umwelt-online: BGR 163 Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen (2)
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7.2 Fachkunde, Analysenverfahren

7.2.1 Sofern der Unternehmer Messungen durchführt, muss er über die notwendige Fachkunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen. Zur Feststellung der Konzentration durch Messungen hat der Unternehmer von den Berufsgenossenschaften anerkannte Analysenverfahren anzuwenden. Sind solche anerkannten Analysenverfahren nicht vorhanden, hat er leistungsfähige praxiserprobte und in den Ergebnissen reproduzierbare Analysenverfahren anzuwenden.

Die Berufsgenossenschaft erkennt zur Feststellung der Konzentration an:

  1. Selektive Messverfahren, deren Messergebnisse hinsichtlich der Konzentration des Stoffes unmittelbar mit dem jeweiligen Grenzwert verglichen werden können.
  2. Unselektive Messverfahren, wenn für den jeweiligen Anwendungsfall die Frage der Querempfindlichkeit (Störung durch andere Stoffe) eindeutig geklärt ist, so dass ein Vergleich des Messergebnisses mit dem Grenzwert hinsichtlich der Konzentration des Stoffes möglich ist. Soweit unselektive Messverfahren mit positiver Querempfindlichkeit Anwendung finden, ist der volle Messwert als Messkomponente zu rechnen; siehe Abschnitt 3.7 Abs. 5 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 "Messung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen ".

Die Nachweisgrenze des angewandten Verfahrens muss ein Zehntel, mindestens jedoch ein Fuenftel des Grenzwertes sein.

Die Berufsgenossenschaft hat die in " Von den Berufsgenossenschaften anerkannte Analysen verfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender Arbeitsstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" (BGI 505) aufgeführten Verfahren anerkannt.

Siehe auch § 18 Abs. 2 und 4 Gefahrstoffverordnung.

7.2.2 Der Unternehmer, der eine außerbetriebliche Stelle mit den Messungen beauftragt, kann davon ausgehen, dass die von einer Messstelle festgestellten Ergebnisse zutreffend sind, wenn die Messstelle von den Ländern anerkannt und in ein vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachtes "Verzeichnis geeigneter außerbetrieblicher Messstellen zur Durchführung von Messungen gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz" aufgenommen worden ist.

Siehe auch § 18 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.

7.2.3 Liegen in vergleichbaren Anlagen oder bei vergleichbaren Tätigkeiten repräsentative Messungen vor, kann der Unternehmer diese im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft zur Beurteilung der Arbeitsbereiche heranziehen.

Für vergleichbare Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren werden von einigen Berufsgenossenschaften repräsentative Messungen durchgeführt, die in BIA/BG-Empfehlungen niedergelegt werden.

7.3 Dauerüberwachung

7.3.1 Im Arbeitsbereich von Betriebsanlagen in geschlossenen Gebäuden kann der Unternehmer die Konzentration von krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen in der Luft durch kontinuierliche oder quasikontinuierliche Analysenverfahren messen (Dauerüberwachung). Dabei hat der Unternehmer sicherzustellen, dass das Überschreiten einer Alarmschwelle in einem Arbeitsbereich durch automatisch wirkende Signaleinrichtungen angezeigt sowie dokumentiert wird.

Eine Pflicht zur Dauerüberwachung besteht zur Zeit zwar nur bei der Herstellung von Vinylchloridpolymerisaten, es wird jedoch empfohlen, auch in anderen Fällen eine Dauerüberwachung vorzusehen, soweit geeignete Messgeräte verfügbar sind.

Nach der Richtlinie des Rates 78/610/EWG vom 29. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind (ABl. EG Nr. L 197, S. 123), ist im Arbeitsbereich von Betriebsanlagen in geschlossenen Gebäuden zur Herstellung von Vinylchlorid-Polymerisaten eine Dauerüberwachung der Vinylchloridkonzentration vorzunehmen. Dabei sind die nach einem Alarm gemessenen Konzentrationswerte bei der Berechnung der durchschnittlichen Konzentration nicht zu berücksichtigen, wenn die Versicherten nach Überschreiten der Alarmschwelle den betreffenden Arbeitsbereich unverzüglich verlassen oder zur Beseitigung des Gefahrzustandes Atemschutzgeräte getragen haben.

