umwelt-online: BGR 104 - Beispielsammlung "grün" (alt) (2)
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Kapitel 3

2. Brennbare Flüssigkeiten

Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
2. Brennbare Flüssigkeiten 3 Gilt nur für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C und solche mit einem Flammpunkt von 21 °C und darüber, wenn ihre Temperatur über ihrem Flammpunkt liegt.        
2.1. HERSTELLEN, LAGERN, UMPUMPEN UND ABFÜLLEN BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN Gilt nicht für Anlagen, die unter die "Verordnung über brennbare Flüssigkeiten" fallen.        
2.1.1. Fabrikationsanlagen, Anlagen mit Synthese-, Destillations-, Krack-, Hydrier-, Reformier-, Rektifizier-, Extrahier-, Wasch-, Kondensations-, Gasspalt- und sonstigen Apparaturen einschl. Weiterverarbeitung der Produkte wie Chlorieren, Nitrieren, Sulfurieren usw. Die Produkte befinden sich in bruchsicheren, geschlossenen Systemen, die betriebsmäßig nicht geöffnet werden, z.B. Reaktoren, Kolonnen, Wärmetauscher, Abhitzekessel, Kühler, Wäscher, Behälter, Armaturen, Kompressoren, Mess- und Regelgeräte

Neben- und Hilfsanlagen s. 2.1.2. Abfüllen s. 2.1.3. Pumpen s. 2.1.4. Rohrleitungen s. 2.1.5. Neben den Beispielen 2.1.1.1. und 2.1.1.2. sind auch die weiteren einschlägigen Beispiele dieses Abschnittes zu beachten.

       
2.1.1.1. In Räumen a) Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich. E 1.3.4.1.   Zone 1: 5 m
          Zone 2: weitere 5 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: 5 m
    c) wie a) E 1.4.3. E 1.3.4.2 keine, Zone 2 im Nahbereich gemäß E 1.4.
    d) Verarbeitungstemperaturen liegen erheblich über der Zündtemperatur. Wegen Selbstentzündung bei Austritt Bildung von g.e.A. nicht möglich. (Schutzmaßnahmen für das An- und Abfahren werden im Einzelfall festgelegt)        
2.1.1.2. Im Freien a) Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich.     Zone 2: 3 m, weitere 7 m bis 0,5 m über dem Boden
    b) Verarbeitungstemperaturen liegen erheblich über der Zündtemperatur. Wegen Selbstentzündung bei Austritt Bildung von g.e.A. nicht möglich. (Schutzmaßnahmen für das An- und Abfahren werden im Einzelfall festgelegt).     keine  
2.1.1.3. Röhrenöfen zum Erhitzen brennbarer Flüssigkeiten in geschlossenen Rohrsystemen. In hohen luftigen Räumen und im Freien. Offene Feuerung, Schutzmaßnahmen nach E 2 nicht sinnvoll. Produkte werden über den Flammpunkt erwärmt.     keine  
2.1.1.4. Bereiche mit Austrittsmöglichkeiten von brennbaren Dämpfen und Gasen in die Atmosphäre im Freien.          
2.1.1.4.1. Sicherheitsventile, Berstscheiben, Sicherheitstauchungen Ansprechen nur selten und kurzzeitig.     Zone 2: 10 m horizontal, 15 m in Ausblaserichtung
2.1.1.4.2. Entspannungs- und Entleerungseinrichtungen, Ausblaseeinrichtungen von Instrumentenleitungen, Probenahmeeinrichtungen Austritt nur kleiner Mengen unter Kontrolle möglich.     Zone 2: 3 m horizontal, nach unten bis zum Boden, jedoch maximal 10 m
2.1.1.5. Bereiche mit Austrittsmöglichkeiten von brennbaren Flüssigkeiten in die Atmosphäre im Freien          
2.1.1.5.1. Sicherheitsventile zum Schutz gegen thermische Ausdehnung Austritt nur kleiner Mengen in Bodennähe nur selten und kurzzeitig     Zone 2: 3 m horizontal, 0,8 m über Erdgleiche
2.1.1.5.2. Entspannungs- und Entleerungseinrichtungen, Ausblaseeinrichtungen von Instrumentenleitungen, Probenahmeeinrichtungen Austritt nur kleiner Mengen unter Kontrolle möglich.     Zone 2: 3 m horizontal, nach unten bis zum Boden
