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Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
3.3. VERARBEITEN VON BESCHICHTUNGSSTOFFEN Spritzen, Sprühen, Tauchen, Anstreichen usw. s. auch UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23) (GUV 9.10); Gilt nicht für Anlagen, die unter die "Verordnung über brennbare Flüssigkeiten" fallen. Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren Beschichtungspulvern mit Handsprüheinrichtungen (ZH 1/443); Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren Beschichtungspulvern mit ortsfesten Sprühanlagen (ZH 1/444).        
3.3.1. Gesonderte Räume zum Mischen, Abfüllen, Pumpen und Bereitstellen für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe, Lösemittel u.dgl. mit einem Flammpunkt unter 40 °C oder Produkte, die über ihren Flammpunkt erwärmt werden. a) Beschichtungsstoffe und Lösemittel werden zum Teil aus offenen Behältern abgefüllt. E 1.3.4.1.   Zone 1: gR Ex-Motoren zusätzlich IP 44
    b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 1: Zone 2: 5 m übriger Raum
3.3.2. Gesonderte Räume zum Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen Beschichtungsstoff- und Lösemittelvorräte nur bis zum Bedarf einer Arbeitsschicht zulässig. Beim Spritzen und z.T. auch beim Tauchen Absaugung vorgeschrieben.        
3.3.2.1.   Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig über ihren Flammpunkt erwärmt werden.        
  Inneres von Ständen und Kabinen   E 1.3.4.2.   Zone 1: im Innern, Ex-Motoren zusätzlich IP 44
  Um Standöffnung   E 1.3.4.2.   Zone 1: 2,5 m, Ex- Motoren zusätzlich IP 44
3.3.2.2.   Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig nicht über ihren Flammpunkt erwärmt werden.        
  Inneres von Ständen und Kabinen   E 1.3.4.2.   Zone 2: im Innern, Ex-Motoren zusätzlich IP 44
  Um Standöffnung   E 1.3.4.2.   Zone 2: 1 m
3.3.3. Andere Arbeitsräume mit einzelnen Ständen und Kabinen          
3.3.3.1.   Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig über ihren Flammpunkt erwärmt werden.        
  Inneres von Ständen und Kabinen   E 1.3.4.2.   Zone 1: im Innern, Ex-Motoren zusätzlich IP 44
  Um Standöffnung   E 1.3.4.2.   Zone 1: 2,5 m, Ex- Motoren zusätzlich IP 44
          Zone 2: weitere 2,5 m
3.3.3.2.   Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, wenn sie betriebsmäßig nicht über ihren Flammpunkt erwärmt werden.        
  Inneres von Ständen und Kabinen   E 1.3.4.2.   Zone 2: im Innern, Ex- Motoren zusätzlich IP 44
  Um Standöffnung   E 1.3.4.2.   Zone 2: 1 m
3.3.4. Elektrostatisches Pulverbeschichten s. auch Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren Beschichtungspulvern mit Handsprüheinrichtungen (ZH 1/443), Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren Beschichtungspulvern mit ortsfesten Sprühanlagen (ZH 1/444).        
3.3.4.1. Sprühstände, Sprühkabinen          
3.3.4.1.1. Innerhalb Bildung von g.e.A. durch Staub möglich. E 1.3.4.2.   Zone 11  
3.3.4.1.2. Außerhalb Bildung von g.e.A. durch aufgewirbelten Staub möglich.        
    a) Sprühstände E 1.3.4.1.   Zone 11: 2,5 m
    b) Sprühkabinen: um die Öffnungen E 1.3.4.1.   Zone 11: 2,5 m
3.3.4.2. Rückgewinnungsanlagen innerhalb der Apparatur Bildung von g.e.A. durch Staub betriebsmäßig zu erwarten. Flammenrückschlag und Druckstöße in die Beschichtungsanlage durch schnell schließende Absperrorgane verhindert.   E 3.2.
E 3.4.
Zone 10  
3.3.5. Elektrostatisches Beflocken       in Vorbereitung
3.3.6. Trocknungsraum Räume ohne ständigen Arbeitsplatz und nur zum Trocknen von den mit Beschichtungsstoffen oder Lösemitteln beschichteten Gütern. E 1.3.4.2.   Zone 2: gR
3.3.7. Das Innere von Abluftleitungen          
3.3.7.1. An Trocknern für Beschichtungsstoffe s. auch UVV "Trockner für Beschichtungsstoffe" § 6 Nr. 1 (BG 24) Bildung von g.e.A. verhindert. E 1.3.4.2.   keine  
3.3.7.2. An Ständen und Kabinen a) Bildung von g.e.A. gelegentlich zu erwarten E 1.3.4.2.   Zone 1: Aufstellen auch exgeschützter Motoren im Innern verboten
    b) g.e.A. nur bei seltenen Betriebsstörungen zu erwarten. E 1.3.4.2.   Zone 2: Aufstellen auch exgeschützter Motoren im Innern verboten
3.3.7.3. Von Bodenabsaugungen in Ständen und Kabinen, in Misch-, Abfüll-, Pumpen- und Vorratsräumen a) Bildung von g.e.A. möglich. E 1.3.4.2.   Zone 1: Aufstellen auch exgeschützter Motoren im Innern vermeiden
3.3.7.4. An Tauch-, Gieß- und Flutanlagen Bildung von g.e.A. möglich. E 1.3.4.2.   Zone 1: Aufstellen auch exgeschützter Motoren im Innern vermeiden
3.3.8. An Tauchbehältern Für Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 40 °C oder betriebsmäßiger Erwärmung über ihren Flammpunkt. Absaugung ab 0,25 m2 Oberfläche des Flüssigkeitsspiegels vorgeschrieben.        