Soll mit der Dauerüberwachung eine dauerhaft sichere Einhaltung des Luftgrenzwertes herbeigeführt werden, ist eine Alarmschwelle erforderlich. Sie ist dann gemäß Anhang 2 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" festzulegen. Sie kann durch Voralarm und Hauptalarm angezeigt werden. Die Höhe der Konzentration zur Auslösung des Voralarms darf dabei den Luftgrenzwert nicht überschreiten. Die Konzentration zur Auslösung des Hauptalarms ist in Grenzen frei wählbar. Dabei sind gegebenenfalls Kurzzeitwertbedingungen zu berücksichtigen. Bei Überschreitung der maximalen Überschreitungsdauer der Konzentrationsgrenze für den Voralarm muss der Hauptalarm ausgelöst werden.

Eine dauerhaft sichere Einhaltung des Luftgrenzwertes kann auch durch kontinuierliche Integration der Messwerte überwacht werden. Die Alarmschwelle ist erreicht, wenn eine frei gewählte maximale Konzentration überschritten wird. Hierbei sind gleichfalls die Kurzzeitwertbedingungen zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist die Alarmschwelle überschritten, wenn das Integral über die Messwerte, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Sicherheitsreserve, das Produkt aus Technischer Richtkonzentration und Schichtdauer erreicht.

7.3.2 Wird in einem Arbeitsbereich die Alarmschwelle überschritten, haben die Versicherten den Arbeitsbereich unverzüglich zu verlassen. Bei der Beseitigung des Gefahrzustandes sind Atemschutzgeräte anzulegen. Die nach Überschreiten der Alarmschwelle erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in der Betriebsanweisung festzulegen.

Die in der Betriebsanweisung festzulegenden Schutzmaßnahmen umfassen z.B. auch Notfallmaßnahmen zum Weiterbetrieb der Anlage.

7.4 Aufbewahrung der Messergebnisse

Der Unternehmer hat die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Luftkonzentrationen von Gefahrstoffen in der Luft im Arbeitsbereich sowie die Dauer der Anwendung anerkannter Verfahren und Geräte aufzuzeichnen und mindestens 60 Jahre lang aufzubewahren. Stellt der Unternehmer seinen Betrieb ein und ist eine weitere Aufbewahrung nicht möglich, sind die Ergebnisse der zuständigen Berufsgenossenschaft auszuhändigen.

Ergibt die Ermittlung, dass Konzentrationsmessungen nicht erforderlich sind, z.B. bei Anwendung anerkannter Verfahren und Geräte, ist auch dieses Ergebnis der Ermittlungen zu dokumentieren und aufzubewahren.

Aufbewahrt werden sollen z.B. das Ergebnis der Arbeitsbereichsanalyse sowie der Kontrollmessungen, bei Dauerüberwachung die Schichtmittelwerte.

Siehe auch § 18 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung und § 5 Abs. 1 UVV "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1) .

Zur Aufbewahrung von Untersuchungsergebnissen im biologischen Material siehe § 14 Abs. 2 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Anerkannte Verfahren und Geräte siehe Abschnitt 8.

8 Anerkannte Verfahren oder Geräte

Sind für bestimmte Zwecke behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannte Verfahren oder Geräte verfügbar, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass diese oder gleichwertige Verfahren verwendet werden, sofern dies technisch möglich ist. Die Funktionsfähigkeit ist in den im Anerkennungsverfahren oder in der Prüfbescheinigung festgelegten Zeitabständen zu überprüfen.

Siehe auch § 36 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung sowie § 3 UVV "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1) .

Bei der Beurteilung von Arbeitsbereichen, in denen anerkannte Verfahren oder Geräte eingesetzt werden, sind auch vor- und nach geschaltete Anlageteile und Arbeitsschritte zu berücksichtigen.

Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung anerkannter Verfahren oder Geräte können nach Prüfung der Gesamtsituation folgende für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen vorgeschriebene Maßnahmen entfallen:

Auch bei Verwendung anerkannter Verfahren oder Geräte bleibt die Anzeigepflicht nach § 37 Gefahrstoffverordnung bestehen.

Um den Schutz der Versicherten zu gewährleisten, kann eine Anerkennung nur ausgesprochen werden, wenn die Verfahren oder Geräte bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen in Prüfgrundsätzen festgelegt sein. Durch die in den Prüfgrundsätzen festzulegenden Gestaltungs- und Bedienungsvorschriften ist sicherzustellen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Verfahren oder Geräte

Die Berufsgenossenschaft erkennt Verfahren oder Geräte nach einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung durch eine sachverständige Steile an. Grundlage der Prüfung bilden die obengenannten Prüfgrundsätze.

Bisher wurden anerkannt:

  1. Umfüll- und Dosieranlagen für wässrige Lösungen von Hydrazin; siehe "Grundsätze für die Anerkennung von geschlossenen Umfüll- und Dosieranlagen für wässrige Lösungen von Hydrazin" (ZH 1/109);
  2. Typgeprüfte Zytostatika-Werkbänke gemäß Prüfgrundsatz GS-GES-04 und Sicherheitswerkbänke gemäß DIN 12950-10 "Laboreinrichtungen; Sicherheitswerkbänke für mikrobiologische und biotechnische Arbeiten; Anforderungen, Prüfung";
  3. Mobile Abscheidesysteme für Schweißrauche chrom- und nickelhaltiger Werkstoffe;
  4. Typ geprüfte Holzbearbeitungsmaschinen gemäß Prüfgrundsätzen GS-HO-05;
  5. Typgeprüfte Entstauber für Holzbearbeitungsmaschinen und Industriestaubsauger für die Holzwirtschaft gemäß Prüfgrundsätzen GS-HO-07;
  6. Schleifgeräte zum Entfernen chromathaltiger Anstriche unter Einsatz bauartgeprüfter Handbearbeitungsmaschinen;
  7. Strahlgeräte mit Rücksaugung;
  8. ...

Auskünfte über die Durchführung von Anerkennungsverfahren, anerkannte Verfahren oder Geräte mit Prüfbescheinigung erteilt die Berufsgenossenschaft.

9 Probenahmeeinrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Anlageteilen oder Apparaturen, in denen mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen wird und an denen betriebsmäßig

Proben zu entnehmen sind, geeignete Einrichtungen zur Probenahme vorhanden sind, mit denen eine Exposition der Versicherten so weit wie möglich verringert wird.

Geeignete Einrichtungen sind z.B. Schleusen, geschlossene Probenahmegefäße, Probenahmeventile ohne Toträume und ohne Nachlauf.

Hinweise zur Ausführung von Probenahmeeinrichtun gen enthält das Merkblatt T 026 "Flüssigkeiten - Probenahme" der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie.

Eine betriebsmäßige Probenahme liegt vor, wenn diese im Rahmen des normalen Betriebsablaufes erfolgt.

10 Reinigung

10.1 Reinigungsverfahren

Der Unternehmer hat die Verfahren zur Reinigung von Anlageteilen, Apparaturen, Einrichtungen oder technischen Arbeitsmitteln, die mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen verunreinigt sind, nach dem Stand der Technik zu gestalten. Dies gilt auch, soweit bei der Reinigung krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe freigesetzt werden können. Der Unternehmer hat Reinigungsverfahren durch technische Maßnahmen so zu gestalten, dass eine Reinigung von Hand nicht erforderlich ist.

Anlagenteile, Apparaturen, Einrichtungen oder technische Arbeitsmittel sind z.B.:

Geeignete technische Maßnahmen sind z.B.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen, z.B. bei Betriebsstörungen, Instandhaltungsarbeiten oder Unfällen, siehe § 26 Gefahrstoffverordnung.