2.1.1.6. Apparate, die betriebsmäßig zum Beschicken und Entleeren geöffnet werden. (s. auch 2.1.3.1.)          
2.1.1.6.1. In Räumen a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig möglich. Ausbreitung verschütteter Flüssigkeiten ist verhindert. E 1.3.4.1.   Zone 1: 10 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 1: 5 m
    c) wie a) E 1.3.4.2. E 1.4.3.   Zone 2: 5 m
2.1.1.6.2. Im Freien a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig möglich. Ausbreitung verschütteter Flüssigkeiten ist verhindert.     Zone 1: 5 m
    b) wie a), aber Objektabsaugung E 1.3.4.2.   Zone 2: 3 m
2.1.1.6.3. In der Apparatur a) g.e.A. wird durch Maßnahmen nach E 1.2 vermieden. E 1.2.1.   keine  
    b) wie a) E 1.2.2.   keine  
    c) g.e.A. tritt ständig oder langzeitig auf.     Zone 0  
    d) g.e.A. tritt nur gelegentlich auf.     Zone 1  
    e) g.e.A. tritt nur selten und kurzzeitig auf, z.B. beim Anfahren.     Zone 2  
    f) wie c)   E 3.1. keine  
    g) wie e)   E 3.2. keine  
    h) wie c)   E 3.3. keine  
2.1.1.7. Anlagen, in denen schwer entflammbare Lösemittel (z.B. Trichloräthylen, Methylenchlorid) verwendet werden. s. ZH 1/566 "Merkblatt für Explosionsschutz- Maßnahmen an Lösemittel- Reinigungsanlagen     keine  
2.1.2. Neben- und Hilfsanlagen          
2.1.2.1. Öl- und gasbeheizte Dampferzeuger. Die Kessel stehen in hohen luftigen Räumen oder im Freien. Zünd- und Mangelsicherungen sind vorhanden. Offene Feuerung, Maßnahmen nach E 2 nicht sinnvoll. E 1.3.4.1.   keine  
2.1.2.2. Absetzbecken, - behälter oder -gruben, im Freien zur Reinigung der Abwässer von Bestandteilen brennbarer Flüssigkeiten Bildung von g.e.A. ist beim unbeabsichtigten Einlassen größerer Mengen brennbarer Flüssigkeiten möglich.     Zone 1: 1,5 m vom Rand
          Zone 2: weitere 5 m horizontal bis 0,8 m Höhe über Boden
2.1.2.3. Flockung, Belüftung und biologische Aufbereitung der nach 2.1.2.2. gereinigten Abwässer im Freien. a) ohne Abdeckung     keine  
b) mit Abdeckung Zone 2: im Becken
2.1.2.4. Schaltanlagen, Messwarten, Bedienungsräume, Gebäude oder Räume innerhalb exgef. Bereiche. Besondere Räume, die keine Apparaturen oder Leitungen mit brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten enthalten.        
    a) Geringer Überdruck durch Frischluftzufuhr aus ungefährdeten Bereichen. E 1.3.4.2.   keine  
    b) Raum ist gegen Zone 1 abgedichtet bzw. abgeschleust, gegen Zone 2 geschlossene Fenster und selbstschließende Türen. Lüftung aus ungefährdeten Bereichen. E 1.3.4.1.   keine  
2.1.2.5. Besondere Räume mit Analysen- und Meßeinrichtungen a) Bildung von g.e.A. bei Bruch und Leckagen möglich E 1.3.4.1.   Zone 1: gR
b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
2.1.2.6. Der Innenraum von Instrumentenschutz- kästen a) Im Innenraum Leitungen und Geräte mit brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten     Zone 1: gR
b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
2.1.2.7. Abluftreinigungs- und Schlammverbrennungseinrichtungen, Inertgaserzeugungsanlagen Offene Feuerung, Schutzmaßnahmen nach E 2 nicht sinnvoll.     keine  
2.1.2.8. Kühltürme für Kühlwasser aus Fabrikationsanlagen a) Bildung von g.e.A. im Kühlturm durch Leckagen in Kühlern möglich, wenn Produktdruck höher als Kühlwasserdruck. E 1.3.4.1.   Zone 2: im Kühlturm und im Kühlwassersammelbecken
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
2.1.3. Lagern und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten (Gase in flüssigem Zustand, s. 1.1.)          
2.1.3.1. Räume mit Zwischenlagern und mit Anlagen zum Abfüllen, Mischen, die betriebsmäßig geöffnet werden. a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig möglich. Ausbreitung verschütteter Flüssigkeiten ist verhindert. E 1.3.4.1.   Zone 1: 10 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 1: 5 m
    c) wie a) E 1.3.4.2.
E 1.4.2.
