umwelt-online: BGR 117 Arbeiten in Behältern und engen Räumen (3)
zurück

4.8 Schutzmaßnahmen gegen Strahlung

Strahlenquellen sind vor Beginn der Arbeiten in Behältern und engen Räumen zu entfernen, wirksam abzuschirmen oder abzuschalten und gegen Einschalten zu sichern.

Zu den Strahlenquellen gehören z.B. Röntgengeräte, radioaktive Präparate, Lasereinrichtungen, UV-Strahler, Mikrowellenerzeuger.

Je nach Art der Strahlenquellen kann z.B. ein Entfernen, eine ausreichende Bleiabschirmung oder ein wirksames Unterbinden der Energiezufuhr in Frage kommen.

Siehe hierzu auch Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung und Unfallverhütungsvorschriften "Laserstrahlung" (BGV B2), "Künstliche Optische Strahlung" (BGV B9, z. Zt. Entwurf) und "Elektromagnetische Felder" (BGV B11).

4.9 Schutzmaßnahmen gegen heiße oder kalte Medien

4.9.1 Heiz- und Kühleinrichtungen sowie Kälteanlagen sind vor Beginn der Arbeiten in Behältern und engen Räumen außer Betrieb zu setzen und gegen Ingangsetzen zu sichern, wenn die Oberflächen- und Raumtemperaturen zu Gefährdungen von Versicherten führen können. In Behältern und engen Räumen darf erst gearbeitet werden, wenn keine Gefährdungen durch zu hohe oder zu niedrige Temperaturen mehr bestehen können.

Bei der Beurteilung der Gefährdungen sind die Oberflächen- und Raumtemperaturen zu berücksichtigen (siehe auch Unfallverhütungsvorschriften "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4), "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4), BG-Information "Arbeiten unter Hitzebelastung" (BGI 579), DIN 33403-1 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Grundlagen für Klimaermittlung", DIN 33403-2 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Einfluss des Klimas auf den Wärmehaushalt des Menschen" und DIN 33403-3 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Beurteilung des Klimas im Erträglichkeitsbereich".

4.9.2 Muss aus betriebstechnischen Gründen von den Forderungen des Abschnittes 4.9.1 abgewichen werden, darf in Behältern und engen Räumen nur gearbeitet werden, wenn die Versicherten auf andere geeignete Weise geschützt sind.

Die Versicherten können auf andere Weise z.B. durch das Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen oder durch die Begrenzung der Aufenthaltsdauer geschützt werden.

4.10 Schutzmaßnahmen gegen Versinken oder Verschütten

4.10.1 In Behältern und engen Räumen mit Schüttgütern, die nicht völlig entleert sind, dürfen Versicherte Arbeiten ohne besondere Schutzmaßnahmen nur durchführen, wenn sie durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Vor Beginn der Arbeiten ist sicherzustellen, dass Füll- und Entnahmeeinrichtungen abgestellt und gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Ingangsetzen gesichert sind.

4.10.2 Versicherte dürfen Schüttungen ohne Sicherung nur betreten, wenn eine Gefährdung durch Versinken im Schüttgut ausgeschlossen ist.

4.10.3 Versicherte dürfen sich nicht unterhalb von anstehenden oder anhaftenden Schüttgütern aufhalten. Anstehende oder anhaftende Schüttgüter dürfen nur von oben her beseitigt werden. Zum Beseitigen von Stauungen und zum Lockern des Schüttgutes sind geeignete Geräte oder Einrichtungen bereitzustellen und zu benutzen.

Geeignete Geräte zum Beseitigen von Stauungen oder zum Auflockern sind z.B. Stoßstangen, langstielige Werkzeuge, Lanzen. Geeignete Einrichtungen sind z.B. Rüttel- und Stoßeinrichtungen, Vibratoren, Umlaufketten, Räumer, Einrichtungen zum Einblasen von Druckluft, Luftkissen (siehe hierzu auch Unfallverhütungsvorschrift "Silos" BGV C12).

4.10.4 Besteht die Gefahr, dass Versicherte beim Betreten einer Schüttung versinken, sind diese durch eine der folgenden Maßnahmen zu sichern:

Die Gefahr des Versinkens besteht z.B.

Geeignete persönliche Schutzausrüstungen zum Retten sind z.B. Rettungshubgeräte.

Höhensicherungsgeräte sind als Absturzsicherung bei Arbeiten auf Schüttgütern nicht zulässig!

