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6 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren durch Gefahrstoffe
Bevor BSM mit Gefahrstoffen umgehen oder Arbeitnehmer beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigen, haben sie zur Feststellung der erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, haben BSM zu regeln, bevor mit Gefahrstoffen umgegangen wird.
Siehe § 7 der Gefahrstoffverordnung.
Gefahrstoffe können z.B. sein, Asbest, Ammoniak.
Geprüfte Arbeitsverfahren beim Umgang mit Asbest und ihre Beschreibung siehe Arbeitsblatt 702 des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks.
7 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren in Behältern und engen Räumen
7.1 Vorbereitende Maßnahmen
7.1.1 Vor Beginn der Arbeiten in Behältern und engen Räumen muss vom BSM festgestellt werden,
Siehe § 16 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) und BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen (BGR 117-1).
Stoffe oder Zubereitungen bei Schornsteinfegerarbeiten sind z.B. Verbrennungsrückstände, Reinigungsmittel, Rückstände von Räucher- und Röstgut. Hinweise sind den Betriebsabläufen oder Lieferantennachweisen zu entnehmen.
Einrichtungen sind z.B. Fördereinrichtungen, Brandschutzklappen, elektrische Betriebsmittel (Handleuchten).
7.1.2 In Behältern und engen Räumen dürfen Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden.
Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) und BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).
7.1.3 Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen müssen Versicherte mit einem zuverlässigen außerhalb der Behälter oder engen Räumen stehenden Sicherungsposten jederzeit in Kontakt stehen.
Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1).
In der Regel besteht der jederzeitige Kontakt aus einer Sichtverbindung. Ist eine Sichtverbindung nicht möglich, kann ein dauernder Kontakt z.B. über Sprechverbindung aufrechterhalten werden.
7.1.4 Der Sicherungsposten darf während des Sicherungseinsatzes mit keiner anderen Tätigkeit betraut werden, noch eine solche ausüben.
Siehe § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).
7.1.5 Ein Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen worden ist, dass
Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1).
7.2 Betriebsanweisung
BSM haben entsprechend dem Ergebnis der Ermittlungen nach Abschnitt 7.1.1 die für ein sicheres Arbeiten in Behältern und engen Räumen erforderlichen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung schriftlich festzuhalten.
Siehe § 14 der Gefahrstoffverordnung.
Muster einer Betriebsanweisung siehe Anhang 1.
7.3 Unterweisung
Vor Aufnahme der Arbeiten in Behältern und engen Räumen sind die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über Schutzmaßnahmen im Gefahrfall zu unterweisen. Die Unterweisung muss mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen.
Siehe § 14 der Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 (jetzt § 14) GefStoffV".
Bei regelmäßig wiederkehrenden gleichwertigen Arbeiten genügt es, wenn die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch halbjährlich, erfolgt.
Muster einer Unterweisung siehe Anhang 2.
8 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren bei Brand- und Explosionsgefährdungen
8.1 Bei Schornsteinfegerarbeiten dürfen Flüssiggasanlagen und Handbrenner nicht in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen aufgestellt und betrieben werden.
Siehe § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwenden von Flüssiggas" (BGV D34).
Flüssiggasanlagen und Handbrenner werden zum Beispiel bei Ausbrennarbeiten eingesetzt.
8.2 Werden bei Schornsteinfegerarbeiten Handbrenner eingesetzt, sind an der jeweiligen Arbeitsstelle mindestens für jeden Handbrenner folgende Feuerlöscher vorzuhalten:
Siehe § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
8.3 Feuerlöscher sind mindestens alle 2 Jahre und nach jedem Einsatz durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Siehe § 4 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung und BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133).
8.4 Die Versicherten müssen in der Handhabung von Feuerlöschern unterwiesen sein.
Siehe § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
8.5 BSM haben dafür zu sorgen, dass beim Betrieb von Verbrauchsanlagen für Flüssiggas, in denen Schläuche verwendet werden, die besonderen chemischen, thermischen oder mechanischen Beanspruchungen unterliegen, Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender Menge entweichen kann.
Siehe § 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).
Bei Schornsteinfegerarbeiten unterliegen die Schlauchleitungen besonderen mechanischen Beanspruchungen.
Solche Maßnahmen sind z.B. bei Verbrauchsanlagen
8.6 BSM haben dafür zu sorgen, dass Handbrenner nur mit einem gleichmäßig auf die Verbrauchseinrichtung eingestimmten Arbeitsdruck betrieben werden.
Siehe § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).
Ein gleichmäßiger Arbeitsdruck kann z.B. gewährleistet werden, durch die Verwendung eines Druckregelgerätes, das unmittelbar hinter der Hauptabsperreinrichtung installiert wird und dessen Ausgangsüberdruck dem Anschlussüberdruck der Verbrauchseinrichtung entspricht.