  Zone 2: 5 m
2.1.3.2. wie 2.1.3.1. jedoch im Freien a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig möglich. Ausbreitung verschütteter Flüssigkeiten ist verhindert. E 1.3.4.1.   Zone 1: 5 m
b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: 3 m
2.1.3.3. Abstellräume für entleerte ungereinigte Fässer a) Bildung von g.e.A. möglich. E 1.3.4.1.   Zone 1: gR
b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: gR
2.1.3.4. Mischanlagen, Zähler, Eichstationen und Schieberstationen im Freien auf Erdgleiche und darüber. Anlageteile (Behälter, Armaturen, Filter, Gasabscheider, Volumenzähler, Mess- und Regelgeräte) werden betriebsmäßig nicht geöffnet.     Zone 2: 3 m


Diagramm

Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
2.1.4. Pumpen          
2.1.4.1. in Räumen a) Bildung von g.e.A. durch Leckagen möglich. E 1.3.4.1.   Zone 1: Zone 2: Ri gem. Diagramm zusätzlich Ri um Zone 1
    b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: 2 Ri gem. Diagramm
    c) Bildung von g.e.A. durch besondere konstruktive Maßnahmen verhindert (z.B. Spaltrohrpumpen)     keine  
2.1.4.2. im Freien auf Erdgleiche oder darüber a) Bildung von g.e.A. durch Leckagen möglich.     Zone 1: Ragem. Diagramm
    b) wie a), jedoch der Kühlluftstrom der Motoren gegen die Pumpen gerichtet.     Zone 2: Ragem. Diagramm
    c) Bildung von g.e.A. durch besondere konstruktive Maßnahmen verhindert (z.B. Spaltrohrpumpen).     keine  
2.1.4.3. Im Freien unter Erdgleiche          
2.1.4.3.1. In Gruben Bildung von g.e.A. durch Leckagen möglich.     Zone 1: ganze Grube bis Erdgleiche
          Zone 2: 2 m horizontal um Grube bis 0,8 m über Erdgleiche
2.1.4.3.2. In Vertiefung Tiefe < 1/10 der Breite Tiefe < 1,50 m Der Kühlluftstrom der Motoren gegen Pumpen gerichtet.     Zone 2: Ra gem. Diagramm bis 0,8 m über Erdgleiche
2.1.5. Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten          
2.1.5.1. Rohrleitungen ohne lösbare Verbindungen in Räumen Keine Undichtheiten     keine  
2.1.5.2. Rohrleitungen mit lösbaren Verbindungen in Räumen a) Bildung von g.e.A. durch Leckagen möglich. E 1.3.4.1.   Zone 2: 3 m horizontal, nach unten bis zum Boden
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
    c) Die Verbindungen werden betriebsmäßig nicht gelöst. Bildung von g.e.A. auf Grund der konstruktiven Ausführung (z.B. Flansche mit Nut und Feder, Schneidringverschraubungen oder metallarmierte Dichtungen) nicht zu erwarten.     keine  
2.1.5.3. Rohrleitungen im Freien Auch mit Armaturen. Bei Häufung von Armaturen s. aber 2.1.3.4.     keine  
2.2. HERSTELLEN UND VERARBEITEN VON GÄRUNGSSPIRITUS FÜR MENSCHLICHEN GENUSS UND ZUR KÖRPERPFLEGE          
2.2.1. Räume für Brenn-, Rektifizier-, Destillier- und Verstärkungsgeräte          
2.2.1.1. Räume, in denen Branntwein mit einem Alkoholgehalt von mehr als 82 Gew.% anfällt. a) Geschlossene Apparatur. Bei Undichtheiten, Betriebsstörungen können Dämpfe in den Raum austreten. E 1.3.4.1.   Zone 1: 5 m
  Zone 2: gR
b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: 5 m
c) Abfüllen in offene Behälter.     Zone 1: gR
2.2.1.2. Räume, in denen Branntwein mit einem Alkoholgehalt von 70- 82 Gew.% anfällt. a) wie 2.2.1.1. E 1.3.4.1.   Zone 1: 5 m
  Zone 2: weitere 5 m
b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: 3 m
c) Abfüllen in offene Behälter     Zone 1: 5 m
      Zone 2: gR
2.2.1.3. Räume, in denen weniger als 100 Liter Branntwein mit einem Alkoholgehalt von 70- 82 Gew.% pro Tag erzeugt werden. a) Geschlossene Apparatur. Kleine Durchlaufmenge. Bildung von g.e.A. durch das Eingeben der Masche und Ablassen der Schlempe ist nicht zu erwarten. Der Branntwein fließt in ein Sammelgefäß außerhalb des Brennraumes. Eintritt g.e.A. in den Brennraum ist verhindert.     keine  
b) Es wird in offene Behälter abgefüllt. E 1.3.4.1.   Zone 1: 5 m
Zone 2: gR
2.2.1.4. Räume, in denen Branntwein mit weniger als 70 Gew.% Alkohol anfällt.       keine  
2.2.2. Abfüllräume          
2.2.2.1. Räume, in denen Branntwein mit 82 Gew.% Alkohol und mehr abgefüllt wird. Diese Räume unterliegen dem Geltungsbereich der VbF.     Zone 1: gR
2.2.2.2. Räume, in denen Branntwein von 70- 82 Gew.% Alkohol abgefüllt wird.       Zone 1: 5 m
2.2.2.3. Räume, in denen Branntwein mit weniger als 70 Gew.% Alkohol abgefüllt wird.       keine  
2.2.3. Mischräume          
2.2.3.1. Räume, in denen Branntwein mit einem Alkoholgehalt von 70 Gew.% und darüber gemischt wird. Offene Behälter     Zone 1: 5 m
2.2.3.2. Räume in denen Branntwein von weniger als 70 Gew.% Alkohol gemischt wird. a) Keine Erwärmung über den Flammpunkt     keine  
    b) Erwärmung über den Flammpunkt E 1.3.4.1.   Zone 1: 5 m
    c) wie b) E 1.3.4.2.   Zone 2: 5 m
    d) wie b); jedoch geschlossene Apparatur. Offene Behälter nur zur Entnahme des fertigen abgekühlten Produkts.     keine  
2.2.4. Lagerräume          
2.2.4.1. Räume, in denen Branntwein mit 82 Gew.% Alkohol und mehr gelagert wird. Diese Räume unterliegen dem Geltungsbereich der VbF. S. auch Ziff. 2.2.2.1.        
