSHARZEN | |||||
4.9.1. | Räume, in denen UP- Harze aushärten, z.B. durch handwerkliche oder maschinelle Verfahren auch unter Verwendung von nicht faserverstärkten Formmassen (z.B. UP- Leichtbeton) Räume, in denen Preßmassen hergestellt werden | Schnelle Polymerisation, geringe Ausdampfung von Styrol, bei über 200 l (Faß) max. ½ Tagesbedarf einer Arbeitsschicht. Styrol riecht auch in kleinen Konzentrationen stechend und unangenehm. | E 1.3.4. | keine | ||
4.9.2. | Räume wie unter 4.9.1., jedoch bei zusätzlicher Verwendung brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis 55 °C | Verdampfen von Lösemitteln | ||||
a) Bildung von g.e.A. durch Verdampfen von Lösemitteln möglich. | E 1.3.4.1. | Zone 1: | 5 m | |||
b) wie a) | E 1.3.4.2. | Zone 1: | 1 m | |||
Zone 2: | weitere 4 m |
Kapitel 6
5. Bearbeiten (z.B. Zerkleinern) Verarbeiten und Lagern von Stäuben oder von festen Stoffen unter Staubanfall
Lfd. Nr. | Beispiel | Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen | Schutzmaßnahmen nach | |||
E 1 | E 3 | E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen | ||||
(Sp. 1) | (Sp. 2) | (Sp. 3) | (Sp. 4) | (Sp. 5) | (Sp. 6) | |
5. | Bearbeiten (z.B. Zerkleinern) Verarbeiten und Lagern von Stäuben oder von festen Stoffen unter Staubanfall | |||||
5.1. | HERSTELLEN UND VERARBEITEN VON BRENNBAREN STÄUBEN WIE KUNSTSTOFFPULVERN, FARBSTOFFSTÄUBEN, PHARMAZEUTISCHEN PRODUKTEN, PFLANZENSCHUTZ- MITTELN UND DGL. | Keine gleichzeitige Anwesenheit brennbarer Gase und Flüssigkeiten. | ||||
5.1.1. | Trocknen | |||||
5.1.1.1. | Sprühtürme | |||||
5.1.1.1.1. | Im Turm | Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten (Zone 10). Vermeidung aller Zündquellen äußerst schwierig. | ||||
a) Bildung von g.e.A. möglich. | E 3.2. | keine | ||||
b) wie a) | E 3.3. | keine | ||||
c) wie a) | E 1.2.2. | keine | ||||
d) Überschreitung der unteren Explosionsgrenze durch Verfahrensweise ausgeschlossen. Keine Ablagerung von Stäuben in gefahrdrohender Menge möglich. | E 1.2.1. | keine | ||||
5.1.1.1.2. | Außerhalb | a) Geschlossene Apparatur. Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert. | keine | |||
b) Dichtheit der Apparatur nicht gewährleistet. | Zone 11: | gR | ||||
Bildung von g.e.A., auch durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube, möglich. | ||||||
5.1.1.2. | Stromtrockner, Wirbelschichttrockner | |||||
5.1.1.2.1. | In der Apparatur | a) Bildung von g.e.A. möglich. | E 3.2. | keine | ||
b) wie a) | E 3.3. | keine | ||||
c) wie a) | E 1.2.2. | keine | ||||
5.1.1.2.2. | Außerhalb | a) Geschlossene Apparatur Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert. | keine | |||
b) Dichtheit der Apparatur nicht gewährleistet. Bildung von g.e.A., auch durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube, möglich. | Zone 11: | gR | ||||
5.1.1.3. | Trockner mit mechanisch bewegten Teilen (z.B. Schaufeltrockner) | |||||
5.1.1.3.1. | Im Trockner | a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten. | E 1.2.2. | keine | ||
b) wie a) | E 3.1. | keine | ||||
c) wie a) | E 3.2. | keine | ||||
d) wie a) | E 3.3. | keine | ||||
e) wie a) | Zone 10 | |||||
5.1.1.3.2. | Außerhalb | a) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert. | keine | |||
b) Dichtheit der Apparatur und Vermeidung abgelagerten Staubes nicht gewährleistet. | Zone 11: | gR | ||||