Hinsichtlich der Beauftragung von Fremdunternehmen siehe § 4 UVV "Umgang mit Gefahrstoffen"(BGV B1) . Zum Reinigen von Behältern siehe auch Merkblatt T 006" Reinigen von Behältern" (ZH 1/79).

Für die Reinigung der Anlagenteile, Apparaturen, Einrichtungen oder technischen Arbeitsmittel von Holzstäuben siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 553 "Holzstaub".

10.2 Reaktionsbehälter

10.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Reaktionsbehälter so gestaltet sind, dass Reinigungsvorgänge im Innern der Behälter möglichst selten erforderlich werden und Reinigungsarbeiten von Hand weitgehend ausgeschlossen sind. Reinigungsgeräte sind durch technische Einrichtungen in die Behälter einzuführen und bei zugedeckter Einstiegsöffnung von außen zu betreiben.

Reaktionsbehälter sind z.B. Autoklaven, Behälter und Maschinen, wie Färbereimaschinen und -anlagen.

Geeignete Reinigungsgeräte sind z.B. mechanisch geführte Flüssigkeitsstrahler.

10.2.2 ist eine Reinigung bei zugedeckter Einstiegsöffnung nicht möglich und müssen Reinigungsgeräte an der offenen Einstiegsöffnung eingesetzt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Versicherten bei der Reinigung nicht gefährdet werden.

Als Reinigungsgeräte können z.B. von Hand zu betätigende Flüssigkeitsstrahler verwendet werden.

Geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung sind z.B. Evakuieren, Bedampfen, Spülen mit Wasser oder Lüften der Behälter. Gegebenenfalls sind hierbei Atemschutzgeräte zu tragen.

10.3 Manuelle Reinigung

Ist das vorgesehene Reinigungsverfahren nach Abschnitt 10.1 im Ausnahmefall aus technischen Gründen nicht einsetzbar, hat der Unternehmer bei der manuellen Reinigung geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreien Zustand zu halten. Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

Ausnahmefälle für Reinigungsarbeiten von Hand können z.B. bei der Durchführung des Massepolymerisationsverfahrens zur Herstellung von PVC oder bei Fehlchargen gegeben sein.

10.4 Arbeiten in Behältern

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Behälter vor dem Befahren und während des Arbeitens im Innern belüftet werden. Dabei muss nach Menge und Führung so belüftet werden, dass während des Befahrens die nach dem Stand der Technik niedrigste Konzentration von krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen in der Luft erreicht wird.

Hinsichtlich des Befahrens und Arbeitens in Behältern siehe auch "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) sowie Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern".

Eine ausreichende Belüftung kann z.B. bei der PVC-Herstellung in der Regel mit einem 30fachen Luftwechsel erreicht werden.

Wird bei Konzentrationsmessungen im Behälter die Alarmschwelle nach Abschnitt 7.3.1 überschritten, müssen auch hier die Versicherten entsprechend Abschnitt 7.3.2 den Behälter unverzüglich verlassen oder bei der Beseitigung des Gefahrzustandes Atemschutzgeräte benutzen.

Kann in besonderen Fällen, insbesondere bei Fehlchargen, trotz Lüftungsmaßnahmen ein Überschreiten des Luftgrenzwertes nicht ausgeschlossen werden, müssen Atemschutzgeräte benutzt werden.

10.5 Umgebung von zu reinigenden Anlageteilen oder Apparaturen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Umgebung von Anlageteilen oder Apparaturen, die durch krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe verunreinigt sein kann, leicht und gefahrlos zu reinigen ist. Er hat für eine regelmäßige Reinigung zu sorgen. Das Abblasen staubförmiger krebserzeugender oder erbgutverändernder Gefahrstoffe zu Reinigungszwecken ist nicht zulässig.

Die Umgebung von Anlageteilen und Apparaturen kann z.B. auch durch kondensierende Stoffe verunreinigt sein.