2.2.4.2. Räume, in denen Branntwein mit 70-82 Gew.% Alkohol gelagert wird. a) über Erdgleiche E 1.3.4.1.   Zone 1: 0,80 m über dem Boden, darüber Zone 2
b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: 0,80 m über Boden
c) unter Erdgleiche E 1.3.4.2.   Zone 2: 0,80 m über Boden
2.2.4.3. Räume, in denen Branntwein mit weniger als 70 Gew.% Alkohol gelagert wird. Temperatur der Flüssigkeit unter Flammpunkt. Beim einmaligen Füllen und Entleeren von Lagerbehältern gleich welcher Art gelten die Anforderungen an Lagerräume (z.B. bei Reifelagern und dgl.).     keine  
2.3. REINIGEN UND ENTFETTEN MIT BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN s. auch UVV "Chemischreinigung" (VBG 66)        
2.3.1. Fleckentfernung mit Benzin, Aceton usw., ausgenommen Detachur in Chemischreinigungen Lösemittel in verschließbaren Spritzflaschen, keine Vorratsmengen. Im Verhältnis zum Raum geringe Lösemittelmenge. E 1.3.4.1.   Zone 2: 1 m
2.3.2. Räume zum Lagern und Waschen von Putztüchern, die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 100 °C enthalten.   E 1.3.4.2.   Zone 1: 5 m nach oben 1 m
2.3.3. Räume zum Reinigen und Entfetten von Metallteilen in unbeheizten Anlagen Maximale Raumtemperatur 40 °C, kein Versprühen des Reinigungsmittels möglich.        
    a) Flammpunkt des Reinigungsmittels unter 40 °C E 1.3.4.2.   Zone 1: 5 m, nach oben 1,5 m
    b) Flammpunkt des Reinigungsmittels 40 °C und darüber E 1.3.4.1.   keine  
    s. "Richtlinien für Anlagen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln" (BGR 180)        
2.3.4. Reinigen einzelner Maschinen Arbeiten von Hand Kein Versprühen des Reinigungsmittels. Verwendung kleiner Mengen von Reinigungsmitteln. Temperatur des Reinigungsmittels und der Maschinenteile unter Flammpunkt. s. "Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln" (BGR 180) E 1.3.4.1.   keine  
2.3.5. Räume zum Reinigen und Entfetten von Metallteilen in unbeheizten Anlagen Maximale Raumtemperatur 40 °C, kein Versprühen des Reinigungsmittels möglich.        