8.7 BSM haben dafür zu sorgen, dass zum Entleeren angeschlossener Druckgasbehälter ein ausreichender Bereich eingehalten wird, in dem sich keine Kelleröffnung und Zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss, Luft- und Lichtschächte sowie brennbare Materialien befinden.
Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).
Druckbehälter werden z.B. entleert, wenn sie an den Brenner angeschlossen sind.
9 Zeitpunkt der Anwendung
9.1 Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Oktober 2001, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
9.2 Abweichend von Abschnitt 4 müssen an Gebäuden in den alten Bundesländern, die vor dem 1. Januar 1999 und in den neuen Bundesländern, die nach dem 1. Januar 1991 und vor dem 1. Januar 1999 errichtet wurden, die Einrichtung zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten dieser BG-Regel entsprechen bzw. entsprechend nachgerüstet werden, wenn
erforderlich ist.
Muster einer Betriebsanweisung für Arbeiten in Behältern und engen Räumen | Anhang 1 |
Objekt/Ort/Arbeitsstelle: | |||||||||
Art der Arbeiten: | |||||||||
Aufsichtführender: | |||||||||
1 | Vorbereitende Schutzmaßnahmen | ||||||||
1.1 | Welche Stoffe sind oder waren vorhanden ? | ||||||||
1.2 | Welche Stoffe können entstehen ? | ||||||||
1.3 | Freizumachende Zugangsöffnungen ? Anzahl: ? | ||||||||
2 | Festlegung der Schutzmaßnahmen | ||||||||
2.1 | Abtrennen erforderlich | ja | nein | ||||||
wenn ja, Maßnahmen: | |||||||||
2.2 | Lüftung: | natürliche | technische | ||||||
wenn technische Maßnahmen: | |||||||||
2.3 | Luftanalyse (Kohlenmonoxyd) erforderlich | ja | nein | ||||||
2.4 | Atemschutz erforderlich | ja | nein | ||||||
wenn ja, Art: | |||||||||
2.5 | Einrichtungen vorhanden oder eingebracht | ja | nein | ||||||
wenn ja, Sicherungsmaßnahmen: | |||||||||
2.6 | Persönliche Schutzausrüstungen erforderlich | ja | nein | ||||||
wenn ja, welche: | |||||||||
2.7 | Sicherungsposten | ja | nein | ||||||
erforderliche Rettungseinrichtungen: |
Unterweisung "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" | Anhang 2 |
Muster -
Die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter sind anhand der Betriebsanweisung über |
|
unterwiesen worden. |
Ort, Datum: ................................................................................................................................ |
Thema der Unterweisung: ............................................................................................................ |
Unterweisung durchgeführt von: ................................................................................................... |
Teilnehmer Über die Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die durchführenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln bin ich unterrichtet worden: |
lfd. Nr.: | Name | Vorname | Unterschrift |
Die Unterweisung muss mindestens halbjährlich erfolgen. |
Dieser Nachweis der Unterweisung ist mindestens 2 Jahre aufzubewahren. |
BG-Information "Persönliche Schutzausrüstungen für Schornsteinfegerarbeiten" | Anhang 3 |
Vorbemerkung
Diese Berufsgenossenschaftliche Information ist auf Anregung der Verbände des Schornsteinfegerhandwerks vom Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft erarbeitet worden, unter Mitarbeit von:
Bezirksschornsteinfegermeister/Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und deren Beschäftigte werden im Nachfolgenden BSM bzw. Schornsteinfeger genannt.
Bei den Schornsteinfegern handelt es sich um eine besondere Berufsgruppe mit speziellen Anforderungen bei der Auswahl und dem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen.
Diese BG-Information wendet sich an BSM, die persönliche Schutzausrüstungen auszuwählen und zur Verfügung zu stellen haben, sowie an Versicherte.
Neben dieser BG-Information ist die für die jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen zutreffende "Berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)" zu beachten (siehe Anhang 1 zu dieser BG-Information).
Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Allgemeines
1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen, Kombinationen und Zusatzeinrichtungen eingesetzt werden, wenn Gefährdungen nicht durch technische Einrichtungen oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
1.2 Welche persönlichen Schutzausrüstungen sind für den Schornsteinfeger gegebenenfalls erforderlich?
1.3 Welche persönlichen Schutzausrüstungen bei Schornsteinfegerarbeiten erforderlich und geeignet sind, ist von den Gefährdungen in den einzelnen Arbeitsbereichen abhängig. Tabelle 1 gibt Auskunft über die Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten des Schornsteinfegers und die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen.
1.4 Persönliche Schutzausrüstungen fallen unter die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV) und müssen mit der CE- Kennzeichnung (Kurzzeichen "CE") versehen sein.
CE = communauté européene = Europäische Gemeinschaft
Nur bei persönlichen Schutzausrüstungen der Kategorie III besteht die CE-Kennzeichnung aus dem Kurzzeichen "CE" und der Kennnummer der gemeldeten Stele (vierstellig), die die Produktionsüberwachung durchführt, z.B. CE 0299.
Bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen ist auf die CE-Kennzeichnung zu achten.
Für persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie II (z.B. Schutzhelme *) und III (z.B. Atemschutz, persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz) muss eine EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen.
* | Außer Schutzhelme, |
1) | die für den Einsatz in heißer Umgebung konzipiert und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzern (Kategorie III) |
2) | die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität konzipiert und hergestellt werden (Kategorie III) |
Tabelle 1: Persönliche Schutzausrüstungen für Schornsteinfeger
Anmerkung: Diese Auflistung dient als Entscheidungshilfe für die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen (PSA)
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Art der Tätigkeit |
Kopfschutz | Fußschutz | Augen- oder Gesichtsschutz | Atemschutz2 | Schutzkleidung | Schutzhandschuhe | Hautschutz | PSa gegen Absturz | |
01 | Prüfen von Abgasanlagen, Verbindungsstücken, Feuerstätten, Brennstoffleitungen und -lagereinrichtungen und Aufstellräumen von Feuerstätten; Abnahme | X | X | O | O | O | X | X | O |
02 | Wiederkehrende Überprüfung von Abgasanlagen, Verbindungsstücken, Feuerstätten, Brennstoffleitungen und -lagereinrichtungen und Aufstellräumen von Feuerstätten | O | X | O | O | O | X | X | O |
03 | Abgasanlagen kehren und reinigen1 | O | X | O | X | O | X | X | O |
04 | Freistehende Abgasanlagen (> 5m) kehren und reinigen | O | X | O | X | O | X | X | X |
05 | Häusliche Feuerstätten und Verbindungsstücke kehren und reinigen1 | O | * | * | X | O | X | X | O |
06 | Gewerbliche Feuerstätten und Verbindungsstücke kehren und reinigen (z.B. Kesselreinigung)1 | O | X | X | X | O | X | X | O |
07 | Reinigen, überprüfen von Dunstabzugsanlagen u. Lüftungsanlagen; Messungen v. Luftstrom u. Luftzustand1 | O | * | O | * | O | X | X | O |
08 | Abgaswegüberprüfung, Messungen oder Bestimmungen von Schadstoffen, Abgasverlusten an Feuerungsanlagen nach Umweltschutzvorschriften | O | * | O | O | O | O | X | O |
09 | Feststellen und Beseitigen von Mängeln zur Gefahrenabwehr | O | X | O | O | O | * | X | O |
10 | Feuerstättenschau (Betriebssicherheitskontrolle) von Feuerungsanlagen, Brennstoffleitungen und -lagereinrichtungen und Aufstellräumen von Feuerstätten | O | X | O | O | O | * | X | O |
11 | Reinigen von Abgasanlagen durch Ausbrennen oder besondere Verfahren; Ausfräsen von Schornsteinen = eventuell auskratzen oder -schlagen | O | X | X | X | * | X | X | O |
1) Bei Anlagen aus Asbestzementrohren oder anderen Asbestzementprodukten sind besondere Schutzmaßnahmen (Atemschutz und Schutzkleidung) zu treffen, wenn die Tätigkeit nicht nach geprüften Arbeitsverfahren gemäß Nr. 2.10 Abs. 8 TRGS 519 durchgeführt wird. (Siehe BGIA-Verzeichnis geprüfter Arbeitsverfahren mit geringer Exposition nach TRGS 519 bzw. ZIV-Arbeitsblag 702)
2) G = Gasfilter |
Erklärung:
X | = erforderlich |
* | = empfohlen |
O | = abhängig von örtlichen Gegebenheiten |
2 Bereitstellung und Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen
2.1 Vor der Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen hat der Unternehmer gemäß §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen sowie die Dauer der Gefährdung für die Versicherten zu ermitteln, die durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert oder gemindert werden können. Außerdem sind die Arbeitsbedingungen und die persönlichen Gegebenheiten der Versicherten zu berücksichtigen.
2.2 Für die gemäß Abschnitt 2.1 ermittelten Gefährdungen muss der Unternehmer den Versicherten gemäß § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß benutzt und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.
2.3 Vor der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen hat der Unternehmer gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung eine Bewertung der zum Einsatz kommenden persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen, um festzustellen, ob diese
2.4 Die Versicherten haben gemäß § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.
weiter . | |
(Stand: 21.08.2023)
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