5.1.1.4. | Hordentrockner | Brennbare Staub/Luft-Gemische treten betriebsmäßig nicht auf. Die Trocknungstemperaturen liegen verlässlich unterhalb des Schwelpunktes und der Selbstentzündungstemperatur der vorliegenden Schüttungen. | ||||
5.1.1.4.1. | In der Apparatur | Bildung von g.e.A. durch Aufwirbelung abgelagerten Staubes möglich. | Zone 11 | |||
5.1.1.4.2. | Außerhalb | Keine Ablagerung von Stäuben in gefahrdrohender Menge. | keine | |||
5.1.2. | Mahlen | a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten | E 1.2.2. | keine | ||
5.1.2.1. | In der Apparatur (Mühle, Zwischenbehälter, Abscheider) Silos und Bunker, vgl. UVV "Silos" (VBG 112) (GUV 1.17) s.a. UVV "Kunstleder-, Wachstuch- und Linoleumherstellung einschließlich Korkmühlen" (VBG 7m3) | b) wie a) | E 3.1. | keine | ||
c) wie a) | E 3.2. | keine | ||||
d) Nur bei ausreichend langer Rohrleitung zwischen Mühle und anschließender Apparatur, Mühle explosionsdruckfest. | E 3.1. E 3.3. | keine | ||||
e) Mühle ist keine Zündquelle (z.B. Strahlmühle) | Zone 10 | |||||
5.1.2.2. | Außerhalb | a) Geschlossene Apparatur. Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert. | keine | |||
b) Dichtheit der Apparatur nicht gewährleistet. Bildung von g.e.A., auch durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube, möglich. | Zone 11: | gR | ||||
5.1.3. | Fördern | s. UVV "Kunstleder-, Wachstuch- und Linoleumherstellung einschließlich Korkmühlen" (VBG 7m3) | ||||
5.1.3.1. | Pneumatisch | |||||
5.1.3.1.1. | In der Apparatur | a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten. | E 1.2.2. | keine | ||
b) wie a) | E 3.1. | keine | ||||
c) wie a) | E 3.2. | keine | ||||
d) wie a) | E 3.3. | keine | ||||
e) wie a) | Zone 10 | |||||
5.1.3.1.2. | Außerhalb | a) Geschlossene dichte Apparatur. Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert. | keine | |||
b) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Objektabsaugung, Bildung von g.e.A. und gefährlicher Staubablagerung verhindert. | E 1.3.4.2. | keine | ||||
c) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Staubablagerungen trotz Maßnahmen nach E 1.3. möglich. Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich. | Zone 11: | gR | ||||
5.1.3.2. | Mechanisch mit geschlossener Förderung wie z.B. mit Kettenförderern, Elevatoren, Schneckenförderern. | |||||
5.1.3.2.1. | Im geschlossenen Förderer | a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten | E 1.2.2. | keine | ||
b) wie a) | E 3.1. | keine | ||||
c) wie a) | E 3.2. | keine | ||||
d) wie a) | Zone 10 | |||||
5.1.3.2.2. | Außerhalb der Förderer | a) Geschlossene dichte Apparatur. Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert. | keine | |||
b) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Objektabsaugung, Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert. | E 1.3.4.2. | keine | ||||
c) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Staubablagerungen trotz Maßnahmen nach E 1.3. möglich. Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich | Zone 11: | gR | ||||
5.1.3.3. | Mechanisch mit offener Förderung wie z.B. Rinnen, Förderbänder | Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich. Maßnahmen sind nach E 1.3. durchgeführt. | Zone 11: | gR | ||
5.1.4. | Abscheiden (z.B. in Filtern, Zyklonen) | |||||
5.1.4.1. | Im Inneren | a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten. | E 1.2.2. | keine | ||
b) wie a) | E 3.1. | keine | ||||
c) wie a) | E 3.2. | keine | ||||
d) wie a) | E 3.3. | keine | ||||
e) wie a) | Zone 10 | |||||
5.1.4.2. | Außerhalb | |||||
5.1.4.2.1. | Bei Aufstellung des Abscheiders in Räumen | a) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert (z.B. durch dichte geschlossene Apparatur und Führung der Abluft ins Freie) | keine | |||
b) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen möglich (z.B. durch undichte Apparatur oder Rückführung der Abluft in den Raum) | Zone 11: | gR | ||||
5.1.4.2.2. | Bei Aufstellung des Abscheiders im Freien | a) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert (z.B. durch dichte geschlossene Apparatur und Führung der Abluft ins Freie) | keine | |||
b) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen möglich. | Zone 11: | Im Bereich abgelagerten Staubes (Größenangabe nicht möglich) | ||||
5.1.5. | Mischen | |||||
5.1.5.1. | Mechanische Mischer (mit oder ohne bewegliche Einbauten) | |||||
5.1.5.1.1. | Im Inneren | a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten. | E 1.2.2. | keine | ||
b) wie a) | E 3.1. | keine | ||||
c) wie a) | E 3.2. | keine | ||||
d) wie a) feststehende Mischtrommel | E 3.3. | keine | ||||
e) wie a) | Zone 10 | |||||
5.1.5.1.2. | Außerhalb | a) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert. | keine | |||
b) Dichtheit der Apparatur nicht gewährleistet. | Zone 11: | gR | ||||
5.1.5.2. | Pneumatische Mischer (mit oder ohne bewegliche Einbauten) | |||||
5.1.5.2.1. | Im Inneren | a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten. | E 1.2.2. | keine | ||
b) wie a) | E 3.1. | keine | ||||
c) wie a) | E 3.2. | keine | ||||
d) wie a) | E 3.3. | keine | ||||
e) wie a) | Zone 10 | |||||
5.1.5.2.2. | Außerhalb | a) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert. | keine | |||
b) Dichtheit der Apparatur nicht gewährleistet. | Zone 11: | gR | ||||
5.1.6. | Lagern Silos, Bunker | s. UVV "Silos" (BGI 560) | ||||
5.1.6.1. | Silos, Bunker | |||||
5.1.6.1.1. | Im Inneren | a) Bildung von g.e.A. beim Füllen, Entleeren oder Umwälzen zu erwarten. s. auch 5.1.4. | Zone 10 | |||
b) wie a) | E 1.2.2. | keine | ||||
c) wie a) | E 3.1. | keine | ||||
d) wie a) | E 3.2. | keine | ||||
e) wie a) | E 3.3. | keine | ||||
5.1.6.1.2. | Außerhalb | a) geschlossene Apparatur kein Austritt von Staub | keine | |||
b) Dichtheit der Apparatur nicht gewährleistet. Maßnahmen nach E 1.3. sind durchgeführt. | Zone 11 | |||||
5.1.6.2. | In Speichern und Hallen | a) offene Lagerung als Schüttgut Auftreten von g.e.A. läßt sich beim Ein- und Auslagern, Umschütten nicht vermeiden. Staubablagerungen sind vorhanden. | Zone 11: | gR | ||
b) Lagerung in staubdurchlässigen Gebinden, wie z.B. Jutesäcken. Durch Undichtheiten, Platzen von Säcken ist mit Staubablagerungen zu rechnen. | Zone 11: | gR | ||||
c) Lagerung in staubdichten Gebinden Mit dem Auftreten von g.e.A. ist nicht zu rechnen. | keine | |||||
5.2. | KOHLENSTAUB- ANLAGEN UND BRIKETTFABRIKEN | s.a. "Kohlenstaubanlagen" (VBG 3) | ||||
5.2.1. | Zentralmahlanlagen und Räume für Brikettpressen | a) Bildung von g.e.A. durch Kohlenstaub und Methan in den Mahltrommeln betriebsmäßig zu erwarten. | E 1.2.2. | keine | ||
b) wie a) | E 3.2. | keine | ||||
c) wie a) | E 1.3.4.1. | Zone 1: | gR | |||
d) wie a) | E 1.3.4.2. | keine | ||||
5.2.2. | Roh- und Feinkohlenbunker | |||||