a) Flammpunkt des Reinigungsmittels unter 40 °C E 1.3.4.2.   Zone 1: 5 m nach oben 1,5 m
    b) Flammpunkt des Reinigungsmittels 40 °C und darüber E 1.3.4.1.   keine  
    s. "Richtlinien für Anlagen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln" (BGR 180)        
2.3.6. Reinigen einzelner Maschinen Arbeiten von Hand Kein Versprühen des Reinigungsmittels. Verwendung kleiner Mengen von Reinigungsmitteln. Temperatur des Reinigungsmittels und der Maschinenteile unter Flammpunkt. s. "Richtlinien für Anlagen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln" (BGR 180) E 1.3.4.1.   keine  
2.4. WÄRMEÜBERTRA- GUNGSANLAGEN, IN DENEN ORGANISCHE WÄRMETRÄGER AUF TEMPERATUREN UNTERHALB ODER OBERHALB IHRES SIEDEBEGINNS BEI ATMOSPHÄREN- DRUCK ERHITZT WERDEN. s. auch UVV "Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern" (VBG 64) s. auch DIN 4754        
2.4.1. Wärmeträger, die unter ihren Siedebeginn erhitzt werden          
2.4.1.1. Anlagen oder Anlagenteile im Freien   E 1.3.4.1.   keine  
2.4.1.2. Anlagen oder Anlagenteile in Räumen a) Technische Dichtheit durch konstruktive Maßnahmen gewährleistet E 1.3.2.   keine  
    b) Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich E 1.3.4.2.   keine  
    c) wie b) E 1.3.4.1.   Zone 2: 3 m um mögliche Austrittsstellen
2.4.2. Wärmeträger, die über ihren Siedebeginn erhitzt werden          
2.4.2.1. Anlagen oder Anlagenteile im Freien a) Technische Dichtheit durch konstruktive Maßnahmen gewährleistet. E 1.3.2.   keine  
    b) Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich E 1.3.4.1.   Zone 2: 3 m um mögliche Austrittsstellen
2.4.2.2. Anlagen oder Anlagenteile in Räumen a) Technische Dichtheit durch konstruktive Maßnahmen gewährleistet. E 1.3.2.   keine  
b) Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich E 1.3.4.2.   keine  
c) wie b) E 1.3.4.1.   Zone 2: 5 m um mögliche Austrittsstellen
2.4.3. Inneres von Anlagenteilen a) g.e.A. tritt betriebsmäßig über längere Zeit auf     Zone 0  
    b) g.e.A. tritt nur gelegentlich auf     Zone 1  
    c) g.e.A. tritt nur selten und kurzzeitig auf, z.B. beim Anfahren     Zone 2  
    d) wie a)   E 3.1. keine  
    e) wie a)   E 3.2. keine  
    f) wie a)   E 3.3. keine  
    g) g.e.A. wird durch Maßnahmen nach E 1.2. vermieden E 1.2.1.   keine  
    h) wie g) E 1.2.2.   keine  

Kapitel 4

3. Herstellen und Verwenden von Farben, Lacken, Fußboden- und Lederpflegemitteln
 

Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
3. Herstellen und Verwenden von Farben, Lacken, Fußboden- und Lederpflegemitteln          
3.1. HERSTELLEN VON ANSTRICHSTOFFEN NACH DIN 55945 s. VBG 86a Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 40 °C und solchen mit einem Flammpunkt von 40 °C und darüber, wenn sie eine Temperatur über ihrem Flammpunkt annehmen können.        
3.1.1. Anlagen zum Herstellen von Kunstharzen für Anstrichstoffe Die Produkte befinden sich in bruchsicheren, geschlossenen und fest eingebauten Apparaturen, die betriebsmäßig nicht geöffnet werden.        
3.1.1.1. In Räumen a) Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich. E 1.3.4.1.   Zone 1: 5 m
    Zone 2: weitere 5 m
b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: 5 m
3.1.1.2. Im Freien Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich.     Zone 2: 3 m weitere 7 m bis 0,5 m über Boden
3.1.2. Schmelzen von Harzen Offene Feuerung zulässig. Dämpfeabsaugung vorgeschrieben. Kein Zusetzen der Lösemittel.     keine  
3.1.3. Zusetzen der Lösemittel zur Harzschmelze Offene Behälter. Die Lösemittel werden der warmen Schmelze zugesetzt. Bildung von g.e.A. möglich.        
3.1.3.1. In Räumen   E 1.3.4.2.   Zone 1: 5 m, Höhe 1,5 m
          Zone 2: übriger Raum
3.1.3.2. Im Freien       Zone 1: 5 m
3.1.4. Räume zum Ansetzen Mit Lösemittel angefeuchtetes Harzgranulat wird in offenen, ortsbeweglichen Behältern mit festen Stoffen, ohne weitere Zugabe von Lösemitteln, vermengt.        
3.1.4.1. In Räumen a) Bildung von g.e.A. nur selten zu erwarten. E 1.3.4.1.   Zone 2: gR
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
3.1.5. Räume zum Mahlen von Lacken und Lackfarben Beim Arbeitsvorgang Erwärmung.        
a) Bildung von g.e.A. möglich. E 1.3.4.1.   Zone 1: gR
b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 1: 5 m, Höhe 1,5 m
      Zone 2: übriger Raum
c) Bildung von g.e.A. durch geringfügige Erwärmung über den Flammpunkt nur in Störungsfällen möglich. E 1.3.4.2.   Zone 2: unter und bis 1 m über den Maschinen, nach den Seiten 0,5 m übriger Raum keine
3.1.6. Räume zum Mischen und Filtern Offene Behälter. Bildung von g.e.A. möglich. E 1.3.4.2.   Zone 1: 5 m, Höhe 1,5 m
Zone 2: übriger Raum
3.1.7. Räume zum Abfüllen der Fertigprodukte a) Bildung von g.e.A. möglich. E 1.3.4.1.   Zone 1: 10 m
          Zone 2: übriger Raum
    b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 1: 5 m
    c) Flammpunkt des Produktes liegt über 40 °C. Keine zusätzliche Erwärmung. Kein Versprühen des Produktes möglich. (s. D 2.1.) Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten.     keine  