3.3.8.1. Inneres von Tauchbehältern   E 1.3.4.2.   Zone 0  
3.3.8.2. Umgebung von Tauchbehältern Oberflächen der beschichteten Güter sollten frei von ablaufenden Beschichtungsstoffen sein (Verweilzeit) E 1.3.4.1.   Zone 1: 2,5 m nach oben 1,5 m
3.3.9. Mischeinrichtungen für Beschichtungsstoffe (bestehend aus Regalfarbmischgerät, Lesegerät und Waage) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig nicht zu erwarten Für Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, die brennbare Flüssigkeiten in der Ruhe nicht ausscheiden und in einem von der PTB anerkannten Auslaufbecher bei 20 °C eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sekunden haben oder eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sekunden, aber weniger als 90 Sekunden haben und nicht mehr als 60 % ihres Gewichtes brennbare Flüssigkeiten enthalten oder eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sekunden, aber weniger als 60 Sekunden haben und nicht mehr als 20 % ihres Gewichtes brennbare Flüssigkeiten enthalten. Maximal 200 l Beschichtungsstoff im Regalfarbmischgerät zulässig        
    a) maximal 5 l Inhalt je Gebinde E 1.3.4.1.   keine  
    b) mehr als 5 bis 20 l Inhalt je Gebinde E 1.3.4.2.   keine (Anforderungen für elektrische Betriebsmittel an Regalfarbmischgeräten gem. § 10 UVV VBG 23)  
3.4. BEDRUCKEN, VERARBEITEN UND VEREDELN VON PAPIER UND ÄHNLICHEN STOFFEN SOWIE BEDRUCKEN VON TEXTILIEN UNTER VERWENDUNG VON BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN ALS LÖSEMITTEL ODER LÖSEMITTEL- GEMISCHE s. auch UVV "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i)        
3.4.1. Lager-, Misch-, Abfüll- und Pumpenräume für Farben, Lösemittel und dgl. mit einem Flammpunkt bis 55 °C a) Nur Lagerung (2facher Luftwechsel) E 1.3.4.1.   Zone 1: gR, Höhe 15 m
b) Arbeiten an offenen ortsbeweglichen Behältern E 1.3.4.2.   Zone 1: gR
c) Ortsfeste Mischplätze mit Objektabsaugung. Transport in geschlossenen Behältern E 1.3.4.2.   Zone 1: 5 m
Zone 2: übriger Raum
3.4.2. Räume mit Druckmaschinen, Druckgeräten, Beschichtungsmaschinen, Kaschiermaschinen usw., in denen Lösemittel oder Lösemittelgemische mit einem Flammpunkt unter 21 °C verwendet werden Bedrucken und Lackieren (Flächendruck) von Papier, Kunststoffen, Textilien, Folien, Ledertuch, Leder, Blechen und dgl. Bildung von g.e.A. im Raum, außer den in Spalte 6 definierten Bereichen, verhindert. Durch Lüftung ist sichergestellt, dass die Konzentration der Lösemitteldämpfe in Luft 50 % der unteren Explosionsgrenze im Raum außerhalb der definierten Bereiche der Druckmaschinen, Druckgeräte usw. nicht überschreitet. Vorräte an brennbaren Farben und/oder Lösemitteln im Arbeitsraum zur gelegentlichen Entnahme für den Fortgang der Arbeit nur in geschlossenen, bruchsicheren und unbrennbaren, ortsveränderlichen Vorratsbehältern bis zum Bedarf einer halben Arbeitsschicht.        