4.10.5 Freie lange Seilenden (> 2 m), z.B. von mitlaufenden Auffanggeräten an beweglicher Führung, die zum gefahrlosen Erreichen der Arbeitsstelle benutzt werden, dürfen nicht auf Schüttgütern abgelegt werden.

Es besteht die Gefahr des Einzuges durch ablaufendes Schüttgut.

4.11 Schutzmaßnahmen gegen Gesundheitsgefahren durch erhöhte körperliche Belastungen

4.11.1 Arbeiten unter beengten räumlichen Verhältnissen stellen an sich schon eine hohe körperliche und gegebenenfalls eine psychische Belastung dar. Zusätzliche Belastungen, z.B. durch Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, durch erschwerte Zugangsmöglichkeiten, durch hohe oder tiefe Temperaturen sowie durch schwere Transportarbeiten sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

Das Benutzen von Atemschutz bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen sollte die Ausnahme darstellen. Vorher sollten durch Maßnahmen nach den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.3 alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, eine ausreichende Qualität der Atemluft sicherzustellen, so dass die Benutzung von Atemschutzgeräten nicht erforderlich ist.

Die Zugänge und gegebenenfalls die Abstiege in die Behälter und engen Räume sind möglichst so zu gestalten, dass die Arbeitsstellen ohne größere körperliche Anstrengung erreicht werden können, z.B. sollte die Benutzung von Strickleitern die Ausnahme darstellen. Bei Arbeiten auf Schüttgütern sind Strickleitern nicht zulässig, siehe Abschnitt 4.5.1.

4.11.2 Die möglichen körperlichen und psychischen Belastungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.

5 Notfall- und Rettungsmaßnahmen

5.1 Maßnahmen zur Rettung aus Behältern und engen Räumen

5.1.1 Zur Rettung aus Behältern und engen Räumen hat der Unternehmer geeignete Ausrüstung bereitzuhalten.

Siehe § 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Da in den meisten Fällen schnelle Rettung erforderlich ist, sollte die Ausrüstung vor Ort bereitgehalten werden, um ein unverzügliches Retten zu ermöglichen. Das Bereithalten von Rettungseinrichtungen an zentralen Stellen des Unternehmens, z.B. bei der Werkfeuerwehr, ist nur sinnvoll, wenn bei den Arbeiten in den Behältern und engen Räumen Gefahrstoffeinwirkungen oder Sauerstoffmangel ausgeschlossen werden können.

Schnelle Rettung ist sicherzustellen

Rettungskräfte dürfen nur in Behälter oder enge Räume ohne Umgebungsluft unabhängigen Atemschutz einsteigen, wenn sichergestellt ist, dass keine gefährlichen Gefahrstoffkonzentrationen oder Sauerstoffmangel vorliegt.

Bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten gilt die BG-Regel "Einsatz von Persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199).

Für die Rettung in horizontaler Richtung können geeignete Ausrüstungen sein

Persönliche Schutzausrüstungen zum Retten sindkeine persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz!

Bei Absturzgefahr ist zusätzlich PSa gegen Absturz zu benutzen; siehe Abschnitt 4.5!

Bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten wird die zu rettende Person mittels Rettungsgurt aus dem Behälter oder engen Raum gezogen. Eine schnelle Rettung ist in der Regel nur dann gewährleistet, wenn diese Person den Rettungsgurt bereits während der Arbeiten angelegt hat. Sollten dringende Gründe dagegen sprechen, den Rettungsgurt bereits beim Einstieg in den Behälter oder engen Raum anzulegen, sind andere Maßnahmen einzuplanen, die ein schnelles Retten ermöglichen. Solche Maßnahmen können sein:

Das Arbeiten in Behältern und engen Räumen ohne ständige Verbindung zwischen Rettungsgerät und Rettungsgurt sollte die Ausnahme darstellen! Dringende Gründe, die gegen eine ständige Verbindung von Gurt und Rettungsgerät sprechen, können sein

5.1.2 Die Versicherten, insbesondere die Sicherungsposten, sind über die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten zu unterweisen und haben die Rettung zu trainieren.