3.1.8. Reinigen Verwendung brennbarer Lösemittel in wechselnder Zusammensetzung.        
3.1.8.1. Reinigungsräume Bildung von g.e.A. möglich wegen großer Verdunstungsflächen. E 1.3.4.2.   Zone 1: gR
3.1.8.2. Reinigungsplätze Feste Plätze zum Reinigen einzelner Teile innerhalb der Betriebsräume. Bildung von g.e.A. möglich wegen großer Verdunstungsflächen. E 1.3.4.2.   Zone 1: 5 m, Höhe 1,5 m
3.1.8.3. Reinigen einzelner Maschinen Arbeiten von Hand Verwendung kleiner Mengen Kein Versprühen        
    a) Flammpunkt über 40 °C und darüber E 1.3.4.1.   keine  
    b) Flammpunkt unter 40 °C E 1.3.4.1.   Zone 1: 5 m, Höhe 1,5 m
    c) wie b) E 1.3.4.2.   Zone 1: 1 m
3.1.9. Lagern          
  Räume zum Lagern alkoholfeuchter Nitrozellulose Lagerung in geschlossenen Gebinden E 1.3.4.1.   Zone 2: gR
  Räume zum Lagern von versandfertiger Ware im Sinne von § 5 der VbF Lagerung in geschlossenen Gebinden, kein Umfüllen. TRbF 103 ist sinngemäß anzuwenden.        
3.2. HERSTELLEN VON REINIGUNGS- UND PFLEGEMITTELN s. VBG 23        
3.2.1. Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln auf Lösemittelbasis          
3.2.1.1. Befüllen/ Umfüllen/ Abfüllen          
3.2.1.1.1. Brennbare Stäube          
3.2.1.1.1.1. Inneres der Anlage       Zone 10  
3.2.1.1.1.2. Umgebung der Anlage Gefährliche Staubablagerungen möglich E 1.3.4.2.   Zone 11: 5 m
3.2.1.1.2. Brennbare Lösemittel mit Flammpunkt> 40 °C ohne Erwärmung Ohne Versprühen; Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten     keine  
3.2.1.1.3. Brennbare Lösemittel mit Flammpunkt unter 40 °C oder Erwärmung über Flammpunkt          
3.2.1.1.3.1. Inneres der Behälter Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten     Zone 0  
3.2.1.1.3.2. In Räumen a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig nicht zu erwarten (geschlossene Anlage mit Gaspendelung; Bildung von g.e.A. nur bei seltenen Betriebsstörungen) E 1.3.4.1.   Zone 2: 5 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
    c) Offene Gefäße mit lose aufliegender Abdeckung; Bildung von g.e.A. nur bei Ausfall der technischen Lüftung zu erwarten; Ausbreitung verschütteter brennbarer Lösemittel ist verhindert E 1.3.4.2.   Zone 2: 5 m
3.2.1.1.3.3. Im Freien a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig nicht zu erwarten (geschlossene Anlage mit Gaspendelung) E 1.3.4.1.   keine  
    b) Offene Gefäße mit lose aufliegender Abdeckung; Bildung von g.e.A. nur bei seltenen Betriebsstörungen zu erwarten; Ausbreitung brennbarer Lösemittel ist verhindert E 1.3.4.1.   Zone 2: 5 m
3.2.1.2. Schmelzen von Wachsen bzw. Erhitzen von Ölen/Fetten unterhalb des Flammpunktes Brennbare Lösemittel und brennbare Stäube nicht vorhanden     keine  
3.2.1.3. Mischen von Wachsschmelzen bzw. Ölen/Fetten/Silikonen mit brennbaren Lösemitteln          
3.2.1.3.1. Flammpunkt ≥ 40 °C, Temperatur der Schmelze unter Flammpunkt Ohne Versprühen; Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten     keine  
3.2.1.3.2. Flammpunkt unter 40 °C oder unter der Temperatur der Schmelze          
3.2.1.3.2.1. Inneres von Behältern a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten     Zone 0  
3.2.1.3.2.2 In Räumen a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig nicht zu erwarten (geschlossene Anlage; Bildung von g.e.A. nur bei seltenen Betriebsstörungen; gefahrlose Entlüftung) E 1.3.4.1.   Zone 2: 5 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
    c) Offene Gefäße mit lose aufliegender Abdeckung; Bildung von g.e.A. nur bei Ausfall der technischen Lüftung zu erwarten E 1.3.4.2.   Zone 2: 5 m
3.2.1.3.2.3. Im Freien a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig nicht zu erwarten (geschlossene Anlage; gefahrlose Entlüftung, z.B. durch ausreichend hohe Austrittsstelle) E 1.3.4.1.   keine  