Bei der Verunreinigung mit festen Stoffen bedeutet gefahrlose Reinigung, dass hierbei kein Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft gelangt. Trockenes Kehren ist daher nicht zulässig. Geeignete Methoden sind die Reinigung mit einem für krebserzeugende Gefahrstoffe zugelassenen Staubsauger oder die Nassreinigung.

Anforderungen an geeignete Staubsauger enthält die Broschüre "Einrichtungen zum Abscheiden gesundheitsgefährlicher Stäube mit Rückführung der Reinluft in die Arbeitsräume (Kleinentstauber - Industriestaubsauger - Kehrsaugmaschinen - Anforderungen an die Wirksamkeit)" (ZH 1/487) sowie Abschnitt 510 210 des BIa -Handbuches "Maschinen zur Beseitigung gesundheitsgefährlicher Stäube mit Rückführung der Reinluft in die Arbeitsräume" und Anhang 1 DIN VDE 0 700-2 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Staubsauger; IEC 335-2-2 modifiziert".

Siehe auch § 36 Abs. 6 Nr. 3 Satz 3 Gefahrstoffverordnung.

11 Instandhaltung, Abbruch- und Sanierungsarbeiten

11.1 Erlaubnis

Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten in oder an Anlagenteilen, Apparaturen, Einrichtungen oder Bauten sowie Sanierungsarbeiten in kontaminierten Bereichen, bei denen Versicherte krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Unternehmers durchgeführt werden. Der Unternehmer hat in dieser Erlaubnis die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die sichere Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ist eine geeignete Bauweise der Anlageteile, Apparaturen und Einrichtungen. Dazu gehören z.B. auch Spül- und Entleerungsmöglichkeiten.

Bei wiederkehrenden Instandhaltungsarbeiten an bestimmten Maschinen kann die Betriebsanweisung diese schriftliche Erlaubnis sein, z.B. bei Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen oder an Kraftfahrzeugen.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen z.B. bei Betriebsstörungen, Instandhaltungsarbeiten oder Unfällen siehe § 26 Gefahrstoffverordnung.

Zu den Inspektionsarbeiten gehören auch Kontrollgänge.

Der Umfang der erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ist unterschiedlich und hängt von der Nutzungsintensität ab. Bei Anlagen im Dauerbetrieb kann die Erhaltung des Sollzustandes z.B. in drei Schritten erfolgen:

Bei der Festlegung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen ist die in Abschnitt 6 festgelegte Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten.

Sicherheitsmaßnahmen sind z.B. vollständiges Entleeren der Apparatur, Reinigen mit geeigneten Mitteln entsprechend Abschnitt 10.1 und das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen beim Öffnen und Absaugen schadstoffhaltiger Luft; siehe auch Erläuterungen zu Abschnitt 10.1.

Zur Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen können Konzentrationsmessungen erforderlich sein.

Zur Befahrerlaubnis siehe § 47 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern".

Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen siehe "Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen" (BGR 128) (werden in Kürze durch "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen" abgelöst).

Hinsichtlich der Beauftragung von Fremdunternehmen siehe § 4 UVV "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1) .

11.2 Absaug- und Abscheideeinrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Absaug- und Abscheideeinrichtungen in von ihm festzulegenden Intervallen gewartet werden. Er hat dafür zu sorgen, dass die Funktionsfähigkeit nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, geprüft wird.

Zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit gehören auch Luftmengenmessungen. Siehe auch Abschnitt 6 der" Sicherheitsregeln für Anlagen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz" (BGR 121).

Die Inspektions- und Wartungsabstände können z.B. in einem Inspektions- und Wartungsplan festgelegt werden; siehe

11.3 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten bei besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen

11.3.1 Bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten müssen beim Austausch die besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden.

Siehe § 15a Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.

11.3.2 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen und Geräten, die besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe enthalten, dürfen nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten geeignet ist. Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt nur vor, wenn sachkundige Personen beschäftigt werden. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang erbracht. Abweichend von Satz 3 bedarf ein Sachkundelehrgang für Instandhaltungsarbeiten mit geringer Exposition der Arbeitnehmer nicht der behördlichen Anerkennung.

Siehe § 15a Abs. 3 Gefahrstoffverordnung.

11.4 Umgang mit Asbest bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten

11.4.1 Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind.

Siehe § 39 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ".

11.4.2 Vor dem Beginn von Abbruch- oder Sanierungsarbeiten an baulichen Anlagen und vor dem Entfernen von asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Geräten sowie auf Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen und mit der Anzeige nach § 37 Gefahrstoffverordnung der zuständigen Behörde und der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Der Arbeitsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
  2. Ort und Ausführung der Arbeiten,
  3. vorgesehene Arbeitsweise und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen,
  4. Angaben über persönliche Schutzausrüstungen,
  5. Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination der Arbeitnehmer und anderer Personen, die im Gefahrenbereich tätig sind und
  6. Nachweis über die vorgesehene ordnungsgemäße Entsorgung. Vor dem Beginn von Abbrucharbeiten an baulichen Anlagen sind asbesthaltige Produkte nach dem Stand der Technik zu entfernen und geordnet zu entsorgen. Bei Sanierungsarbeiten sind vor dem Beginn der Arbeiten asbesthaltige Produkte, soweit notwendig, zu entfernen sowie geordnet zu entsorgen.

Siehe § 37 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung sowie Anlage 6 zu den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ".

12 Organisatorische Maßnahmen

12.1 Unterweisungen

Abweichend von § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Versicherte, die mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgehen, mindestens halb-jährlich anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und die zu treffenden Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.

Siehe auch § 5 Abs. 2 UVV "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1).

12.2 Sonstige organisatorische Schutzmaßnahmen

Beim Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz hat der Unternehmer zusätzlich folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  1. Die Menge der krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffe am Arbeitsplatz ist soweit wie möglich zu begrenzen.
  2. Die Zahl der in den betroffenen Arbeitsbereichen jeweils tätigen Versicherten ist so gering wie möglich zu halten.
  3. Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen umgegangen wird, sind von anderen Arbeitsbereichen deutlich abzugrenzen und nur solchen Versicherten zugänglich zu machen, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen. Unbefugten ist der Zutritt zu untersagen. Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so zu gestalten, dass ihre Reinigung jederzeit möglich ist.
  4. Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen wird, sind durch geeignete Warn- und Sicherheitszeichen sowie mit dem allgemeinen Verbotszeichen P 21 und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Essen, Trinken und Rauchen verboten" zu kennzeichnen. Die Zeichen müssen der UVV "Sicherheits- und Gesundheitschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.
  5. Krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe sind in geeigneten, dicht verschließbaren und gekennzeichneten Behältern zu lagern, aufzubewahren und zu transportieren.
  6. Reststoffe und Abfälle, die krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu entsorgen.
    Im Falle von Buchenholzstaub und Eichenholzstaub ist eine Kennzeichnung der Behältnisse nicht erforderlich.
  7. Die Behältnisse für krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe und für Abfälle, die krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe enthalten, sind beim Umgang klar, eindeutig und sichtbar entsprechend den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen.

Siehe auch § 36 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung.

Zur Kennzeichnung von Abfällen nach Nummer 6 siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 201 "Kennzeichnung von Abfällen beim Umgang".

13 Laboratorien

13.1 Technische Schutzmaßnahmen

13.1.1 Lässt sich der Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen in Laboratorien nicht vermeiden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass beim Umgang mit diesen Stoffen grundsätzlich alle Arbeiten in geeigneten Abzügen und möglichst in geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden.

Diese Bestimmungen ergänzen die allgemeinen Festlegungen der "Richtlinien für Laboratorien" (ZH 1/119).

Geeignet sind Abzüge, wenn sie den "Richtlinien für Laboratorien" (BGR 120) und DIN 12924-1 "Laboreinrichtungen; Anforderungen an Abzüge, Abzüge für allgemeinen Gebrauch; Arten, Hauptmaße, Anforderungen und Prüfung" entsprechen.

