umwelt-online: BGR 104 - Beispielsammlung "grün" (alt) (4)
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Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
5.6. STRAHLANLAGEN, -MASCHINEN, -GERÄTE siehe auch UVV "Strahlarbeiten" (VBG 48) Die bei der Durchführung von Strahlarbeiten anfallenden Stäube sind brennbar und im Gemisch mit Luft explosionsfähig (z.B. beim Strahlen von Leichtmetallen, von Eisen, Stahl oder anderen exotherm oxidierbaren (brennbaren) Stoffen; beim Strahlen von mit brennbaren Stoffen beschichteten Werkstücken; beim Strahlen mit Leichtmetallstrahlmitteln oder mit organischen Strahlmitteln). Strahlguttemperatur kleiner als 135 °C.        
5.6.1. Freistrahlen Manuelles Strahlen, bei dem sich Freistrahler und Strahlgut gleichzeitig im Strahlraum befinden (s.a. § 2 Abs. 2 UVV "Strahlarbeiten").        
5.6.1.1. Strahlraum Gefährliche Schwebstaubanreicherungen werden durch Lüftungsmaßnahmen vermieden. Ablagerungen brennbarer Stäube sind verfahrensbedingt nicht vermeidbar. Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (g.e.A.) durch Aufwirbeln abgelagerten Staubes möglich. E 1.2.1.   Zone 11: ganzer Raum
5.6.1.2. Abscheider der Strahlraumentlüftung Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten.        
5.6.1.2.1.   Durch räumliche Anordnung der Erfassungsöffnungen, z.B. hinter Prallschutzsystemen, ist eine Zündquellenübertragung aus dem Strahlraum sicher verhindert.     Zone 10: ganzer Abscheider
5.6.1.2.2.   Eine Zündquellenübertragung aus dem Strahlraum kann nicht sicher verhindert werden. Konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen begrenzen Explosionsauswirkungen auf das Innere des Abscheiders.   E 3.2.
E 3.4.2
keine  
5.6.1.3. Abscheider der Strahlmittelreinigung          
5.6.1.3.1.   Bedingt durch den Strahlzweck ist nicht mit der Bildung nennenswerter Mengen brennbarer Stäube zu rechnen (z.B. Oberflächenveredelungsstrahlen mittels Glasperlen zur Oberflächenverdichtung an Aluminium-Werkstücken). Auch im Abscheider treten Staubanreicherungen nur im Zusammenhang mit größeren Mengen unbrennbaren Strahlmittelabriebs auf (Anteil brennbarer zu unbrennbarem Staub kleiner als 1:9).     keine  
5.6.1.3.2.   Der anfallende Staub wird in einem Naßabscheider gebunden und fällt nur noch als Schlamm an; gefährliche Staubanbackungen oder - ansammlungen werden vermieden; die Ansammlung gefährlicher Wasserstoff/ Luft- Gemische werden durch Lüftungsmaßnahmen vermieden. (Eine hinreichende Durchlüftung ist in aller Regel bei laufender Absaugung gewährleistet; bei Stillstand reichen üblicherweise Abströmöffnungen an der Abscheider-Oberseite.) E 1.1. (ersetzen von Staub durch Schlamm)
E 1.2.1.
  keine  
5.6.1.3.3.   Anreicherungen brennbarer Stäube können im Abscheider nicht vermieden werden. Bildung von g.e.A. betriebsmäßig möglich. Konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen begrenzen Explosionsauswirkungen auf das Innere des Abscheiders.   E 3.2.
E 3.4.2
keine  
5.6.1.3.4.   Die pro m3 Abscheidervolumen und Betriebsstunde anfallende Staubmenge (Korngröße kleiner/gleich 0,5 mm) ist verfahrensbedingt begrenzt auf     keine 4  
    - 1 kg bei Fliehkraftabscheidern,        
    - 0,1 kg bei filternden Abscheidern,        
    und der Staubsammelbehälter wird mindestens täglich entleert (siehe Da zu § 9 Abs. 1 UVV "Strahlarbeiten").        
5.6.1.3.5.   wie 5.6.1.3.3. (In diesen Fällen ist ein gleichzeitiges bzw. wechselweises Strahlen unterschiedlicher Stoffe nicht zulässig, wenn Zündgefahren auftreten können. Mit Zündgefahren ist z.B. immer zu rechnen bei gleichzeitigem bzw. wechselweisem Strahlen von Aluminium und rostigem Stahl).     Zone 10: ganzer Abscheider
5.6.1.4. Außerhalb Umgebung des Strahlraumes, der Strahlmittelrückgewinnung, der Abscheider.        
5.6.1.4.1.   Staubaustritt durch dichte Bauweise und Fortluftbetrieb vermieden.     keine  
5.6.1.4.2.   Bedingt durch den Strahlzweck ist nicht mit der Bildung nennenswerter Mengen brennbarer Stäube zu rechnen (s.a. 5.6.1.3.1.). Auch bei Undichtigkeiten treten Staubanreicherungen nur im Zusammenhang mit größeren Mengen unbrennbaren Strahlmittelabriebs auf (Anteil brennbarer zu unbrennbarem Staub kleiner als 1:9).     keine  
5.6.1.4.3.   Durch Luftrückführung und/oder Undichtigkeiten der Apparaturen sind Staubablagerungen zu erwarten. Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerten Staubes möglich.     Zone 11: 3 m um mögliche Staubaustrittsstellen
5.6.1.4.4.   Wie 5.6.1.4.3.; die Ansammlung gefährlicher Wasserstoff/Luft- Gemische beim Einsatz von Nassabscheidern wird durch Lüftungsmaßnahmen verhindert. E 1.3.4.   Zone 11: 3 m um mögliche Staubaustrittsstellen
5.6.1.5. Rohrleitungen Gefährliche Staubablagerungen sind durch Leitungsführung und Strömungsgeschwindigkeit vermieden (siehe Da zu § 9 Abs. 2 UVV "Strahlarbeiten"). E 1.3.4.2.   keine  
5.6.2. Schleuderstrahlen          
5.6.2.1. Strahlraum          
5.6.2.1.1.   Bedingt durch den Strahlzweck (z.B. Putzstrahlen formsandbehafteter Teile) oder durch die Art der verwendeten Strahlmittel (z.B. Glasperlen oder Einwegstrahlmittel) treten Staubanreicherungen nur im Zusammenhang mit größeren Mengen an unbrennbarem Formsand oder Strahlmittelabrieb auf (Anteil brennbarer zu unbrennbarem Staub kleiner als 1:9).     keine  
5.6.2.1.2.   Staubanreicherungen bzw. -ablagerungen in geringen Mengen können nicht verhindert werden. Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich.     Zone 11: ganzer Raum
5.6.2.2. Abscheider der Strahlraumentlüftung wie 5.6.1.2.        
5.6.2.3. Abscheider der Strahlmittelreinigung wie 5.6.1.3.        
5.6.2.4. Außerhalb wie 5.6.1.4.        
5.6.2.5. Rohrleitungen wie 5.6.1.5.        
5.6.3. Strahlbox
(Handschuhbox etc.)
Mit handgeführten oder mechanisierten Druckluftstrahleinrichtungen, betätigt von außerhalb des Strahlraumes der Strahlbox.        
5.6.3.1. Innerhalb des Strahlraumes          
5.6.3.1.1.   Bedingt durch den Strahlzweck ist nicht mit der Bildung nennenswerter Mengen brennbarer Stäube zu rechnen (z.B. Oberflächenveredelungsstrahlen mittels Glasperlen zur Oberflächenverdichtung an Aluminium-Werkstücken). Staubanreicherungen bzw. - ablagerungen sind durch Oberflächengestaltung und Lüftungsmaßnahmen verhindert. E 1.2.1.   keine  
5.6.3.1.2.   Staubanreicherungen bzw. - ablagerungen in geringen Mengen können nicht verhindert werden. Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich.
(In diesen Fällen ist ein gleichzeitiges bzw. wechselweises Strahlen unterschiedlicher Stoffe nicht zulässig, wenn Zündgefahren auftreten können. Mit Zündgefahren ist z.B. immer zu rechnen bei gleichzeitigem bzw. wechselweisem Strahlen von Aluminium und rostigem Stahl.)
    Zone 11: ganzer Raum
5.6.3.2. Abscheider wie 5.6.1.3.        
5.6.3.3. Außerhalb wie 5.6.1.4.        
5.6.3.4. Rohrleitungen wie 5.6.1.5.        
5.6.4. Saugkopfstrahlgerät Mobile Geräte mit integrierter Staubabsaugung und wechselndem Einsatzort (bei quasi stationärem Einsatz Umgebung beachten, z.B. wie 5.6.1.4.)        
5.6.4.1. Abscheider          
5.6.4.1.1.   Durch Verwenden von Einwegstrahlmitteln gefährliche Anreicherungen brennbarer Stäube nicht zu erwarten (Anteil brennbarer zu unbrennbarem Staub kleiner als 1:9).     keine  
5.6.4.1.2.   Bei Strahlmittelrückgewinnung wie 5.6.1.3.4.        
5.6.4.2. Rohrleitungen wie 5.6.1.5.        



Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
5.7. LAGERN, BE- UND VERARBEITEN UND FÖRDERN VON PRODUKTEN DER NAHRUNGS- UND FUTTERMITTEL- INDUSTRIE WIE GETREIDE, HÜLSEN- FRÜCHTE, KAKAO UND DGL.; HERSTELLEN UND VERARBEITEN VON STÄRKE          
5.7.1. Lagern          
5.7.1.1. Silos          
5.7.1.1.1. Im Innern s. auch UVV "Silos und Bunker" (VBG 112) (GUV 1.17)        
5.7.1.1.1.1. Volumen bis 1000 m3 a) Bildung von g.e.A. beim Füllen und Entleeren zu erwarten     Zone 10  
    b) wie a) E 1.2.2.   keine  
    c) wie a)   E 3.1. keine  
    d) wie a)   E 3.2. keine  
    e) wie a)   E 3.3. keine  
5.7.1.1.1.2. Volumen über 1000 m3 Bildung von g.e.A. beim Füllen und Entleeren zu erwarten.     soweit technisch durchführbar
5.7.1.1.2. Außerhalb obere Verteilerräume und untere Entleerungsräume a) geschlossene Apparaturen und Fördereinrichtungen, kein Staubanfall     keine  
    b) Dichtheit auch der Fördereinrichtungen nicht gewährleistet. Bildung von g.e.A. auch durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich.     Zone 11: gR
5.7.1.2. Riesel- und Bodenspeicher, Lagerhallen Offene Lagerung als Schüttgut. Auftreten von g.e.A. ist möglich. Staubablagerungen sind vorhanden.     Zone 11: gR
5.7.2. Be- und Verarbeitung          
5.7.2.1. Misch- und Vorratsbehälter          
5.7.2.1.1. Im Innern a) Bildung von g.e.A. beim Füllen, Entleeren und Mischen zu erwarten.     Zone 10  
    b) wie a) E 1.2.2.   keine  
    c) wie a)   E 3.1. keine  
    d) wie a)   E 3.2. keine  
    e) wie a)   E 3.3. keine  
5.7.2.1.2. Außerhalb a) geschlossene Apparaturen und Fördereinrichtungen, kein Staubanfall.     keine  
    b) Dichtheit auch der Fördereinrichtungen nicht gewährleistet. Bildung von g.e.A. auch durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich.     Zone 11: gR
    c) Beseitigung auch kleiner Staubablagerungen im ganzen Raum.     keine  
5.7.2.2. Räume mit Bearbeitungsmaschinen          
5.7.2.2.1. Mühlen, Absackstellen automatische Waagen, Trockenanlagen a) Bildung von g.e.A. zu erwarten. Staubablagerung möglich.     Zone 11: gR
    b) Beseitigung auch kleiner Staubablagerungen im ganzen Raum.     keine  
5.7.2.3. Verladen von Getreide und Futtermitteln auf Lkw in Räumen Lkw in der Regel nicht explosionsgeschützt. Beladung üblicherweise in allseitig geschlossenen Durchfahrten mit Rolltoren an der Ein- und Ausfahrt, beim Auslaufen am Verladetrichter und Aufschütten im Lkw läßt sich bei Produkten mit hohem Staubanteil durch Staubabsaugung g.e.A. nicht immer vermeiden. Fallhöhe des Füllgutes so gering wie möglich. Keine Flächen im Raum, die die Staubablagerung fördern, regelmäßige Entfernung des abgelagerten Staubes mit Staubsaugern, Tore werden erst geschlossen, wenn Motor des Lkw abgestellt ist, Motor wird gestartet, wenn die Tore geöffnet sind. E 1.3.4.2.   Im Fülltrichter und im Laderaum des Lkw Zone 10 übriger Raum Zone 11
5.7.3. Fördern          
5.7.3.1. Pneumatisch          
5.7.3.1.1. In der Apparatur a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten.     Zone 10  
    b) wie a) E 1.2.2.   keine  
    c) wie a)   E 3.1. keine  
    d) wie a)   E 3.2. keine  
    e) wie a)   E 3.3. keine  
5.7.3.1.2. Außerhalb a) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Objektabsaugung, Bildung von g.e.A. und gefährlicher Staubablagerung verhindert. E 1.3.4.2.   keine  
    b) Geschlossene dichte Apparatur. Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.     keine  
    c) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Staubablagerungen trotz Maßnahmen nach E 1.3. möglich. Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich.     Zone 11: gR
5.7.3.2. Mechanisch mit geschlossenen Fördereinrichtungen, z.B. Kettenförderern, Elevatoren, Schneckenförderern          
5.7.3.2.1. Im geschlossenen Förderer a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten.     Zone 10  
    b) wie a) E 1.2.2.   keine  
    c) wie a)   E 3.1. keine  
    d) wie a)   E 3.2. keine  
5.7.3.2.2. Außerhalb der Förderer a) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Objektabsaugung, Bildung von g.e.A. und gefährlicher Staubablagerung verhindert. E 1.3.4.2.   keine  
    b) Geschlossene dichte Apparatur. Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.     keine  
    c) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Staubablagerungen trotz Maßnahmen nach E 1.3. möglich. Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich.     Zone 11: gR
5.7.3.3. Mechanisch mit offener Förderung, wie z.B. Rinnen, Förderbänder a) Bildung von g.e.A. zu erwarten.     Zone 10: gR
b) Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerter Stäube möglich.     Zone 11: gR
5.7.4. Abscheiden (z.B. in Filtern, Zyklonen)          
5.7.4.1. Im Innern a) Bildung von g.e.A. zu erwarten.     Zone 10  
    b) wie a)   E 3.1. keine  
    c) wie a)   E 3.2. keine  
    d) wie a)   E 3.3. keine  
5.7.4.2. Außerhalb          
5.7.4.2.1. Bei Aufstellung des Abscheiders in Räumen a) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert (z.B. durch dichte geschlossene Apparatur und Führung der Abluft ins Freie)     keine  
    b) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen möglich (z.B. durch undichte Apparatur oder Rückführung der Abluft in den Raum)     Zone 11: gR
5.7.4.2.2. Bei Aufstellung des Abscheiders im Freien a) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert (z.B. durch dichte geschlossene Apparatur und Führung der Abluft ins Freie)     keine  
    b) Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen möglich.     Zone 11: Im Bereich abgelagerten Staubes (Größenangabe nicht möglich)
5.8.1. Zuckerindustrie          
5.8.1.1. Räume mit Walzenstühlen, Sichtern, Entstaubungsfiltern, Fördermitteln für trockenen Weißzucker und Puderzucker, Zuckertrocknern, Absackmaschinen, Puderzuckerabfüllanlagen a) geschlossene Apparaturen, Staubablagerungen verhindert E 1.3.4.2.   keine  
    b) nicht dichte Apparaturen, Staubablagerungen nicht auszuschließen E 1.3.4.2.   Zone 11  
5.8.1.2. Räume mit Pudermühlen, Puderbunkern kein Betreten der Mühlenräume während des Mahlens   E 3.2.  für die Räume bzw. Appa- raturen    
    a) geschlossene Apparaturen, Staubablagerungen verhindert E 1.3.4.2.   keine  
    b) nicht dichte Apparaturen, Staubablagerungen nicht ausgeschlossen E 1.3.4.2.   Zone 11  
5.8.1.3. Zuckersilos          
5.8.1.3.1. Im Inneren der Silozellen nur Einlagerung von Kristallzucker     Zone 11  
5.8.1.3.2. Beschickungs- und Abzugsräume a) geschlossene Apparaturen, Staubablagerungen verhindert E 1.3.4.2.   keine  
    b) nicht dichte Apparaturen, Staubablagerungen nicht ausgeschlossen E 1.3.4.2.   Zone 11  
5.8.1.4. Räume zum Fördern, Absacken, Pelletieren und Lagern von Trockenschnitzeln und Pellets a) geschlossene Apparaturen, Staubablagerungen verhindert E 1.3.4.2.   keine  
    b) nicht dichte Apparaturen, Staubablagerungen nicht ausgeschlossen E 1.3.4.2.   Zone 11  
5.8.1.5. Entstaubungsanlagen weitläufige Explosionsausbreitung über zentrale Entstaubungsanlagen möglich E 3.2.   Zone 11 5 im Inneren der Anlagen
5.8.1.6. Bei den unter Ziffern 5.8.1.1; 5.8.1.2; 5.8.1.3.2; 5.8.1.4 aufgeführten Anlagen im Innern der Apparaturen       Zone 11 6  
5.9. VERWENDUNG VON TROCKENEM ALUMINIUMPULVER (EINSCHL. GRANULAT UND PELLETS) UND ALUMINIUM AUF WASSERBASIS, DIE DURCH BESONDERE ZUSÄTZE GEGEN AUSTROCKNUNG GESCHÜTZT SIND BEI DER HERSTELLUNG VON GASBETON s. "Sicherheitstechnische Hinweise über die Verwendung von Aluminium als Treibmittel bei der Herstellung von Gasbeton"        
5.9.1. Gefährdung durch Aluminiumstaub (keine Wasserstoffbildung, sonst s. 5.9.2.)          
5.9.1.1. Anlagen zum Fördern          
5.9.1.1.1. Pneumatisch          
5.9.1.1.1.1. In der Apparatur Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten. E 1.2.2.   keine  
5.9.1.1.1.2. Außerhalb Geschlossene dichte Apparatur. Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.     keine  
5.9.1.1.2. Mechanisch mit geschlossener Förderung wie z.B. mit Schneckenförderern          
5.9.1.1.2.1. Im geschlossenen Förderer a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten. E 1.2.2.   keine  
    b) wie a)   E 3.1. keine  
    c) wie a)   E 3.2. keine  
    d) wie a)     Zone 10  
5.9.1.1.2.2. Außerhalb der Förderer a) Geschlossene dichte Apparatur. Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert.     keine  
    b) Dichtheit der Apparatur nicht ausreichend gewährleistet. Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln abgelagerten Staubes möglich.     Zone 11: gR
5.9.1.2. Anlagen zum Abscheiden (z.B. in Filtern, Zyklonen) Abscheider sind nur in Verbindung mit pneumatischer Förderung in Schutzgasatmosphäre zulässig.        
5.9.1.2.1. Im Inneren Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten. E 1.2.2.   keine  
5.9.1.2.2. Außerhalb Bildung von g.e.A. und gefährliche Staubablagerungen verhindert (z.B. durch dichte geschlossene Apparatur und geschlossener Schutzgaskreislauf).     keine  
5.9.1.3. Anlagen zum Dispergieren          
5.9.1.3.1. Im Inneren a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten, z.B. beim Beschicken mit Aluminiumpulver. E 1.2.2.   keine  
    b) wie a)   E 3.1. keine  
    c) wie a)   E 3.2. keine  
    d) wie a) während des Beschickens keine Personen im gefährdeten Bereich     Zone 10  
5.9.1.3.2. Außerhalb a) Geschlossene dichte Apparatur, kein Austritt von Staub.     keine  
    b) Dichtheit der Apparatur nicht gewährleistet.     Zone 11: gR
    c) Auftreten von Staub verhindert durch Einsatz von Aluminiumpasten.     keine  
5.9.1.4. Anlagen zum Lagern          
5.9.1.4.1. In geschlossenen Gebinden in gesonderten Räumen          
5.9.1.4.2. In Silos Nur für Tagesbedarf in Verbindung mit Trockendosieranlagen zulässig.        
5.9.1.4.2.1. Im Inneren a) Bildung von g.e.A. beim Füllen oder Entleeren zu erwarten. E 1.2.2.   keine  
    b) wie a)   E 3.1. keine  
    c) wie a)   E 3.2. keine  
    d) wie a) während des Arbeitsvorganges keine Personen im Arbeitsraum anwesend.     Zone 10  
5.9.1.4.2.2. Außerhalb a) Geschlossene Apparatur. Kein Austritt von Staub.     keine  
    b) Dichtheit der Apparatur nicht gewährleistet.     Zone 11: gR
5.9.2. Bei möglicher evtl. auch gleichzeitiger Anwesenheit von Wasserstoffgas sind die folgenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen zusätzlich zu 5.9.1 erforderlich          
5.9.2.1. In Apparaturen (z.B. Dispergierbehältern, mechan. Förderern für Aluminiumpaste) a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten. Geschlossene Apparatur. E 1.2.2.   keine  
b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
c) wie a)   E 3.1. keine  
d) wie a)   E 3.2. keine  
5.9.2.2. Außerhalb Bildung von g.e.A. möglich, z.B. beim Beschicken der Dispergierbehälter mit Aluminiumpulver oder - pasten; beim Reinigen der Dispergierbehälter oder Apparaturen. E 1.3.4.   Zone 2: 3 m horizontal; in vertikaler Richtung bis zur Decke

Kapitel 7

7. Sonstiges

Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
7. Sonstiges          
7.1. EINSTELLRÄUME UND FAHRZEUG- INSTANDHALTUNG Gilt nicht für Einstellräume, soweit für diese besondere Vorschriften bestehen.        
7.1.1. Einstellräume für Vergaser- und Dieselfahrzeuge Kein Umfüllen von Kraftstoffen mit Flammpunkt unter 55 °C, keine Instandsetzungsarbeiten an Motor, Vergaser, Tank und dgl., bei denen Kraftstoffe austreten können. Kein Anlassen der Fahrzeuge bei geschlossenen Türen. G.e.A. ist nicht zu erwarten. E 1.3.4.1.   keine  
7.1.2. Einstellräume für Speichergasfahrzeuge a) Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich. E 1.3.4.1.   Zone 1: gR
    c) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
7.1.3. Räume für Fahrzeug- Instandhaltung s. "Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157) (GUV 17.1)        
7.1.3.1. Gruben   E 1.3.4.2.   keine In der Absaugleitung Zone 2
7.1.3.2. Übriger Raum Keine Reinigung von Maschinenteilen mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 40 °C. E 1.3.4.1.   keine  
7.1.3.3. Arbeiten am Kraftstoffsystem   E 1.3.4.2.   Zone 2: 1 m
7.1.4. Besondere Räume für Reinigungsarbeiten s. Punkt 2.3. der Beispielsammlung        
7.1.5. Batterieladeräume s. Punkt 1.2.1.6. der Beispielsammlung        
7.2. LUFTFAHRT          
  Flugplätze; Vorfelder, Werfthallen, Hangars Abstellplätze für Luftfahrzeuge Bildung von g.e.A. möglich, durch Austritt von flüssigem Lfz- Kraftstoff. E 1.3.4.1.   Zone 1: gR von unter Flur bis Erdgleiche
7.3. ABWASSERTECHNISCHE ANLAGEN Zu Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen siehe UVV "Abwassertechnische Anlagen" GUV 7.4 / VBG 54.        
7.3.1. Abwasserableitung In den Abwasserableitungsanlagen ist im Normalbetrieb mit dem Auftreten einer g.e.A. zu rechnen, z.B. durch Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten (Annahme bis 100 Liter Benzin oder andere relevante Stoffe), Faulgasbildung. Bei extremen Störungen oder Zugabe von reinem Sauerstoff sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich        
7.3.1.1. Umschlossene Räume, in denen Abwasser gespeichert wird sowie das Innere von Apparaten, Behältern und Leitungen geschlossener Ableitungssysteme, z.B. Pumpenvorlagen, Pumpensümpfe, Stollen, Regenbecken, Stauraumkanäle, Schächte, in die Druckrohre entlüftet werden, Dükerbauwerke a) Oberhalb der Flüssigkeit ist mit dem Auftreten einer g.e.A. zu rechnen - z.B. durch Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten und/oder Faulgas. E 1.3.4.1.   Zone 1: gR
b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: gR
c) wie a) E 1.4.3   keine, im Nahbereich Zone 1 gem. E 1.4 Punkt e)
7.3.1.2. Vom Abwasser durchflossene Einrichtungen, z.B. Kanäle, Druckrohrleitungen, durchflossene Schächte, Absturzbauwerke tiefe offene Kanäle (T > 2 m) In durchflossenen kommunalen Abwassereinrichtungen können Anlagen und Betriebsmittel bestimmungsgemäß überflutet werden.        
a) In nicht belüfteten Einrichtungen ist oberhalb der Flüssigkeit mit dem Auftreten einer g.e.A. zu rechnen z.B. durch Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten. Die natürliche Belüftung ist z.B. durch gasdichte oder tagwasserdichte Schachtabdeckungen behindert.     Zone 1: gR
b) Eine ausreichende natürliche Belüftung ist gegeben. Bie Bildung einer g.e.A. z.B. durch Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten ist nur selten zu erwarten. E 1.3.4.1.   Zone 2: gR
c) Die technische Lüftung ist so ausgelegt, dass oberhalb der Flüssigkeit nicht mit dem Auftreten einer g.e.A. zu rechnen ist. E 1.3.4.2.   keine  
7.3.1.3 Räume, die über Öffnungen mit den unter 7.3.1.1. genannten Einrichtungen in Verbindung gebracht werden können, z.B. Räume mit trocken aufgestellten Abwasserpumpen oder geschlossenen Ableitungssystemen Zugänge zu Regenbecken oder Stauräumen Beim Öffnen der unter 7.3.1.1 genannten Einrichtungen ist die Bildung einer g.e.A. nicht auszuschließen.
Bei Instandsetzungs- oder Wartungsaufgaben vgl. Abschnitt E 4.
       
    a) Die Öffnung ist bestimmungsgemäß dicht geschlossen und nur mit speziellen Hilfsmitteln zu öffnen. E 1.3.4.1.   keine  
    b) Die Öffnung ist bestimmungsgemäß dicht geschlossen. E 1.3.4.1.   Zone 2: gR
    c) Die Öffnung ist bestimmungsgemäß dicht geschlossen aber nicht gasdicht. E 1.3.4.1.   Zone 1: 1 m um Öffnung
    Zone 2: gR
    d) wie c) E 1.3.4.2.   Zone 2:
keine
1 m um Öffnung
übriger Raum
    e) wie c) E 1.3.4.2.
E 1.4.3
  keine, im Nahbereich Zone 2
gem. E 1.4 Punkt e)
    f) wie c) jedoch mit Absaugung der unter 7.3.1.1 genannten Einrichtungen. E 1.3.4.1.   keine  
7.3.2. Abwasserbehandlung Mit dem Auftreten einer g.e.A. durch Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten ist vor allem in den Einlaufbereichen von Abwasserbehandlungsanlagen zu rechnen. Die Bildung einer g.e.A. durch Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten ist auszuschließen, nachdem eine Abwasserbehandlung, z.B. in belüfteten Sandfängen, Belebungsbecken, offenen Schneckenpumpwerken oder anderen Einrichtungen mit intensiver natürlicher oder technischer Lüftung, durchgeführt worden ist. Faulgase können durch lange Transportwege in der Abwasserleitung oder bei langen Verweilzeiten des Abwassers oder Klärschlammes in der Abwasserbehandlungsanlage auftreten.        
7.3.2.1 Oberirdische Räume im Einlaufbereich von Abwasserbehandlungsanlagen, die von abwasserdurchflossen werden z.B. Einlaufbauwerk, Rechengebäude, Sandfänge in Gebäuden. Für geschlossene Gerinne und gekapselte Anlagenteile siehe lfd. Nr. 7.3.2.2.        
    a) Im Einlaufbereich von Abwasserbehandlungsanlagen ist oberhalb der Flüssigkeit mit dem Auftreten einer g.e.A. durch Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten und/oder Faulgas, zu rechnen. keine   Zone 1: gR
    b) wie a) E 1.3.4.1.   Zone 1: im Gerinne
          Zone 2: gR
    c) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: gR
    d) wie a) E 1.3.4.2.
E 1.4.3
  keine, im Nahbereich Zone 2 gemäß E 1.4 Punkt e)
7.3.2.2 Das Innere von Apparaten, Behältern und Leitungen sowie umschlossene Räume, die von Abwasser oder Klärschlamm durchflossen werden oder in denen sich Abwasser oder Klärschlamm befindet, z.B. gekapselte Anlagenteile geschlossene Becken und Gerinne, Pumpensümpfe, Schieber- und Verteilerbauwerke. a) Oberhalb der Flüssigkeit ist mit dem Auftreten einer g.e.A. zu rechnen, z.B. durch Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten und/oder Faulgas.     Zone 1: gR
b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: gR
c) wie a) E 1.3.4.2.
E 1.4.3
  keine, im Nahbereich Zone 2 gemäß E 1.4 Punkt e)
7.3.2.3 Räume, die über Öffnungen mit den unter 7.3.2.2 genannten Einrichtungen in Verbindung gebracht werden können, z.B. Gebäude mit geschlossenen Gerinnen und gekapselten Anlagenteilen, Maschinenräume über abgedeckten Pumpensümpfen, Räume mit zu öffnenden Schlammvorlagebehältern. vgl. Fallbeispiele unter lfd. Nr. 7.3.1.3        
7.3.2.4 Offene Anlageteile im Freien Durch die gegebene Lüftung ist die Bildung von g.e.A. nicht möglich.     keine  
7.3.3 Schlammfaulung Das in geschlossenen Faulbehältern erzeugte Faulgas wird im Faulbehälterkopf gesammelt und abgeleitet sowie ggf. aufbereitet, gespeichert, verwertet oder abgefackelt. Für offene Faulbehälter gilt 7.3.2.3.        
7.3.3.1 Geschlossene Faulbehälter Eine g.e.A. kann im Faulbehälter durch Eindringen von Luft und in seiner Umgebung durch Ausströmen von Faulgas entstehen.        
7.3.3.1.1   Im Normalbetrieb verhindert ein geringer Überdruck im Faulbehälterkopf ein Eindringen von Luft und damit die Bildung einer g.e.A. im Faulbehälter.        
    a) Unterdruck kann beim Absenken des Schlammpegels entstehen.     Zone 1: gesamtes Gassystem
    b) das Entstehen von Unterdruck (Eindringen von Luft) wird verhindert z.B. durch Normalbetrieb mit Schlammüberlauf und Druck- oder Füllstandsüberwachung mit Auslösung von Notfunktion, z.B. Schließen von Ablässen. E 1.3.1   keine  
7.3.3.1.2   Ausströmen von Faulgas über in den Faulbehälter führende Leitungen wird verhindert, z.B. durch Füllstandsüberwachung mit Auslösung von Notfunktion oder durch ständig wirksamen Verschluss der Leitungen mit Wasser oder Schlamm. E 1.3.1   keine  
7.3.3.1.3   Nach dem Öffnen des Faulbehälters oder teilweiser Entleerung ist mit einer g.e.A. im Faulbehälter und in seiner Umgebung zu rechnen.        
  Im Inneren: a) Nach dem Öffnen oder wenn Luft beim Ablassen von Schlamm (z.B. über den Notüberlauf oder bei Schwimmschlammabzug) eintreten kann.     Zone 0: gR über Schlammspiegel
    b) wie a), bei natürlicher Durchlüftung E 1.3.4.1.   Zone 1: gR über Schlammspiegel
    c) wie a), bei technischer Lüftung E 1.3.4.2.   Zone 2: gR über Schlammspiegel
    d) Während des Verdrängens der g.e.A. durch neu gebildetes Faulgas ins Freie     Zone 0: gR über Schlammspiegel
  In der Umgebung: a) Öffnung unmittelbar ins Freie     Zone 1: 1 m um Austrittsöffnung
          Zone 2: 3 m um Austrittsöffnung
    b) Öffnung zu Räumen E 1.3.4.1.   Zone 1: gR
          Zone 2: 1 m um Öffnungen des Raumes
    c) wie b) E 1.3.4.2.   Zone 2: gR
    d) Öffnung zu offenen Schächten im Freien z.B. Schwimmschlammschacht E 1.3.4.1.   Zone 1: gR im Schacht
          Zone 2: 3 m um Schachtoberkante
    e) wie d) E 1.3.4.2.   Zone 2: gR im Schacht
7.3.3.2 Räume, die mit Faulschlamm oder Faulwasser gefüllt sind oder von diesen Medien durchflossen werden, z.B. Faulschlamm/ Faulwasserschacht, Nacheindicker Es muss mit dem Ausgasen und Bildung einer g.e.A. gerechnet werden.        
    a) umschlossene Räume E 1.3.4.1.   Zone 1: gR
          Zone 2: 1 m um Öffnungen des umschlossenen Raumes
    b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: gR
    c) offene Schächte oder Becken E 1.3.4.1.   Zone 2: gR
7.3.3.3 Räume, die faulgasführende technische Ausrüstungen enthalten, z.B. Gasleitungen, Armaturen, Messgeräte Faulgasführende technische Ausrüstungen sind dauerhaft dicht und mechanisch, chemisch und thermisch beständig.        
    a) in geschlossenen Räumen ohne Lüftung     Zone 2: gR
    b) E 1.3.4.1.   keine  
7.3.3.4 Faulgasführende technische Ausrüstungen, die zum Betrieb oder zur Wartung geöffnet werden z.B. Gasfilter, - entschwefeler, -trockner Im Innern ist mit der Bildung einer g.e.A. durch Einströmen von Luft zu rechnen.        
a) nach dem Öffnen     Zone 0: Im Inneren
b) wie a), jedoch nach Inertisierung vor dem Öffnen E 1.2.2   keine  
c) wie a), jedoch nach Beseitigung der g.e.A. durch Belüften E 1.3.4.2.   keine  
d) Während des Verdrängen der g.e.A. durch Faulgas ins Freie
In der Umgebung ist mit Bildung einer g.e.A. durch Ausströmen von Faulgas zu rechnen.
    Zone 0: Im Inneren
e) Öffnung unmittelbar ins Freie     Zone 1: 1 m um Austrittsöffnung
      Zone 2: 3 m um Austrittsöffnung
f) Öffnung zu Räumen E 1.3.4.1.   Zone 1: 3 m um Austrittsöffnung
      Zone 2: gR
g) wie f) E 1.3.4.2.   Zone 2: 3 m um Austrittsöffnung
h) wie f), jedoch Inertisierung vor dem Öffnen E 1.2.2   keine  
i) nach dem Schließen wird eine g.e.A. im Innern mit Faulgas ins Freie verdrängt.     Zone 1: 1 m um Austrittsöffnung
      Zone 2: 3 m um Austrittsöffnung
7.3.3.5 Räume, die Kondensatableiter enthalten Bei Entwässerungshähnen oder offenen Wasserverschlüssen ist mit der Bildung einer g.e.A. infolge von Durchschlag oder Austrocknen der Wasserverschlüsse oder infolge von Fehlbedienung zu rechnen.        
    a) bei Ableitung in umschlossene Räume E 1.3.4.1.   Zone 1: gR
          Zone 2: 1 m um Öffnungen des umschlossenen Raumes
    b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: gR
    c) Bei Ableitung ins Freie     Zone 1: 1 m um Austrittsöffnung
          Zone 2: 3 m um Austrittsöffnung
    d) Durch den Einsatz von geschlossenen Entwässerungssystemen, Schleusen mit Doppelsperrarmaturen oder Entwässerungsautomaten ist ein Gasaustritt verhindert. E 1.3.1   keine  
7.3.3.6 Bereiche, in die Gasüberdruckentlastungen münden Unmittelbar ins Freie mündende Überdruckentlastungen     Zone 1: 1 m um Austrittsöffnung
Zone 2: 3 m um Austrittsöffnung
7.3.3.7 Gasbehälter für Faulgas a) freistehender Membrangasbehälter E 1.3.4.1.   Zone 1: oberhalb der Membran
          Zone 2: 6 m um den Behälter
    b) Membrangasbehälter in einem Raum E 1.3.4.1.   Zone 1: gR
          Zone 2: 6 m um den Behälter
    c) freistehender Glockengasbehälter siehe 1.3.6.2.2        
    d) freistehender Hochdruckgasbehälter siehe 1.3.6.3        
7.3.3.8 Gasfackeln a) Das Rückschlagen der Flamme in die Gaszuleitung wird durch eine Flammendurchschlagsicherung verhindert.   E 3.4.1. keine  
    b) fortgesetztes Ausströmen von Gas in die Umgebung bei nicht brennender Flamme wird verhindert durch eine automatische Absperreinrichtung in Verbindung mit selbsttätig wirkender Zündeinrichtung und Flammenüberwachung E 1.3.1   keine  
    c) bei Gasfackeln mit umschlossenem Flammenraum ist sichergestellt, dass vor der Zündung eine ausreichende Luftspülung des Flammenraumes erfolgt und dass die Gasleitung erst nach dem Zünden geöffnet wird. E 1.3.1   keine  
7.3.3.9 Gasentschwefler a) Entschwefler, die zu Wartungszwecken geöffnet werden, siehe 7.3.3.4        
    b) bei Entschweflern mit Luftbeimischungen ist die Bildung einer g.e.A. verhindert durch geeignete Steuerung und Überwachung der Luftzufuhr E 1.3.1
E 1.4.2
  keine  
    c) bei Entschweflern mit einer Masse, die sich bei der Regeneration selbst erwärmt, wird die Zündgefahr durch Temperaturüberwachung und Unterbrechung der Luftzufuhr verhindert. E 1.3.1   keine  
    d) Entschwefler, die eine Zündquelle sein können und bei denen ein Zustrom einer g.e.A. nicht ausgeschlossen ist. In den Zu- und Ableitungen sind flammendurchschlagsichere Armaturen vorhanden. Explosionsfeste Bauweise (6 bar)   E 3.4.1.
E 3.1
keine  
7.3.3.10 Faulgasbetriebene Einrichtungen, z.B. Gasmaschinen Brenner Die Einrichtungen sind als mögliche Zündquellen anzusehen.        
a) Das Austreten von Gas ist verhindert durch eine automatische Absperreinrichtung in Verbindung mit Zünd- und Gasmangelsicherung. E 1.3.1   keine  
b) In der Gasleitung ist eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden.   E 3.4.1. keine  
7.3.3.11 Gebläse und Verdichter für Faulgas Im Inneren ist die Bildung einer g.e.A. durch Einsaugen von Luft (z.B. über die Unterdrucksicherung) zu rechnen.        
    a) Einsaugen von Luft (z.B. über die Unterdrucksicherung) ist möglich     Zone 1: gesamtes Gassystem
    b) wie a)
Das Gebläse oder der Verdichter ist eine mögliche Zündquelle. Explosionsfeste Bauweise (6 bar) und saug- und druckseitig Flammendurchschlagsicherungen.
  E 3.1.1
E 3.4.1.
keine  
    c) Einsaugen von Luft ist durch Abschalten über redundant ausgeführte Druckschalter verhindert.

In der Umgebung ist mit Bildung einer g.e.A. infolge von Undichtheit (z.B. an Wellendurchführungen) zu rechnen.
E 3.1.1   keine  
    d) Bei Aufstellung im Freien siehe 1.1.5.2.2        
    e) Bei Aufstellung in geschlossenen Räumen siehe 1.1.5.1.2        
7.3.3.12 Druckregler für Faulgas a) Gas kann bei schadhafter Membran in einen Raum austreten. E 1.3.4.1.   Zone 1: gR
          Zone 2: 1 m um Öffnung des Raumes
    b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: gR
    c) wie a), jedoch Austritt ins Freie     Zone 1: 1 m um Austrittsöffnung
          Zone 2: 3 m um Austrittsöffnung
    d) Sicherheitsmembran zusätzlich zur Arbeitsmembran E 1.3.1
E 1.3.4.1.
  keine  
7.3.3.13 Räume, in denen Faulschlamm maschinell entwässert wird Die Bildung einer g.e.A. ist nicht zu erwarten. E 1.3.4.1.   keine
7.3.3.14 Bereiche, in denen entwässerter Faulschlamm gelagert wird Es ist mit fortgesetzter Gasbildung zu rechnen, es sei denn, der Faulschlamm wurde mit Kalk konditioniert        
    a) Lagerung im Freien, z.B. Schlammlagerplatz oder offener Container     keine
    b) Lagerung in einem Behälter, z.B. Silo E 1.3.4.1.   Zone 1: gR
          Zone 2: 1 m um Öffnungen
    c) wie b) E 1.3.4.2.   Zone 2: gR
    d) Lagerung in einem Raum, z.B. in einer Halle E 1.3.4.1.   Zone 2: gR
7.3.3.15 Schlammtrockner und Räume, in denen getrockneter Schlamm gelagert wird In Schlammtrocknungsanlagen ist mit einer g.e.A. durch Stäube zu rechnen, siehe Kapitel 5.        
7.4. KÄLTEANLAGEN s. UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (VBG 20) (GUV 2.5) Das Kältemittel befindet sich in einem geschlossenen dichten System.        
7.4.1. Räume mit Kälteanlagen, die nicht brennbare Kältemittel oder Ammoniak enthalten Kältemittel:
Kohlendioxid, Schwefeldioxid, Dichlormethan, halogenierte Chlorkohlen-Wasserstoffe
    keine  
7.4.2. Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln außer Ammoniak Kältemittel:
Chlormethyl, Chloräthyl, Dichloräthylen, Methylformiat Kältemittel-Luftgemisch hat untere Explosionsgrenze über 3,5 Vol.%
       
7.4.2.1. Füllgewicht bis 25 kg   E 1.3.4.   keine  
7.4.2.2. Füllgewicht über 25 kg          
7.4.2.2.1. Im Maschinenraum   E 1.3.4.   Zone 2  
7.4.2.2.2. Im Freien   E 1.3.4.   Zone 2: 10 m
7.4.3. Anlagen mit brennbaren Kältemitteln außer Ammoniak Kältemittel:
Äthan, Äthylen, Propan, Isobutan, Butan Kältemittel-Luftgemisch hat Explosionsgrenze von weniger als 3,5 Vol.%
       
7.4.3.1. Im Maschinenraum   E 1.3.4.1.   Zone 1: gR
      E 1.3.4.2.   Zone 2: gR
7.4.3.2. Im Freien   E 1.3.4.1.   Zone 2: 10 m

Kapitel 8

8. Medizinisch genutzte Räume

Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
8. Medizinisch genutzte Räume Räume, die bestimmungsgemäß direkt oder indirekt bei Untersuchung, Behandlung oder Pflege von Mensch oder Tier benutzt werden. Vgl. VDE 0107 und VDE 0750 Teile 1-3        
8.1. Räume für Atmungsanästhesie Räume, in denen bestimmungsgemäß Atmungsanästhesien ausgeführt werden. Ausgeatmete und freiwerdende Inhalations- Anästhesiemittel-Gemische werden erfasst und ins Freie abgeleitet, um Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten auszuschließen.        
8.1.1.   Bei Durchführung von Atmungsanästhesien, bei denen nicht durch Wahl des Mittels oder des Verfahrens sichergestellt ist, dass sich auch bei Fehlbedienung keine explosionsfähigen Gemische bilden können. Im "Umschlossenen medizinischen Gas-System" (G): Anwendung von Geräten der Geräteschutzart AP-G        
a) bei nicht leicht zerbrechlichen Geräteteilen E 1.3.2.   Zone G: im umschlossenen Kreislauf
  E 1.3.4.2.   Zone M: keine
b) bei leicht zerbrechlichen Geräteteilen E 1.3.2.   Zone G: im umschlossenen Kreislauf und 50 mm außerhalb
E 1.3.4.2. Zone M: weitere 200 mm außerhalb
8.1.2.   Bei ausschließlicher Verwendung von Inhalationsanästhesiemitteln, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können, oder bei Anwendung von Verfahren, bei denen durch konstruktive Maßnahmen das Entstehen explosionsfähiger Gemische verhindert ist.     keine  
8.2. Räume für chirurgische Eingriffe z.B. OP-Räume, Angiografieräume, Herzkatheterräume.        
8.2.1.   Bei Anwendung von Chlorethyl als Analgesiemittel: In der "Medizinischen Umgebung" (M):
Anwendung von Geräten der Geräteschutzart AP-M
    Zone M: 250 mm um den Sprühstrahl während des Sprühens und der Zeit des Verdampfens (etwa 10 s)
8.2.2.   Bei Anwendung von brennbaren Flüssigkeiten als Hautreinigungs- und Hautdesinfektionsmittel: "Medizinische Umgebung" (M), solange mit diesen Mitteln gearbeitet wird: Anwendung von Geräten der Geräteschutzart AP-M. Für fest ein- oder angebaute Geräte jedoch ständig vorzusehen.     Zone M: Unterhalb des Behandlungsplatzes (OP-Tisch) ein Pyramidenstumpf, 30° gegen die Lotrechte auswärts gerichtet während der Anwendung und der Zeit des Verdampfens (etwa 10 s)
8.2.3.   Bei zuverlässigem, dokumentiertem Verzicht auf brennbare Flüssigkeiten als Hautreinigungs- und Hautdesinfektionsmittel: Keine "Medizinische Umgebung". E 1.1.   keine  


Erläuterungen zu den in der Beispielsammlung benutzten Abkürzungen

A Als mögliche Voraussetzung für eine ggf. zu erteilende Ausnahmegenehmigung von bestehenden Vorschriften (s. Vorbemerkung)
keine Schutzmaßnahmen nach E 1, E 2 bzw. E 3 sind nicht erforderlich.
gR Schutzmaßnahmen nach E 2 sind im ganzen Raum durchzuführen.
Ausdehnung der Zonen Die Zahlenangabe für die Ausdehnung der Zonen ist stets in Metern zu verstehen. Sofern keine besondere Angabe über die geometrische Ausdehnung der Zone gemacht ist, bedeutet die Zahl den Radius einer Kugel um die Quelle für die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre (Austrittsstelle brennbarer Stoffe oder dgl.).
g.e.A. gefährliche explosionsfähige Atmosphäre.
b) wie a) bedeutet in Sp. 3 (Merkmale, Bemerkungen/Voraussetzungen) gleicher Sachverhalt wie unter a) angegeben. In Sp. 4 wird jedoch eine andere Schutzmaßnahme vorgesehen; hieraus ergibt sich in Sp. 5 eine andere Zoneneinteilung als bei a); u.U. kann sie sogar entfallen.
E 1.1 Vermeiden oder Einschränken von Stoffen, die explosionsfähige Gemische zu bilden vermögen
E 1.2 Verhindern oder Einschränken der Bildung explosionsfähiger Gemische im Innern von Apparaturen
E 1.2.1 Konzentrationsbegrenzung
E 1.2.2 Inertisieren
E 1.2.2.1 Inertisieren explosionsfähiger Atmosphäre brennbarer Gase und Dämpfe
E 1.2.2.2 Inertisieren brennbarer Stäube
E 1.2.2.3 Inertisieren hybrider Gemische
E 1.2.3 Anwendung von Vakuum-/ Unterdruckfahrweise
E 1.3 Verhindern oder Einschränkender Bildung gefährlicher explosionsfähige Atmosphäre in der Umgebung von Apparaturen
E 1.3.1 Verfahrenstechnische Maßnahmen, Bauart und räumliche Anordnung der Betriebsanlagen
E 1.3.2 Dichtheit von Apparaturen
E 1.3.2.1 Auf Dauer technisch dichte Apparaturen
E 1.3.2.2 Technisch dichte Apparaturen
E 1.3.2.3 Apparaturen mit betriebsbedingten Austritten brennbarer Stoffe
E 1.3.3 Prüfen der Apparatur auf Dichtheit
E 1.3.4 Lüftungsmaßnahmen
E 1.3.4.1. Natürliche Lüftung
E 1.3.4.2. Technische Lüftung (Raumlüftung)
E 1.3.4.3 Objektabsaugung
E 1.4 Überwachung der Konzentration in der Umgebung von Apparaturen
E 1.4.1 Gaswarnanlage mit Alarmgabe
E 1.4.2 Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Notfunktionen
E 1.5 Maßnahmen zum Beseitigen von Staubablagerungen in der Umgebung staubführender Apparaturen und Behälter
E 3 Konstruktiver Explosionsschutz


_______________

1Vgl. VDE 0510

2 Vgl. ExVO § 1 (5) Nr. 2

3 In diesem Abschnitt werden auch Anlagen behandelt, welche brennbare Flüssigkeiten und brennbare Gase in verfahrenstechnisch nicht zu trennender Weise enthalten. Vgl. hierzu Fußnote zu Abschnitt 1.

4Wegen der Brennbarkeit der gesammelten Stäube sind offensichtliche, energiereiche Zündquellen, z.B. Feuerarbeiten, zu vermeiden.

5 Maßnahmen, soweit technisch durchführbar.

6Maßnahmen, soweit technisch durchführbar.


ENDE

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