    b) Offene Gefäße mit lose aufliegender Abdeckung; Bildung von g.e.A. nur bei seltenen Betriebsstörungen zu erwarten E 1.3.4.1.   Zone 2: 5 m
3.2.1.4. Räume zum Temperieren der Mischungen          
3.2.1.4.1. Flammpunkt ≥ 40 °C, Temperatur der Mischung unter Flammpunkt Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten     keine  
3.2.1.4.2. Flammpunkt unter 40 °C oder Temperatur der Mischung über Flammpunkt          
3.2.1.4.2.1. Inneres von Behältern Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten     Zone 0  
3.2.4.2.2. In Räumen a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig nicht zu erwarten (geschlossene Anlage; Bildung von g.e.A. nur bei seltenen Betriebsstörungen; gefahrlose Entlüftung) E 1.3.4.1.   Zone 2: 5 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
    c) Offene Gefäße mit lose aufliegender Abdeckung; Bildung von g.e.A. nur bei Ausfall der technischen Lüftung zu erwarten E 1.3.4.2.   Zone 2: 5 m
3.2.1.5. Räume zum Abfüllen der Fertigprodukte          
3.2.1.5.1. Flammpunkt> 40 °C, Temperatur des Produktes unter Flammpunkt Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten     keine  
3.2.1.5.2. Flammpunkt unter 40 °C oder Temperatur des Produktes über Flammpunkt          
3.2.1.5.2.1. Inneres von          
  a) Behältern Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten     Zone 0  
  b) Kühltunnel Bildung von g.e.A. betriebsmäßig nicht auszuschließen, da Lösemittel im Produkt verbleiben muss E 1.3.4.2.   Zone 1  
3.2.1.5.2.2. Abfüllen in Gebinde a) Abfüllen in verschließbare Gebinde mit Absaugung an Einfüllöffnung; sofortiges Verschließen; Auslaufen größerer Mengen verhindert; Bildung von g.e.A. nur bei Ausfall der technischen Lüftung zu erwarten E 1.3.4.2.   Zone 2: 3 m
    b) Abfüllen in offene Gebinde mit Absaugung an Einfüllöffnung; Auslaufen größerer Mengen verhindert; Bildung von g.e.A. nur bei Ausfall der technischen Lüftung zu erwarten E 1.3.4.2.   Zone 2: 5 m
3.2.1.5.3. Abfüllen in Druckgasdosen (Spraydosen) s. Vorschriften für Druckgase        
3.2.1.5.4. Abfüllen und Verschweißen in Endlosschlauchverpackungen Beim Reißen des Schlauches an der Schweißstelle ist mit Entzündung zu rechnen     keine (jedoch objektbezogener Brandschutz)
3.2.1.5.5. Tränken von Schwämmen und Tüchern mit brennbaren Produkten          
3.2.1.5.5.1. Flammpunkt ≥ 40 °C, Temperatur des Produktes unter Flammpunkt Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten     keine  
3.2.1.5.5.2. Flammpunkt unter 40 °C oder Temperatur des Produktes über Flammpunkt Bildung von g.e.A. außerhalb von Produktbehältern nur bei Ausfall der technischen Lüftung zu erwarten        
a) Tauchen in offenen Behältern (Schwämme und Tücher)   E 1.3.4.2. auch im Abdunst-
bereich
  Zone 0: Inneres der Tauchbehälter
  Zone 1: 1 m
  Zone 2: 5 m
b) Walzenauftrag   E 1.3.4.2. auch im Abdunst-
bereich
  Zone 0: Inneres der Produktwanne
  Zone 1: 1 m
  Zone 2: 5 m
  c) Dosiertränken (Schwämme)   E 1.3.4.2. auch im Abdunstbereich   Zone 2: 5 m
3.2.1.6. Räume zum Kühlen der Fertigprodukte in offenen Gebinden          
3.2.1.6.1. Flammpunkt ≥ 40 °C, Produkttemperatur unter Flammpunkt Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten     keine  
3.2.1.6.2. Flammpunkt unter 40 °C oder Produkttemperatur über Flammpunkt Bildung von g.e.A. nur bei Ausfall der technischen Lüftung zu erwarten E 1.3.4.2   Zone 2: ganzer Raum
Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
3.2.2. Herstellen von Festprodukten wie Trockenreinigungs-, Gleit- und Unkrautbekämpfungs- mittel, Becken- und WC-Steine          
3.2.2.1.   Arbeiten mit brennbaren Lösemitteln sowie mit brennbaren Stäuben, soweit nicht nachfolgend genannt, siehe unter 1.1. bis 1.6.        