5.2.2.1. | Im Bunker | Bildung von g.e.A. durch Methan und Kohlenstaub betriebsmäßig zu erwarten. | E 3.2. | keine | ||
5.2.2.2. | Im Aufstellungsraum | Bildung von g.e.A., auch durch Aufwirbeln von Kohlenstaub, möglich. | Zone 1: | gR | ||
5.3. | STEINKOHLEN- AUFBEREITUNGS- ANLAGEN | |||||
5.3.1. | Rohwaschkohlen- und Staubbunker | |||||
5.3.1.1. | Im Inneren | a) Bildung von g.e.A. durch Methan betriebsmäßig zu erwarten. Bildung von g.e.A. durch Staub wegen der Feuchtigkeit ausgeschlossen. | Zone 1 und Zone 11 | |||
b) wie a) | E 1.3.4.1. | keine | ||||
c) wie a) | E 1.3.4.2. | keine | ||||
5.3.1.2. | Im Aufstellungsraum | Staubablagerung nicht auszuschließen. Staubablagerungen werden feucht gehalten und regelmäßig beseitigt. | E 1.3. | keine | ||
5.3.2. | Sieb- und Brecheinrichtungen und Sichter | |||||
5.3.2.1. | Im Inneren der masch. Einrichtungen, soweit diese geschlossen sind. | Bildung von g.e.A. durch Staub betriebsmäßig zu erwarten. | E 1.3.4.2. | keine | ||
5.3.2.2. | Im Aufstellungsraum | wie 5.3.1.2. | ||||
5.5.4. | Torf | |||||
5.5.4.1. | Räume mit Zerkleinerungsmaschinen (z.B. Reißwölfe, Mullmühlen, Sägen), Bunkern, Stetigförderern (z.B. Becherwerken, Schnecken, Transportbändern), Sieben, Mischern (Zumischung von gemahlenem Mineraldünger zum Torfmull; Torfmischdünger- herstellung) und Abfülleinrichtungen (z.B. Ballenpressen, Absackmaschinen, Plattenpressen) für Torf oder Torfmischdünger und Lagerräume für abgefüllten Torf- und Torfmischdünger, sofern sie mit den Fabrikräumen direkt verbunden sind. | a) geschlossene dichte Apparatur, Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert. | keine | |||
b) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Objektabsaugung, Bildung von g.e.A. und gefährlicher Staubablagerung verhindert. | E 1.3.4.2. | keine | ||||
c) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Staubablagerung trotz Maßnahmen nach E 1.3. möglich. Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich. | Zone 11: | gR | ||||
5.5.4.2. | In Apparaturen zum Zerkleinern, Fördern, Sieben, Mischen und Abfüllen von Torfmull, auch Torfmischdünger | a) Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten bei Materialfeuchten von 25 Gew.% und mehr und einem Medianwert von 600 µ. Abgelagerter Flugstaub außerhalb geschlossener Apparaturen ist immer als explosionsfähig anzusehen, da er relativ schnell nachtrocknet - vgl. Zf. 5.5.4.1. | keine | |||
5.5.4.3. | Staubabscheider | s. 5.1.4. | ||||
5.5.4.4. | Torftrocknungsanlage | |||||
5.5.4.4.1. | Innerhalb | a) Bildung von g.e.A. in einem Teil der Anlage zu erwarten. | E 1.2.2. | keine | ||
b) wie a) | E 3.2. | keine | ||||
c) wie a) | E 1.3.4.2. | keine | ||||
5.5.4.4.2. | Außerhalb | |||||
5.5.4.4.2.1. | Aufstellung der Torftrocknungsanlage im Raum | a) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert (z.B. durch dichte geschlossene Apparatur und Führung der Abluft ins Freie). | keine | |||
b) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen möglich. | Zone 11: | gR | ||||
5.5.4.4.2.2. | Aufstellung der Torftrocknungsanlage im Freien | a) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert. | keine | |||
b) Dichtheit der Apparatur und Vermeidung abgelagerten Staubes nicht gewährleistet. | Zone 11: | Im Bereich abgelagerten Staubes (Größenangabe nicht möglich) |
weiter . |
(Stand: 25.05.2021)
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