Die Frontschieber der Abzüge können nach Bedarf mit Eingriffsöffnungen zur Verwendung von Handschuhen nach dem Handschuhkastenprinzip ausgerüstet sein.

Als Umgang in geschlossenen Apparaturen gilt z.B. auch das Arbeiten in Handschuhkästen (Gloveboxes), wenn sichergestellt ist, dass krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe das Handschuhmaterial nicht durchdringen.

Zu den Laboratorien gehören auch Tierlaboratorien.

Weitere Einzelheiten enthalten die Merkblätter M 006 "Besondere Schutzmaßnahmen in Laboratorien" und M 007 "Tierlaboratorien" der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie.

Hinsichtlich der Zubereitung von Zytostatika siehe Erläuterungen zu Abschnitt 6.4.2.

13.1.2 Lässt sich beim Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen in Laboratorien das Freiwerden dieser Stoffe nicht vermeiden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass sie an ihrer Entstehungs- oder Austrittsstelle vollständig erfasst, abgesaugt und gefahrlos abgeführt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Wirksamkeit der Absaugeinrichtungen überwacht wird.

13.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

13.2.1 Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass das Laborpersonal aufgrund seiner Ausbildung, beruflichen Erfahrung und Unterweisung in der Lage ist, mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen sicher umzugehen.

13.2.2 Der Unternehmer hat schriftlich festzulegen, wie die mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen verunreinigten Apparaturen von Fachkundigen einer Vorreinigung zur Entfernung dieser Stoffe unterzogen werden müssen, bevor sie den mit der Reinigung beauftragten Versicherten überlassen werden.

13.2.3 Mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen verunreinigte Apparaturen sind von Fachkundigen einer Vorreinigung entsprechend der betrieblichen Anweisung zur Entfernung dieser Stoffe zu unterziehen, bevor sie den mit der Reinigung beauftragten Personen überlassen werden.

Fachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Umgangs mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen hat und mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Laborbereich soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen beurteilen kann.

Dies sind z.B. Laboranten.

Die Vorreinigung soll sicherstellen, dass das Reinigungspersonal krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen nicht ausgesetzt ist.

Die Vorreinigung soll, soweit dies sinnvoll und möglich ist, bereits in der Apparatur durch eine chemische Umsetzung erfolgen, z.B. bei Dimethylsulfat mit wässriger Ammoniaklösung; siehe auch die im Anhang 1 zusammengestellten Merkblätter für krebserzeugende Gefahrstoffe.

13.2.4 Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft Laboratorien anzuzeigen, in denen besonders gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe hergestellt oder zur Herstellung anderer Stoffe verwendet werden sollen.

Besonders gefährlich sind die in § 15a Gefahrstoffverordnung bezeichneten krebserzeugenden Gefahrstoffe, siehe Abschnitt 4.5.

14 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Regeln sind anzuwenden ab Januar 1996, soweit nicht Bestimmungen dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

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Merkblätter der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie für krebserzeugende Gefahrstoffe Anhang 1
M 006 "Besondere Schutzmaßnahmen in Laboratorien"  
M 007 "Tierlaboratorien"  
M 008 "Arsen und seine Verbindungen" ZH 1/236
M 011 "Hydrazin" BGI 567
M 012 "Epichlorhydrin" ZH 1/126
M 013 "Dimethylsulfat" BGI 568
M 016 "Acrylnitril" BGI 616
M 025 "Benzol" ZH 1/135
M 026 "Zinkchromat/Strontiumchromat" ZH 1/88
M 027 "2-Nitropropan" BGI 540
M 028 "Dichlordimethylether/Monochlordimethylether" BGI 570
M 030 "Dimethylcarbamidsäurechlorid" BGI 539
M 031 "Vinylchlorid" BGI 663
M 032 "Ethylenimin" BGI 538
M 033 "Cadmium und seine Verbindungen/Cadmiumchlorid" ZH 1/136
M 045 "Ethylenoxid" ZH 1/54
M049 "1,3-Butadien" BGI 558