3.4.2.1. Rollen-Rotations- Tiefdruckmaschinen und Mehrfarben- Bogenrotationsmaschinen, die den Rollen- Rotations - Tiefdruckmaschinen ähneln s. VBG 7i, Anlage E 1.3.4.2.   Zone 1:
    1) Der Bereich des Druckwerkes zwischen den Druckwerk-Seitenwänden sowie das Innere des Trocknerkanals einschließlich der Umluft- und Abluftanlage
    2) Der Bedienungsgang zwischen den Druckwerken bis zu einer Raumhöhe von 2 m einschließlich des Bereiches zwischen den Gestellwangen
    3) Der Bereich der Farbwanne, der Bereich des mit der Maschine verbundenen Farbtanks des Druckwerkes und der Bereich des Vorratsbehälters nach 3.4.2 Spalte 3 in einem Umkreis von 0,5 m allseitig, zusätzliche Schutzmaßnahme für Farbpumpenmotor IP 44
    4) Der Bereich des bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 0,25 m allseitig, bezogen auf die größtmögliche Druckbreite, bis zum Einlauf des bahnförmigen Materials in den Trocknerkanal, höchstens jedoch bis zu einer Länge von 2 m des frisch bedruckten bahnförmigen Materials
3.4.2.2. Bogen-Rotations- Tiefdruckmaschinen s. VBG 7i, Anlage E 1.3.4.2.   Zone 1:
    1) Der Bereich innerhalb des Maschinengestells, in dem sich das Druckwerk z.B. mit Farbwanne, Formzylinder, Zwischenwalze usw. und das frischbedruckte Material befinden
    2) Der Bereich der Farbwanne, senkrecht zur Achse der Tauchwalze in einem Umkreis von 1 m und seitlich in einem Umkreis von 0,5 m
    3) Der Bereich des mit der Maschine verbundenen Farbtanks und der Bereich der Vorratsbehälter nach 3.4.2. Spalte 3 in einem Umkreis von 0,5 m allseitig, zusätzliche Schutzmaßnahme für Farbpumpenmotor IP 44
3.4.2.3. Rollen-Rotations- Flexodruckmaschinen, Tapetendruckmaschinen, Rouleauxdruckmaschinen s. VBG 7i, Anlage      
a) Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C E 1.3.4.2.   Zone 1:
      1) Der Bereich der Farbwanne in einem allseitigen Umkreis, der der Walzenlänge entspricht, jedoch nicht mehr als 0,5 m
      2) Der Raum unter den Druckwerken bis zum Fußboden in einem Bereich, der sich aus der senkrechten Projektion der Gefahrenzonen der Druckwerke ergibt
      3) Der Bereich des mit der Maschine verbundenen Farbtanks des Druckwerkes und der Bereich der Vorratsbehälter nach 3.4.2. Spalte 3 in einem Umkreis von 0,5 m allseitig, zusätzliche Schutzmaßnahme für Farbpumpenmotor IP 44
      4) Der Bereich des bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 0,25 m allseitig, bezogen auf die größtmögliche Druckbreite, vom Einlauf des bahnförmigen Materials in das erste Druckwerk bis zum Einlauf des bahnförmigen Materials in den Trocknerkanal einschließlich der Abluft- und Umluftleitungen, bzw. 0,5 m nach Auslauf des bahnförmigen Materials (ausgenommen Textilbahnen) aus dem letzten Druckwerk
          5) Das Innere des Trocknerkanals einschließlich der Umluft- und Abluftanlage
    b) Verwendung von Flüssigkeiten der Gefahrklasse B der VbF, die so weit mit Wasser verdünnt sind, dass deren Flammpunkt von 21 °C erreicht oder überschreitet. E 1.3.4.1.   keine
3.4.2.4. Durchdruckmaschinen        
3.4.2.4.1. Bogensiebdruck- maschinen
Rollensiebdruck- maschinen
Körpersiebdruck- maschinen
  E 1.3.4.2.   Zone 1:
1) Der Bereich um den Siebdruckrahmen bzw. Zylinder im Umkreis von 0,5 m allseitig und die senkrechte Projektion dieses Bereiches bis zum Fußboden
2) Der Bereich der Vorratsbehälter nach 3.4.2 Spalte 3 in einem Umkreis von 0,5 m allseitig
3) Der Bereich der frischbedruckten Bogen bzw. des bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 0,25 m allseitig, bezogen auf das größtmögliche Druckformat, vom Auslauf aus der Druckmaschine bis zu einer Länge von 2 m bzw. bis zum Einlauf in den Trocknerkanal
4) Das Innere des Trocknerkanals einschließlich der Umluft- und Abluftanlage
3.4.2.4.2. Rotationsfilm- und Flachfilmdruck- maschinen a) E 1.3.4.2.   Zone 1:
      1) Der Bereich des Drucktisches in einem Umkreis von 0,5 m allseitig und die senkrechte Projektion dieses Bereiches bis zum Fußboden
      2) Der Bereich der Vorratsbehälter nach 3.4.2 Spalte 3 in einem Umkreis von 0,5 m allseitig
      3) Der Bereich des frischbedruckten bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 0,25 m allseitig, bezogen auf die größtmögliche Druckbreite vom Auslauf aus der Druckmaschine bis zum Einlauf in den Trocknerkanal
      4) Das Innere der Trockeneinrichtung einschließlich der Umluft- und Abluftanlage
    b) Trockeneinrichtung entsprechend VBG 24 E 1.3.4.2.   Zone 1:
          1) Der Bereich des Drucktisches in einem Umkreis von0,5 m allseitig und die senkrechte Projektion dieses Bereiches bis zum Fußboden
          2) Der Bereich der Vorratsbehälter nach 3.4.2 Spalte 3 in einem Umkreis von 0,5 m allseitig
          3) Der Bereich des frischbedruckten bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 0,25 m allseitig, bezogen auf die größtmögliche Druckbreite vom Auslauf aus der Druckmaschine bis zum Einlauf in den Trocknerkanal
3.4.2.5. Beschichtungsmaschinen, Kaschiermaschinen, Imprägniermaschinen mit Walzenauftragewerken und Durchlauftrocknern/ Flachbahntrocknern          



Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
3.4.2.5.1.   Walzenauftragewerke        
    a) Geschlossene und bis auf Standfläche/Boden reichende Gestellwände E 1.3.4.2.   analog Maßnahmen nach 3.4.2.1.
    b) Durchbrochene und/oder nicht bis auf Standfläche (Boden) reichende Gestellwände E 1.3.4.2.   analog Maßnahmen nach 3.4.2.3.