3.2.2.2. Herstellen staub- oder pulverförmiger Produkte          
3.2.2.2.1. Ohne Anwesenheit von Lösemitteldämpfen oder -nebeln          
3.2.2.2.1.1. Inneres der Anlage a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten     Zone 10  
    b) wie a) E 1.2.2.   keine  
3.2.2.2.1.2. Umgebung der Anlage a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig nicht zu erwarten (geschlossene Anlage; Ablagerung von Staub nur bei seltenen Betriebsstörungen) E 1.3.4.1.   Zone 11: 2 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
3.2.2.2.2. Mit Anwesenheit von Lösemitteldämpfen oder -nebeln          
3.2.2.2.2.1. Inneres der Anlage a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten     Zone 0  
    b) wie a) E 1.2.2.   keine  
3.2.2.2.2.2. Umgebung der Anlage a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig nicht zu erwarten (geschlossene Anlage; Bildung von g.e.A. nur bei seltenen Betriebsstörungen) E 1.3.4.1.   Zone 2: 5 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
3.2.3. Bereiche in Räumen zum Bereitstellen abgekühlter, abfüllfertiger Produkte          
3.2.3.1. Brennbare Flüssigkeiten, Pasten und feste, lösemittelhaltige Produkte Gilt nur für Produkte mit einem Flammpunkt unter 40 °C. Gilt nicht für Anlagen, die unter die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten fallen.        
    a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig nicht zu erwarten (verschlossene Behälter) E 1.3.4.1.   Zone 2: 5 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
    c) Offene Behälter mit lose aufliegender Abdeckung; Bildung von g.e.A. nur bei Ausfall der technischen Lüftung zu erwarten; Ausbreitung verschütteter Flüssigkeiten ist verhindert E 1.3.4.2.   Zone 2: 5 m
3.2.3.2. Druckgasdosen s. Vorschriften über Druckgase        
3.2.4. Bereiche zum Abstellen ungereinigter Gebinde und Behälter          
3.2.4.1. Flammpunkt des Inhaltes> 40 °C Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten     keine  
3.2.4.2. Flammpunkt des Inhaltes unter 40 °C          
3.2.4.2.1. In Räumen a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig nicht zu erwarten (verschlossene Gebinde oder Behälter) E 1.3.4.1.   Zone 2: 5 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
    c) Offene Gebinde oder Behälter mit lose aufliegender Abdeckung; Bildung von g.e.A. nur bei Ausfall der technischen Lüftung zu erwarten E 1.3.4.2.   Zone 2: 5 m
3.2.4.2.2. Im Freien a) Bildung von g.e.A. betriebsmäßig nicht zu erwarten (verschlossene Gebinde oder Behälter) E 1.3.4.1.   keine  
    b) Offene Gebinde oder Behälter mit lose aufliegender Abdeckung; Bildung von g.e.A. nur in seltenen Fällen zu erwarten E 1.3.4.1.   Zone 2: 5 m
3.2.5. Reinigen Verwendung brennbarer Lösemittel, auch in wechselnder Zusammensetzung und erwärmt        
3.2.5.1. Reinigen ortsbeweglicher Behälter oder Arbeitsmittel          
3.2.5.1.1. Reinigungsräume In unmittelbarer Nähe der Reinigungsobjekte g.e.A. möglich E 1.3.4.2.   Zone 1: 1 m
Zone 2: ganzer Raum
3.2.5.1.2. Reinigungsbereiche Feste Bereiche zum Reinigen einzelner Teile innerhalb der Betriebsräume; g.e.A. in unmittelbarer Nähe der Reinigungsobjekte möglich E 1.3.4.2.   Zone 1: 1 m
Zone 2: weitere 5 m
3.2.5.2. Reinigen ortsfester Maschinen oder Anlagen Arbeiten von Hand; Verwendung kleiner Mengen; kein Versprühen        
    a) Flammpunkt> 40 °C E 1.3.4.1.   keine  
    b) Flammpunkt unter 40 °C oder über Flammpunkt erwärmt; g.e.A. in unmittelbarer Nähe möglich E 1.3.4.2.   Zone 1: 1 m

Zu lfd. Nr. 3.3.2.1.

Zu lfd. Nr. 3.3.2.2.

Zu lfd. Nr. 3.3.3.1.

Zu lfd. Nr. 3.3.3.2.

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