Abbildung 22: Rettungswinde (befestigt an einer speziellen Halterung, die am Mannloch fixiert werden kann)


Abbildung 23: Dreibock mit Rettungswinde


Abbildung 24: Rettungsschlaufe (besonders geeignet zum schnellen Retten)

 


5.2
Zugangsöffnungen

5.2.1 Für eine schnelle und schonende Rettung von Personen aus Behältern und engen Räumen sind geeignete Zugangsöffnungen erforderlich×

5.2.2 Zugangsöffnungen für Behälter und enge Räume, in denen Arbeiten durchzuführen sind, müssen so groß und so angeordnet sein, dass das Ein- und Aussteigen und Retten von Versicherten jederzeit möglich ist.

Zugangsöffnungen müssen mindestens 0,20 m2 groß sein, wobei keine der Abmessungen der Öffnungen 0,40 m unterschreiten darf.

5.2.3 Bei Zugangsöffnungen mit einem Durchmesser unter 600 mm darf die Stutzenhöhe das Maß 250 mm nicht überschreiten. Falls Behälter älterer Bauart Mannlöcher mit geringeren Durchmessern besitzen, sind sie, wenn möglich, den oben genannten Abmessungen anzupassen, anderenfalls sind besondere Rettungsmaßnahmen erforderlich.

Derartige Maßnahmen können sein

5.2.4 In Behältern und engen Räumen darf nur gearbeitet werden, wenn die Zugangsöffnungen so gestaltet sind, dass ein Retten mit persönlichen Schutzausrüstungen nicht behindert oder unmöglich gemacht wird. Zum Anbringen der persönlichen Schutzausrüstungen sind über der Zugangsöffnung entsprechende Anschlagpunkte vorzusehen.

Die Rettung wird z.B. erschwert durch das Vorhandensein von Rückenschutz an Steigleitern. Aus Gründen der besseren Rettungsmöglichkeiten muss daher bei Steigleitern in Behältern und engen Räumen, z.B. Gruben, auf Rückenschutz als Absturzsicherung verzichtet werden. Erforderlichenfalls ist PSa gegen Absturz zu benutzen.

5.2.5 Über den Zugangsöffnungen muss ein entsprechender Freiraum für das Anbringen der persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten und den schonenden Transport der zu rettenden Personen vorhanden sein.

Dieser Freiraum ist gegeben, wenn sich die Anschlagpunkte für die persönliche Schutzausrüstungen zum Retten mindestens 1,5 Meter über der Zugangsöffnung befinden.

5.2.6 Zugangsöffnungen von Behältern und engen Räumen sind während der Arbeiten freizuhalten oder müssen für Maßnahmen der Rettung unverzüglich freigemacht werden können.

5.2.7 Zugangsöffnungen sind nach Beendigung der Arbeiten gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.

Das Sichern gegen unbefugtes Benutzen kann erfolgen durch

5.3 Feuerlöscheinrichtungen

5.3.1 Bei Brandgefahr sind bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Zahl und leicht erreichbar bereitzuhalten.

5.3.2 Die Versicherten, insbesondere die Sicherungsposten, sind über die Handhabung zu unterweisen und zu trainieren.

5.3.3 CO2- und Pulverlöschmittel sind für Behälter und enge Räume ungeeignet.

Zum Löschen in Behältern und engen Räumen sind entsprechend der zu löschenden Stoffe Schaumlöscher oder Wasser geeignet.

5.4 Alarm- und Rettungsplanung mit Dritten

5.4.1 Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen hat der Unternehmer eine schnelle Alarmierung der Rettungskräfte und - falls erforderlich - der Nachbarschaft zu organisieren. Es ist ein Alarm- und Rettungsplan aufzustellen.

5.4.2 Gehen von Einrichtungen, die sich auf dem Betriebsgelände oder in der Nachbarschaft befinden, Gefahren aus, sind die entsprechenden Schutzmaßnahmen im Erlaubnisschein festzuhalten. Die Schutzmaßnahmen sind mit der Nachbarschaft abzustimmen.

5.4.3 Ist im Rettungsplan vorgesehen, außerbetriebliche Rettungskräfte, z.B. öffentliche Feuerwehren, in die Rettungsmaßnahmen mit einzubeziehen, sind diese am Training nach Abschnitt 5.1.2 zu beteiligen.

6 Besondere Bestimmungen

6.1 Druckgasflaschen

6.1.1 Die Mitnahme von Druckgasflaschen in Behälter und enge Räume ist nicht zulässig.

6.1.2 Abschnitt 6.1.1 gilt nicht

Für schweißtechnische Arbeiten in Behältern und engen Räumen gilt Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1), insbesondere § 29.