3.4.2.5.2.   Durchlauftrockner (Flachbahntrockner) siehe "Sicherheitsregeln für den Explosionsschutz an Durchlauftrocknern der Papierverarbeitung" (BGR 107) Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist möglich, da die Lösemittelkonzentration bei Betriebsstörungen nicht sicher begrenzbar ist.      
    a) geschützte Heizung, Lösemitteldampf- Konzentration bei normalem störungsfreiem Betrieb unter 50 % der UEG oder unter 20 g/m3 E 1.3.4.2.   Zone 1: Das Innere des Trocknerkanals, der Umlaufkanäle und der Abluftleitungen
    b) ungeschützte Heizung, Lösemitteldampf- Konzentration überschreitet unmittelbar vor der ungeschützten Heizung nicht 25 % der UEG E 1.3.4.2.   Zone 2: Die nähere Umgebung des beschichteten Trägermaterials (Beschichtungsgut)
3.4.2.6. Räume mit Siebwaschanlagen, geschlossenen Rakelwaschanlagen, Walzenwaschanlagen, Auswaschmaschinen für Fotopolymer-Druckplatten Maximale Raumtemperatur 40 °C, kein Versprühen des Reinigungsmittels. Flammpunkt des Reinigungsmittels unter 40 °C.        
a) Bildung von g.e.A. beim Herausnehmen gewaschener Teile durch Herabtropfen von Lösemittel und Verdunsten des an den Oberflächen haftenden bzw. in Druckplatten gelösten Lösemittels E 1.3.4.2.   Zone 1: 5 m nach oben 1,5 m
b) Gewaschene Teile werden entnommen, nachdem Lösemittel abgetropft ist. Bildung von g.e.A. nur durch Verdunsten des an den Oberflächen haftenden, bzw. in Druckplatten gelösten Lösemittels. E 1.3.4.2.   Zone 1: 2,5 m nach oben 1,5 m
3.4.2.8. Zapfstellen innerhalb der Arbeitsräume Farben und Lösemittel werden aus Zapfeinrichtungen aus fest installiertem Zapfventil mittels Schlauch von maximal 0,5 m Länge in verschließbare Behälter abgefüllt. Förderleistung der an einer Zapfeinrichtung angeschlossenen Pumpe bis 45 l/min. Höchstens zwei Zapfeinrichtungen werden gleichzeitig betrieben. In Bodennähe der Zapfstelle herrscht eine Luftgeschwindigkeit von mindestens 1 m/s. E 1.3.4.2.   Zone 1: Der zylinderförmige Bereich um die Mittelsenkrechte jeder Zapfeinrichtung mit einem Radius von 1 m. Dieser Bereich erstreckt sich vom Fußboden bis 0,5 m über die Zapfeinrichtung. Zone 2: Der sich an die vorstehend genannte Zone anschließende zylinderförmige Bereich um die Mittelsenkrechte jeder Zapfeinrichtung mit einem Radius von 3 m. Dieser Bereich erstreckt sich bis 0,8 m über den Fußboden. Bei mehreren Zapfeinrichtungen einer Zapfstelle überschneiden sich die Gefahrenbereiche entsprechend.
3.4.2.9. Räume mit Rückgewinnungsanlagen a) Geschlossene Apparatur. Keine Abfüllung in offene Behälter. E 1.3.4.1.   Zone 1: 5 m
Zone 2: weitere 10 m
b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: 3 m
c) wie a) E 1.3.4.2.
E 1.4.3.
  keine außer Zone 2 im Nah- bereich gemäß E 1.4.
3.4.3. Maschinen zum Bedrucken von Kunstleder und Folien   E 1.3.4.2.   Zone 1:
          1) Der Bereich des Druckwerkes zwischen den Druckwerk- Seitenwänden sowie das Innere des Trocknerkanals einschließlich der Umluft- und Abluftanlage
          2) Der Bereich der Farbwanne in einem Umkreis von 0,5 m allseitig
          3) Der Bereich des mit der Maschine verbundenen Farbtanks des Druckwerkes und der Bereich des Vorratsbehälters nach 3.4.2 (Sp. 3) in einem Umkreis von 0,5 m allseitig, zusätzliche Schutzmaßnahme für Farbpumpenmotor IP 44
          4) Der Bereich der Materialbahn in einem Abstand von 0,25 m allseitig, bezogen auf die größtmögliche Druckbreite, bis zu einer Länge der frischbedruckten Materialbahn von 2 m bzw. bis zum Einlauf der Bahn in die gekapselte Trockeneinrichtung
3.4.4. Auswaschmaschinen Waschmaschinen für Fotopolymer-Druckplatten Verwendung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 40 °C; dichtschließender Deckel mit Randabsaugung     Zone 0: Das Innere der Maschine
    a) Bildung von g.e.A. beim Herausnehmen gewaschener Teile durch Herabtropfen von Lösemittel und Verdunsten des an den Oberflächen haftenden bzw. in Druckplatten gelösten Lösemittels E 1.3.4.2.   Zone 0: Das Innere der Maschine
        Zone 1: 5 m nach oben 1,5 m
    b) Gewaschene Teile werden entnommen, nachdem Lösemittel abgetropft ist.

Bildung von g.e.A. nur durch Verdunsten des an den Oberflächen haftenden, bzw. in Druckplatten gelösten Lösemittels

E 1.3.4.2.   Zone 0: Das Innere der Maschine
        Zone 1: 2,5 m nach oben 1,5 m

Kapitel 5

4. Herstellen und Verarbeiten von Gummi und Kunststoffen 


Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
4. Herstellen und Verarbeiten von Gummi und Kunststoffen          
4.1. BESCHICHTEN UND ÄHNLICHE ARBEITSVERFAHREN, HERSTELLEN VON KUNSTLEDER UNTER VERWENDUNG VON BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN Gilt nur für Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C und solchen mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, wenn ihre Temperatur über ihrem Flammpunkt liegt.        
4.1.1. Lager-, Misch- und Abfüllräume für brennbare Flüssigkeiten Apparate werden betriebsmäßig geöffnet, Behälter ortsbeweglich. E 1.3.4.2.   Zone 1: gR bis zur Höhe von 2,5 m
4.1.2. Räume mit Streichmaschinen, Trocken- und Gelieranlagen zur Herstellung von Kunstleder und Beschichtung von Textilbahnen. Maschinen haben eigene Absaugeeinrichtungen. Im Inneren der Trocken- und Gelieranlagen werden 20 % der unteren Explosionsgrenze nicht überschritten. Bildung von g.e.A. nur um die Aufstrichvorrichtungen der Streichmaschinen möglich.     Zone 1: 5 m bis zu einer Höhe von 2,5 m, längstens bis zum Einlauf in die Trockeneinrichtungen
4.1.3. Räume mit Rückgewinnungsanlagen a) Bildung von g.e.A. möglich. E 1.3.4.1.   Zone 1: 5 m
Zone 2: weitere 5 m
b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: 3 m
c) wie a) E 1.3.4.2. E 1.4.3.   keine, außer Zone 2 im Nah- bereich gemäß E 1.4.
4.1.4. Räume zum Reinigen von Druck-, Prägewalzen, Pastenkübeln u.ä. mit brennbaren Lösemitteln.   E 1.3.4.2.   Zone 1: gR
Höhe 2,5 m
4.1.6. Räume mit Rückgewinnungs und Destillationsanlagen für brennbare Lösemittel a) Geschlossene Apparatur. Keine Abfüllung in offene Behälter. E 1.3.4.1.   Zone 1: 5 m
    Zone 2: weitere 5 m
b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: 3 m
c) wie a) E 1.3.4.2. E 1.4.3.   keine, außer Zone 2 im Nah- bereich gemäß E 1.4.
4.2. HERSTELLEN VON GUMMIWAREN          
4.2.1. Lager-, Abfüll- und Pumpen-Räume für z.B. Benzin, Toluol Wie 2.1.3.1. und 2.1.4.1.        
4.2.2. Herstellen von Gummilösungen          
4.2.2.1. Räume zum Herstellen von Gummilösungen Apparate werden betriebsmäßig geöffnet, Bildung von g.e.A. möglich. E 1.3.4.2.   Zone 1: 5 m
    Zone 2: weitere 5 m
4.2.2.2. Zubereitung von Gummilösungen im Arbeitsraum a) Arbeiten mit kleinen Mengen brennbarer Flüssigkeiten E 1.3.4.1.   Zone 1: 5 m Höhe 1,5 m
b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 1: 1 m
4.2.3. Räume mit Tauchgummi- oder Streichgummianlagen Gekapselte Anlagen mit eigener Absaugung (Durchlaufanlagen). Im Inneren der Anlage werden 20 % der unteren Explosionsgrenze nicht überschritten. G.e.A. im Raum nicht zu erwarten.     keine  
4.2.4. Räume für Gummiklebearbeiten Es wird offen im Raum gearbeitet. E 1.3.4.2.   Zone 2: 3 m horizontal 1,5 m vertikal
4.2.5. Arbeitsplätze für Aufsprühen von Gummilösung Versprühen nur sehr geringer Mengen von Hand aus geschlossenen Geräten. Objektabsaugung. Keine Umfüllung. E 1.3.4.2.   Zone 1: 1 m
4.3. KLEBE- UND TAUCH- KLEBEARBEITEN          
4.3.1 Räume für Klebearbeiten (Aufstreichen) von Hand oder mittels kleinerer Klebstoffauftragsmaschinen Große Räume. Im Verhältnis zum Raum geringe Lösemittelmengen. E 1.3.4.2.   Zone 2: 1 m
4.7. HERSTELLUNG VON VISKOSE- KUNSTFASERN UND - FOLIEN          
4.7.1. Sulfidierräume Umsetzung erfolgt in geschlossenen Apparaturen, die betriebsmäßig nicht geöffnet werden.        
4.7.1.1. Im Inneren der Apparaturen   E 1.3.3.
E 1.2.2.
  keine  
4.7.1.2. Im Raum Bildung von g.e.A. möglich durch Leckstellen in den CS2-führenden Leitungen (Flanschverbindungen, Absperrorgane und dgl.). Verwendung von bauartgeprüften Armaturen. E 1.3.4.2.   Zone 1:
Zone 2:
5 m
übriger Raum
4.7.2. Räume, in denen die Rückführleitungen für Spinnsäure verlegt sind a) Bildung von g.e.A. möglich. E 1.3.4.2.   Zone 1: 3 m
Zone 2: übriger Raum
b) wie a) E 1.3.4.2.
E 1.4.
  keine, im Nahbereich Zone 1 gemäß E 1.4. Punkt e)
4.7.3. Räume der Spinnbad- Aufbereitung a) Bildung von g.e.A. möglich. E 1.3.4.2.   Zone 1: 3 m
Zone 2: übriger Raum
    b) wie a) E 1.3.4.2. E 1.4.   keine, im Nahbereich Zone 1 gemäß E 1.4. Punkt e)
4.9. VERARBEITEN VON POLYESTER- REAKTIONSHARZEN          
4.9.1. Räume, in denen UP- Harze aushärten, z.B. durch handwerkliche oder maschinelle Verfahren auch unter Verwendung von nicht faserverstärkten Formmassen (z.B. UP- Leichtbeton) Räume, in denen Preßmassen hergestellt werden Schnelle Polymerisation, geringe Ausdampfung von Styrol, bei über 200 l (Faß) max. ½ Tagesbedarf einer Arbeitsschicht. Styrol riecht auch in kleinen Konzentrationen stechend und unangenehm. E 1.3.4.   keine  
4.9.2. Räume wie unter 4.9.1., jedoch bei zusätzlicher Verwendung brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis 55 °C Verdampfen von Lösemitteln        
a) Bildung von g.e.A. durch Verdampfen von Lösemitteln möglich. E 1.3.4.1.   Zone 1: 5 m
b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 1: 1 m
Zone 2: weitere 4 m

Kapitel 6

5. Bearbeiten (z.B. Zerkleinern) Verarbeiten und Lagern von Stäuben oder von festen Stoffen unter Staubanfall

Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
5. Bearbeiten (z.B. Zerkleinern) Verarbeiten und Lagern von Stäuben oder von festen Stoffen unter Staubanfall          
5.1. HERSTELLEN UND VERARBEITEN VON BRENNBAREN STÄUBEN WIE KUNSTSTOFFPULVERN, FARBSTOFFSTÄUBEN, PHARMAZEUTISCHEN PRODUKTEN, PFLANZENSCHUTZ- MITTELN UND DGL. Keine gleichzeitige Anwesenheit brennbarer Gase und Flüssigkeiten.        
5.1.1. Trocknen          
5.1.1.1. Sprühtürme          
5.1.1.1.1. Im Turm Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten (Zone 10). Vermeidung aller Zündquellen äußerst schwierig.        
    a) Bildung von g.e.A. möglich.   E 3.2. keine  
    b) wie a)   E 3.3. keine  
    c) wie a) E 1.2.2.   keine  
    d) Überschreitung der unteren Explosionsgrenze durch Verfahrensweise ausgeschlossen. Keine Ablagerung von Stäuben in gefahrdrohender Menge möglich. E 1.2.1.   keine  
5.1.1.1.2. Außerhalb a) Geschlossene Apparatur. Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.     keine  
    b) Dichtheit der Apparatur nicht gewährleistet.     Zone 11: gR
    Bildung von g.e.A., auch durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube, möglich.        
5.1.1.2. Stromtrockner, Wirbelschichttrockner          
5.1.1.2.1. In der Apparatur a) Bildung von g.e.A. möglich.   E 3.2. keine  
    b) wie a)   E 3.3. keine  
    c) wie a) E 1.2.2.   keine  
5.1.1.2.2. Außerhalb a) Geschlossene Apparatur Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.     keine  
    b) Dichtheit der Apparatur nicht gewährleistet. Bildung von g.e.A., auch durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube, möglich.     Zone 11: gR
5.1.1.3. Trockner mit mechanisch bewegten Teilen (z.B. Schaufeltrockner)          
5.1.1.3.1. Im Trockner a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten. E 1.2.2.   keine  
    b) wie a)   E 3.1. keine  
    c) wie a)   E 3.2. keine  
    d) wie a)   E 3.3. keine  
    e) wie a)     Zone 10  
5.1.1.3.2. Außerhalb a) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.     keine  
    b) Dichtheit der Apparatur und Vermeidung abgelagerten Staubes nicht gewährleistet.     Zone 11: gR
5.1.1.4. Hordentrockner Brennbare Staub/Luft-Gemische treten betriebsmäßig nicht auf. Die Trocknungstemperaturen liegen verlässlich unterhalb des Schwelpunktes und der Selbstentzündungstemperatur der vorliegenden Schüttungen.        
5.1.1.4.1. In der Apparatur Bildung von g.e.A. durch Aufwirbelung abgelagerten Staubes möglich.     Zone 11  
5.1.1.4.2. Außerhalb Keine Ablagerung von Stäuben in gefahrdrohender Menge.     keine  
5.1.2. Mahlen a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten E 1.2.2.   keine  
5.1.2.1. In der Apparatur (Mühle, Zwischenbehälter, Abscheider) Silos und Bunker, vgl. UVV "Silos" (VBG 112) (GUV 1.17) s.a. UVV "Kunstleder-, Wachstuch- und Linoleumherstellung einschließlich Korkmühlen" (VBG 7m3) b) wie a)   E 3.1. keine  
c) wie a)   E 3.2. keine  
d) Nur bei ausreichend langer Rohrleitung zwischen Mühle und anschließender Apparatur, Mühle explosionsdruckfest.   E 3.1. E 3.3. keine  
  e) Mühle ist keine Zündquelle (z.B. Strahlmühle)     Zone 10  
5.1.2.2. Außerhalb a) Geschlossene Apparatur. Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.     keine  
    b) Dichtheit der Apparatur nicht gewährleistet. Bildung von g.e.A., auch durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube, möglich.     Zone 11: gR
5.1.3. Fördern s. UVV "Kunstleder-, Wachstuch- und Linoleumherstellung einschließlich Korkmühlen" (VBG 7m3)        
5.1.3.1. Pneumatisch          
5.1.3.1.1. In der Apparatur a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten. E 1.2.2.   keine  
    b) wie a)   E 3.1. keine  
    c) wie a)   E 3.2. keine  
    d) wie a)   E 3.3. keine  
    e) wie a)     Zone 10  
5.1.3.1.2. Außerhalb a) Geschlossene dichte Apparatur. Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.     keine  
    b) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Objektabsaugung, Bildung von g.e.A. und gefährlicher Staubablagerung verhindert. E 1.3.4.2.   keine  
    c) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Staubablagerungen trotz Maßnahmen nach E 1.3. möglich. Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich.     Zone 11: gR
5.1.3.2. Mechanisch mit geschlossener Förderung wie z.B. mit Kettenförderern, Elevatoren, Schneckenförderern.          
5.1.3.2.1. Im geschlossenen Förderer a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten E 1.2.2.   keine  
    b) wie a)   E 3.1. keine  
    c) wie a)   E 3.2. keine  
    d) wie a)     Zone 10  
5.1.3.2.2. Außerhalb der Förderer a) Geschlossene dichte Apparatur. Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.     keine  
    b) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Objektabsaugung, Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert. E 1.3.4.2.   keine  
    c) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Staubablagerungen trotz Maßnahmen nach E 1.3. möglich. Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich     Zone 11: gR
5.1.3.3. Mechanisch mit offener Förderung wie z.B. Rinnen, Förderbänder Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich. Maßnahmen sind nach E 1.3. durchgeführt.     Zone 11: gR
5.1.4. Abscheiden (z.B. in Filtern, Zyklonen)          
5.1.4.1. Im Inneren a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten. E 1.2.2.   keine  
    b) wie a)   E 3.1. keine  
    c) wie a)   E 3.2. keine  
    d) wie a)   E 3.3. keine  
    e) wie a)     Zone 10  
5.1.4.2. Außerhalb          
5.1.4.2.1. Bei Aufstellung des Abscheiders in Räumen a) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert (z.B. durch dichte geschlossene Apparatur und Führung der Abluft ins Freie)     keine  
    b) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen möglich (z.B. durch undichte Apparatur oder Rückführung der Abluft in den Raum)     Zone 11: gR
5.1.4.2.2. Bei Aufstellung des Abscheiders im Freien a) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert (z.B. durch dichte geschlossene Apparatur und Führung der Abluft ins Freie)     keine  
    b) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen möglich.     Zone 11: Im Bereich abgelagerten Staubes (Größenangabe nicht möglich)
5.1.5. Mischen          
5.1.5.1. Mechanische Mischer (mit oder ohne bewegliche Einbauten)          
5.1.5.1.1. Im Inneren a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten. E 1.2.2.   keine  
    b) wie a)   E 3.1. keine  
    c) wie a)   E 3.2. keine  
    d) wie a) feststehende Mischtrommel   E 3.3. keine  
    e) wie a)     Zone 10  
5.1.5.1.2. Außerhalb a) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.     keine  
    b) Dichtheit der Apparatur nicht gewährleistet.     Zone 11: gR
5.1.5.2. Pneumatische Mischer (mit oder ohne bewegliche Einbauten)          
5.1.5.2.1. Im Inneren a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten. E 1.2.2.   keine  
    b) wie a)   E 3.1. keine  
    c) wie a)   E 3.2. keine  
    d) wie a)   E 3.3. keine  
    e) wie a)     Zone 10  
5.1.5.2.2. Außerhalb a) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.     keine  
    b) Dichtheit der Apparatur nicht gewährleistet.     Zone 11: gR
5.1.6. Lagern Silos, Bunker s. UVV "Silos" (BGI 560)        
5.1.6.1. Silos, Bunker          
5.1.6.1.1. Im Inneren a) Bildung von g.e.A. beim Füllen, Entleeren oder Umwälzen zu erwarten. s. auch 5.1.4.     Zone 10  
    b) wie a) E 1.2.2.   keine  
    c) wie a)   E 3.1. keine  
    d) wie a)   E 3.2. keine  
    e) wie a)   E 3.3. keine  
5.1.6.1.2. Außerhalb a) geschlossene Apparatur kein Austritt von Staub     keine  
    b) Dichtheit der Apparatur nicht gewährleistet. Maßnahmen nach E 1.3. sind durchgeführt.     Zone 11  
5.1.6.2. In Speichern und Hallen a) offene Lagerung als Schüttgut Auftreten von g.e.A. läßt sich beim Ein- und Auslagern, Umschütten nicht vermeiden. Staubablagerungen sind vorhanden.     Zone 11: gR
    b) Lagerung in staubdurchlässigen Gebinden, wie z.B. Jutesäcken. Durch Undichtheiten, Platzen von Säcken ist mit Staubablagerungen zu rechnen.     Zone 11: gR
    c) Lagerung in staubdichten Gebinden Mit dem Auftreten von g.e.A. ist nicht zu rechnen.     keine  
5.2. KOHLENSTAUB- ANLAGEN UND BRIKETTFABRIKEN s.a. "Kohlenstaubanlagen" (VBG 3)        
5.2.1. Zentralmahlanlagen und Räume für Brikettpressen a) Bildung von g.e.A. durch Kohlenstaub und Methan in den Mahltrommeln betriebsmäßig zu erwarten. E 1.2.2.   keine  
    b) wie a)   E 3.2. keine  
    c) wie a) E 1.3.4.1.   Zone 1: gR
    d) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
5.2.2. Roh- und Feinkohlenbunker          
5.2.2.1. Im Bunker Bildung von g.e.A. durch Methan und Kohlenstaub betriebsmäßig zu erwarten. E 3.2.   keine  
5.2.2.2. Im Aufstellungsraum Bildung von g.e.A., auch durch Aufwirbeln von Kohlenstaub, möglich.     Zone 1: gR
5.3. STEINKOHLEN- AUFBEREITUNGS- ANLAGEN        
5.3.1. Rohwaschkohlen- und Staubbunker        
5.3.1.1. Im Inneren a) Bildung von g.e.A. durch Methan betriebsmäßig zu erwarten. Bildung von g.e.A. durch Staub wegen der Feuchtigkeit ausgeschlossen.     Zone 1 und Zone 11
    b) wie a) E 1.3.4.1.   keine
    c) wie a) E 1.3.4.2.   keine
5.3.1.2. Im Aufstellungsraum Staubablagerung nicht auszuschließen. Staubablagerungen werden feucht gehalten und regelmäßig beseitigt. E 1.3.   keine
5.3.2. Sieb- und Brecheinrichtungen und Sichter        
5.3.2.1. Im Inneren der masch. Einrichtungen, soweit diese geschlossen sind. Bildung von g.e.A. durch Staub betriebsmäßig zu erwarten. E 1.3.4.2.   keine
5.3.2.2. Im Aufstellungsraum wie 5.3.1.2.        
5.5.4. Torf          
5.5.4.1. Räume mit Zerkleinerungsmaschinen (z.B. Reißwölfe, Mullmühlen, Sägen), Bunkern, Stetigförderern (z.B. Becherwerken, Schnecken, Transportbändern), Sieben, Mischern (Zumischung von gemahlenem Mineraldünger zum Torfmull; Torfmischdünger- herstellung) und Abfülleinrichtungen (z.B. Ballenpressen, Absackmaschinen, Plattenpressen) für Torf oder Torfmischdünger und Lagerräume für abgefüllten Torf- und Torfmischdünger, sofern sie mit den Fabrikräumen direkt verbunden sind. a) geschlossene dichte Apparatur, Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.     keine  
  b) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Objektabsaugung, Bildung von g.e.A. und gefährlicher Staubablagerung verhindert. E 1.3.4.2.   keine  
  c) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Staubablagerung trotz Maßnahmen nach E 1.3. möglich. Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich.     Zone 11: gR
5.5.4.2. In Apparaturen zum Zerkleinern, Fördern, Sieben, Mischen und Abfüllen von Torfmull, auch Torfmischdünger a) Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten bei Materialfeuchten von 25 Gew.% und mehr und einem Medianwert von 600 µ. Abgelagerter Flugstaub außerhalb geschlossener Apparaturen ist immer als explosionsfähig anzusehen, da er relativ schnell nachtrocknet - vgl. Zf. 5.5.4.1.     keine  
5.5.4.3. Staubabscheider s. 5.1.4.        
5.5.4.4. Torftrocknungsanlage          
5.5.4.4.1. Innerhalb a) Bildung von g.e.A. in einem Teil der Anlage zu erwarten. E 1.2.2.   keine  
    b) wie a)   E 3.2. keine  
    c) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
5.5.4.4.2. Außerhalb          
5.5.4.4.2.1. Aufstellung der Torftrocknungsanlage im Raum a) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert (z.B. durch dichte geschlossene Apparatur und Führung der Abluft ins Freie).     keine  
    b) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen möglich.     Zone 11: gR
5.5.4.4.2.2. Aufstellung der Torftrocknungsanlage im Freien a) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.     keine  
    b) Dichtheit der Apparatur und Vermeidung abgelagerten Staubes nicht gewährleistet.     Zone 11: Im Bereich abgelagerten Staubes (Größenangabe nicht möglich)


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