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Vorschriften und Regeln Anhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Gesetze/Verordnungen

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG),

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KvW -/AbfG)

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG),

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere

TRGS  150 "Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die durch die Haut resorbiert werden können - hautresorbierende Gefahrstoffe"
TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Zubereitungen" TRGS 402 "Messung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen",
TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten",
TRGS 551 "Pyrolyseprodukte aus organischem Material",
TRGS 552 "Nitrosamine",
TRGS 553 "Holzstaub"
TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)",
TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV"
TRGS 557 "Dioxine (polyhalogenierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzo-Furane),
TRGS 560 "Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"
TRGS 602 "Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen; Zinkchromate und Strontiumchromat als Pigmente für Korrosionsschutz-Beschichtungsstoffe",
TRGS 608 "Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin in Wasser- und Dampfsystemen",
TRGS 611 "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können",
TRGS 614 "Verwendungsbeschränkungen für Azo-Farbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können",
TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte - MAK - und TRK - "(ZH1/401),
TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte - BAT-Werte",
TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Gefahrstoffe",
TRGS 910 "Begründungen für die Einstufungen krebserzeugender Gefahrstoffe in Gefährdungsgruppen".

2. Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

Umgang mit Gefahrstoffen (BGV B1) ,

Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),

Gesundheitsdienst (BGV C8).

3. Berufsgenossenschaftliche Sicherheitsregeln, Regeln, Merkblätter und andere Schriften

Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (BGR 117), Richtlinien für Laboratorien (BGR 120),

Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen (BGR 128) (werden in Kürze durch "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen" abgelöst),

Sicherheitsregeln für Anlagen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz (BGR 121),

Merkblatt T 006 "Reinigen von Behältern" (ZH 1/79),

Grundsätze für die Anerkennung von geschlossenen Umfüll- und Dosieranlagen für wässrige Lösungen von Hydrazin (ZH 1/109),

Von den Berufsgenossenschaften anerkannte Analysenverfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender Arbeitsstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen (BGI 505),

Einrichtungen zum Abscheiden gesundheitsgefährlicher Stäube mit Rückführung der Reinluft in die Arbeitsräume (Kleinentstauber - Industriestaubsauger - Kehrsaugmaschinen - Anforderungen an die Wirksamkeit) (ZH 1/487).

4. DIN-Normen/VDE-Bestimmungen
(Bezugsquellen: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bzw. VDE-Verlag GmbH, Postfach 122305, 10591 Berlin)

DIN 31 051 Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen,
DIN 31 052 Instandhaltung; Inhalt und Aufbau von Instandhaltungsanleitungen,
DIN 12 950-10 Laboreinrichtungen, Sicherheitswerkbänke für mikrobiologische und biotechnische Arbeiten; Anforderungen, Prüfung,
DIN 31 051 Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen,
DIN 31 052 Instandhaltung; Inhalt und Aufbau von Instandhaltungsanleitungen,
DIN 12924-1 Laboreinrichtungen; Anforderungen an Abzüge, Abzüge für allgemeinen Gebrauch; Arten, Hauptmaße, Anforderungen und Prüfung,
DIN VDE 0700-2 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Staubsauger; IEC 335-2-2 modifiziert.

5. VDI-Richtlinien
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

E VDI 2262 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition luftfremder Stoffe,
VDI 2263 Staubbrände und Staubexplosionen; Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen,
VDI 2264 Betrieb und Instandhaltung von Abscheideanlagen; Abscheidung von festen und flüssigen Luftverunreinigungen,
VDI 3929 Erfassen luftfremder Stoffe.

6. DVS-Merkblätter
(Bezugsquelle: DVS-Verlag GmbH, Postfach 10 1965, 40010 Düsseldorf)

DVS 1201 Absaugung an Schweißarbeitsplätzen.

7. VDMA-Einheitsblätter
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

VDMa 24179 Absauganlagen für Holzstaub und -späne.


ENDE

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