In der Regel gelten Zuleitungen als lang, wenn durch die Abmessungen von Behältern und engen Räumen, z.B. Tunnel, Stollen, Kanalisationen, Leitungslängen von mehr als 100 m erforderlich werden. Erhöhte Gefahren können z.B. entstehen durch Transportarbeiten im Bereich der Schläuche.

Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

6.2 Feuerlösch- und Explosionsunterdrückungsanlagen

Feuerlösch- und Explosionsunterdrückungsanlagen sind vor Beginn der Arbeiten in Behältern und engen Räumen außer Betrieb zu setzen und gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Auslösen zu sichern.

.

Mustererlaubnisschein Anhang 1
Objekt/Ort/Arbeitsstelle:
Art der Arbeiten:
Aufsichtführender:
Sicherungsposten:
1 Schutzmaßnahmen gegen Stoffe/Sauerstoffmangel:
Objekt ist entleert:   nein   ja
  gereinigt   nein   ja
gespült mit:
abgetrennt durch:
 
 
Freimessen:
Sofortanzeigegerät:   nein   ja
Typ:
Luftanalyse:   nein   ja Uhrzeit:
Ergebnis:
Lüftung:
Atemschutz erforderlich:   nein   ja Art:
2 Schutzmaßnahmen gegen Absturz
Persönliche Schutzausrüstungen   nein   ja System:
Anschlagpunkt :
3 Maßnahmen zur Rettung
Persönliche Schutzausrüstungen   nein   ja System:
4 Explosionsschutz-Maßnahmen
    nein   ja welche:
5 Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdung
    nein   ja welche:
6 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
    nein   ja welche:
 
 
7 Sonstige Schutzmaßnahmen
Festgelegte Schutzmaßnahmen ausgeführt: Arbeiten freigegeben
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Unternehmer oder Aufsichtführender
Datum: Uhrzeit:
Festgelegte Maßnahmen zur Kenntnis genommen: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Sicherungsposten
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Unternehmer oder Beauftragter beteiligter Unternehmen Unternehmer oder Beauftragter beteiligter Unternehmen
Datum: Uhrzeit: Datum: Uhrzeit:
Verlängerung der Erlaubnis:   nein   ja  
Erneutes Freimessen:   nein   ja  
Sofortanzeigegerät:   nein   ja Typ:
Luftanalyse:   nein   ja Ergebnis:
Sonstige Schutzmaßnahmen wie Nummern 2 - 7
  Freigabe erteilt:
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Sicherungsposten Unternehmer oder Aufsichtführender
Datum: Uhrzeit: Datum: Uhrzeit:
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Unternehmer oder Beauftragter beteiligter Unternehmen Unternehmer oder Beauftragter beteiligter Unternehmen
Datum: Uhrzeit: Datum: Uhrzeit:
Maßnahmen aufgehoben Arbeiten beendet:
Datum: Uhrzeit:
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... . ... ... ... ... ... ... ... ...
Sicherungsposten Unternehmer oder Aufsichtführender


.

Musterbetriebsanweisung zum Freimessen Anhang 2


Betriebanweisung zum Freimessen des Behälters:
Styroltank 1
Zu prüfen auf:
Sauerstoff (mindestens 19 Vol. -%)

Styrol (Grenzwert 20 ppm)

Verwendete Prüfmethode/ Geräte:
Kurzzeitprüfröhrchen der Firma Mustermann Styrol 10/ b benutzen

2 m Probeschlauch der Firma Mustermann

Gasspürpumpe der Firma Mustermann

Prüfröhrchen am Schlauchende anbringen und Luft über Prüfröhrchen und Schlauch mittels Pumpe einsaugen.

Vor Beginn der Messung Dichtheitsprüfung der Pumpe durchführen. Dazu Pumpe mit einem ungeöffneten Röhrchen zusammendrücken. Nach Freigabe darf sich die Position des Balges 1 Minute lang nicht verändern. Falls Pumpe undicht ist darf sie zur Probenahme nicht benutzt werden!

Zur Probenahme 20 Hübe durchführen und Wert sofort ablesen.

Zur Prüfung des Sauerstoffgehaltes Warngerät der Firma Mustermann benutzen, Betriebsanleitung des Herstellers beachten!

Probenahmestelle
Unteres Mannloch, 2 m-Schlauch mit Prüfröhrchen bis dicht über Behälterboden führen.

Achtrang: bei Probenahme nicht in den Tank beugen!

