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BGR 205 - Herstellen von Beschichtungsstoffen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/350]
(Ausgabe 07/1999)
Vorbemerkung
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen von Inhalten z.B. aus
Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk wird wie folgt untergliedert:
BG-Regeln sollen Rechtsvorschriften konkretisieren. Sie werden im zuständigen Fachausschuss erarbeitet. Sie gelten - soweit in diesen BG-Regeln nicht bereits allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten sind - nach ihrer Bewährung in der Praxis als allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.ä
Für das Herstellen von Beschichtungsstoffen wurde im Fachausschuss "Chemie" die vorliegende BG-Regel erarbeitet. Sie berücksichtigt die in der Praxis bereits allgemein anerkannten Regeln der Technik und kann daher als allgemein anerkannte Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit betrachtet werden. Wesentlicher Bestandteil ist ein umfassender Katalog *, der Gefährdungen/Belastungen in dieser Branche mit den zugehörigen Schutzmaßnahmen auflistet. Dabei wird entsprechend dem in den Merkblättern der BG Chemie a 016 "Gefährdungsbeurteilung - Warum? Wer? Wie?" und a 017 "Gefährdungsbeurteilung - Prüflisten, Gefährdungs- und Belastungsfaktoren" aufgezeigten Ablauf vorgegangen. Den Tätigkeiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen dieser Branche werden die relevanten Gefährdungen, geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen zugeordnet. Ihre besondere Praxisfreundlichkeit erhält die BG-Regel durch die Aufnahme erläuternder Fotos, Grafiken und Tabellen. Sie stellt damit für den Unternehmer und die Beschäftigten in der Beschichtungsstoffe herstellenden Industrie ein umfassendes Regelwerk für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dar.
1 Anwendungsbereich
Diese Regeln finden Anwendung auf das Herstellen von Beschichtungsstoffen sowie auf das Zubereiten ihrer Bindemittel.
Zu den Beschichtungsstoffen gehören zum Beispiel:
Die Regeln weisen auf Gefährdungen hin, die beim Umgang mit Stoffen und technischen Einrichtungen auftreten können und beschreiben geeignete Schutzmaßnahmen.
Die Regeln behandeln nicht
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:
Beschichtungsstoff ist ein flüssiges bis pastenförmiges oder pulverförmiges Produkt, das aus Bindemitteln mit oder ohne Zusatz von Farbmitteln, Füllstoffen, Lösemitteln oder sonstigen Stoffen besteht und, auf einen Untergrund aufgetragen, einen Film bildet, der schützende, dekorative und/oder andere spezifische Eigenschaften besitzt.
Bindemittel ist ein nichtflüchtiger Anteil der Bindemittellösung oder -dispersion, der den Film bildet, einschließlich Weichmachern, Trockenstoffen und anderen Hilfsstoffen, nicht aber Pigmenten und Füllstoffen.
Farbmittel ist ein flüssiger oder pulverförmiger farbgebender Anteil (z.B. Pigmente, Farbstoffe) von Beschichtungsstoffen.
Füllstoff ist eine körnige oder pulverförmige Substanz, die im Anwendungsmedium unlöslich ist und in Beschichtungsstoffen verwendet wird, um bestimmte physikalische Eigenschaften zu erreichen oder zu beeinflussen.
Lösemittel ist eine aus einer oder mehreren Komponenten bestehende, unter den festgelegten Trocknungsbedingungen flüchtige Flüssigkeit, in der das Bindemittel vollständig löslich ist.
Pigment ist eine im allgemeinen aus feinen Teilchen bestehende Substanz, die in der Bindemittellösung praktisch unlöslich ist. Sie wird aufgrund ihrer optischen, schützenden oder dekorativen Eigenschaften verwendet.
Trockenstoff ist zumeist ein Metallsalz organischer Säuren, das oxidativ härtenden Produkten zugesetzt wird, um den Härtungsprozess zu beschleunigen.
Weichmacher ist eine Substanz, die zugesetzt wird, um die Dehnbarkeit des trockenen Films zu erhöhen.
3 Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
Beschichtungsstoffe, wie lösemittelhaltige oder wasserverdünnbare Lacke, Farben oder Tinten, werden prinzipiell nach gleichen Produktionsverfahren, d.h. mit ähnlichen Apparaten hergestellt.
Sie bestehen in der Regel aus einem Bindemittel, Pigmenten, Farbstoffen, Füllstoffen, Additiven und Lösemitteln (auch Wasser).
Das Herstellungsverfahren gliedert sich in der Regel in sechs Hauptarbeitsschritte:
Die festen bzw. flüssigen Inhaltsstoffe werden in der erforderlichen Menge und in einer bestimmten Reihenfolge in mit Rührwerken versehene Mischgefäße gegeben und solange gerührt, bis eine homogene, schlierenfreie Mischung vorliegt. Diese wird anschließend in Dispergiereinheiten bearbeitet, um eine Feinverteilung und gute Benetzung der Pigmente und Füllstoffe durch die Bindemittel zu erreichen.
Danach erfolgt eventuell die Zugabe restlicher Bindemittel- und Additivanteile entsprechend der Rezeptur. Die Farbtöne werden den Vorgaben entsprechend angeglichen. Nach Prüfung der weiteren Spezifikationen werden die Lacke über Siebe geleitet und in Transportgefäße abgefüllt.
Ansetzgefäße wie auch eventuell zurückgenommene Transportgefäße werden in einer Maschine oder per Hand mit Lösemittel gereinigt.
Beim Herstellen von Beschichtungsstoffen, die eine hohe Viskosität aufweisen (z.B. Spachtelmassen, Druck- oder Künstlerfarben) werden zum Mischen und Dispergieren überwiegend Kneter oder Walzenstühle verwendet.
Tinten bedürfen eines hohen Aufwandes bei der Filtration und enthalten in vielen Fällen keine Bindemittel.
Beim Fertigen von Dispersionsfarben werden Füllstoffe und Pigmente in Wasser dispergiert.
Bindemittel, d.h. organische Polymere (Harze), werden besonders bei größeren Lackherstellern selbst produziert. Hierbei sind besondere Anforderungen an den Verfahrensablauf zu stellen.
Zur Herstellung von Pulverlacken werden die Bestandteile in Extrudern homogenisiert und danach zu feinen Pulvern vermahlen.
Die folgende Tabelle zeigt typische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten beim Herstellen von Beschichtungsstoffen. Die Produktion von Bindemitteln, Pulverlacken und nitrocellulosehaltigen Lacken wird gesondert aufgeführt.
Herstellen von Beschichtungsstoffen
In den oben genannten Arbeitsbereichen bzw. bei den Tätigkeiten sind Gefährdungen/Belastungen möglich durch:
Für jeden Arbeitsbereich bzw. für jede Tätigkeit sind die vorhandenen Gefährdungen/Belastungen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
Dazu können die Bausteine im Anhang 1 herangezogen werden.
4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren
4.1 Grundlagen
Der Unternehmer hat gemäß Arbeitsschutzgesetz (insbesondere § 3) zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz der Versicherten Vorkehrungen nach den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen müssen im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten anzustreben.
So hat er gemäß Arbeitsstättenverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) den in der Arbeitsstätte beschäftigten Versicherten Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Verordnung über Arbeitsstätten gefordert werden.
Maschinen und Anlagen müssen im wesentlichen der Maschinen-Richtlinie, dem Gerätesicherheitsgesetz, den Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz und dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten entsprechen. Die zu treffenden Maßnahmen richten sich nach dem Stand der Technik. Bei Anwendung harmonisierter Normen kann man davon ausgehen, dass die europäischen Vorgaben eingehalten sind (Vermutungswirkung). Sind keine harmonisierten Normen vorhanden, können nationale Spezifikationen gemäß Artikel 5 Abs. 1 Maschinen-Richtlinie hilfreich sein, z.B. die Unfallverhütungsvorschriften "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und "Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie" (VBG 22). Die CE- Kennzeichnung dokumentiert, dass die gekennzeichneten Produkte nach Auffassung des Herstellers allen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Ein GS-Zeichen zeigt an, dass die Maschine oder Anlage von einer zugelassenen neutralen Prüfstelle überprüft wurde und den geltenden Sicherheitsvorschriften, also auch den anzuwendenden europäischen Richtlinien, entspricht.
Der Unternehmer hat gemäß Arbeitsmittelbenutzungsverordnung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt und den Versicherten bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten gewährleistet sind. Der sichere Zustand muss auch nach Instandhaltungsarbeiten gegeben sein. Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten in vollem Umfange zu gewährleisten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung möglichst gering zu halten. Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Für Maschinen nach Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie" (VBG 22) die beim Herstellen von Beschichtungsstoffen eingesetzt werden, besteht keine Nachrüstpflicht nach der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung.
Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen hat der Unternehmer gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1) und Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) Vorkehrungen zu treffen, dass Versicherte vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen geschützt werden. Es sind alle dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Lassen sich dadurch nicht alle Gefährdungen vermeiden, sind wirksame persönliche Schutzausrüstungen, die der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen, bereitzustellen und in Übereinstimmung mit der PSA-Benutzungsverordnung zu verwenden.
BG-Regeln konkretisieren Rechtsvorschriften. Sie gelten als in der Praxis erprobte, allgemein anerkannte Regeln der Technik. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln sind gemäß § 3 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) möglich.
Für die in Abschnitt 3 genannten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten werden in den Abschnitten 4.2 bis 4.10 die wesentlichen Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßnahmen aufgeführt und in Anhang 1 näher beschrieben.
4.2 Ansetzen
4.2.1 Bereitstellen flüssiger Rohstoffe
Beim Bereitstellen flüssiger Rohstoffe ist insbesondere zu rechnen mit
Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.
Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten von Anhang 1:
1 | Gefährdung durch organisatorische Mängel | 1.1 Unterweisung
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung 1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen 1.6 Erste-Hilfe-Systeme |
2 | Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung | 2.1 Arbeitsräume
2.2 Verkehrswege 2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
3 | Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse | 3.1 Schwere körperliche Arbeit |
6 | Gefährdung durch Stoffe | 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
6.2 Hautbelastungen 6.3 Belastung durch Gerüche |
7 | Gefährdung durch Brände/Explosionen | 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre |
4.2.2 Bereitstellen fester Rohstoffe
Beim Bereitstellen fester Rohstoffe ist insbesondere zu rechnen mit
Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.
Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:
1 | Gefährdung durch organisatorische Mängel | 1.1 Unterweisung
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung 1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen 1.6 Erste-Hilfe-Systeme |
2 | Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung | 2.1 Arbeitsräume
2.2 Verkehrswege 2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
3 | Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse | 3.1 Schwere körperliche Arbeit |
6 | Gefährdung durch Stoffe | 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
6.2 Hautbelastungen 6.3 Belastung durch Gerüche |
7 | Gefährdung durch Brände/Explosionen | 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre 7.6 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe |
4.2.3 Arbeiten an Rührwerken und Dissolvern
Beim Arbeiten an Rührwerken und Dissolvern ist insbesondere zu rechnen mit
Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.
Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:
1 | Gefährdung durch organisatorische Mängel | 1.1 Unterweisung
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung 1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen |
2 | Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung | 2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
2.4 Absturz |
3 | Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse | 3.1 Schwere körperliche Arbeit |
4 | Mechanische Gefährdung | 4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile
4.4 Unkontrolliert bewegte Teile |
6 | Gefährdung durch Stoffe | 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
6.2 Hautbelastungen 6.3 Belastung durch Gerüche |
7 | Gefährdung durch Brände/Explosionen | 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre 7.3 Thermische Explosionen 7.6 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe |
9 | Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen | 9.1 Lärm
9.8 Kontakt mit heißen oder kalten Medien |
4.2.4 Arbeiten an Mischern und Knetern
Beim Arbeiten an Mischern und Knetern ist insbesondere zu rechnen mit
Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.
Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:
1 | Gefährdung durch organisatorische Mängel | 1.1 Unterweisung
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung 1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen |
2 | Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung | 2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
2.4 Absturz |
3 | Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse | 3.1 Schwere körperliche Arbeit |
4 | Mechanische Gefährdung | 4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile
4.4 Unkontrolliert bewegte Teile |
6 | Gefährdung durch Stoffe | 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
6.2 Hautbelastungen 6.3 Belastung durch Gerüche |
7 | Gefährdung durch Brände/Explosionen | 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre 7.6 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe |
9 | Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen | 9.1 Lärm
9.8 Kontakt mit heißen oder kalten Medien |
4.3 Dispergieren
4.3.1 Arbeiten an Rührwerksmühlen
Beim Arbeiten an Rührwerksmühlen ist insbesondere zu rechnen mit
Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.
Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:
1 | Gefährdung durch organisatorische Mängel | 1.1 Unterweisung
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung 1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen |
2 | Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung | 2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
2.4 Absturz |
3 | Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse | 3.1 Schwere körperliche Arbeit |
4 | Mechanische Gefährdung | 4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile
4.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen 4.4 Unkontrolliert bewegte Teile |
6 | Gefährdung durch Stoffe | 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
6.2 Hautbelastungen 6.3 Belastung durch Gerüche |
7 | Gefährdung durch Brände/Explosionen | 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre |
9 | Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen | 9.1 Lärm
9.8 Kontakt mit heißen oder kalten Medien |
4.3.2 Arbeiten an Kugelmühlen
Beim Arbeiten an Kugelmühlen ist insbesondere zu rechnen mit
Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.
Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:
1 | Gefährdung durch organisatorische Mängel | 1.1 Unterweisung
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung 1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen |
2 | Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung | 2.1 Arbeitsräume
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten 2.4 Absturz |
3 | Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse | 3.1 Schwere körperliche Arbeit |
4 | Mechanische Gefährdung | 4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile
4.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen 4.4 Unkontrolliert bewegte Teile |
6 | Gefährdung durch Stoffe | 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
6.2 Hautbelastungen 6.3 Belastung durch Gerüche |
7 | Gefährdung durch Brände/Explosionen | 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre |
9 | Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen | 9.1 Lärm
9.8 Kontakt mit heißen oder kalten Medien |
4.3.3 Arbeiten an Reibwalzen
Beim Arbeiten an Reibwalzen ist insbesondere zu rechnen mit
Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.
Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:
1 | Gefährdung durch organisatorische Mängel | 1.1 Unterweisung
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung 1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen |
2 | Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung | 2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
4 | Mechanische Gefährdung | 4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile |
6 | Gefährdung durch Stoffe | 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
6.2 Hautbelastungen 6.3 Belastung durch Gerüche |
7 | Gefährdung durch Brände/Explosionen | 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre |
9 | Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen | 9.1 Lärm |
4.4 Komplettieren
4.4.1 Bereitstellen flüssiger Rohstoffe
Beim Bereitstellen flüssiger Rohstoffe ist insbesondere zu rechnen mit
Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.
Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:
1 | Gefährdung durch organisatorische Mängel | 1.1 Unterweisung
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung 1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen 1.6 Erste-Hilfe-Systeme |
2 | Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung | 2.1 Arbeitsräume
2.2 Verkehrswege 2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
3 | Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse | 3.1 Schwere körperliche Arbeit |
6 | Gefährdung durch Stoffe | 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
6.2 Hautbelastungen 6.3 Belastung durch Gerüche |
7 | Gefährdung durch Brände/Explosionen | 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre |
4.4.2 Bereitstellen fester Rohstoffe
Beim Bereitstellen fester Rohstoffe ist insbesondere zu rechnen mit
Durch geeignete Schutzmaßnahmen muss der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten verhüten.
Geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs 1:
1 | Gefährdung durch organisatorische Mängel | 1.1 Unterweisung
1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung 1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen 1.6 Erste-Hilfe-Systeme |
2 | Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung | 2.1 Arbeitsräume
2.2 Verkehrswege 2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
3 | Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse | 3.1 Schwere körperliche Arbeit |
6 | Gefährdung durch Stoffe | 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
6.2 Hautbelastungen 6.3 Belastung durch Gerüche |
7 | Gefährdung durch Brände/Explosionen | 7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre 7.6 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe |
weiter . |
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