Datum und Uhrzeit der Probenahme
22.Februar 2002, 8.00 Uhr, Ergebnis im Befahrerlaubnisschein vermerken
Mit der Probenahme beauftragt:
Herr Muster, Abteilung ABC

.

Musterbetriebsanweisung zum Befahren (Grube mit giftigen/sehr giftigen Stoffen) Anhang 3
Betriebsanweisung zum regelmäßig wiederkehrenden Befahren des Behälters:
Chlor-Pumpengrube Mitte
Durchzuführende Arbeiten
Kontrolle der Pumpen
Mögliche Gefährdungen
  • Sauerstoffmangel
  • Beeinträchtigungen durch Chlor (bedingt durch undichte Pumpen oder Rohrleitungen)
  • Verletzungen durch Anstoßen an Rohrleitungen/Tanks
Schutzmaßnahmen
  • Befahren der Grube nur in Anwesenheit einer zweiten Person, die sich außerhalb der Grube aufhält
  • Multiwarngerät mitführen, welches vor Sauerstoffmangel und Chlor warnt
  • Fluchtfiltergerät mitführen
  • bei Ansprechendes Warngerätes Grube sofort verlassen
  • Zugänge freihalten
  • Schnelle Rettung gewährleisten (z. BR durch Mobilfunk)
Verhaltensregeln
  • Der Aufenthalt in der Grube soll nur so lange wie erforderlich dauern
  • Bei Ansprechen des Warngerätes oder bei erkennbaren sonstigen Gefährdungen Grube sofort verlassen
  • Außergewöhnliche Ereignisse bzw. erkannte Mängel sofort melden
Anwendung
Diese Betriebsanweisung gilt nur für das kurzzeitige Betreten der Grube zu Kontrollzwecken.

Flur Arbeiten ist ein Befahrerlaubnisschein auszustellen!


.

Musterbetriebsanweisung zum Befahren (Grube mit gesundheitsschädlichen Stoffen) Anhang 4
Betriebsanweisung zum regelmäßig wiederkehrenden Befahren des Behälters:
Styrol- Pumpengrube Mitte
Durchzuführende Arbeiten
Kontrolle der Pumpen
Mögliche Gefährdungen
  • Sauerstoffmangel
  • Gesundheitsschädigungen durch Styrol (bedingt durch undichte Pumpen oder Rohrleitungen)
  • Verletzungen durch Anstoßen an Rohrleitungen/Tanks
Schutzmaßnahmen
  • vor Befahren der Grube in der Leitwarte melden, Rückmeldezeit vereinbaren
  • Multiwarngerät mitführen, welches vor Sauerstoffmangel und Styrol warnt
  • bei Ansprechen des Warngerätes Grube sofort verlassen
  • Zugänge freihalten
  • Wird die Rückmeldung überschritten, Grube über Leitwarte kontrollieren lassen!
Anwendung
Diese Betriebsanweisung gilt nur für das kurzzeitige Betreten der Grube zu Kontrollzwecken.

Für Arbeiten ist ein Befahrerlaubnisschein auszustellen!


.

Vorschriften und Regeln Anhang 5


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG),

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV),

Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS),

Biostoffverordnung ( BioStoffV),

Strahlenschutzverordnung ( StrSchV),

Röntgenverordnung ( RöV).

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1),

Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4),

Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8),

Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2),

Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder (BGV B11),

Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5),

Unfallverhütungsvorschrift "Silos" (BGV C12),

Unfallverhütungsvorschrift "Schiffbau" (BGV C28),

Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4),

Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34),

BG-Regel "Feuerfestbau" (BGR 188),

BG-Regel "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190),

BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198),

BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten (BGR 199),

BG-Information "Turm- und Schornsteinbauarbeiten" (BGI 525),

BG-Information "Arbeiten unter Hitzebelastung" (BGI 579),

BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594),

BG-Information "Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten" (BGI 778).

3. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon (0 30) 26 01-22 60, Telefax (0 30) 26 01 12 31

DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,
DIN 33403-1 Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Grundlagen für Klimaermittlung,
DIN 33403-2 Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Einfluss des Klimas auf den Wärmehaushalt des Menschen,
DIN 33403-3 Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Beurteilung des Klimas im Erträglichkeitsbereich,
DIN VDE 0100-410 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 41: Schutz gegen elektrischen Schlag (IEC 60364-4-41:1992, modifiziert); Deutsche Fassung HD 384.4.41 S2:1996,
DIN VDE 0105-1 VDE-Bestimmungen für den Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.11.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion